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Document 52004PC0844
Proposal for a Council Regulation imposing restrictions on the supply of assistance related to military activities to Côte d’Ivoire
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
/* KOM/2004/0844 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten /* KOM/2004/0844 endg. */
Brüssel, den 28.12.2004 KOM(2004)844 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Côte d’Ivoire, vor allem der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten und der wiederholten Verletzungen der Waffenstillstandsvereinbarung vom 3. Mai 2003 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 15. Dezember 2004, bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Côte d’Ivoire zu verhängen. Die vom Sicherheitsrat in seiner Resolution 1572 (2004) festgelegten Maßnahmen beinhalten unter anderem die unverzügliche Verhängung eines Embargos für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten. Das Embargo für technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten fällt in den Geltungsbereich des EG-Vertrags. Die Kommission schlägt vor, das Embargo mittels einer Verordnung des Rates umzusetzen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Beschränkungen für die Erbringung von Hilfe für Côte d’Ivoire im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301, gestützt auf den gemeinsamen Standpunkt 2004/…/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegenüber Côte d’Ivoire[1], auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In seiner kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten in Côte d’Ivoire und die wiederholten Verletzungen der Waffenstillstandsvereinbarung vom 3. Mai 2003 zur Kenntnis und beschloss, gegenüber Côte d’Ivoire bestimmte restriktive Maßnahmen zu verhängen. (2) Der gemeinsame Standpunkt 2004/…/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Embargo für technische und finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten. (3) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet. (4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: „technische Hilfe”: jede Art von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Zusammenbau, Erprobung, Wartung und anderen technischen Dienstleistungen, die in Form von Schulung, Beratung, Ausbildung oder Weitergabe von Fachwissen oder fachlichen Fähigkeiten erfolgt; „Sanktionsausschuss“: der gemäß Ziffer 14 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen errichtete Ausschuss. Artikel 2 Es ist untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire oder für die Anwendung in Côte d’Ivoire zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Exportkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Gerät oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Hilfe oder anderer Dienstleistungen, mittelbar oder unmittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d’Ivoire bzw. zur Verwendung in Côte d’Ivoire bereitzustellen; wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben (a) und (b) genannten Transaktionen besteht. Artikel 3 Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, die Bereitstellung bzw. Erbringung von technischer Hilfe, finanziellen Mitteln oder finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Gerät, wenn diese Hilfe bzw. Dienstleistungen ausschließlich zur Unterstützung der und Nutzung durch die Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und die sie unterstützenden französischen Kräfte eingesetzt werden sollen oder finanziellen Mitteln oder finanzieller Hilfe sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Gerät, die ausschließlich für die Unterstützung der oder die Verwendung während der Umstrukturierung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Absatz 3 Unterabsatz f) des Abkommens von Linas-Marcoussis bestimmt sind oder nicht-letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Schutzzwecken eingesetzt wird, genehmigen. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. Artikel 4 Wenn diese Maßnahmen von dem Sanktionsausschuss vorab genehmigt wurden, und abweichend von Artikel 2 können die in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und damit verbundenem Gerät, die ausschließlich für die Unterstützung der oder die Verwendung während der Umstrukturierung der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte gemäß Absatz 3 Unterabsatz f) des Abkommens von Linas-Marcoussis bestimmt sind oder nicht-letaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Schutzzwecken eingesetzt wird, genehmigen. Diese Genehmigung wird von der in Anhang I genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, erteilt. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. Artikel 5 Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Schutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der EU, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Vertretern der Medien oder von Personal und Mitarbeitern von humanitären und Entwicklungsorganisationen ausschließlich zur eigenen Nutzung vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt werden. Artikel 6 Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte. Artikel 7 Die Kommission wird ermächtigt, Anhang I anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit. Artikel 9 Diese Verordnung gilt: im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt, für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, Gruppe oder Institution und für jede juristische Person, Gruppe oder Institutionen, die in der Gemeinschaft tätig ist. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Verzeichnis der zuständigen Behörden nach Artikel 3 und 4 (von den Mitgliedstaaten zu ergänzen) BELGIEN TSCHECHISCHE REPUBLIK DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH IRLAND ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN MALTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN PORTUGAL SLOWENIEN SLOWAKEI FINNLAND SCHWEDEN VEREINIGTES KÖNIGREICH EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Außenbeziehungen Direktion GASP Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen in den Außenbeziehungen, Sanktionen CHAR 12/163 B - 1049 Bruxelles/Brussel Tel. (32-2) 296 25 56 Fax (32-2) 296 75 63 [1] ABl. L [2] ABl. C vom , S. .