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Document 52005PC0002
Proposal for a Council Regulation amending Annex I to Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
/* KOM/2005/0002 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* KOM/2005/0002 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 12.1.2005 KOM(2005) 2 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Die Annäherung der Informationstechnologie, der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation sowie neue Technologien führen zu großen Herausforderungen bei der Einreihung neuer Waren, insbesondere bei Waren der Kapitel 84, 85 und 90 des Gemeinsamen Zolltarifs, und ihrer Zollbehandlung. 2. Derzeit stellt sich insbesondere die Frage der Einreihung von Videomonitoren. In der Position 8528 des Gemeinsamen Zolltarifs sind nicht nur Fernsehgeräte erfasst. Diese Position ist vielmehr die Oberposition für Videomonitore. Die Einreihung in andere als diese Position – beispielsweise in die Positionen 8471 und 8531 – setzt voraus, dass bestimmte, auf objektiven und quantifizierbaren Daten beruhende Anforderungen erfüllt sind. Aufgrund des aktuellen Trends zur Herstellung von Mehrzweckgeräten, der sowohl in der Informationstechnologie als auch in der Unterhaltungselektronik zu beobachten ist, ist es immer schwieriger, den Hauptzweck eines bestimmten Monitors anhand einfacher technischer Daten zu bestimmen. Die Kommissionsdienststellen wie auch die meisten Mitgliedstaaten und der Europäische IKT-Verband haben diese Entwicklung erkannt. Daher wird die Mehrzahl der Videomonitore (ohne Kathodenstrahlröhre) unter die Position 8528 in eine der Unterpositionen mit einem Zollsatz von 14 % eingereiht, und zwar auch in den Fällen, in denen die Monitore zusammen mit einem Rechner bzw. für die spätere Verwendung mit einem Rechner eingeführt werden. 3. Die Zollverpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der WTO beziehen sich auf ausgewählte Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) dar. Die Zollzugeständnisse im Rahmen dieses Übereinkommens sind in den Anlagen A und B zum Übereinkommen erläutert. Gegenstand des Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie waren jedoch keinesfalls die für Endverbraucher bestimmten Waren. Der Wortlaut der Anlagen A und B zu ebendiesem Übereinkommen schränkt den Geltungsbereich der Zollzugeständnisse in der Tat ein. In Anlage A sind Videomonitore der Unterposition 8528 21 nicht erwähnt und in Anlage B werden ausschließlich Monitore mit Kathodenstrahlröhren sowie „flat panel display devices for products falling within this agreement” (Flachbildschirmgeräte für unter dieses Übereinkommen fallende Waren) behandelt. Darüber hinaus beinhaltet das ITA-Übereinkommen keinen Lösungsansatz für die Wirtschaft. 4. Angesichts dieser Lage und unter Berücksichtigung des raschen Fortschritts der Technologien im Elektronikbereich und mit dem Ziel, die Annahme gesonderter Einreihungsverordnungen für jedes einzelne Modell auf dem Markt zu vermeiden, legt die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates für die bis zum 31. Dezember 2006 befristete und autonome Aussetzung von Zöllen (Zollsatz „null“) für bestimmte Arten von Videomonitoren der KN-Positionen 8528 21 90 des Gemeinsamen Zolltarifs vor. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[2] enthalten ist, sind die betreffenden Positionen für Videomonitore die Positionen 8471, 8528 und 8531. (2) Die Einreihung von Videomonitoren unter eine andere Position als die Position 8528 ist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig. Die Annäherung der Informationstechnologie, der Unterhaltungselektronik und der neuen Technologien hat zu einer Situation geführt, in der der Hauptzweck eines speziellen Monitors zwecks Einreihung anhand einfacher technischer Daten nicht mehr bestimmbar ist. Gemäß der Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann die Einreihung von Waren nicht anhand ihrer tatsächlichen Verwendung erfolgen. Die ordnungsgemäße Einreihung von einzelnen Waren muss auf objektiven und quantifizierbaren Daten beruhen. Derzeit können jedoch keine eindeutigen Kriterien für Videomonitore bestimmt werden, die diese Forderung erfüllen. (3) Die Handelsstatistiken zeigen, dass Videomonitore mit Plasma- oder LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonale von 19 Zoll oder weniger sowie mit einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4 gegenwärtig vorrangig als Ausgabegeräte von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen Verwendung finden. Diese Monitore können häufig auch Videobilder aus anderen Quellen als automatischen Datenverarbeitungsmaschinen wiedergeben und erfüllen damit nicht die Bedingung des ausschließlichen oder hauptsächlichen Einsatzes mit diesen Maschinen. Ferner sind derartige Monitore weder in dem Übereinkommen über den Handel mit Informationstechnologien[3], das so genannte „Übereinkommen über die Informationstechnologie (ITA)“ berücksichtigt noch in der Mitteilung der Kommission über seine Durchführung, die beide mit dem Beschluss 97/359/EG des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie[4] genehmigt wurden. (4) Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Videomonitore mit Plasma- oder LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonalen von 19 Zoll oder weniger sowie mit einem Bildschirmformat von 4:3 oder 5:4, die unter der KN-Position 8528 21 90 einzureihen wären, für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen. Diese Maßnahme sollte daher bis zum 31. Dezember 2006 befristet sein, sofern der Rat keine Verlängerung beschließt. (5) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte entsprechend geändert werden. (6) Da die durch die vorliegende Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 enthaltene Kombinierte Nomenklatur 2005 gelten sollte, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2005 gelten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Kapitel 85, Abschnitt XVI Teil II, Zolltarif, im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält der Text in Spalte 3 der KN-Position 8528 21 90 folgende Fassung: „14* ___________________ * Bis 31. Dezember 2006 autonom ausgesetzter Zollsatz für Videomonitore mit einer Bildschirmdiagonale von 19 Zoll oder weniger und mit einem Bildformat von 4:3 oder 5:4 (TARIC-Code 8528 21 90 30).“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2005. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident […] FINANCIAL STATEMENT | DATE: | 1. | BUDGET HEADING: Chapter 12 Article 120 | 2. | TITLE: Proposal for a Council Regulation amending Annex I to Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff | 3. | LEGAL BASIS: Article 26 of the EC Treaty | 4. | AIMS: Autonomous exemption for a limited period (until 31.12.2006) from duties for certain video monitors products falling within CN code 8528 21 90. | 5. | FINANCIAL IMPLICATIONS: It is very difficult to estimate the loss of own resources involved. Firstly, precise statistics are not available on the imports of this kind of products given than many are currently being misclassified in headings which are subject to a duty free treatment. Nevertheless, judging by the information provided by EICTA, and not taking account of any tariff preferences granted to certain trade partners, the loss of own resources involved may be estimated to be a total of 1 BEURO, of which 800 MEURO relate to those monitors which are actually imported with or used after importation with personal computers. | 6. | FRAUD-PREVENTION MEASURES: Application of the normal measures under the Community Customs Code. | [1] ABl. C vom , S. . [2] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (ABl. L 327 vom 30.10.2004, S. 1). [3] ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 3. [4] ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 1.