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Document 52005DC0063

Bericht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten {SEK(2005) 267}

/* KOM/2005/0063 endg. */

52005DC0063

Bericht der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten {SEK(2005) 267} /* KOM/2005/0063 endg. */


Brüssel, den 23.02.2005

KOM(2005) 63 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION

auf der Grundlage von Artikel 34 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten{SEK(2005) 267}

VORGEHENSWEISE

Gemäß Artikel 34 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten[1] unterbreitet die Kommission den vorliegenden Bericht zur Bewertung der Anwendung dieses Rechtsakts (nachstehend „der Rahmenbeschluss“). Diese Bewertung ist insofern von großer Bedeutung, als der Haftbefehl die erste und symbolträchtigste Maßnahme zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung darstellt.

Die Bewertungskriterien, die die Kommission bei der Erstellung dieses Berichts zugrunde gelegt hat, sind zum einen die allgemeinen Kriterien, die nun üblicherweise für die Bewertung der Umsetzung von Rahmenbeschlüssen herangezogen werden (effektive Erfüllung des Zwecks, Klarheit und Rechtssicherheit, vollständige Anwendung, Einhaltung der Umsetzungsfrist)[2], und zum anderen die speziell den Haftbefehl betreffenden Kriterien, insbesondere sein justizieller Charakter, seine Wirksamkeit und seine zügige Vollstreckung.

Bei der Ausarbeitung des Berichts hat sich die Kommission hauptsächlich auf die innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Haftbefehl, deren Wortlaut ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde (Art. 34 Abs. 2), sowie auf die vom Rat übermittelten zusätzlichen Informationen (Art. 34 Abs. 3) gestützt, insbesondere die Antworten auf die vom Ratsvorsitz an die Mitgliedstaaten gerichteten Fragebogen.[3]

Außerdem hat sie versucht, die ihr vorliegenden Informationen zu ergänzen, indem sie einerseits die Antworten auf den Fragebogen des Europäischen Justiziellen Netzes zu den bis 1.9.2004 praktizierten Gepflogenheiten im Zusammenhang mit dem Haftbefehl berücksichtigt und andererseits einen bilateralen Dialog mit den zu diesem Zweck benannten nationalen Kontaktstellen geführt hat. Was den Inhalt des Berichts und seines Anhangs[4] anbelangt, sind aufgrund der zahlreichen Verzögerungen und Übermittlungsdefizite, der unterschiedlichen Qualität der eingegangenen Informationen und der Kürze des untersuchten Zeitraums dennoch gewisse Abstriche zu machen.

BEWERTUNG

Ein jetzt im Wesentlichen justizielles Verfahren für die Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten

Verzögerte, aber nunmehr nahezu unionsweite Umsetzung

Der Rahmenbeschluss über den Haftbefehl wurde von 24 Mitgliedstaaten mit einer Verzögerung von bis zu acht Monaten (CZ, DE) umgesetzt. Lediglich die Hälfte der Mitgliedstaaten hat die festgesetzte Frist eingehalten (BE, DK, ES, IE, CY, LT, HU, PL, PT, SI, FI, SE, UK). Diese Verzögerung führte zu vorübergehenden Schwierigkeiten.

Am 1. November 2004 hatten jedoch alle Mitgliedstaaten bis auf Italien, wo das Parlament die entsprechenden Arbeiten noch nicht abgeschlossen hat, den Rahmenbeschluss umgesetzt. Mehrere Mitgliedstaaten mussten zu diesem Zweck Verfassungsänderungen vornehmen. Alle haben spezielle Rechtsvorschriften erlassen. Allerdings haben einige Mitgliedstaaten (insbesondere DK und EE) für manche Bestimmungen keine verbindlichen Vorschriften erlassen und somit nicht dem Erfordernis der Rechtssicherheit Rechnung getragen.

In der Praxis wendeten ab dem 1. Januar 2004 8 und nach der Erweiterung 16 Mitgliedstaaten untereinander die Haftbefehl-Regelung an; seit dem 14.1.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung in der Tschechischen Republik, sind es 24 Mitgliedstaaten.

Somit hat der Haftbefehl 2004 schrittweise das Verfahren der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten abgelöst und scheint sogar schon häufiger zur Anwendung zu gelangen. Nur wenige Mitgliedstaaten haben von dem Recht Gebrauch gemacht, seinen zeitlichen oder materiellen Anwendungsbereich zu begrenzen. Den zeitlichen Anwendungsbereich haben einige Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Rahmenbeschluss zum Zeitpunkt seiner Annahme begrenzt, indem sie seine Anwendung bei vor einem festgelegten Zeitpunkt begangenen Handlungen ausgeschlossen haben (Art. 32 / FR, IT, AT). Andere wollten jedoch diese Begrenzung vornehmen, ohne die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in Bezug auf das Verfahren (Art. 32 / CZ, LU, SI), den Inhalt der Begrenzung (CZ, LU) oder sogar den Zeitpunkt des Wirksamwerdens (CZ) einzuhalten. Daher könnten die Auslieferungsersuchen, die letztere weiterhin stellen, von den anderen Mitgliedstaaten abgelehnt werden.

Gegen ihre Verpflichtungen verstoßen haben auch diejenigen Mitgliedstaaten, die den materiellen Anwendungsbereich in Bezug auf die geforderten Mindesthöchststrafen (Art. 2 / NL, AT, PL; Art. 4 Abs. 7 Buchst. b / UK) oder bestimmte Kategorien von Straftaten begrenzt haben, für die sie die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit wieder eingeführt haben (Art. 2 / BE, PL, SI) oder wieder einführen könnten (EE, EL, FR). Dennoch hat die Umsetzung der Liste der 32 Kategorien von Straftaten, für die die beiderseitige Strafbarkeit abgeschafft ist, bislang nicht zu größeren Schwierigkeiten geführt. Zu bedauern ist allerdings, dass nach Auffassung einiger Mitgliedstaaten dabei nicht auch der Versuch der Begehung einer dieser Straftaten oder die Beihilfe zu einer dieser Straftaten zu berücksichtigen waren (Art. 2 / EE, IE).

Ein im Wesentlichen in den Händen der Justiz liegendes Übergabeverfahren

Das Verfahren für die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss (Art. 1 Abs. 1) liegt nunmehr gänzlich in den Händen der Justiz. Beispielsweise ist festzustellen, dass die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens direkte Kontakte zwischen den Justizbehörden gestattet (Art. 9 Abs. 1, Art. 15 und Art. 23). Allerdings haben einige Mitgliedstaaten ein Exekutivorgan als zuständige Justizbehörde für alle Aspekte (Art. 6 / DK) oder für einige Aspekte (EE, LV, LT, FI, SE) benannt.

Für die nach dem Rahmenbeschluss zulässige Benennung einer zentralen Behörde , die mit der Übermittlung sämtlicher Schriftstücke betraut ist, haben sich nur wenige Mitgliedstaaten entschieden (Art. 7 / EE, IE, HU, MT, UK). Zu bedauern ist allerdings, dass die den zentralen Behörden übertragenen Entscheidungsbefugnisse in einigen Fällen über die nach dem Rahmenbeschluss zulässige Aufgabe dieser Behörden, die administrative Abwicklung zu erleichtern, hinausgehen (EE, IE).

Schrittweise Abstimmung mit der externen Auslieferungsregelung

Das Verfahren für Übergaben zwischen den Mitgliedstaaten ist zwar nun im Wesentlichen im Rahmen des Haftbefehls geregelt, es wird aber noch eine Weile dauern, bis die EU-Regelung mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang gebracht worden ist (Art. 21 / MT ; Art. 28 / LT).

Noch nicht alle Mitgliedstaaten haben dem Europarat ihre neue Regelung mitgeteilt (Art. 28 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957)[5] Diese Situation dürfte jedoch nur vorübergehend bestehen.

Effizienteres und schnelleres Verfahren unter Wahrung der grundlegenden Garantien

Leichter akzeptierte Übergaben

Im Sinne einer größeren Effizienz beschränkt der Rahmenbeschluss die Gründe für die Ablehnung einer Übergabe zwischen Mitgliedstaaten und verhindert somit, dass politisch opportune Entscheidungen getroffen werden. Generell wurden die festgelegten Rahmenbedingungen respektiert. De facto lässt sich die Wirksamkeit des Haftbefehls einstweilen anhand der 2603 ausgestellten Haftbefehle, der 653 festgenommenen Personen und der 104 übergebenen Personen (diese Angaben beziehen sich auf den Zeitraum bis September 2004) beurteilen. Außerdem ist festzustellen, dass der Anteil der Fälle, in denen die Vollstreckung des Haftbefehls abgelehnt wurde, an allen Fällen, in denen ein Haftbefehl ausgestellt wurde, bislang offensichtlich gering ist. In Wirklichkeit dürfte sich die Situation sogar günstiger darstellen als diesen vorläufigen Angaben, die nur auf den Rückmeldungen von etwa zwanzig Mitgliedstaaten basieren, zu entnehmen ist.

Die Zahl der aus dem Rahmenbeschluss übernommenen Gründe für die Nichtvollstreckung des Haftbefehls beläuft sich je nach Mitgliedstaat auf 3 bis 10. Alle Mitgliedstaaten haben die drei Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden muss , mit einigen Ausnahmen (Art. 3 Abs. 1 / NL, UK) oder Mängeln (Art. 3 Abs. 1 / DK, IE; Art. 3 Abs. 2 / IE, UK) umgesetzt. Die Umsetzung der sieben fakultativen Gründe hat dagegen zu sehr unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Mitgliedstaaten geführt; einige Mitgliedstaaten haben nur einen Teil dieser Gründe übernommen oder ihren Justizbehörden einen größeren Ermessensspielraum eingeräumt, andere dagegen haben diese Gründe alle obligatorisch gemacht. Diese Umsetzungsoption ist zwar – außer bei einer konträren Entwicklung der Rechtsprechung[6] (Art. 4 Abs. 3) – grundsätzlich möglich, jedoch zu kritisieren, wenn sie so weit geht, dass sie den vollstreckenden Justizbehörden auferlegt, selbst die Strafverfolgung durchzuführen anstatt den Haftbefehl zu akzeptieren, wenn die Strafverfolgung bereits im Ausstellungsmitgliedstaat eingeleitet wurde (Art. 4 Abs. 2).

Die Verschiedenheit der nationalen Regelungen rührt auch daher, dass nicht alle Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die Vollstreckung des Haftbefehls an die drei im Rahmenbeschluss vorgesehenen besonderen Garantien zu knüpfen. Einige Mitgliedstaaten, die dies getan haben, haben vorgesehen, dass zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssen (Art. 5 Abs. 1 / MT, UK; Art. 5 Abs. 3 / NL). Außerdem scheinen in der Praxis einige Behörden im Formblatt nicht vorgesehene Zusicherungen zu fordern oder die Übergabe sogar abzulehnen, obwohl Zusicherungen gegeben wurden.

Die Übergabe eigener Staatsangehöriger – eine wichtige Neuerung des Rahmenbeschlusses – findet inzwischen vorbehaltlich der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Ausnahmeregelung (Art. 33 / AT) de facto Anwendung. Mit Ausnahme einiger Länder (IE, SK, UK) haben sich die Mitgliedstaaten jedoch dafür entschieden, in Bezug auf die eigenen Staatsangehörigen die Bedingung geltend zu machen, dass die Strafe in ihrem Hoheitsgebiet vollstreckt wird (Art. 4 Abs. 6 und Art. 5 Abs. 3). Die meisten Mitgliedstaaten haben in diesem Fall für eine Gleichbehandlung der eigenen Staatsangehörigen und der in ihrem Gebiet wohnhaften Personen optiert.

Dennoch gibt es weiterhin Probleme. Nach Informationen der Kommission lehnen einige Justizbehörden die Vollstreckung der gegen eigene Staatsangehörige erlassenen Haftbefehle unter Berufung auf ihre Zuständigkeit (Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 7) ab, ohne deshalb die Strafverfolgung selbst abzuschließen; diese Vorgehensweise ist zu bedauern. Außerdem hat ein Mitgliedstaat eine Gegenseitigkeitsklausel und eine Umwandlung der gegen eigene Staatsangehörige verhängten Strafen eingeführt (Art. 4 Abs. 6 / CZ). Ein anderer war ebenfalls der Ansicht, in Bezug auf die eigenen Staatsangehörigen wieder eine systematische Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit einführen und ihre Übergabe an die Zusicherung knüpfen zu müssen, dass er die gegen sie verhängten Strafen umwandeln kann (Art. 5 Abs. 3 / NL). Allerdings wurde diese Bedingung, die nach dem Übereinkommen vom 21.3.1983 über die Überstellung verurteilter Personen zulässig ist, nicht in den Rahmenbeschluss aufgenommen. Darüber hinaus kann dieses Übereinkommen nur dann als Rechtsgrundlage für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Strafe herangezogen werden, wenn bereits mit der Verbüßung dieser Strafe begonnen wurde, was normalerweise nicht der Fall ist, wenn ein Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellt wird.

Im Übrigen ist die Einführung nicht im Rahmenbeschluss vorgesehener Gründe besorgniserregend. Der zusätzliche Grund für eine Ablehnung wegen des Grundsatzes ne bis in idem in Bezug auf den Internationalen Strafgerichtshof, der einigen Mitgliedstaaten ermöglicht, eine Lücke im Rahmenbeschluss zu schließen, steht hier nicht zur Debatte. Dasselbe gilt für die Frage expliziter Ablehnungsgründe (Verletzung der Grundrechte (Art. 1 Abs. 3) oder Diskriminierung (Erwägungsgründe 12 und 13)), die zwei Drittel der Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Form ausdrücklich eingeführt haben. Diese Gründe mögen zwar legitim sein. Sie sollten aber, ausser wenn sie über den Rahmenbeschluss hinausgehen (EL, IE, CY), in der Union nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden. Noch beachtlicher ist jedoch die Einführung anderer Ablehnungsgründe, die im Widerspruch zu dem Rahmenbeschluss stehen (Art. 3 / DK, MT, NL, PT, UK), wie politische Gründe, Gründe der nationalen Sicherheit oder Gründe, die eine inhaltliche Prüfung des Falls erfordern.

Möglichst rasche Durchführung der Übergaben

Dass der Haftbefehl zügig vollstreckt werden kann, ist nicht nur auf ein ganz in den Händen der Justiz liegendes und damit schneller durchzuführendes Verfahren zurückzuführen, sondern auch auf ein einheitliches Formblatt, mehrere Übermittlungsmöglichkeiten und vorgegebene Verfahrensfristen. Die Mitgliedstaaten haben diese Aspekte im Allgemeinen gut umgesetzt. Aufgrund des Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses vergehen einer vorläufigen Schätzung zufolge bis zur Vollstreckung eines Haftbefehls im Durchschnitt nunmehr 43 Tage gegenüber zuvor mehr als 9 Monaten. Dabei wurden noch nicht einmal die häufig vorkommenden Fälle berücksichtigt, in denen der Betreffende seiner Übergabe zustimmt; in diesen Fällen beträgt der betreffende Zeitraum im Durchschnitt nur noch 13 Tage.

Alle Mitgliedstaaten (außer MT und UK) haben das einheitliche Formblatt ausdrücklich genehmigt und mehrere Übermittlungsmöglichkeiten vorgesehen. In diesem Zusammenhang rührt eine Schwierigkeit daher, dass der Rahmenbeschluss nicht vorsieht, eine Interpol-Ausschreibung einem Ersuchen um vorläufige Festnahme gleichzustellen, wie dies für eine SIS-Ausschreibung der Fall ist (Art. 9 Abs. 3). Bis zur Anwendung des zweiten Schengener Informationssystems (SIS II) könnten die einzelnen Mitgliedstaaten dieses Defizit durch eine innerstaatliche Bestimmung beheben.

Darüber hinaus weichen die Forderungen der Mitgliedstaaten im Detail stark voneinander ab, was die Fristen für den Erhalt des Haftbefehls nach der Festnahme (von 2 bis 40 Tagen), die Übersetzungen (von nur einer akzeptierten Sprache bis zu mehr als vier akzeptierten Sprachen) und die Authentifizierungsverfahren (von dem einzig als zulässig erachteten Original bis hin zu einem einfachen Fax) anbelangt. Diese Unterschiede sind in der Praxis der Grund für Verzögerungen, ja sogar für das Scheitern von Übergaben.

So schreiben einige Mitgliedstaaten nicht im Rahmenbeschluss enthaltene Forderungen vor, beispielsweise dass nicht im Formblatt vorgesehene Vermerke oder Unterlagen beizufügen sind (Art. 8 Abs. 1 / CZ, MT) oder für jeden Straftatbestand ein spezieller Haftbefehl auszustellen ist (IE). Diese Schwierigkeiten müssten jedoch nach und nach aufgrund der Vereinheitlichung der innerstaatlichen Gepflogenheiten und einer besseren Kenntnis der Forderungen der anderen Systeme überwunden werden können. Hierzu beitragen dürften aber auch die vollständige Überprüfung der bereits bestehenden Ausschreibungen, die Ausweitung der sicheren Übertragungsmöglichkeiten (SIS II) und generell die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens. Eine bessere Akzeptanz der Sprachen anderer Mitgliedstaaten dürfte ebenfalls die Arbeit in der erweiterten Union erleichtern.

Anders als für das Auslieferungsverfahren gelten für die Vollstreckung des Haftbefehls genaue Fristen (Art. 17 und 23). Insgesamt sind die Mitgliedstaaten ihren diesbezüglichen Verpflichtungen weitestgehend nachgekommen. In der Praxis haben die meisten Übergaben offensichtlich innerhalb der vorgesehenen Höchstfristen stattgefunden.

In Bezug auf das Beschwerdeverfahren haben jedoch einige Mitgliedstaaten der Festlegung von Fristen für die höheren einzelstaatlichen Instanzen nicht zugestimmt (CZ, MT, PT, SK, UK) oder eine Höchstfrist für das Verfahren festgesetzt, die über die Norm von 60 Tagen (BE) oder sogar die Höchstgrenze von 90 Tagen (FR) hinausgeht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Einlegen eines innerstaatlichen Rechtsmittels per se keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt (Art. 17 Abs. 7). Bislang ist es zwar nur selten zu erheblichen Verzögerungen gekommen, über die Eurojust informiert worden ist, es ist jedoch noch zu früh, um daraus aussagekräftige Schlussfolgerungen zu ziehen.

Übergaben mit Zustimmung der Betroffenen unter Wahrung der grundlegenden Garantien

Obwohl der Haftbefehl wirksamer und schneller zum Ziel führt als das Auslieferungsverfahren, unterliegt auch er der uneingeschränkten Wahrung der dem Einzelnen zu gewährenden Garantien. Im Gegensatz zu dem, was einige Mitgliedstaaten getan haben, wollte der Rat die allgemeine Bedingung, dass die Grundrechte zu achten sind, nicht zu einem ausdrücklichen Ablehnungsgrund im Falle einer Grundrechtsverletzung machen. Selbstverständlich ist jedoch eine Justizbehörde stets berechtigt, die Vollstreckung eines Haftbefehls abzulehnen, wenn sie feststellt, dass das Verfahren infolge einer Verletzung von Artikel 6 EUV und der gemeinsamen Verfassungsgrundsätze der Mitgliedstaaten rechtswidrig ist, was in einem auf dem gegenseitigen Vertrauen aufbauenden System nur in Ausnahmefällen zutreffen sollte.

Alle Mitgliedstaaten haben im Großen und Ganzen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über die Rechte der gesuchten Person (Art. 11) umgesetzt, wobei die Details je nach Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt wurden; dies gilt insbesondere für die Erklärung der Zustimmung. Allerdings gibt es noch einige wenige Defizite, die vor allem Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffen (Art. 13 / DK, LV, PL, PT; Art. 14 / DK). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinfachung des Verfahrens aufgrund des Haftbefehls auch den Betroffenen zugute kommt, von denen, soweit bekannt ist, in der Praxis inzwischen mindestens jeder zweite seiner Übergabe zustimmt.

Wird der Haftbefehl unter dem Aspekt der Gewährleistung der Grundrechte bewertet, so muss die derzeitige Situation mit der bisherigen Praxis verglichen werden. Mehrere positive Punkte sind hier zu erwähnen. Der Rahmenbeschluss ist präziser in Bezug auf den Grundsatz ne bis in idem . Er hat den Anspruch auf einen Rechtsbeistand verstärkt (Art. 11 Abs. 2, Art. 12, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2) und sieht vor, dass die Möglichkeit einer vorläufigen Inhafthaltung zu prüfen (Art. 12) und die Dauer der verbüßten Haft auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs, zu dem der Betreffende verurteilt wurde, anzurechnen ist (Art. 26). Generell trägt der Haftbefehl aufgrund seiner zügigen Vollstreckung dazu bei, dass eine „angemessene Frist“ eingehalten wird. Durch seine Wirksamkeit, vor allem zur Erwirkung der Übergabe von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, erleichtert der Haftbefehl die Entscheidung über eine vorläufige Haftentlassung der Betreffenden unabhängig von ihrem Wohnort in der Europäischen Union (Art. 12).

FAZIT

Trotz einer nicht zu leugnenden anfänglichen Verzögerung gelangt der Europäische Haftbefehl nun in den meisten der vorgesehenen Fälle zur Anwendung. Die verfügbaren Indikatoren in Bezug auf justizielle Kontrolle, Wirksamkeit und zügige Vollstreckung lassen darauf schließen, dass er positive Auswirkungen hat und die Grundrechte gewahrt werden.

Aufgrund dieses Gesamterfolgs darf jedoch nicht vergessen werden, dass Italien und einige andere Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen müssen, um dem Rahmenbeschluss in vollem Umfang nachzukommen (dies gilt vor allem für CZ, DK, EE, IE, LU, MT, NL, SI, UK), und die Union bestrebt sein muss, gewisse Lücken in der Regelung zu schließen.

Angesichts des frühen Zeitpunkts, zu dem diese Bewertung durchgeführt wurde, sind ihre Ergebnisse nur vorläufiger Natur; zu gegebener Zeit sollte auf der Grundlage umfassenderer Informationen eine erneute Bewertung vorgenommen werden. Die Kommission behält sich daher vor, Vorschläge zur Änderung des Rahmenbeschlusses zu unterbreiten (Art. 34 Abs. 3), wenn sie sich auf weitere Erkenntnisse stützen kann.

[1] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

[2] KOM(2001)771 vom 13.12.2001, Absatz 1.2.2.

[3] COPEN 96 vom 10.10.2003 und COPEN 94 vom 26.7.2004.

[4] SEK(2005) 267

[5] Schlussfolgerungen des Rates vom 2./3.10.2003, Punkt A/5.

[6] Gözütok (C – 187/01) und Brügge (C – 385/01), 11.2.2003.

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