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Document 52004PC0776

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

/* KOM/2004/0776 endg. */

52004PC0776

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China /* KOM/2004/0776 endg. */


Brüssel, den 06.12.2004

KOM(2004)776 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 8. April 2003 leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ein.

Die Überprüfung ergab, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach das schädigende Dumping anhalten und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch schwerer geschädigt würde.

Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90[2] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein. Mit dem Beschluss 90/480/EWG[3] nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von zwei größeren Herstellern für die unter die Maßnahmen fallende Ware an.

Nach der Rücknahme der Verpflichtungen durch die beiden fraglichen chinesischen Ausführer führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/94[4] einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 610/95[5] änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 und führte einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid ein. Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „vorausgegangene Überprüfung“ genannt) wurde die Geltungsdauer dieser Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates[6] um weitere fünf Jahre verlängert.

2. Derzeitige Untersuchung

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China[7] erhielt die Kommission am 9. Januar 2003 von Eurometaux (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 80 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfällt, einen Antrag auf eine Überprüfung der Maßnahmen. Der Antrag wurde damit gegründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein[8].

3. Antrag auf Interimsüberprüfung

Am 25. November 2003 erhielt die Kommission ferner von dem Antragsteller im Namen von Herstellern, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfällt, einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung.

Der Antragsteller machte geltend, dass ein neuer Warentyp auf den Markt gebracht worden sei, der dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweise wie die Ware, die unter die für die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen fällt. Für den neuen Warentyp gälten die Maßnahmen zwar nicht, aber, so der Antragsteller, tatsächlich sei er Teil der betroffenen Ware. Nach Auffassung des Antragstellers reichten die geltenden Maßnahmen folglich nicht länger aus, um das schadensverursachende Dumping zu beseitigen, so dass der Geltungsbereich der Maßnahmen zu ändern sei, damit der neue Warentyp unter die Warendefinition fällt.

Als die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, leitete sie am 31. März 2004[9] eine auf die Definition der betroffenen Ware beschränkte Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Diese Überprüfung läuft zurzeit noch.

4. In die Untersuchung einbezogene Parteien

Die Kommission unterrichtete die Hersteller, Einführer und Verwender und die Ausführer in der VR China offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

Den interessierten Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und einen Antrag auf Anhörung zu stellen.

Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt Antworten von drei antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, einem anderen Gemeinschaftshersteller, einem Einführer, der die betroffene Ware auch verwendete, sieben Ausführern/Herstellern, einem Händler in Hongkong, einem Händler/Einführer in Deutschland und einem Hersteller in dem Vergleichsland. Alle Parteien legten ihre Stellungnahmen schriftlich dar und erhielten auf Antrag Gelegenheit, gehört zu werden.

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller

- Wolfram Bergbau und Hütten-GmbH Nfg.KG., St Peter, Österreich

- H. C. Starck GmbH & Co. KG, Goslar, Deutschland

- Eurotungstène poudres S.A., Grenoble, Frankreich

b) Einführer/Verwender in der Gemeinschaft

- Harditalia SpA und F.I.L.M.S. SpA, Anzola D'ossola, Italien (verbundene Unternehmen)

c) Ausführer in der VR China

- Nanchang Cemented Carbide Co., Ltd., Nanchang-Stadt, Provinz Jiangxi

- Xiamen Golden Egret Special Alloy Co., Ltd., Xiamen-Stadt, Provinz Fujian

- Zhuzhou Cemented Carbide Works Import & Export Company, Zhuzhou-Stadt, Provinz Hunan

- Zigong Cemented Carbide Corp., Ltd., Zigong-Stadt, Provinz Sichuan

d) Hersteller im Vergleichsland:

- Osram Sylvania Inc., Towanda, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika

5. Untersuchungszeitraum

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

6. Ware und gleichartige Ware

6.1. Ware

Es sei daran erinnert, dass, nachdem angeblich ein neuer Warentyp mit denselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und denselben Endverwendungen wie die unter die Maßnahmen fallende Ware auf dem Markt erschien, am 31. März 2004 eine teilweise, auf die Definition der betroffenen Ware beschränkte Interimsüberprüfung eingeleitet wurde (vgl. Randnummern (6) bis (8)).

Diese Überprüfung hingegen betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 des Rates und deren spätere Änderungen, d. h. Wolframcarbid und Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30.

Wolframcarbid und Mischwolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden (und zwar durch Karburieren im Falle von Wolframcarbid und durch Schmelzen im Falle von Mischwolframcarbid). Bei beiden Waren handelt es sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), verschleißfesten Schichten, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet werden.

Einige Ausführer behaupteten, Wolframcarbid und Mischwolframcarbid seien unterschiedliche Waren mit der Begründung, dass die Herstellungsverfahren völlig unterschiedlich seien und sie auch unterschiedliche Endverwendungen aufwiesen.

Wie unter Randnummer (11) der Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates festgestellt worden war, weisen Wolframcarbid und Mischwolframcarbid trotz der unterschiedlichen Herstellungsverfahren die gleiche chemische Zusammensetzung auf (beide haben einen Wolframgehalt von rund 92 % bis 94 % und einen Kohlenstoffgehalt von 4 % bis 6 %) und sind in der Wolframproduktionskette auf der gleichen Stufe angesiedelt, d. h. zwischen Metallpulver aus Wolfram und Hartmetallwerkzeugen und verschleißfesten Materialien. Außerdem sind ihre Endverwendungen in der Industrie ähnlich, da sie beide zur Oberflächenhärtung eingesetzt werden. Obwohl in einigen wenigen Fällen, in denen eine höhere Verschleißfestigkeit erforderlich ist, lediglich Mischwolframcarbid verwendet wird, sind Mischwolframcarbid und Wolframcarbid im allgemeinen austauschbar. Daher wurde der in der vorausgegangenen Überprüfung der Schluss gezogen, dass Wolframcarbid und Mischwolframcarbid für die Zwecke der Untersuchung eine einzige Ware sind.

Es wurde kein zwingendes Argument vorgebracht, das eine Änderung der Vorgehensweise gerechtfertigt und somit zu einer anderen Schlussfolgerung geführt hätte als in der vorausgegangenen Überprüfung. Außerdem unterscheiden sich die Marktpreise von Mischwolframcarbid und Wolframcarbid nicht wesentlich, weil die zusätzlichen Verarbeitungsschritte bei Mischwolframcarbid durch eine weniger aufwendige Auswahl der Korngrößen ausgeglichen werden. Daher sind Wolframcarbid und Mischwolframcarbid für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware mit denselben grundlegenden Eigenschaften anzusehen.

6.2. Gleichartige Ware

Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt und in dieser Überprüfung bestätigt wurde, sind die aus der VR China ausgeführten Waren, die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Waren und die von dem Hersteller im Vergleichsland hergestellten Waren gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung, weil sie im Wesentlichen dieselben materiellen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweisen.

B. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

1. Vorbemerkungen

Zur allgemeinen Information sei daran erinnert, dass in dem neunmonatigen UZ der Untersuchung, die zur Einführung von Maßnahmen im Jahr 1990 führte, 117 Tonnen der betroffenen Ware aus der VR China eingeführt wurde, was einem Marktanteil von 5,3 % entsprach. Die damals festgestellte Dumpingspanne betrug 73,13 %. Im UZ der vorausgegangenen Überprüfung wurden 234 Tonnen eingeführt, was einem Marktanteil von 5 % entsprach, und die Dumpingspanne betrug 30,6 %.

2. Marktwirtschaftsstatus und Vergleichsland

In den vorausgegangenen Untersuchungen wurde keinem Ausführer der betroffenen Ware der Marktwirtschaftsstatus (nachstehend „MWS“ abgekürzt) zuerkannt. Die kooperierenden Ausführer machten geltend, dass die Möglichkeit der Zuerkennung des MWS gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung geprüft werden müsse, weil es in der Grundverordnung keine Bestimmungen gebe, denen zufolge kooperierenden Ausführern im Rahmen einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung der MWS nicht zuerkannt werden dürfe.

Es sei daran erinnert, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen handelt, deren Ergebnis lediglich eine Aufhebung oder Aufrechterhaltung, nicht aber eine Änderung der Maßnahmen sein kann. Im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise der Institutionen sind Anträge auf Zuerkennung des MWS daher im Rahmen von Interimsüberprüfungen zu behandeln, weil die Höhe der Maßnahmen nur infolge einer Interimsüberprüfung geändert werden kann.

Die kooperierenden Ausführer fochten ferner die Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland (Vergleichsland) an, weil das Pro-Kopf-BIP in der VR China und den Vereinigten Staaten von Amerika so unterschiedlich ausfiele, dass die USA kein geeignetes Vergleichsland seien. Die kooperierenden Ausführer schlugen vor, stattdessen die Republik Korea oder die Tschechische Republik heranzuziehen, weil deren jeweiliges Pro-Kopf-BIP jenem der VR China eher entspräche.

Der Faktor des Pro-Kopf-BIP allein wird nicht als ausschlaggebend für die Wahl eines geeigneten Vergleichslands angesehen. Die Vereinigten Staaten von Amerika waren den Untersuchungsergebnissen der vorausgegangenen Überprüfung zufolge ein geeignetes Vergleichsland, und es wurde keine Veränderung der Umstände festgestellt, denen zufolge die Wahl der USA in dieser Untersuchung nicht angemessen wäre. Außerdem wurden keine überzeugenden Beweise dafür vorgelegt, dass die Republik Korea oder die Tschechische Republik geeigneter wären.

Osram Sylvania Inc., ein Hersteller der betroffenen Ware in den Vereinigten Staaten von Amerika, hatte sich zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit erklärt, so dass untersucht wurde, ob die Inlandsverkäufe von Osram Sylvania Inc. im Vergleich zum Ausfuhrvolumen der betroffenen Ware aus der VR China signifikant waren. Diese Prüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe von Osram Sylvania Inc. an inländische Abnehmer im normalen Handelsverkehr erheblich mehr als 5 % der Ausfuhren der chinesischen Ausführer in die Gemeinschaft entsprachen, so dass der Normalwert anhand der inländischen Verkaufspreise ermittelt werden konnte.

Folglich wurde, auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung, beschlossen, die Vereinigten Staaten von Amerika in dieser Untersuchung erneut als Vergleichsland heranzuziehen und den Normalwert auf der Grundlage der Inlandsverkäufe von Osram Sylvania Inc. zu ermitteln.

3. Normalwert

Es wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe von Osram Sylvania Inc. an unabhängige Abnehmer als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

Den Untersuchungsergebnissen zufolge war der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis bei allen Verkäufen im UZ höher als die gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten. so dass alle Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen wurden.

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Preise aller Wolframcarbid- und Mischwolframcarbidverkäufe von Osram Sylvania Inc. an unabhängige Abnehmer in den Vereinigten Staaten von Amerika im UZ ermittelt.

4. Ausfuhrpreis

Der Großteil der Ausfuhren aus der VR China an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft im UZ entfiel auf fünf der sieben kooperierenden ausführenden Hersteller. Die beiden anderen kooperierenden Ausführer führten die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft aus. Der Ausfuhrpreis konnte daher gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von den fünf kooperierenden Ausführern tatsächlich in Rechnung gestellten Preise ermittelt werden.

5. Vergleich

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede bei den Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und Kreditkosten, Zahlungsbedingungen, Bereitstellungs- und Nebenkosten vorgenommen.

6. Dumpingspanne

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der Normalwert dann mit dem Ausfuhrpreis verglichen. Der Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe vorgenommen.

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von rund 31 %, deren Höhe in etwa dem geltenden Antidumpingzollsatz entspricht.

7. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

Da weiterhin Dumping vorlag, wurde geprüft, ob ein Anhalten der Ausfuhren der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang wurden Faktoren wie die Produktionskapazität der Hersteller der betroffenen Ware in der VR China und die Preise ihrer Verkäufe in andere Drittländer und auf dem Inlandsmarkt in der VR China berücksichtigt.

7.1. Ungenutzte Produktionskapazität

Wie unter Randnummer (31) dargelegt führten fünf kooperierende ausführende Hersteller in der VR China die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft aus.

Zwei dieser Ausführer stellten die betroffene Ware selbst her, d. h. die Herstellung und die Ausfuhrverkäufe erfolgten durch dieselbe juristische Person.

Zwei weitere Ausführer waren jeweils mit ihren Herstellern verbunden, d. h. die Herstellung und die Ausfuhrverkäufe erfolgten durch zwei separate, aber miteinander verbundene juristische Personen.

Der fünfte Ausführer war mit keinem Hersteller verbunden; er bezog die Waren von den unter den Randnummern (37) und (38) genannten Herstellern/Ausführern und führte sie dann aus.

Im UZ verfügten die vier erstgenannten Ausführer zusammen über eine theoretische Produktionskapazität[10] von 9 850 Tonnen, und ihre Gesamtproduktion betrug 8 460 Tonnen, was einer Kapazitätsauslastung von 86 % entspricht. Die vier Ausführer, die die betroffene Ware auch herstellen, verfügen daher über eine ungenutzte Produktionskapazität von 1 390 Tonnen, was 21,5 % des für den freien Markt ermittelten Verbrauchs der betroffenen Ware entspricht (6 461 Tonnen)[11].

Auch die beiden anderen kooperierenden Ausführer, die die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführten, übermittelten Angaben über ihre Produktion und Verkäufe im UZ. Bei einem dieser beiden Ausführer handelte es sich um einen Händler ohne eigene Produktion, der andere hatte eigene Produktionsstätten mit einer Produktionskapazität von rund 200 Tonnen und einer Produktion von 49 Tonnen im UZ.

Die Produktionskapazität der sieben Ausführer zusammengenommen betrug 10 050 Tonnen. Die sieben Ausführer verfügten über eine ungenutzte Produktionskapazität von 1 541 Tonnen im UZ, was rund 24 % des Verbrauchs auf dem freien Markt in der Gemeinschaft (wie unter Randnummer (41) definiert) entspricht. Diese ungenutzte Produktionskapazität lässt eindeutig darauf schließen, dass die chinesischen Ausführer ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich erhöhen könnten. Es sei daran erinnert, dass die Ausfuhren der kooperierenden Ausführer im UZ insgesamt 239 Tonnen bzw. fast 100 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware erreichten und folglich nahezu die Gesamtheit der Ausfuhren in die Gemeinschaft auf die kooperierenden Ausführer entfällt.

7.2. Verkäufe chinesischer Ausführer auf dem Inlandsmarkt und in andere Drittländer

Seit der Einführung der geltenden Maßnahmen haben die chinesischen Ausführer ihre Kompetenz in der nachgelagerten Nutzung der betroffenen Ware entwickelt, und zwar hauptsächlich für den Maschinenbau (aus Sintercarbiden).

Im UZ wurden rund 4 846 Tonnen (57 %) der Gesamtproduktion der fünf kooperierenden Ausführer weiterverarbeitet, 1 557 Tonnen (18 %) auf dem Inlandsmarkt verkauft und 2 021 Tonnen (24 %) durch die kooperierenden Ausführer ausgeführt.

In der nachstehenden Tabelle sind die durchschnittlichen Verkaufspreise der fünf kooperierenden Ausführer im UZ nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselt und die jeweilige Differenz zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewiesen.

+++++ TABLE +++++

Wie bereits festgestellt läge es im Interesse der chinesischen Ausführer, nicht nur ihre brachliegende Produktionskapazität zu nutzen, um die Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt zu steigern, sondern auch zumindest einen Teil ihrer Inlandsverkäufe und Verkäufe in Drittländer auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken. Denn die im Vergleich zu den Preisen, die die kooperierenden Ausführer auf ihrem Inlandsmarkt in Rechnung stellen könnten, hohen Preise in der Gemeinschaft würden den Gemeinschaftsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erheblich an Attraktivität gewinnen lassen.

Auch im Vergleich zu den Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer wie Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika würden die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt diesen attraktiver werden lassen, und es bestünde große Gefahr der Umlenkung von Handelsströmen, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten.

In Anbetracht dessen wurde festgestellt, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ist, dass bedeutende Mengen der betroffenen Ware zu Preisen verkauft würden, die unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen, so dass er geschädigt würde.

8. Schlussfolgerung

Wie unter Randnummer (34) erwähnt haben die chinesischen Ausführer ihre Dumpingpraktiken nicht aufgegeben. Für den UZ wurde eine Dumpingspanne von 31 % ermittelt, die ungefähr der in der vorausgegangenen Überprüfung festgestellten Dumpingspanne entspricht.

Die Produktionskapazität der fünf kooperierenden Ausführer, die die betroffene Ware auch herstellen, belief sich auf insgesamt 10 050 Tonnen im UZ, was die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übersteigt. Außerdem verfügten die fünf kooperierenden Ausführer, die die betroffene Ware auch herstellen, im UZ über ungenutzte Produktionskapazität im Umfang von rund 24 % des Verbrauchs auf dem freien Markt in der Gemeinschaft.

Was die Ausfuhrpreise der betroffene Ware aus der VR China im UZ angeht, so ist festzuhalten, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt eine für die chinesischen Ausführer attraktive Höhe aufweisen. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich ist. Angesichts der Unterschiede, die für den UZ zwischen den Preisen der kooperierenden Ausführer für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft und jenen in andere Drittländer festgestellt wurden, wäre es ferner wahrscheinlich, dass gedumpte Ausfuhren von anderen Märkten (z. B. Japan und Vereinigte Staaten von Amerika) auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würden, weil die Preise in der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge über jenen auf den anderen Hauptausfuhrmärkten lagen.

Somit deuten alle Indikatoren darauf hin, dass die Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen anhalten werden und im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen sogar noch steigen.

C. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

Im UZ wurde die betroffene Ware hergestellt von

drei antragstellenden im Verlauf der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeitenden Herstellern, die die betroffene Ware herstellten und zu vom „freien“ Markt bestimmten Preisen an Dritte verkauften,

einem anderen Hersteller, der die Ware für den freien Markt herstellt und den Antrag unterstützte, aber an der Untersuchung nicht mitarbeitete, und

drei weiteren Herstellern, die die betroffene Ware für ihren Eigenbedarf herstellten. Einer dieser Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit, während die anderen sich weder für noch gegen diese Untersuchung aussprachen.

Bei der Produktion der Hersteller, die die betroffene Ware für den Eigenbedarf herstellen, handelt es sich um Zwischenprodukte, die ausnahmslos zur Herstellung hochwertiger Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden. Diese Zwischenprodukte wurden ausnahmslos nicht auf dem freien Markt verkauft.

Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarf und freiem Markt ist für die Analyse der wirtschaftlichen Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relevant, weil für den Eigenverbrauch bestimmte Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Ware hingehen konkurrierte den Untersuchungsergebnissen zufolge unmittelbar mit der betroffenen Ware aus der VR China. Im Lichte des Vorstehenden wird davon ausgegangen, dass der Sachverhalt hinsichtlich des freien Marktes und des Eigenverbrauchs jeweils unterschiedlich ist.

Auf die Produktion der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die die Ware für den freien Markt herstellten und uneingeschränkt kooperierten, entfielen rund 89 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware für den freien Markt im UZ. Diese Gemeinschaftshersteller bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

D. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1. Allgemeines

1.1. Daten über die Einfuhren

Bei den Daten über die Einfuhren handelt es sich um die von Eurostat für den KN-Code 2849 90 30 ausgewiesenen Einfuhrmengen sowie um von den kooperierenden Ausführern in der VR China übermittelte und anschließend geprüfte Daten über deren Ausfuhren.

1.2 Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

Die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stammen aus den geprüften Antworten auf den Fragebogen von den drei kooperierenden Gemeinschaftsherstellern, die die betroffene Ware zum Verkauf auf dem freien Markt herstellten, und von dem kooperierenden Hersteller, der die betroffene Ware für seinen Eigenbedarf herstellte.

1.3 Gemeinschaftsverbrauch

Der sichtbare Verbrauch der betroffenen Ware auf dem freien Markt in der Gemeinschaft wurde auf folgender Grundlage ermittelt:

Gesamteinfuhrmengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gemäß Eurostat zuzüglich

Gesamtverkaufsmengen der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die für den freien Markt herstellen, an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt.

Der Verbrauch auf dem freien Markt in der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 9 %. Dieser Anstieg erfolgte jedoch nicht gleichmäßig. Nach einem Rückgang von 1998 bis 1999 stieg der Verbrauch bis 2001 und erreichte seinen Höchststand mit 7 949 Tonnen, bevor er im UZ wieder auf 6 461 Tonnen zurückging.

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Der bedeutende Anstieg des Verbrauchs auf dem freien Markt in den Jahren 2000 und 2001 ist zum Teil auf die gute Konjunktur in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt und zum Teil auf die Einführung eines neuen Ausfuhrgenehmigungssystems in der VR China zurückzuführen. Letzteres veranlasste die Verwender gegen Ende des Jahres 2000 und im Laufe des Jahres 2001 zu Großeinkäufen (zwecks Bevorratung), weil sie Engpässe in der Versorgung mit Rohstoffen und der betroffenen Ware befürchteten.

2. Einfuhren aus der VR China

2.1. Menge und Marktanteil

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Die Menge der Einfuhren aus der VR China fluktuierte im Bezugszeitraum innerhalb gewisser Grenzen und war im UZ im Vergleich zu 1998 höher, was in dem höheren Marktanteil zum Ausdruck kommt.

2.2. Preise und Preisunterbietung

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im UZ betrug 12,59 EUR/kg cif Gemeinschaftsgrenze. Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die gewogenen durchschnittlichen Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit den − für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten gebührend berichtigten − gewogenen durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im UZ verglichen.

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden den Antworten auf die Fragebogen über seine Verkäufe in der Gemeinschaft an den ersten unabhängigen Abnehmer auf der Stufe ab Werk entnommen. Bei den Preisen der Einfuhren aus der VR China handelt es sich um jene, die von den kooperierenden Ausführern angegeben wurden, die die betroffene Ware im UZ ausführten.

Auf dieser Grundlage betrug die Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, den Untersuchungsergebnissen zufolge rund 10 %. Werden die Antidumpingzölle in ihrer jetzigen Höhe bei der Berechnung berücksichtigt, liegt keine Unterbietung vor.

3. Mengen und Stückpreise und EU-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ

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Im Vergleich zu den Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern waren die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China erheblich niedriger (im Durchschnitt 12,59 EUR/kg). Unter diesen Umständen ist es äußerst wahrscheinlich, dass die Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen an Boden gewännen, und zwar zu Lasten der Ausfuhren anderer Drittländer in die Gemeinschaft und zu gedumpten Preisen.

E. LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEIMSCHAFT

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden bei der Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft alle Wirtschaftsfaktoren und Indices, die die Lage des Wirtschaftszweigs ab 1998 (Basisjahr) bis zum UZ beeinflussten, berücksichtigt. Bei den nachstehenden Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich, sofern nichts anderes angegeben ist, um die aggregierten Angaben der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller.

1. Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Bestände

Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage des höchsten stündlichen Outputs der installierten Maschinen, multipliziert mit der jährlichen Höchstarbeitsstundenzahl abzüglich einer Marge für Wartungsarbeiten und ähnliche Produktionsunterbrechungen ermittelt. Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum um 22 %.

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Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 1 %. Dieser bescheidene Anstieg erfolgte jedoch nicht gleichmäßig. Nach einem Rückgang von 6 % im Jahr 1999 stieg die Produktion von 1999 bis 2001 um 27 %. Im UZ kehrte die Produktion wieder zu einem Niveau zurück, das nur geringfügig über jenem von 1998 lag.

Die Gründe für den Anstieg von Produktion und Produktionskapazität in den Jahren 2000 und 2001 sind unter Randnummer (61) dargelegt. Der massive Anstieg der weltweiten Nachfrage nach der betroffenen Ware, der auf die gute Konjunktur auf dem Weltmarkt und auf die Einführung eines neuen Ausfuhrgenehmigungssystems in der VR China zurückzuführen war, veranlasste die Hersteller insbesondere in den Jahren 2000 und 2001 zu Investitionen in die Produktionskapazität, so dass die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 22 % stieg.

Die im Vergleich zu den Vorjahren rückläufige Kapazitätsauslastung im UZ lässt sich mit dem plötzlichen Rückgang der Nachfrage nach der betroffenen Ware im UZ erklären. Denn die Produktionskapazität war in der Annahme einer anhaltend starken Nachfrage ausgebaut worden, die aber nicht eintrat, weil die Abnehmer im UZ geringere Mengen kauften, um ihre Lagerbestände abzubauen. Deshalb bewegte sich die Produktion im UZ ungefähr auf demselben Niveau wie 1998.

Die Lagerbestände blieben im Verhältnis zu Produktion und Verkäufen bis 2000 relativ konstant. 2001 gingen sie wegen der großen Nachfrage zurück. Im UZ stiegen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen des plötzlichen Rückgangs der weltweiten Nachfrage und erreichten ein Niveau von 30 % der Produktion im Vergleich zu 18 % im Jahr 1998. Die Lagerbestände in diesem Wirtschaftszweig belaufen sich normalerweise auf rund 20 % der Produktion.

2. Verkaufsmenge, Preise, Marktanteil und Verkaufsmengen auf Ausfuhrmärkten

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, den Marktanteil in der Gemeinschaft und die Verkaufsmengen auf Ausfuhrmärkten.

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Die Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sind im Bezugszeitraum leicht gestiegen und lagen im UZ 13 % über jenen von 1998. Insgesamt konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegenüber den Einfuhren etwas an Boden gewinnen, und sein Marktanteil stieg von 62 % im Jahr 1998 auf 64 % im UZ.

Außer im Jahr 2001 blieb der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relativ konstant und war im UZ im Vergleich zu 1998 um 5 % gestiegen. 2001 stieg der durchschnittliche Verkaufspreis auf 17,10 EUR, fiel im UZ aber wieder auf 14,92 EUR.

Die Ausfuhrverkaufsmengen stiegen ebenfalls im Bezugszeitraum. Insgesamt stiegen sie von 1998 bis zum UZ um 24 % und erreichten 2001 ihren Höchststand. Auf die Ausfuhrverkäufe entfielen im Bezugszeitraum 25 % bis 30 % an den Gesamtverkäufen.

Die Verkaufsmengen stiegen von 1998 bis zum UZ insgesamt um 18 %, nachdem sie aus den unter Randnummer (61) dargelegten Gründen 2001 den Höchststand erreicht hatten.

3. Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

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Mit Ausnahme des Jahres 2001, das wie bereits erläutert eine Ausnahme bildete, zeigen die Wirtschaftsindikatoren (Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow), dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei Gewinnen, Renditen und Cashflow gewisse Einbußen hinnehmen musste.

Die Rentabilitätseinbußen im UZ waren auch darauf zurückzuführen, dass ein Gemeinschaftshersteller von einem wichtigen Abnehmer vorübergehend keine Aufträge erhielt, sowie auf einen Rückgang der Verkäufe, der sich zumindest teilweise damit erklären lässt, dass die Verwender die 2001 aus Angst vor etwaigen Versorgungsengpässen aufgebauten Lagerbestände wieder abbauten. Ferner gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich die beträchtlichen Schwankungen der Preise des wichtigsten Rohstoffes (APW), der größtenteils aus China stammt, nachteilig auf die Rentabilität derjenigen Gemeinschaftshersteller auswirkten, die diesen Rohstoff auf dem offenen Markt einkaufen müssen.

4. Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

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Die Investitionen blieben von 1998 bis 2001 auf einem relativ konstanten Niveau, und es wurde regelmäßig in technische Verbesserungen von Herstellungsverfahren und -anlagen investiert. Im UZ gingen die Investitionen wegen der geringen Rentabilität bei den Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt jedoch erheblich zurück.

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war während des gesamten Bezugszeitraums, einschließlich des UZ, in der Lage, sich Kapital zu beschaffen, und zwar entweder aus externen Quellen oder von Muttergesellschaften.

5. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

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Die Zahl der Beschäftigten ging im Bezugszeitraum leicht zurück. Die Arbeitskosten blieben bis 2000 insgesamt relativ konstant, stiegen 2001 aber an und blieben im UZ auf diesem höheren Niveau. Im Bezugszeitraum stiegen die Arbeitskosten um 8 %, was normalen Lohnerhöhungen entspricht.

Die Produktivität stieg von 1998 bis zum UZ parallel zur Produktion um 2 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Produktion 2000 und 2001 steigern, ohne die Zahl der Beschäftigen zu erhöhen, so dass die Produktivität in jenen Jahren stieg. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die Produktivität nicht nur von der Produktion abhängt, sondern auch von der Zusammensetzung des Produktmix in den einzelnen Jahren.

6. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

Die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum. Sie blieben im Vergleich zur Größe des freien Marktes jedoch relativ gering (lediglich 4 % des Verbrauchs auf dem freien Markt). Angesichts der Höhe der Dumpingspanne (31 %) sowie äußerer Faktoren wie Schwankungen der Preise des wichtigsten Rohstoffes (APW) und der Tatsache, dass ein wichtiger Abnehmer vorübergehend keine Aufträge erteilte, und trotz einer weitgehend konstanten Nachfrage nach der betroffenen Ware musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen gewissen Rückgang seiner Rentabilität (10 %) und anderer Finanzindikatoren hinnehmen (vgl. Randnummer (78)).

7. Eigenverbrauch

Die Feststellungen zu bestimmten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden mit den Daten verglichen, die der ausschließlich für den Eigenverbrauch produzierende kooperierende Gemeinschaftshersteller übermittelte, um ein genaueres Bild der Lage der Gemeinschaftshersteller zu erhalten. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Feststellungen betreffend diesen Hersteller (die Angaben wurden indexiert, da es sich nur um ein Unternehmen handelt):

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Die Produktionskapazität stieg von 1998 bis 1999 um 16 % und blieb danach konstant. Insgesamt fiel die Produktion über den Bezugszeitraum um 27 %, und von 1998 bis 2001 schwankte sie zwischen 92 (Indexwert) und 108 (Indexwert). Die Kapazitätsauslastung ging von 1998 bis 2001 um 6 % zurück und im UZ parallel zur Produktion um weitere 39 %. Die Lagerbestände haben sich im Bezugszeitraum mehr als verdreifacht, das Ausmaß dieses Anstiegs spiegelt allerdings zum Teil die geringen Bestände im Jahr 1998 wider. 1998 und 2001 wurden umfangreiche Investitionen getätigt. Die Beschäftigtenzahl blieb bis 2001 relativ konstant, fiel im UZ aber um 10 %. Die Arbeitskosten stiegen bis 2001 auf 117 (Indexwert), gingen danach aber auf 109 (Indexwert) im UZ zurück. Die Produktivität schwankte von 1998 bis 2000 zwischen 92 (Indexwert) und 111 (Indexwert), fiel im UZ aber parallel zur Produktion und ungeachtet des Rückgangs der Beschäftigtenzahl in jenem Jahr auf 84 (Indexwert).

Die betroffene Ware wurde intern zu einem Verrechnungspreis verkauft. Die Verrechnungspreise stützten sich den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht in so hinreichendem Maße auf die tatsächlichen Marktpreise, als dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Marktpreise widerspiegelten. Auch eine Analyse der Aufschlüsselung der verschiedenen Kosten bei der Produktion der nachgelagerten Ware würde keine weiteren Erkenntnisse über den Marktwert der für den Eigenbedarf produzierten betroffenen Ware liefern. Deshalb wurden Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow im Bezug auf die für den Eigenbedarf produzierte betroffene Ware nicht als zuverlässige Indikatoren angesehen. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Unternehmens waren nicht nennenswert beeinträchtigt, da es zu einer größeren Gruppe gehört.

Da die Einfuhren bekanntlich nicht unmittelbar mit der für den Eigenbedarf produzierten betroffenen Ware konkurrieren, hatten den Untersuchungsergebnissen zufolge weder die gedumpten Einfuhren - trotz der Höhe der Dumpingspanne - noch die Maßnahmen nennenswerte Auswirkungen auf die für den Eigenbedarf produzierenden Hersteller.

Insgesamt entsprachen die diesbezüglichen Entwicklungen jenen auf dem freien Markt, nur bei Produktion, Beschäftigtenzahl und Produktivität war eine negativere Entwicklung zu beobachten. Deshalb hätte die Berücksichtigung der Eigenverbrauchsdaten insgesamt nichts an den Schlussfolgerungen geändert, die in Bezug auf den freien Markt gezogen wurden.

8. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Obwohl die Maßnahmen seit einiger Zeit in Kraft sind und die Nachfrage nach der betroffenen Ware weitgehend konstant blieb, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum Einbußen bei Gewinnen und anderen Finanzindikatoren. Indem er die Preise nicht über ein bestimmtes Maß hinaus erhöhte, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkäufe und seinen Marktanteile steigern. Dies ging jedoch zu Lasten der Rentabilität. Im UZ überschritt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur knapp den Break-even-Punkt, dieses Ergebnis ist jedoch mit jenem im Jahr 2001 aufzurechnen, das außergewöhnlich gut war. Die handelsverzerrenden Auswirkungen des Dumpings werden durch den Zoll zwar ausgeglichen, aber es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sich die beträchtlichen Schwankungen der Preise des wichtigsten Rohstoffes (APW), der größtenteils aus China stammt, nachteilig auf die Rentabilität derjenigen Gemeinschaftshersteller auswirkten, die diesen Rohstoff auf dem offenen Markt einkaufen müssen.

F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

Im Lichte des Vorstehenden und insbesondere angesichts der Feststellungen unter Randnummer (66) ist es wahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem stärkeren Druck durch erhöhte Mengen gedumpter Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ausgesetzt wäre, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. Der zunehmende unlautere Wettbewerb durch die gedumpten Einfuhren würde sehr wahrscheinlich zu einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach anhalten würde.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Allgemeine Erwägungen

Es wurde untersucht, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Zu diesem Zweck stützte sich die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. jener des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der anderen Gemeinschaftshersteller, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware. Für die Zwecke dieser Analyse holte die Kommission Informationen bei allen bekanntermaßen betroffenen Parteien ein.

Die vorausgegangene Untersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass etwaige Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderliefen. Außerdem war es aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung bereits geltender Antidumpingmaßnahmen handelt, möglich, etwaige übermäßig nachteilige Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu erkennen.

So wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Es sei daran erinnert, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge ein Anhalten des Dumpings der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diese Einfuhren ebenfalls anhält. Es liegt im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, eine Schädigung zu vermeiden, und die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dürfte dazu beitragen. Daher liegt es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass die Maßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren aus der VR China aufrechterhalten werden.

3. Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

Von den Einführern oder Händlern gingen keine Antworten ein. Die Tatsache, dass die Einführer und Händler nicht mitarbeiteten, lässt darauf schließen, dass im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer und Händler der betroffenen Ware in der Gemeinschaft zu rechnen wäre. Dies entspricht auch den Feststellungen in den vorausgegangenen Untersuchungen.

4. Interesse der Verwender

Bei den Gemeinschaftsverwendern der betroffenen Ware handelt es sich hauptsächlich um Hersteller von Teilen aus Hartmetall, die die betroffene Ware als Rohstoff verwenden. Einige der Verwender sind große internationale Hersteller, die im Wesentlichen von ihnen selbst hergestelltes Wolframcarbid als Rohstoff verbrauchen (Eigenverbrauch), während bestimmte andere Verwender (hauptsächlich kleinere Hersteller) die betroffene Ware entweder von Ausführern oder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen.

Da die großen internationalen Hersteller sich weder dafür noch dagegen aussprachen, ist die Annahme vertretbar, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China keine nennenswerten Auswirkungen auf ihre Lage in der Gemeinschaft hätten.

Ein kleinerer Werkzeughersteller beantwortete den Fragebogen. Er bezieht rund 90 % seines Wolframcarbidbedarfs vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Er äußerte sich besorgt darüber, dass im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der seiner Auffassung nach stark zersplittert ist, gegenüber den Verwendern gestärkt würde, so dass die Verwender in größere Abhängigkeit vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Bezugsquelle gerieten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hält zwar einen Anteil von 64 % am EU-Markt und ist eine wichtige, mitnichten aber die einzige Bezugsquelle. Im UZ konkurrierten vier EU-Hersteller auf dem EU-Markt. Eine weitere Konkurrenz sind die Einfuhren aus der VR China und anderen Ländern, auf die im UZ zusammen ein Marktanteil von 36 % entfiel. Daher wird davon ausgegangen, dass die Besorgnis dieses Verwenders unbegründet ist, da es auf dem EU-Markt eine ganze Reihe alternativer Bezugsquellen gibt.

Es mag zwar zutreffen, dass die Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegenüber den Verwendern im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen gestärkt würde, aber es gibt alternative Bezugsquellen. Träten die Maßnahmen außer Kraft, besteht eindeutig die Gefahr, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vom Markt verdrängt würde, und die Verwender würden eine wichtige Bezugsquelle verlieren.

5. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

In Anbetracht des Vorstehenden dürfte die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufen. Im Gegenteil, denn da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig sein könnte, würde dadurch zum Fortbestehen verschiedener Bezugsquellen für die Verwender beigetragen.

H. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Untersuchung ergab, dass die Ausführer in der VR China im UZ weiterhin Dumping praktizierten. Angesichts der Preise, die die chinesischen Ausführer auf ihrem Inlandsmarkt und auf anderen Ausfuhrmärkten in Rechnung stellten, wurde ferner festgestellt, dass der Gemeinschaftsmarkt für chinesische Ausführer attraktiv ist. Deshalb ist es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich, dass bedeutende Mengen gedumpter Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelängen.

Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich in der rückläufigen Entwicklung von Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow im Bezugszeitraum widerspiegelt, würde sich ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich noch weiter verschlechtern, weil zunehmende Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würden.

In Bezug auf das Gemeinschaftsinteresse wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe für einen Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

Daher wird es als angemessen erachtet, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten.

I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

Alle Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Sachäußerungen ein, die die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräfteten.

Aus den vorstehenden Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

- Auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

- Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 33 %.

- Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

[2] ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 7.

[3] ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 59.

[4] ABl. L 248 vom 23.9.1994, S. 8.

[5] ABl. L 64 vom 22.3.1995, S. 1.

[6] ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1.

[7] ABl. C 166 vom 12.7.2002, S. 2.

[8] ABl. C 84 vom 8.4.2003, S. 2.

[9] ABl. C 81 vom 31.3.2004, S. 8.

[10] Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage des höchsten stündlichen Outputs der installierten Maschinen, multipliziert mit der jährlichen Höchstarbeitsstundenzahl abzüglich einer Marge für Wartungsarbeiten und ähnliche Produktionsunterbrechungen ermittelt. Diese Methode entspricht jener, die zur Ermittlung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angewandt wird.

[11] Der Verbrauch auf dem freien Markt wird definiert als die Gesamteinfuhrmengen der betroffenen Ware zuzüglich der gesamten geprüften Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die für den freien Markt produzieren. Vgl. auch Randnummer (60).

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