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Document 52005PC0404
Proposal for a Council Regulation concerning the conclusion of the Partnership Agreement between the European Community and Solomon Islands on fishing off Solomon Islands
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen
/* KOM/2005/0404 endg. - CNS 2005/0168 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen /* KOM/2005/0404 endg. - CNS 2005/0168 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 2.9.2005 KOM(2005) 404 endgültig 2005/0168 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Der Zugang von Thunfischfängern der EG zu den Fischereien im mittleren Westpazifik ist entscheidend für die langfristige Entwicklung der EG-Fischerei auf Thunfisch. Im Westpazifik finden sich die reichsten Thunfischvorkommen der Welt (50 % aller weltweiten Thunfischfänge stammen von hier) und wissenschaftliche Studien belegen, dass die aktuelle Bestandslage zufrieden stellend und bei einigen Arten der höchstmögliche Dauerertrag noch nicht erreicht ist. Im Juni 2001 beauftragte der Ministerrat die Kommission, mit den AKP-Staaten des mittleren Westpazifik bilaterale Thunfischabkommen auszuhandeln. Es ging darum, für die EG-Thunfischflotte in dieser Pazifikregion ein Netzwerk von Thunfischabkommen einzurichten. Im Juli 2002 hat die Kommission mit der Republik Kiribati das erste Abkommen in der Region ausgehandelt und abgeschlossen. Dieses erste Abkommen ist im September 2003 in Kraft getreten. Daraufhin wurden 2003 Sondierungsgespräche mit anderen Küstenstaaten geführt: mit den Salomonen, den Föderierten Staaten von Mikronesien, Papua-Neuguinea sowie den Cookinseln. Die Verhandlungen mit den Salomonen fanden Ende 2003 und Anfang 2004 statt. Der Text des Partnerschaftsabkommens zwischen der EG und den Salomonen über die Fischerei vor der salomonischen Küste wurde am 28. Januar 2004 in Brüssel paraphiert. Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifizieren. Ein Protokoll und ein technischer Anhang sind Bestandteil des Abkommens. Dieses Abkommen zwischen der EG und den Salomonen ist das erste Abkommen im Rahmen des von der Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und an den Rat vorgeschlagenen und vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juli 2004 genehmigten partnerschaftlichen Konzepts. Das Protokoll zu dem Abkommen, in dem die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung festgelegt sind, wurde für einen ersten Zeitraum von drei Jahren geschlossen. Im Protokoll wird ferner erklärt, dass der Umfang der Fangmöglichkeiten, die die Salomonen den Gemeinschaftsschiffen einräumen, mit den Bewirtschaftungsentscheidungen vereinbar sein muss, die von den Staaten des mittleren Westpazifik auf regionaler Basis im Rahmen des Palau Arrangement for the Management of the WesternPacific Purse Seine Fishery (Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik) getroffen werden. Der Fischereiaufwand der EG in der salomonischen AWZ muss den Ergebnissen der auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien durchgeführten Bestandsabschätzungen einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) durchgeführten wissenschaftlichen Erhebungen für Thunfisch entsprechen. Für das erste Jahr der Anwendung des Protokolls werden 4 Ringwadenfängern und 10 Oberflächen-Langleinern aus der EG Fangmöglichkeiten eingeräumt. Vom zweiten Jahr an können die Fangmöglichkeiten auf Antrag der Gemeinschaft und in Abhängigkeit von den Bewirtschaftungsentscheidungen der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und/oder anderer zuständiger regionaler Fischereiorganisationen ausgeweitet werden. Die finanzielle Gegenleistung wurde auf jährlich 400 000 EUR festgesetzt. Ab dem zweiten Jahr kann die finanzielle Gegenleistung für jede zusätzlich erteilte Lizenz für Ringwadenfänger um 65 000 EUR/Jahr angehoben werden. Die Salomonen haben beschlossen, jedes Jahr 30 % der finanziellen Gegenleistung für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen im Hinblick auf die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in den salomonischen Gewässern bereitzustellen. Die Ziele für die Verwaltung dieser Mittel werden von der EG und den Salomonen einvernehmlich festgelegt. Was die Überwachung der Fangtätigkeiten betrifft, so ist im Anhang zum Protokoll festgelegt, dass die EG-Schiffe sämtliche Auflagen erfüllen müssen (einschließlich des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems VMS), die in Übereinstimmung mit und unter Aufsicht der Forum Fisheries Agency (FFA) erlassen werden. Die Gebühren zulasten der EG-Reeder belaufen sich auf 13 000 EUR je Ringwadenfänger und 3 000 EUR je Langleiner. Außerdem sind die EG-Reeder verpflichtet, wenigstens einen salomonischen Seemann je Schiff anzuheuern und zum Beobachterprogramm beizutragen. Dieses neue Abkommen gilt als kostengünstig und ist für die Entwicklung des Thunfischfangs der EG im mittleren Westpazifik von strategischer Bedeutung. Außerdem wird es eine verantwortungsvolle und nachhaltige Nutzung der Ressourcen zum gegenseitigen Vorteil der Gemeinschaft und der Salomonen fördern. Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, den Abschluss dieses neuen Fischereiabkommens zwischen der EG und den Salomonen mittels Verordnung zu genehmigen. 2005/0168 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft und die Salomonen haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Gemeinschaftsfischern in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen Fangmöglichkeiten einräumt. (2) Das Abkommen sieht die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit dem Ziel der Bestandserhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen sowie die Errichtung von Partnerschaften zwischen Betrieben vor, deren Ziel es ist, die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche im beiderseitigen Interesse zu fördern. (3) Dieses Abkommen ist zu genehmigen. (4) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen. (5) Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission[3] vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone der Salomonen gefangen wurden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Salomonen über die Fischerei vor der Küste der Salomonen (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: - | Thunfischwadenfänger/Froster: | Spanien: Frank-reich: | 75 % der verfügbaren Fangmöglichkeiten 25% der verfügbaren Fangmöglichkeiten | - | Oberflächen-Langleinenfischer: | Spanien: Portugal: | 6 Schiffe 4 Schiffe | Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN SALOMONEN ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE DER SALOMONEN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und die Regierung der Salomonen, nachstehend „Salomonen“ genannt, beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, IM GEISTE der engen Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Salomonen, insbesondere im Rahmen der Abkommen von Lomé und Cotonou, und eingedenk des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, IN ANBETRACHT des Strebens der Salomonen, die rationelle Bewirtschaftung ihrer Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern, EINGEDENK der Tatsache, dass die Salomonen vor allem in der Seefischerei ihre Hoheitsgewalt bzw. Gerichtsbarkeit in einem Streifen von 200 Seemeilen von den Basislinien ihrer Küsten ausüben, GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände; IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde, IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Küstenstaaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zum Zweck der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze an die Grundsätze und Gepflogenheiten des Völkerrechts zu halten und die auf regionaler Ebene entwickelten Praktiken zu respektieren haben, IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit in Form von Initiativen und Maßnahmen stattfinden muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten, ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, fischereipolitische Maßnahmen für die Salomonen festzulegen und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden, IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone der Salomonen und für die Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jener Fischereizone festzulegen, IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Parteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Geltungsbereich Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für - die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die salomonische Fischwirtschaft zu fördern; - die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur salomonischen Fischereizone haben; - die Maßnahmen zur Fischereiüberwachung in der Fischereizone der Salomonen, mit deren Hilfe die Einhaltung der genannten Regeln und Bedingungen gewährleistet werden soll; - die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände; - die Verhinderung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei; - die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe a) „salomonische Behörden“: das Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen) oder der Permanent Secretary of Fisheries of the Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (Staatssekretär für Fischerei im Ministerium für Fischerei und Meeresressourcen der Salomonen); b) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; c) „Fischereizone der Salomonen“: die Gewässer, die der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit der Salomonen unterstehen, in den salomonischen Rechtsvorschriften „Fischereigrenzen der Salomonen“ genannt; d) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist; e) „gemischte Gesellschaft“: ein auf den Salomonen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen; f) „Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Salomonen zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind; g) „Fischerei“: i. die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch; ii. der Versuch, nach Fisch zu suchen, ihn zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten; iii. jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch führt; iv. das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken; v. jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i) bis iv) beschriebenen Tätigkeiten erfolgt; vi. Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Schiffes für die unter den Ziffern i) bis v) beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen; h) „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für Fischereizwecke eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffen, Transportschiffen und allen anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffen; i) „Betreiber”: eine Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb verantwortlich ist, es führt oder leitet, einschließlich des Eigners, Charterers oder Kapitäns; j) „Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen. Artikel 3 Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, in der Fischereizone der Salomonen nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern. 2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um fischereipolitische Maßnahmen für die Fischereizone der Salomonen festzulegen und durchzuführen. Zu diesem Zweck richten sie einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie verpflichten sich hiermit, keine Maßnahmen in diesem Gebiet zu beschließen, ohne einander zuvor zu konsultieren. 3. Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird. 5. Die Beschäftigung salomonischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit 1. Die Gemeinschaft und die Salomonen beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone der Salomonen; zu diesem Zweck werden nach Bedarf wissenschaftliche Sitzungen abgehalten, die abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Salomonen stattfinden. 2. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der jeweiligen wissenschaftlichen Sitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen. 3. Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im westlichen und mittleren Pazifik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten. Artikel 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffenzu Fanggebieten in der Fischereizone der Salomonen 1. Die Salomonen verpflichten sich, Gemeinschaftsschiffen in ihrer Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. 2. Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen der Salomonen. Die Salomonen teilen der Kommission jede Änderung der genannten Gesetze und Verordnungen innerhalb von sechs Monaten bzw. einem Monat vor deren Inkrafttreten mit. 3. Die Salomonen übernehmen die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen salomonischen Behörden zusammen. Die von den Salomonen zum Zweck der Bestandserhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien. Sie gewährleisten unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geographischen Raums einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen eine Gleichbehandlung von Gemeinschaftsschiffen, salomonischen Schiffen und Schiffen von Drittländern. 4. Die Gemeinschaft trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen geltenden Rechtsvorschriften halten. Artikel 6 Lizenzen 1. Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt. Artikel 7 Finanzielle Gegenleistung 1. Die Gemeinschaft gewährt den Salomonen eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die Berechnung des Finanzbetrags erfolgt anhand von zwei Faktoren, die miteinander verbunden sind: a) Zugang von Gemeinschaftsschiffen zur Fischereizone der Salomonen und b) Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Salomonen. Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Parteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der salomonischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen. 2. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Protokolls über mögliche Anpassungen dieser Gegenleistung aus folgenden Gründen: a) Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone der Salomonen (Artikel 14 des Abkommens). b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird (Artikel 4 des Protokolls). c) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt (Artikel 1 und 4 des Protokolls). d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Salomonen werden (gemäß Artikel 5 des Protokolls) neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. e) Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. f) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt. Artikel 8 Förderung der Zusammenarbeitunter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft 1. Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen. 2. Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. 4. Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Errichtung gemischter Gesellschaften auf den Salomonen und die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf solche Gesellschaften erfolgen unter strikter Einhaltung der salomonischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Artikel 9 Gemischter Ausschuss 1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls einschließlich Bewertung der Programmplanungsumsetzung; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; d) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung. Die Konsultationen werden nach den in den Artikeln 1, 2 und 3 des Protokolls festgelegten Grundsätzen durchgeführt; e) sonstige Funktionen, die die Parteien einvernehmlich festlegen. 2. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und auf den Salomonen zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Parteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Artikel 10 Geografischer Geltungsbereich des Abkommens 1. Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Salomonen. Artikel 11 Laufzeit Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird. Artikel 12 Kündigung 1. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen. 2. Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Dreijahreszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. 3. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien. 4. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. 5. Bevor das jeweils gültige Protokoll zu diesem Abkommen abläuft, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um einvernehmlich die künftigen Änderungen oder Zusätze zum Anhang oder Protokoll festzulegen. Artikel 13 Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung 1. Die Durchführung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Umsetzung von Bestimmungen des Abkommens, des Protokolls oder des Anhangs auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Parteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen. 2. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 14 Aussetzung wegen höherer Gewalt 1. Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Salomonen, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. 2. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Die Wiederaufnahme muss innerhalb von zwei Monaten nach Bestätigung durch beide Parteien erfolgen. 3. Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens und Artikel 1 des Protokolls gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. Artikel 15 1. Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens. Artikel 16 1. Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. PROTOKOLL ZUR FESTSETZUNG DER FANGMÖGLICHKEITEN UND DER FINANZIELLEN GEGENLEISTUNG NACH DEM PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN SALOMONEN ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE DER SALOMONEN Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1. Gemäß Artikel 6 des Abkommens erteilen die Salomonen den Thunfischfängern der Gemeinschaft im Einklang mit dem nationalen Thunfisch-Bewirtschaftungsplan der Salomonen und innerhalb der Grenzen nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik, nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt, jährliche Fanglizenzen. 2. Für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten wie folgt festgesetzt: Jahreslizenzen für den gleichzeitigen Fischfang in der Fischereizone der Salomonen werden für 4 Ringwadenfänger und 10 Langleiner erteilt. 3. Ab dem zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Buchstabe d) des Abkommens und Artikel 4 dieses Protokolls kann die Zahl der den Ringwadenfängern gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erteilten Fanglizenzen auf Antrag der Gemeinschaft angehoben werden, wenn die Bestandslage, die nach dem Palau-Abkommen festgesetzten jährlichen Grenzen sowie eine entsprechende Einschätzung der Thunfischbestände anhand objektiver und wissenschaftlicher Kriterien, einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten „Erhebung des Thunfischfangs und Lage der Bestände im westlichen und mittleren Pazifik“, dies erlauben. 4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 7 dieses Protokolls. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise 1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf jährlich 400 000 EUR festgesetzt. 2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls und der Artikel 13 und 14 des Abkommens. 3. Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den salomonischen Gewässern getätigten Fänge 6 000 Tonnen jährlich, so wird der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Allerdings darf der von der Gemeinschaft zu zahlende Jahresgesamtbetrag den dreifachen Betrag der in Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung nicht übersteigen. 4. Für jede von den Salomonen gemäß Artikel 1 Absatz 3 zusätzlich erteilte Ringwadenlizenz erhöht die Gemeinschaft die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls um 65 000 EUR jährlich. 5. Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr bis spätestens 1. Mai und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag des Protokolls. 6. Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 der ausschließlichen Zuständigkeit der Salomonen. 7. Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Konto der salomonischen Regierung bei einem von den Salomonen benannten Finanzinstitut überwiesen. Es handelt sich um folgendes Konto: Solomon Islands Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands , Honiara. Die finanzielle Gegenleistung, die die Gemeinschaft jährlich für die zusätzlich erteilten Jahreslizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 4 zahlt, wird auf dasselbe Konto überwiesen. Artikel 3 Zusammenarbeit zur Förderung der verantwortungsvollen Fischerei 1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone der Salomonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. 2. Die Gemeinschaft und die Salomonen überwachen während der Laufzeit des Protokolls den Zustand und die nachhaltige Entwicklung der Bestände in der Fischereizone der Salomonen. 3. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten Erhebung der Bestandslage konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen. Artikel 4 Anpassung der Fangmöglichkeiten 1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze der Salomonen durch diese Erweiterung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. 2. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen, mit denen die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. 3. Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt. Artikel 5 Unterstützung der verantwortungsvollen Fischerei in den salomonischen Gewässern 1. Es obliegt den Salomonen, fischereipolitische Maßnahmen zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in ihren Gewässern festzulegen und durchzuführen. Ein Anteil von 30 % der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls wird für diesen Zweck verwendet. Für die Verwaltung dieser Mittel legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest. 2. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und die Salomonen in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Salomonen auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. 3. Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. 4. Die Salomonen beschließen jedes Jahr über die Verwendung der in Absatz 1 genannten Mittel für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilen die Salomonen der Gemeinschaft diese Verwendung spätestens 45 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls mit. 5. Der Anteil von 30 % der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 wird vom Department of Fisheries and Marine Resources und vom Department of Finance and Treasury gemeinsam verwaltet. 6. Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Reduzierung des in Absatz 1 genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird. Artikel 6 Meinungsverschiedenheiten - Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. 2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten. 3. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. 4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 7 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen Zahlungen nicht leistet: a) Die zuständigen Behörden der Salomonen teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 45 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung. b) Geht innerhalb der unter Buchstabe a) genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die Salomonen berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet wurde. Artikel 8 Nationale Gesetze und sonstige Vorschriften 1. Die Tätigkeiten von Schiffen im Rahmen dieses Protokolls und seiner Anhänge, insbesondere Umladungen, die Nutzung von Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten unterliegen den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Salomonen. Artikel 9 Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll mit Anhang tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. 2. Es gilt nicht vor dem 1. Januar 2005. PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN Europäische Gemeinschaft/Salomonen Anhang BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE DER SALOMONEN KAPITEL I Beantragung und Ausstellung der Lizenzen Abschnitt 1 Lizenzerteilung 1. Eine Fanglizenz für die Fischereizone der Salomonen können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2. Zum Fischfang zugelassen wird ein Schiff nur, wenn über das Schiff bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in den Salomonen verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der salomonischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in den Salomonen aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommens nachgekommen sein. 3. Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in den Salomonen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben. 4. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission für die Salomonen (nachstehend „Delegation der Europäischen Kommission“ genannt) mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim Permanent Secretary of the Department of Fisheries and Marine Resources of Solomon Islands (nachstehend „Staatssekretär“ genannt) einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte. 5. Für die beim Staatssekretär eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. 6. Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: - ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; - eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT festgesetzt ist; - eine neueres und beglaubigtes Farbfoto von wenigstens 15 cm x 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; - alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind. 7. Die Zahlung der Lizenzgebühr erfolgt auf das vom Staatssekretär angegebene Konto ( Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands , Honiara). 8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren, der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen und der Umladegebühren. 9. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission durch den Staatssekretär binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt. 10. Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Schiffsagenten zugestellt und die Delegation erhält eine Kopie. 11. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 12. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die entsprechende Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen. Bei der Ermittlung der Gesamtfangmengen der Gemeinschaftsschiffe zwecks Feststellung, ob die Gemeinschaft Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zu leisten hat, werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt. 13. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an den Staatssekretär zurück. 14. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Staatssekretär die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission auf den Salomonen wird von der Lizenzübertragung unterrichtet. 15. Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII Nummer 2 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen. Abschnitt 2 Lizenzbedingungen - Gebühren und Vorauszahlungen 1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden. Die Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls. 2. Die Gebühren sind auf 35 EUR je in der Fischereizone der Salomonen gefangene Tonne festgesetzt. 3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge auf das Konto der salomonischen Behörden ( Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands , Honiara) gezahlt worden sind: - 13 000 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 371 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr; - 3 000 EUR je Oberflächen-Langleiner als Gebühr für 80 Tonnen gefangenen Thunfisch und verwandte Arten im Jahr. 4. Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen Reedern abgegeben wurden. Die Daten müssen von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Gemeinschaft, etwa dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement - Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia - Spanisches Ozeanographisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima - Portugiesisches Institut für Meeresforschung) sowie vom SPC (Secretariat of the Pacific Community - Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft) bestätigt werden. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der bestätigten Fangmeldungen und ausgehend von einer Gebühr von 35 EUR je Tonne gefangenen Fisch die Abrechnung für die jeweilige Lizenzgeltungsdauer. 5. Die von der Kommission erstellte Abrechnung wird dem Staatssekretär zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt. Die salomonischen Behörden können die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Unstimmigkeiten die Einberufung des Gemischten Ausschusses beantragen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als von den Salomonen angenommen. 6. Die endgültige Abrechnung wird unverzüglich und gleichzeitig dem Staatssekretär, der Delegation der Europäischen Kommission, dem Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) sowie den Reedern - über ihre nationalen Behörden - zugestellt. 7. Die Reeder überweisen den zuständigen salomonischen Behörden etwaige offen stehende Beträge innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach Notifizierung der bestätigten Endabrechnung auf folgendes Konto: Solomon Islands Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands , Honiara. 8. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. KAPITEL II Fischereizonen 1. Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der Fischereizone der Salomonen mit Ausnahme einer Zone von dreißig (30) Seemeilen um den Hauptarchipel (Main Group Archipelago, MGA) sowie der Insel- und Territorialgewässer der übrigen Archipele Fischfang zu betreiben. Die Koordinaten der Gewässer A des MGA sowie der übrigen Archipele (also der Gewässer B, Gewässer C, Gewässer D und Gewässer E) werden vom Staatssekretär vor dem Inkrafttreten des Abkommens übermittelt. Der Staatssekretär teilt der Europäischen Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung besagter gesperrter Fanggebiete mit. 2. Die Fischerei innerhalb von 3 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät, dessen Standort mit geographischen Koordinaten mitgeteilt wird, ist auf jeden Fall untersagt. KAPITEL III Fangmeldungen 1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert: - die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone der Salomonen - oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Salomonen und einer Umladung - oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Salomonen und einer Anlandung auf den Salomonen. 2. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den salomonischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem Staatssekretär wie folgt melden: 2.1 Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie werden dem Staatssekretär – mit Kopie an die Europäische Kommission – am Ende der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der salomonischen Gewässer elektronisch übermittelt. Beide Empfänger senden dem Fischereifahrzeug – mit Kopie an den jeweils anderen Empfänger – unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung. 2.2 Die Originale der Meldungen, die während des Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Nummer 2.1 elektronisch übermittelt wurden, werden dem Staatssekretär auf materiellem Träger binnen fünfundvierzig (45) Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in besagtem Gültigkeitsjahr übermittelt. Der Europäischen Kommission werden hiervon zur selben Zeit Papierfassungen übermittelt. 2.3 Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den salomonischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ der Salomonen“ einzutragen. 2.4 Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs unterzeichnet. 3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behalten sich die Salomonen vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften der Salomonen vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet. KAPITEL IV Anheuerung von Seeleuten 1. Jedes Gemeinschaftsschiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, verpflichtet sich, wenigstens einen (1) Staatsangehörigen der Salomonen als Besatzungsmitglied anzuheuern. Für die Beschäftigung von salomonischen Staatsangehörigen gelten die auf den Salomonen üblichen Bedingungen. 2. Sieht sich ein Gemeinschaftsschiff außer Stande, einen (1) salomonischen Staatsangehörigen als Besatzungsmitglied anzuheuern, so muss der Reeder eine Pauschalsumme in Höhe der Heuer von zwei Besatzungsmitgliedern für die Dauer der Fangsaison in der Fischereizone der Salomonen zahlen. 3. Der Betrag ist auf folgendes Konto zu zahlen: Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands , Honiara. 4. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer vom Staatssekretär übermittelten Liste frei auswählen. 5. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Staatssekretär die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten salomonischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 6. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der Europäischen Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 7. Die Heuerverträge der salomonischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen den Vertretern der Reedereien und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 8. Die Heuer der salomonischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Staatssekretär einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der salomonischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die salomonischer Schiffsbesatzungen und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 9. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 10. Werden aus anderen Gründen als dem unter Nummer 9 genannten Grund keine salomonischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder baldmöglichst einen Pauschalbetrag (für das Fischwirtschaftsjahr) zu entrichten, der der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute entspricht. 11. Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seeleuten/Fischern auf den Salomonen verwendet. Er ist auf folgendes Konto zu zahlen: Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands , Honiara. KAPITEL V Technische Spezifikationen 1. Die Fischereifahrzeuge müssen in Bezug auf Fanggeräte, deren technische Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Vorschriften die Maßnahmen und Empfehlungen des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft und der Vertragsparteien des Palau-Abkommens einhalten. KAPITEL VI Beobachter 1. Zum Zeitpunkt der Lizenzbeantragung zahlt jedes Gemeinschaftsschiff einen Betrag in Höhe von EUR 400 speziell für das Beobachterprogramm auf folgendes Konto: Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands , Honiara. 2. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den salomonischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von den Salomonen benannte Beobachter an Bord. 2.1 Der Staatssekretär legt jedes Jahr anhand der Anzahl der in den salomonischen Gewässern fangberechtigten Schiffe und des Zustands der Zielbestände dieser Schiffe die Reichweite des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Er bestimmt entsprechend, wie viele Schiffe aus den einzelnen Fangkategorien verpflichtet werden, einen Beobachter an Bord zu nehmen. 2.2 Der Staatssekretär erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet. 2.3 Der Staatssekretär teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern bei der Lizenzerteilung oder spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin seine Absicht mit, einen von ihm bestellten Beobachter an Bord zu schicken sowie baldmöglichst den Namen dieses Beobachters. 3. Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird vom Staatssekretär festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Der Staatssekretär informiert die Reeder oder ihre Vertreter entsprechend, wenn er ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten Beobachters mitteilt. 4. Die Bedingungen für die Übernahme von Beobachtern an Bord werden von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Staatssekretär einvernehmlich festgelegt. 5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen, mindestens aber zehn Tage im Voraus mit, wann und in welchen salomonischen Häfen die Beobachter an Bord genommen werden können. 6. Werden Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder ihre Reisekosten. Verlässt ein Schiff mit einem Beobachter der Salomonen an Bord die Fischereizone der Salomonen, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich auf die Salomonen zurückkehren kann; die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Reeders. 7. Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 8. Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben: 8.1 sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2 sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3 sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben; 8.4 sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.5 sie überprüfen die Fangangaben zur Fischereizone der Salomonen im Logbuch; 8.6 sie überprüfen den Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor; 8.7 sie übermitteln einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 9. Die Kapitäne treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. 10. Außerdem ist den Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d.h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen. 11. Während ihres Aufenthalts an Bord 11.1 treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Übernahme sowie ihre Anwesenheit an Bord des Schiffes die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2 gehen sie mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Schiffsdokumente. 12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der dem Staatssekretär mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übersandt wird. Sie unterzeichnen den Bericht in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht. 13. Der Reeder sorgt auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen, wie sie den Schiffsoffizieren zuteil werden. 14. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der salomonischen Regierung. KAPITEL VII Schiffskennzeichen und KONTROLLVORSCHRIFTEN 1. Aus Gründen der Fischerei- und der Schiffssicherheit muss jedes Fischereifahrzeug gemäß den Standardspezifikationen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen gekennzeichnet sein. 2. Der Name des Schiffes ist auf dem Bug und am Heck deutlich lesbar in lateinischen Druckbuchstaben anzugeben. 3. Jedes Schiff, dessen Name und Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben sind, kann zwecks weiterer Untersuchungen in einen salomonischen Hafen begleitet werden. 4. Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz 2182 khz (HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz 156,8 Mhz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden der Salomonen. 5. Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist. KAPITEL VIII KOMMUNIKATION MIT PATROUILLENSCHIFFEN DER SALOMONEN 1. Die Kommunikation zwischen den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den salomonischen Patrouillenschiffen erfolgt nach dem internationalen Signalbuch: Internationales Signalbuch – Bedeutung: L …………………………..Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum Stehen SQ3 ……………………….Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich werde an Bord kommen QN ………………………..Kommen Sie an Steuerbord längsseits QN1 ………………………Kommen Sie an Backbord längsseits TD2 .……………………...Sind Sie ein Fischereifahrzeug? C ………………………….Ja N ………………………….Nein QR ………………………...Ich kann nicht längsseits kommen QP …………………………Ich will längsseits kommen KAPITEL IX ÜBERWACHUNG 1. Die Europäische Gemeinschaft führt eine aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen nach den Bestimmungen dieses Protokolls eine Lizenz erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen salomonischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. 2. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können auf die unter Nummer 1 genannte Liste gesetzt werden, sobald der Eingang der Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 bestätigt wurde. Der Reeder kann dann eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Aushändigung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist. 3. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt. 3.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen dem Staatssekretär mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone der Salomonen einzufahren oder sie zu verlassen. Sobald das Fischereifahrzeug in die Fischereizone der Salomonen einfährt, benachrichtigt es den Staatssekretär per Fax, per E-Mail oder über Funk. 3.2 Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise über Fax, bei Schiffen ohne Faxgerät hingegen per E-Mail oder über Funk. 3.3 Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne den Staatssekretär entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen. 3.4 Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. 4. Kontrollverfahren. 4.1 Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in der Fischereizone der Salomonen Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten der Salomonen, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 4.2 Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 4.3 Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 5. Aufbringung von Fischereifahrzeugen. 5.1 Der Staatssekretär informiert die Delegation der Europäischen Kommission innerhalb von 48 Stunden über jede Aufbringung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone der Salomonen und die gegen diese Fischereifahrzeuge verhängten Strafen. 5.2 Gleichzeitig ist der Delegation der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. 6. Aufbringungsprotokoll 6.1 Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das vom zuständigen Inspektor erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. 6.2 Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. 6.3 Der Kapitän muss sein Schiff in einen vom Inspektor bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigeren Verstoß kann der Staatssekretär dem aufgebrachten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. 7. Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung. 7.1 Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen eines Arbeitstages nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Delegation der Europäischen Kommission und dem Staatssekretär eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. 7.2 Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 8. Abschluss des Aufbringungsverfahrens. 8.1 Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen. 8.2 Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den salomonischen Rechtsvorschriften festgesetzt. 8.3 Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei der Zentralbank der Salomonen ( Solomon Islands Government Revenue Account No. 0260-002 bei der Central Bank of Solomon Islands , Honiara) eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. 8.4 Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Staatssekretär (Finanzministerium) freigegeben. 8.5 Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald: - den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder - bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Bankkaution gemäß Nummer 8.3 hinterlegt und vom Staatssekretär angenommen worden ist. 9. Umladungen. 9.1 Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den salomonischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den dafür bezeichneten salomonischen Häfen durch. 9.2 Die Reeder dieser Schiffe teilen dem Staatssekretär mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit: - den Namen des Fischereifahrzeugs, von dem umgeladen wird, - den Namen des übernehmenden Frachtschiffes, - die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art, - das Datum der Umladung. 9.3 Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone der Salomonen. Die Schiffe müssen dem Staatssekretär folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone der Salomonen zu verlassen. 9.4 Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der Fischereizone der Salomonen verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden salomonischen Rechtsvorschriften geahndet. 10. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem salomonischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die salomonischen Inspektoren und unterstützen letztere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. ANLAGEN 1. Lizenzantragsformular. 2. Logbuchformulare. Anlage 1a FISCHEREIABKOMMEN EG / SALOMONEN ANTRAG AUF REGISTRIERUNG UND FANGERLAUBNIS An den Staatssekretär des MINISTERIUMS FÜR FISCHEREI UND MEERESRESSOURCEN DER SALOMONEN | HINWEISE FÜR DIE BENUTZER DES VORDRUCKES | Der Antrag MUSS unterschrieben und mit Datum versehen werden; anderenfalls ist er nicht gültig. | Adresse bedeutet vollständige Postadresse. | Zutreffendes deutlich mit ( markieren. | Es sind metrische Maßangaben zu verwenden. Andere Maßangaben sind zu präzisieren. | Diesem Antrag ist ein neueres 6 x 8 Zoll Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht beizufügen, auf dem der Name des Schiffes und die Registriernummer deutlich zu erkennen sind. | Kopien des Auszugs aus dem Regionalregister der Forum Fisheries Agency (FFA) sowie der Bescheinigung des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems VMS sind beizufügen. | Wenn dieses Schiff schon einmal registriert wurde, bitte angeben: | Regionale Anforderungen: | Alter Schiffsname | FFA-Registriernummer | Alte Registriernummer | FFA-VMS-Registriernummer | Altes internationales Rufzeichen | Positionsmeldertyp (ALC) | Schiffsidentifizierung: | Schiffsname | Schiffstyp (bitte ankreuzen): | Einfache Ringwade | Transportschiff/Kühlschiff | Suchschiff | Langleiner | Bunkerschiff | Sonstige | Angel/Leiner | Gruppen-Ringwadenfänger | Bitte angeben | Registrierland | Registrierland – Nummer_________ | Internationales Rufzeichen | Schiffsidentifizierung: | Schiffsbetreiber/Charterer: | Name | Name | Adresse | Adresse | Schiffskapitän: | Fischereikapitän: | Name | Name | Adresse | Adresse | Operationelle Basis: | Angaben zur Fangerlaubnis: | Geben Sie die gewünschte Laufzeit und das gewünschte Datum des Inkrafttretens an. | Hafen 1/Land | 1 Jahr | ________________________ | Hafen 2/Land | 6 Monate | ________________________ | Hafen 3/Land | 3 Monate | ________________ | Flagge/Staat des zugelassenen Fischereigebietes | Sonstige (bitte angeben): | _________________ | Angaben zum Schiff: | Rumpfmaterial: | Stahl ڤ | Holz ڤ | GFK ڤ | Falls sonstige, bitte angeben | Baujahr | Bruttoraumzahl | Bauort | Länge über alles | Besatzungszahl | Hauptmaschinenleistung (Maßeinheit angeben) | Treibstofftankkapazität (Kiloliter) | Gefrierkapazität/Tag (gegebenenfalls mehrere Optionen ankreuzen) Methode Kapazität Temperatur (c) t/Tag Lake (NaCl) BR ڤ ____________________________ ________________ Lake (CaCl) CB ڤ ____________________________ ________________ Luft (Gebläse) BF ڤ ____________________________ ________________ Luft (Spiralsystem) RC ڤ ____________________________ ________________ Falls sonstige, bitte angeben _______________ ____________________________ ________________ Lagerkapazität (gegebenenfalls mehrere): Methode Kapazität Temperatur (c) Kubikmeter Eis IC ڤ ____________________________ ________________ Gekühltes Meerwasser RW ڤ ____________________________ ________________ Lake (NaCl) BR ڤ ____________________________ ________________ Lake (CaCl) CB ڤ ____________________________ ________________ Luft (Spiralsystem) RC ڤ Falls sonstige, bitte angeben _______________ ____________________________ ________________ Nachstehend A, B, C oder D ausfüllen: A. Ringwadenfänger: Helikopter Reg. Nr. . _________________________________ Netzlänge (Meter)________________ Helikopter Modell ___________________________________ Netztiefe (Meter) ________________ Hilfsschiffe: Name 1 ___________________________________________ Typ 1_________________________ Name 2 ___________________________________________ Typ 2_________________________ Name 3 ___________________________________________ Typ 3_________________________ B. Angelfänger : Anzahl der mechanisierten Angelruten (gegebenenfalls 0 angeben) __________ Lagerung der Köder (gegebenenfalls mehrere angeben) Umlaufverfahren Kapazität (Zutreffendes ankreuzen) (Kubikmeter) Natürliches Verfahren NN ڤ ____________________________ Umlauf CR ڤ ____________________________ Gekühlt RC ڤ ____________________________ C. Langleiner: Durchschnittliche Anzahl Einzelleinen („baskets“) ___________________________ Länge der Hauptleine in km ____________ Durchschnittliche Anzahl Haken zwischen Schwimmern _______________________ Material Hauptleine ____________________________________________________ D. Hilfsschiffe : Tätigkeiten (gegebenenfalls mehrere ankreuzen) Gefrierschiff ڤ Erkundungsschiff ڤ Ankerschiff ڤ Versorgungs-/Mutterschiff ڤ Falls sonstige, bitte angeben_________________________________________________________________________________ Unterstützte(s) Fischereifahrzeug(e) ________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________ Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben sofort melden muss, und dass anderenfalls meine Position im FFA-Regionalregister gefährdet ist. Dieser Antrag stützt sich auf: Name des Abkommens | Datum des Inkrafttretens des Abkommens | Antragsteller: Bitte angeben, ob Eigner, Charterer oder bevollmächtigter Vertreter _________________________________ Name des Antragstellers: | Telefon: | Anschrift: | Fax: | E-Mail: | Unterschrift | Datum | Anlage 2a REV: SPC/FFA DEC 1996 RINGWADEN-LOGBUCHFORMULARE REGION SÜDPAZIFIK SEITE _____VON ________ SCHIFFSNAME | NUMMER(N) FANGERLAUBNIS ODER LIZENZ | JAHR | FISCHEREIUNTERNEHMEN NAME | FFA-REGIONALE REGISTRIERNUMMER | NAME DES MAKLERS IM ENTLADEHAFEN | AUSGANGSHAFEN | ENTLADEHAFEN | REGISTRIERLAND | FFA-ANERKANNTER ALC (AUTOMATISCHER POSITIONSMELDER) (J/N)? | . ALLE DATEN UND UHRZEITEN IN UTC/GMT . ALLE GEWICHTSANGABEN IN METRISCHEN TONNEN | DATUM UND UHRZEIT DES AUSLAUFENS | DATUM UND UHRZEIT DER ANKUNFT IM HAFEN | REGISTRIERNUMMER IM REGISTRIERLAND | INTERNATIONALES RUFZEICHEN | FANGMENGE AN BORD ZU BEGINN DER REISE | FANGMENGE AN BORD NACH DEM ENTLADEN | MONAT | TAG | TÄTIG-KEITS-CODE | 01.00 UTC ODER POSITION | Vergesell-schaf-tungs- code | BEGINN AUS-SETZEN UHRZEIT | AN BORD BEHALTENE FÄNGE | RÜCKWÜRFE | ENTLADUNG AN KONSERVENFABRIK, KÜHLLAGER, TRANSPORT- ODER ANDERES SCHIFF | Hinweise zum Ausfüllen umseitig Anlage 2b REV: SPC/FFA DEC 1996 LANGLEINER-LOGBUCHFORMULARE REGION SÜDPAZIFIK SEITE _____VON ________ SCHIFFSNAME | NUMMER(N) FANGERLAUBNIS ODER LIZENZ | JAHR | FISCHEREIUNTERNEHMEN NAME | FFA-REGIONALE REGISTRIERNUMMER | NAME DES MAKLERS IM ENTLADEHAFEN | AUSGANGSHAFEN | AUSLAUFDATUM UND -ZEIT | REGISTRIERLAND | FFA-ANERKANNTER ALC (AUTOMATISCHER POSITIONSMELDER) (J/N)? | . ALLE DATEN UND UHRZEITEN IN UTC/GMT . ALLE GEWICHTSANGABEN IN KILOGRAMM | ENTLADEHAFEN | HAFENANKUNFT DATUM UND ZEIT | REGISTRIERNUMMER IM REGISTRIERLAND | INTERNATIONALES RUFZEICHEN | HAUPTZIELART | ANZAHL HAKEN ZWISCHEN SCHWIMMERN | Hinweise zum Ausfüllen umseitig LEGISLATIVE FINANCIAL STATEMENT 1. NAME OF THE PROPOSAL: Proposal for a Council Regulation on the conclusion of the Partnership Agreement between the European Community and Solomon Islands on fishing off Solomon Islands 2. ABM / ABB FRAMEWORK 11. Fisheries 1103. International Fisheries Agreements 3. BUDGET LINES 3.1 Budget lines (operational lines and related technical and administrative assistance lines (ex- B..A lines)) including headings : 110301: “International Fisheries Agreements” 11010404: “International Fisheries Agreements, administrative expenditure”. 3.2 Duration of the action and of the financial impact : The Agreement has been concluded for an initial period of 3 years, automatically renewable until denunciation by one of the two Parties. The Protocol, which contains the provisions on fishing possibilities and the financial contribution, has been concluded for a period of 3 years starting from entry into force. 3.3 Budgetary characteristics ( add rows if necessary ) : Budget line | Type of expenditure | New | EFTA contribution | Contributions from applicant countries | Heading in financial perspective | 11.0301 | Comp | Diff[4]/ | NO | NO | NO | No 4 | 11.010404 | Comp | Non-diff[5] | NO | NO | NO | No 4 | 4. SUMMARY OF RESOURCES 4.1 Financial Resources 4.1.1 Summary of commitment appropriations (CA) and payment appropriations (PA) EUR million (to 3 decimal places) Expenditure type | Section no. | Min. Max. | Year n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n + 4 and later | Total | Operational expenditure[6] | Commitment Appropriations (CA)[7] | 8.1 | a | Min. Max. | 0.400 1.200 | 0.400 1.330 | 0.400 1.330 | -- | -- | 1.200 3.860 | Payment Appropriations (PA) | b | Min. Max. | 0.400 1.200 | 0.400 1.330 | 0.400 1.330 | -- | -- | 1.200 3.860 | Administrative expenditure within reference amount[8] | Technical & administrative assistance (NDA) | 8.2.4 | c | -- | -- | 0.040 | -- | -- | 0.040 | TOTAL REFERENCE AMOUNT | Commitment Appropriations | a+c | Min. Max | 0.400 1.200 | 0.400 1.330 | 0.440 1.370 | -- | -- | 1.240 3.900 | Payment Appropriations | b+c | Min. Max | 0.400 1.200 | 0.400 1.330 | 0.440 1.370 | -- | -- | 1.240 3.900 | Administrative expenditure not included in reference amount[9] | Human resources and associated expenditure (NDA) | 8.2.5 | d | 0.065 | 0.065 | 0.065 | -- | -- | 0.195 | Administrative costs, other than human resources and associated costs, not included in reference amount (NDA) | 8.2.6 | e | 0.012 | 0.012 | 0.012 | -- | -- | 0.036 | Total indicative financial cost of intervention TOTAL CA including cost of Human Resources | a+c+d+e | Min. Max. | 0.477 1.277 | 0.477 1.407 | 0.517 1.447 | -- | -- | 1.471 4.131 | TOTAL PA including cost of Human Resources | b+c+d+e | Min. Max. | 0.477 1.277 | 0.477 1.407 | 0.517 1.447 | -- | -- | 1.471 4.131 | Co-financing details EUR million (to 3 decimal places) Co-financing body | Min. Max | Year n | n + 1 | n + 2 | n + 3 | n +4 and later | Total | …………………… | f | TOTAL CA including co-financing | a+c+d+e+f | 4.1.2 Compatibility with Financial Programming X Proposal is compatible with existing financial programming. ( Proposal will entail reprogramming of the relevant heading in the financial perspective. ( Proposal may require application of the provisions of the Interinstitutional Agreement[10] (i.e. flexibility instrument or revision of the financial perspective). 4.1.3 Financial impact on Revenue X Proposal has no financial implications on revenue ( Proposal has financial impact – the effect on revenue is as follows: NB: All details and observations relating to the method of calculating the effect on revenue should be shown in a separate annex. EUR million (to one decimal place) Prior to action [Year n-1] | Situation following action | Total number of human resources | 0.6 | 0.6 | 0.6 | 5. CHARACTERISTICS AND OBJECTIVES Details of the context of the proposal are required in the Explanatory Memorandum. This section of the Legislative Financial Statement should include the following specific complementary information: 5.1 Need to be met in the short or long term The need of this new bilateral fishery Agreement lies in the necessity to allow Community vessels to obtain fishing rights for purse seine vessels and surface long-liners in the Solomon Islands’ fishing zone, exclusively for tuna and tuna-like species. Further to the entry into force of the EC/Kiribati Fishery Agreement in September 2003, this new Agreement extends and consolidates the fishing possibilities of the EC industrial tuna fleet in Central West Pacific. The idea of a network of tuna Agreements is essential for the consolidation of a fishery that, for its own nature, depends on the seasonal migration of the stocks concerned. In this context, it must be indicated that, in parallel to the new Solomon Agreement, the Commission has concluded, still in the Pacific area, another tuna agreement with the Federated States of Micronesia (FSM) which is currently the object of a separate adoption procedure. As the presence of EC tuna vessels in the region is recent and relatively modest in number, the Agreements negotiated with the Solomon Islands will permit to consolidate the presence of the EC fleet in Central West Pacific and open serious perspectives for the development of the European tuna fishing industry in the Pacific, which is the most important tuna fishing zone in the world. The access of EC tuna vessels to the Central West Pacific, in the full respect of regional and multilateral provisions for the conservation and sound management of the local fishery resources, is a key element for the long-term preservation of the world leadership position of the EC tuna fishing industry. Furthermore, the financial contribution paid by the Community, in conjunction with the licence fees paid by ship-owners, constitutes an important source of revenues for the Solomon Government. In addition, the Agreement is going to generate an economic impact on the Solomon’s fishery sector, mainly through the implementation of the partnership approach, and, more generally, on the economic development of the country at large. 5.2 Value-added of Community involvement and coherence of the proposal with other financial instruments and possible synergy Fisheries agreements were concluded by the Community following changes to the Law of the Sea in the seventies. Member States agreed, in a Council Resolution of 3 November 1976, to transfer their competence in this domain to the Community and therefore fisheries agreement fall completely under the Community exclusive competence. As stated in its Communication on the CFP reform[12] and in the Communication on Fisheries Partnerships Agreements, it essential that an improved policy concerning the fisheries agreements is established together with all partners, private and public, within the Community. This is a major step to reconfirm the commitment of the Community to contribute to the sustainable development of fishing activities at the international level. This position was endorsed in 2003 by the European Parliament and in 2004 by the Council of Ministers. The Community is therefore proposing to establish a new type of fisheries agreements (Fisheries Partnership Agreements) in order to strengthen co-operation and to ensure the implementation of a sustainable fisheries policy and a rational and responsible exploitation of the resources in the mutual interest of the Parties concerned. In order to allow the European long distant waters fishing fleet to consolidate its role the sustainable exploitation of global fishing stocks must be ensured. As far as the proposed fisheries partnership agreement with Solomon Islands is concerned, the Community considers that such an agreement is the only solution: - to promote sustainable fisheries activities and provide a binding framework for all concerned parties, i.e. the Community, its Member states, the European operators and the third country to attain this objective and, - to protect and develop European fishing activities within these waters and to enhance their political and socio-economic impact both in Europe and in the Solomon Islands. Furthermore, in order to reinforce the notion of a binding framework for all concerned parties, the Agreement contains an “exclusivity clause” that does not allow EC fishing vessels to fish in Solomon’s waters outside the Agreement’s legal framework. During the whole process of negotiation, the Commission took account of the situation in Solomon Islands and the agreement will be implemented by both parties taking duly account of the development and environmental objectives of Solomon Islands. 5.3 Objectives, expected results and related indicators of the proposal in the context of the ABM framework The negotiation and conclusion of fishery agreements with third countries responds to the general objective to maintain and safeguard traditional fishing activities of the EC fleet, including long distance fishing, and to develop partnership relations in view of enhancing sustainable exploitation of fisheries resources outside Community waters, while taking account broader environmental, economic and social concerns. The objective of the EC/Solomon Islands Agreement is to guarantee the access of 4 purse seine vessels and 10 surface long-liners to the Solomon Islands fishing zone for fishing exclusively tuna and tuna-like species. In conjunction with this objective, the Agreement aims at enhancing responsible fishing and the sustainable exploitation of fisheries resources in Solomon Islands’ fishing zone. Expected catches for the entire fleet are estimated at 6000 tons of tuna per year. The relative financial contribution is fixed at 400.000 euros per year. However, in case of annual catches exceeding 6000 tons, the Community will pay 65 euros per ton for each additional ton. In any case, the overall Community payment cannot exceed 1.200.000 euros per year. 30% of the financial contribution (120.000 euros per year) will be allocated to enhancing responsible fishing in Solomon’s fishing zone (art. 5 of the Protocol) The following indicators will be used in the context of the ABM framework to monitor the implementation of the agreement: - rate of utilisation of the fishing possibilities; - catch data and commercial value of the agreement; - Contribution to employment and value added in the EC; - Contribution to Community market stabilization - Contribution towards overall poverty reduction in Solomon Islands, including contribution to employment and infrastructure development in Solomon Is and support to the State budget. - number and type of concrete results expected through the use of the percentage of the financial contribution allocated to enhancing responsible fishing in Solomon’s fishing zone (art. 5 of the Protocol). - number of Joint Committee meetings and of technical meetings; - number of missions; - information on by-catches and environmental impact as reported by observers. 5.4 Method of Implementation (indicative) Show below the method(s)[13] chosen for the implementation of the action. X Centralised Management X Directly by the Commission ٱ Indirectly by delegation to: ٱ Executive Agencies ٱ Bodies set up by the Communities as referred to in art. 185 of the Financial Regulation ٱ National public-sector bodies/bodies with public-service mission ٱ Shared or decentralised management ٱ With Member states ٱ With Third countries ٱ Joint management with international organisations (please specify) Relevant comments: 6. MONITORING AND EVALUATION 6.1 Monitoring system Continuous monitoring by the Commission is foreseen for the Agreement. The Commission is solely responsible for implementing the Agreement and will do so through its officials posted both in Brussels and in its office in Honiara (Solomon Islands) and in its Delegation in Papua New Guinea (responsible also for Solomon Islands). The licence application by EC ship-owners is closely followed by the competent Commission’s services. Data on actual catches are regularly collected. The implementation of the partnership approach and the use of the share of the financial contribution allocated to it will be managed in the light of objectives identified by mutual agreement between the two parties and the annual and multi-annual programming to attain them. For such purposes, the EC and Solomon Islands shall agree, within the Joint Committee, on a multi-annual sectoral programme and detailed implementing rules including criteria and procedures for evaluating the results obtained each year. As a general rule, from the entry into force of the Agreement, the competent Commission services will collect the appropriate information allowing the verification and follow up of the indicators listed at the above point 5.3. 6.2 Evaluation 6.2.1 Ex-ante evaluation An ex-ante evaluation has been carried out between June and July 2004 with the assistance of an independent consortium of consultants. The full evaluation will be made available on the DG FISH web site. The main elements of the impact assessment have been studied on the basis of a number of possible scenarios[14] to determine the range of possible economic, social and environmental impacts. When considering the financial and economic impacts of the 3 different scenarios, summary ranges for the three scenarios are provided below: Summary ranges of scenario impacts (annual) Item | Range | Total EC value-added (Euro) | 627,056 – 1,254,112 | Total Solomons value-added/licence fees (Euro) | 148,540 – 297,080 | Total EC Employment (No.) | 21 – 42 | Total Solomons employment (No.) | 0 | Fleet catches (tonnes) | 3,806 – 7,612 | Compensation (Euro) | 400,000 - 530,000 | Catch value (Euro) | 3.2 mn – 6.4 mn | Compensation as % of catch value (%) | 8 – 12 | Cost advantage for the EC (ratio) | 1.57 – 2.37 | Net EC benefit (Euro) | 227,056 – 724,112 | EC cost of compensation per tonne of fish (Euro) | 70 – 105 | Solomons net benefit (Euro) | 542,465 – 814,930 | After tax profits for fishers (Euro) | 89,781 – 179,561 | Profit to fishers as % of catch value (%) | 2.8 | Scenario 2, which assumes an uptake of the FPA by 4 long-liners and an increasing number of purse seiners from 4 in year 1, to 6 in year 2, and to 8 in year 3, is on balance the most advantageous for the Community. It provides the greatest levels of EU employment (42), the most cost effective scenario from the perspective of the Community (with a cost advantage ratio of 2.37), the greatest absolute value of net Community benefits (Euro 724,112), and the lowest cost per tonne of fish caught (Euro 70), the highest total value-added (Euro 1.25 million), and compensation as a percentage of catch value is lowest at 8%. Scenario 2 also provides the greatest post-tax profits to Community fishers. On balance, scenario 2 is also the most advantageous for the Solomon Islands creating the greatest net benefits (Euros 814,930). All scenarios generate net benefits for the Community, net benefits for the Solomon Islands, and after-tax profits for Community fishers. In addition, none of the scenarios appear to run the risk of any negative economic impacts. All three scenarios indicate that value-added created in the EU is 4-5 times that created in the Solomon Islands, and no employment is created in the Solomon Islands. But, mitigating against that in terms of equity, is that under all Scenarios, net benefits to the Solomon Islands are greater than the net benefits to the EC. Under all three scenarios, the purse seine fleet provides the major share of benefits to the Community, Community fishers and the Solomon Islands. The long-line fleet only provides benefits greater that the purse seine fleet with regards to downstream value-added and employment in the Community, due to swordfish catches being sold in the EU. Importantly, under all three scenarios, long-line profitability appears to be marginal, and this could precipitate either a switch to tuna long-lining (sashimi/albacore dual purpose), or a lack of interest by long-liners in the FPA. Licence fees under all scenarios are 1.2% of catch value for long-liners, and 4.3% of catch value for purse seiners. In terms of social impacts, the FPA is expected to create few impacts in either the Solomon Islands or the EC in terms of food security or human capital. Impacts on social capital will not be significant in the EU, but compensation paid by the EU could have an impact on social capital in the Solomon Islands, if used to support awareness and education programmes for inshore fishers, and improved policy and management of tuna resources with support for the Tuna Management Plan. Such activities would be associated with improved social capital, and given the significant national level of fishery dependency, would lead to improvements in the social welfare of the general population. Natural capital impacts under all scenarios are not significant, while financial capital in the Solomons will be enhanced by the financial compensation flowing into the national treasury, and potentially for EC fishers by increasing the flexibility of their fishing strategy. No significant impacts on physical capital are expected under any scenario. In terms of environmental impacts, no significant negative impacts are expected under any scenarios; the level of EU vessel activity for both purse seining and long-lining is very small in comparison to regional vessel numbers totals, and it is these regional totals that are expected to have an impact on the status of both target and by catch species, given that they are also regional in nature. However overall, the net change of the FPA on big-eye harvesting in the waters of the Solomon Islands depends largely on whether the FPA vessels represent a replacement for the existing tuna fishing operations, or are in addition to the existing operations, and whether they target tuna or swordfish. 6.2.2 Measures taken following an intermediate/ex-post evaluation (lessons learned from similar experiences in the past) The proposed Agreement with Solomon Islands is the first one with this country and, consequently, experience from interim or ex post evaluation of this specific Agreement is not yet available. Even though a similar Agreement with the Republic of Kiribati entered into force in September 2003, it is too early to draw lessons from its implementation and experience. Nevertheless, historical statistical data on catches from other long distance fleets (mainly US, Japan, Korea and Taiwan) have been taken into account. All such data, confirmed by EC ship-owners and supported by specialised scientific bodies, indicate that, in terms of catches, Solomon Islands fishing zone offers one of the best fishing grounds in the region. The EC fishing effort in the Solomon Islands is compatible with all the regional provisions applicable for the conservation and management of tuna resources (FFA Minimum Terms and Conditions, Palau Arrangement for the Management of the Western Pacific Purse seine Fishery). In addition, as regards conservation measures, several scientific studies and institutions confirm that the status of tuna stocks, particularly for skipjack and yellowfin – the bulk of industrial tuna fishing in Central West Pacific -, is good therefore that an increase of the fishing effort is admissible. 6.2.3 Terms and frequency of future evaluation Before the Protocol is renewed the entire period which it covers will be evaluated (ex-post assessment), measuring indicators relating to results (catches, values of catches) and impact (number of jobs created and maintained, relation between the cost of the Protocol and the value of catches), including an impact on the marine environment. The indicators listed under the above point 5.3 will be used to perform the ex post evaluation. 7. ANTI-FRAUD MEASURES Fishery Agreements are commercial agreements with a financial contribution paid in exchange for fishing rights in the waters of third countries. This contribution is complemented by the licence fees paid by the EC ship-owners authorised to fish in the framework of the Agreement. The way such a contribution is used depends exclusively on the responsibility of the third country, which has negotiated the agreement with the Community as a sovereign state. In most cases, a part of the financial contribution is used to finance activities for improving or supporting the fishery policy of the concerned country. In this case, the programming of the activities, their implementation and the information about the results on their implementation to be provided to the Commission remain within the exclusive competence of the third country. Nonetheless, the Commission invites the third country to establish a permanent political dialogue with its services in order to improve the management of the Agreement and strengthen the Community’s contribution to the management of fishing resources. In the context of the new Fishery Partnership Agreements (FPA) it is foreseen that the Commission and the third country fix, by mutual agreement, the goals to be attained through the use of a part of the financial contribution allocated to this end. At the same time, both Parties will establish an annual and multi-annual programming for the pursuit of those goals. In the event that the implementation of the programme does not correspond to the level of resources fixed by the Protocol to this end, the Commission could ask for a reduction of the percentage of the financial contribution used in the context of the agreed programme. In any case, every payment realised by the Commission in the context of the fishery Agreement is subject to the normal Commission’s budgetary rules and procedures. This fact allows, in particular, to identify the bank accounts of the third country where the amounts of the financial contribution are paid. When it is specifically established by the Protocol, the Commission analyses in a detailed manner the activities benefiting of a specific financial support (part of the financial contribution) both in respect of the agreed programme and in respect of the implementation results as reported by the specific report provided by the third country to the Commission. However, in respect of the principle of national sovereignty, the Commission cannot carry out (directly or indirectly), by its own initiative, a financial audit concerning the financial contribution paid to third countries. 8. DETAILS OF RESOURCES 8.1 Objectives of the proposal in terms of their financial cost Commitment appropriations in EUR million (to 3 decimal places) (Headings of Objectives, actions and outputs should be provided) | Type of output | Av. cost | Year n | Year n+1 | Year n+2 | Year n+3 and later | TOTAL | 8.2.2 Description of tasks deriving from the action ( Assist the negotiator in preparing and conducting the negotiations of the fisheries agreements: - Participate in negotiations with third countries to conclude fisheries agreements. - Prepare Draft Assessment Reports and Strategy notes for the Commissioner. - Present and defend the positions of the Commission in the external working group of the Council. - Participate in finding compromises with the Member States and reflect these in the final text of the Agreements. ( Monitoring of the agreements: - Day to day follow-up of the fisheries agreements. - Prepare and check the commitments and the payment orders of the financial compensations and of the targeted actions - Regular reporting of the implementation of the agreements. - Evaluation of the agreements - scientific and technical aspects ( Policy design: - Prepare draft Regulations and Decisions of the Council. Elaborate text of the agreements. - Launch and follow up the approval procedures. ( Technical assistance: - Prepare the Commission position in view of Joint Committees. ( Institutional Relations: - Represent the Commission before the Council, European Parliament and Member States in the context of the negotiation process. - Drafting of replies to written and oral Parliamentary questions … ( Inter-service co-ordination and consultation: - Liaise with other Directorates General in matters concerning the negotiations and the follow-up of the agreements. - Carry out and respond to inter-service consultations. ( Evaluation: - Participate in the various evaluation exercises (ex-ante, mid-term, ex-post) and impact assessments. - Analyse the attainment of objectives and quantified indicators. 8.2.3 Sources of human resources (statutory) (When more than one source is stated, please indicate the number of posts originating from each of the sources) X Posts currently allocated to the management of the programme to be replaced or extended ( Posts pre-allocated within the APS/PDB exercise for year n ( Posts to be requested in the next APS/PDB procedure ( Posts to be redeployed using existing resources within the managing service (internal redeployment) ( Posts required for year n although not foreseen in the APS/PDB exercise of the year in question 8.2.4 Other Admin istrative expenditure included in reference amount (XX 01 04/05 – Expenditure on administrative management) EUR million (to 3 decimal places) Budget line (11 01 04 04, Heading 4) | Year n | Year n+1 | Year n+2 | Year n+3 | Year n+4 | Year n+5 and later | TOTAL | Other technical and administrative assistance | - intra muros | - extra muros | 0.040 | 0.040 | Total Technical and administrative assistance | 0.040 | 0.040 | 8.2.5 Financial cost of human resources and associated costs not included in the reference amount EUR million (to 3 decimal places) Type of human resources | Year n | Year n+1 | Year n+2 | Year n+3 | Year n+4 | Year n+5 and later | Officials and temporary staff (XX 01 01) | Staff financed by Art XX 01 02 (auxiliary, END, contract staff, etc.) (specify budget line) | Total cost of Human Resources and associated costs (NOT in reference amount) | Calculation– Officials and Temporary agents Reference should be made to Point 8.2.1, if applicable 1A = € 108.000* 0.3 = € 32 400 1B = € 108.000* 0.15 = € 16 200 1C = € 108.000* 0.15 = € 16 200 Total: € 64 800 per year (EUR million: 0.065 per year) Calculation– Staff financed under art. XX 01 02 Reference should be made to Point 8.2.1, if applicable 8.2.6 Other administrative expenditure not included in reference amount EUR million (to 3 decimal places) | XX 01 02 11 02 – Meetings & Conferences | 0.002 | 0.002 | 0.002 | 0.006 | XX 01 02 11 03 – Committees[20] | XX 01 02 11 04 – Studies & consultations | XX 01 02 11 05 - Information systems | 2 Total Other Management Expenditure (XX 01 02 11) | 3 Other expenditure of an administrative nature (specify including reference to budget line) | Total Administrative expenditure, other than human resources and associated costs (NOT included in reference amount) | 0.012 | 0.012 | 0.012 | 0.036 | Calculation - Other administrative expenditure not included in reference amount Appendix 1 EC/SOLOMON ISLANDS FISHERY AGREEMENT Ex-ante Evaluation - Scenarios and relative assumptions The first scenario is based on a limited uptake of licenses, based on vessel numbers believed to be currently operating in the region under the Kiribati FPA i.e. 3 purse seiners and 2 long liners. The second scenario is based on an uptake of purse seine licences of 4 in year 1, 6 in year 2 and 8 in year 3 (as provided for in the protocol), but a limited uptake of 4 longline licences, as greater uptake is not considered likely (based on interviews with longline vessel owners and ORPAGU, September 2004). The third and final scenario represents a precautionary approach with respect to purse seine fishing on FADs but with vessel numbers the same as per scenario 3[21]. Details on each of the three scenarios, and the main assumptions, are provided below. All scenarios are based on the three-year period of the FPA, and in all scenarios, the vessel operator pays the licence fees. Also applicable to all scenarios are the following assumptions: 1. Purse seine dependency[22] is estimated at 25% of total catches[23] with long line dependency estimated at 10%[24] - less than the estimated figure given by vessel owners and the manager of the longliner association ORPAGU (September 2004). 2. Longliners currently operating in Kiritbati are targeting swordfish (which represents 50% of their catch) and marlin (interviews September 2004), and report that they are making money doing so[25] and plan to continue to do so in Solomons under the FPA. They report they could switch to sashimi/albacore tuna if prices for swordfish drop, but that this would decrease their interest in the Solomons FPA. Therefore, for the purpose of the scenarios, and based on the intention and comments of vessel owners interviewed, the scenarios assume that longline vessels are targeting swordfish, rather than being dual use (albacore/sashimi) vessels. However, swordfish catches are likely to be low in the Solomons, and the only commercial targeting of swordfish that we have previously been aware of is south of the Fiji/Tonga zones in the cooler surface waters. In addition, informal discussions on this issue have been held with the former head of the SPC tuna programme, an individual who managed the industrial fisheries in FSM for 9 years, and other experts on longlining in the region, who all report that swordfish fishing in FSM/Solomons is not viable (Pers. Comm. between Gillett et al, 2004). There is therefore a question-mark about whether in the more equatorial waters (Solomons/Kiribati/FSM), targeting swordfish would be economically feasible, especially given the relatively high costs of running EU vessels, compared to Asian ones. Solomon Islands catches have historically not shown significant catches of swordfish or marlin, but the extent to which this is because there is little of these species there, and the what extent to which it is because you need different bait to catch swordfish and marlin (squid) compared to tuna, and need to fish at different levels, is not known. 3. With respect to dependencies of both fleet segments, it should be noted that an El Nino event could severely affect the dependencies of EU vessels on different regions and the need to make uncharacteristic moves in fishing grounds. Given the sensitivity of the scenarios to dependency assumptions, the ex-post evaluation will need to critically evaluate actual dependency. At the present time we can only base our assumptions on industry reaction, overall catch rates in the region, and informed opinion - we are not in a position to provide firm quantification of the extent to which purse seine vessels may remain in the western or eastern Pacific, or move between the two, or the extent to which swordfish vessels will be able to fish in more northern waters. 4. Longline catch mix (based on interviews (September 2004)) are taken as being 50% swordfish, 20% marlin, 20% shark species defined in the log book as “jaqueton, marrajo and quella”, 9% yellowfin, and 1% other. This mix is not necessarily the catch mix likely in the FSM zone, as lower abundance of target species is assumed to lower the dependency/utilization of the FPA, rather than to result in a different species mix. 5. Purse seine catch mix in Scenarios 1 and 2 is 40% yellowfin and 60% skipjack (an average purse seine mix from 2002 and 2003 based on Solomon’s statistical data on domestic tuna catches). The Western Pacific as a whole typically has an average species mix of around 15% yellowfin, 85% skipjack, with a small proportion of bigeye. The higher percentage of yellowfin in the Solomons is probably the result of a combination of a) different resource abundance and b) the greater use of FAD/log sets in the Solomons with higher yellowfin catches. For scenario 3 with a precautionay ban on FAD/log sets, the catch mix is therefore assumed to change to reflect a mid-point between the current species mix and that for the Western Pacific as a whole, with 25% yellowfin, 2.5% bigeye and 72.5% skipjack (this species mix has been confirmed as reasonable by OPAGAG, September 2004) 6. Upstream EC value-added impacts. While it is possible that during the course of the three-year FPA one or two vessels may return to the EU, the frequency of such visits is likely to be very rare. However, some specialty foods and spare parts may be sourced from the EU by both purse seiners and longliners, and longline bait and packaging (as confirmed by interviews) is bought and transported from the EU. Other fishing inputs of EU crew, insurance, depreciation and financing, also come from the EU for both purse seiners and longliners. Upstream value-added in the EU is therefore included for bait and packaging (for longliners) and for insurance, depreciation and financing (for all vessels). 7. Upstream EC employment impacts. The IFRMER study (1999) used in the Cape Verde and Sao Tome and Principe evaluations to estimate multiplier effects estimates 20 upstream jobs for every one longline vessel and 22 jobs for every one purse seine vessel. In the Sao Tome and Principe evaluation, longline costs incurred in the EU are around 50% of the sales value of catches and 68% of total costs, while for purse seiners EU costs are 38% of sales values and 46% of total costs. Calculations for the EU longliners to operate in the Solomons show that EU costs are 28% of sales values and 34% of total costs i.e. roughly half in each case, so we assume that 10 jobs upstream are created for every one longline vessel. Calculations for the EU purse seiners to operate in the Solomons show that EU costs are 19% of sales values and 24% of total costs i.e. again roughly half in each case, so we assume that 11 jobs upstream are created for every one purse seine vessel. 8. Upstream Solomons impacts. Interviews with vessel owners (September 2004) revealed that vessels are likely to use Fiji as a base for their fishing operations. It is unlikely therefore that EU vessels will purchase any fishing inputs in the Solomons, and so the assumption made is that there will be no upstream value-added or employment in the Solomon Islands. 9. Downstream impacts. It is impossible within the scope of this ex-ante evaluation and impact assessment to provide an accurate assessment of what the EU vessels are likely to do in terms of transhipment, offloading, grading, and/or processing in the Solomons and the EU. However, with respect to processing of purse seine caught fish, Solomon Islands-caught fish is not sold to any French tuna canneries in the region, and is unlikely to be sold to the cannery in the Solomons (which sources product from local pole and line vessels at prices that are lower than international prices for purse seine caught fish). Unless there are some marketing arrangements that we are not aware of (e.g. requirements of a loan to sell fish to a European canner), then it is likely that the fish would be sent to a cannery in Bangkok or in Pago Pago – where most of the fish from this region are sent. They usually pay higher prices than the canneries in Solomons or Fiji that have exported to EU in the past. All the Pago fish goes to the US market. Bangkok canned tuna goes US, EU, and other markets. Therefore, in order not to overstate the potential benefits no downstream employment or value-added is considered likely for purse seine vessels in either the Solomons or the EU in processing. With respect to long-liners, they sell their catches in Italy and Spain, so downstream value-added and employment multipliers in the EU are based on those used for long-liners in the Sao Tome and Principe evaluation. As previously stated the Solomons does not compare favourably with other ports in the region for transhipment or offloading, and vessel owners interviewed (September 2004) confirm that they are likely to tranship or offload in Fiji[26]. While some local use of employment and creation of value-added is possible in the Solomons from transhipment of purse seine catches and for offloading, grading, boxing etc of long-line caught fish, these are likely to be very small, and have not been quantified, so downstream multipliers in the Solomons are estimated as zero. 10. Purse seine skipjack is valued at Euro 700/tonne and yellowfin at Euro 980/tonne (based on interviews with OPAGAC (September 2004) and FFA market reports). Long-line catch is valued (based on prices provided by ORPAGU) at Euro 4,350 for swordfish, Euro 1,680 for marlin, Euro 2,000 for yellowfin, and Euro 1,400 for jaqueton, marrajo, quella. 11. Solomons islands income is derived from the initial licence income and the Euro 35/tonne from EU vessels fishing more than 371 tonnes in the case of purse seiners and 80 tons in the case of long-liners. Additional income is derived from the observer fee and licence application cost, and a lump sum equivalent payment of 2 crew for a fishing season of 3 months (Euro 1,559 per vessel) as it is assumed that EU vessels will not take onboard crew from the Solomons. **** [1] ABl. C vom , S. . [2] ABl. C vom , S. . [3] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8. [4] Differentiated appropriations. [5] Non-differentiated appropriations hereafter referred to as NDA. [6] Expenditure that does not fall under Chapter 11 01 01 of the Title 11 concerned. [7] The financial compensation for tuna fishing is ¬ 400.000 per year and covers a volume of 6 000 fishing is € 400.000 per year and covers a volume of 6 000 tons of catches. If the volume of annual catches exceeds that quantity, the amount of financial compensation is increased proportionately at the rate of € 65/ton, but it may not exceed € 1 200 000 per year. Starting from year 2, these amounts could be increased by € 65 000 for each additional purse seine vessel (see Art. 1.3 and Art. 2.3 of the Protocol). It may be estimated that, overall, the increase of fishing possibilities for purse seine vessels is limited to a maximum of 2 units. [8] Expenditure within article 11 01 04 of Title 11. [9] Expenditure within chapter 11 01 other than articles 11 01 04. [10] See points 19 and 24 of the Interinstitutional agreement. [11] Additional columns should be added if necessary i.e. if the duration of the action exceeds 6 years [12] COM (2002) 181 final of 28 May 2002. [13] If more than one method is indicated please provide additional details in the "Relevant comments" section of this point. [14] The assumptions of the three scenarios are reported in Appendix 1. [15] As described under Section 5.3. [16] Cost of which is NOT covered by the reference amount. [17] Cost of which is NOT covered by the reference amount. [18] Cost of which is included within the reference amount. [19] Reference should be made to the specific legislative financial statement for the Executive Agency(ies) concerned. [20] Specify the type of committee and the group to which it belongs. [21] Unlike the FSM evaluation report, a scenario is not modeled which excludes longline fishing altogether, as the more southerly latitude of the Solomons increases the possibility that targeting swordfish will be economically viable, whereas in FSM, viability is considerably more doubtful. [22] Dependency is the % of a vessel’s total catches made in the waters of the Solomons. [23] OPAGAC report (interviews Sept 2004) that they plan to place a specific number or vessels in Western Pacific and another specific number in Eastern, depending on the catch possibilities of both areas, and once this assignation is made, there is no intention of transferring the vessels from one area of the Pacific to the other. So a figure of 25% is justifiable given other FPAs in the W Pacific. [24] Longliners interviewed reported that they are likely to spend 190 out of a total of 270 fishing days in Solomons and Kiribati, and that 2/3 of total yearly value-added should be generated duringthese 190 days. [25] Local vessel agents in Fiji reported as part of interviews conducted during the evaluation that profitability may be artificially enhanced because of subsidization by a Spanish oceanographic institute (Pers. Comm.). This subsidy is intended to compensate the losses of the vessel as they are doing a spatial survey for the "IEO" Spanish Institute of Oceanography, and they do not move to the higher stock densities for fishing, but to the survey areas indicated by the scientific researcher on board. In addition, they are using different kind of hooks under the supervision of the researcher, so they cannot fish continuously as they are experimenting with different fishing gears. Thus the subsidized input is intended to compensate for the opportunity costs of the scientific survey and biological sampling. The subsidy is calculated so as not to generate extra costs or benefits for the fishing vessel. [26] Vessel owners also reported however, recent problems with being refused permission to land fish in Fiji”. This was because the vessels were not on the regional register, as per the MTCs.