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Document 52004PC0772
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 1868/94 establishing a quota system in relation to the production of potato starch
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung
/* KOM/2004/0772 endg. - CNS 2004/0269 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung /* KOM/2004/0772 endg. - CNS 2004/0269 */
Brüssel, den 06.12.2004 KOM(2004) 772 endgültig 2004/0269 (CNS BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (von der Kommission vorgelegt) BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung 1. Einleitung: Notwendigkeit des Berichts Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung[1] legt die Kommission dem Rat bis zum 30. September 2004 einen Bericht über die Zuteilung von Kontingenten in der Gemeinschaft vor, dem geeignete Vorschläge beizufügen sind. In diesem Bericht sind etwaige Änderungen der Zahlungen an die Kartoffelerzeuger sowie die Entwicklung des Kartoffelstärke- und Getreidestärkemarktes zu berücksichtigen. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 teilt der Rat den Erzeugermitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2004 auf Basis des genannten Berichts die Kontingente für die folgenden drei Wirtschaftsjahre zu; er handelt dabei auf der Grundlage von Artikel 37 EG-Vertrag. Die derzeitigen Kontingente sind in der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 bis zum Ende des Wirtschaftjahres 2004/05 (30. Juni 2005) festgesetzt. 2. DIE REFORM DER GAP Der Rat hat am 26. Juni 2003 eine tief greifende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beschlossen, mit der sich die Unterstützung des Agrarsektors in der EU erheblich ändert. Die Beihilfezahlungen erfolgen künftig zum größten Teil unabhängig von der Produktionsmenge. Die neue „einheitliche Betriebsprämie“ ist an die Einhaltung bestimmter Auflagen insbesondere im Umweltbereich gebunden. Die Entkopplung der Beihilfen von der Produktion soll dazu beitragen, dass die Erzeugerbetriebe in der EU wettbewerbsfähiger werden und ihre Tätigkeiten stärker am Markt ausrichten, ohne dabei auf ein stabiles Einkommen verzichten zu müssen. Um die Stärkeherstellung in traditionellen Produktionsgebieten zu sichern und die landwirtschaftliche Bedeutung des Kartoffelanbaus zu berücksichtigen, wurde für Kartoffeln eine teilweise Entkopplung vorgesehen. Ein Teil (40%) der bisherigen Beihilfe[2] wird entkoppelt und auf Basis der Lieferungen an die Stärkebetriebe in einem Bezugszeitraum in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen. Die übrigen 60% werden nach Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates[3] als Beihilfe an Landwirte beibehalten, die Kartoffeln zur Stärkeherstellung erzeugen. Wird durch die Anwendung einer fakultativen Übergangszeit[4] in einem Mitgliedstaat die Entkopplung verzögert, so bleibt vorläufig der bisherige Beihilfebetrag gültig. Die Beihilfe wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärkebetrieb im Rahmen des diesem zugeteilten Kontingents nach der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 einen Anbauvertrag geschlossen haben. In den neuen Mitgliedstaaten gilt eine vereinfachte Regelung mit „einheitlichen Flächenzahlungen“, die ggf. durch nationale Direktzahlungen ergänzt werden können. 3. Erweiterung Seit dem Wirtschaftsjahr 2004/05 gilt die Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung auch in sechs neuen Mitgliedstaaten, die sich ein Kontingent von insgesamt 186 613 Tonnen teilen, mit 78% für Polen, 18% für die Tschechische Republik und 4% für Estland, Lettland, Litauen und die Slowakei zusammen. Das Gesamtkontingent in der EU erhöht sich dadurch um 11% von 1,762 Mio. Tonnen (EU-15) auf 1,949 Mio. Tonnen (EU-25). 4. Die Kontingentierungsregelung Kartoffelstärke steht im Wettbewerb mit Getreidestärke. Die Produktionsbeschränkungen im Getreidesektor, insbesondere durch Flächenstilllegungen, sowie die Zunahme der Kartoffelstärkeerzeugung zu Beginn der 90er Jahre haben den Rat veranlasst, diese ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 durch die Einführung einer Kontingentierungsregelung (Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates) zu begrenzen: - Es werden Kontingente für die einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt, die dann in Unterkontingente für die Kartoffelstärkebetriebe aufgeteilt werden; - die Kartoffelerzeuger erhalten eine Beihilfezahlung je Tonne Stärke der an den Kartoffelstärkebetrieb gelieferten Kartoffeln im Rahmen der Unterkontingente (s. Nr. 2); - die Kartoffelstärkebetriebe erhalten als Ausgleich für gewisse strukturelle Nachteile gegenüber den Herstellern von Getreidestärke (weniger verwertbare Nebenerzeugnisse, kürzerer Produktionszeitraum, höhere Umweltschutzkosten) für ihr Unterkontingent eine Prämie unter der Voraussetzung, dass sie den Kartoffelerzeugern den vereinbarten Mindestpreis gezahlt haben. Die Kartoffelerzeuger und der Kartoffelstärkebetrieb müssen jedes Jahr einen Anbauvertrag schließen, damit Überschreitungen des Unterkontingents vermieden werden. In dem Vertrag werden insbesondere die voraussichtlich gelieferte Stärkemenge und der vom Betrieb zu zahlende Mindestpreis festgesetzt. Die Betriebe dürfen keine Kartoffellieferungen annehmen, die nicht unter einen Anbauvertrag fallen. Über eine Toleranzmarge von 5% hinaus muss die gesamte das Unterkontingent übersteigende Stärkemenge unverarbeitet ohne Ausfuhrerstattung vor dem 1. Januar des auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgenden Jahres ausgeführt werden. Für diese Menge muss der Mindestpreis gezahlt worden sein; die Prämie für die Stärkebetriebe und die Beihilfe an die Kartoffelerzeuger werden nicht gezahlt. In den Verordnungen (EG) Nr. 2235/2003[5] und (EG) Nr. 2236/2003[6] der Kommission sind Durchführungsbestimmungen über den Abschluss der Anbauverträge, den Mindeststärkegehalt der Kartoffeln, die Bestimmung des Gewichts und des Stärkegehalts der Kartoffeln bei Anlieferung im Stärkebetrieb, die Ausfuhr ohne Erstattung, Kontrollen und Sanktionen sowie zur Regelung bei Fusion, Veräußerung und Aufnahme bzw. Einstellung der Tätigkeit der Kartoffelstärkebetriebe enthalten. Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003[7] enthält Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe für Stärkekartoffeln im Wirtschaftsjahr 2004/05. Eine neue Verordnung zur Durchführung nach 2004/05 wird demnächst veröffentlicht. 5. ENTWICKLUNG DER KARTOFFELSTÄRKEERZEUGUNG UND DER KONTINGENTE Die Tabellen A und B im Anhang geben einen Überblick über die Erzeugung von Kartoffelstärke im Rahmen der Kontingentierungsregelung und über die Kontingente der einzelnen Mitgliedstaaten. Seit Einführung der Kontingentierungsregelung im Jahr 1995 hat die Kommission dem Rat und dem Parlament zwei Berichte mit einem Vorschlag zur Fortschreibung der Kontingente vorgelegt[8]. Im Rahmen der Agenda 2000 beschloss der Rat, die Kontingente in den Wirtschaftsjahren 2000/01 und 2001/02 im Gegenzug zu einem höheren Ausgleich für Stärkekartoffeln gegenüber Getreide (75% der Preissenkung gegen 48,4% bei Getreide) unter Wahrung der Haushaltsneutralität herabzusetzen. Tabelle 1 zeigt die Entwicklung der Erzeugung von Kartoffelstärke gegenüber dem Basiskontingent. Mit Ausnahme der Wirtschaftsjahre 1998/99 und 2003/04 (ungünstige Witterungsbedingungen) entsprach die Erzeugung in der EU demnach annähernd dem festgesetzten Kontingent. Das Wirtschaftsjahr 2003/04 verlief unter schwierigen Bedingungen (sommerliche Hitzewelle in bestimmten Gebieten); manche Stärkebetriebe haben jedoch die Möglichkeit der Überziehung des Kontingents um 5% in Anspruch genommen (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94). Die ersten Daten für das Wirtschaftsjahr 2004/05 deuten wegen besserer Witterungsbedingungen auf eine höhere Ernte von Stärkekartoffeln hin. Tabelle 1 Entwicklung der Kartoffelstärkeerzeugung und des EU-Basiskontingents (1000 Tonnen) +++++ TABLE +++++ 6. ENTWICKLUNG IM STÄRKESEKTOR 6.1. AUSFUHR VON STÄRKE Der Weltmarkt bietet wichtige Absatzmöglichkeiten für Stärke und Stärkeprodukte. Etwa die Hälfte der Kartoffelstärkeproduktion wird in Drittländer exportiert. Tabelle 2 zeigt die Entwicklung der Ausfuhren bei den wichtigsten Erzeugnissen. Die Zahlen stützen sich auf die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die GD Landwirtschaft (Exportlizenzen für Erzeugnisse des Anhangs I EGV mit oder ohne Erstattung) einerseits und an die GD Unternehmen (Exporterstattungen für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse) andererseits. Tabelle 2 Entwicklung der Stärkeausfuhren (1000 t Stärkeäquivalent) +++++ TABLE +++++ Wie die Tabelle zeigt, bewegten sich die Gesamtausfuhren zwischen 1998 und 2003 im Jahresdurchschnitt um 1,25 Mio. Tonnen, mit Spitzenwerten von 1,4 Mio. Tonnen in den Jahren 2000 und 2002. Die beiden wichtigsten Kategorien sind native Stärke (rund 0,5 bis 0,6 Mio. Tonnen) und modifizierte Stärke, die hauptsächlich aus Kartoffel- und Maisstärke gewonnen wird (0,4 bis 0,5 Mio. Tonnen im gleichen Zeitraum). Die Ausfuhren von Glukose, die vor allem aus Mais- und Getreidestärke hergestellt wird, sind auf 0,2 bis 0,3 Mio. Tonnen gestiegen. Gewisse Mengen Stärke sind auch in anderen Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen enthalten und werden in dieser Form ausgeführt. Da es sich um eine Vielzahl verschiedener Produkte handelt, sind diese in der Tabelle 2 nicht erfasst. 6.2 Stärkeerzeugung Tabelle 3 Entwicklung der Stärkeerzeugung (Schätzung EU-15) (Mio. t) +++++ TABLE +++++ Seit dem Wirtschaftsjahr 1998/99 steigt die Getreide- und Kartoffelstärkeerzeugung in der EU im Jahresdurchschnitt um etwa 2%, was im Wesentlichen auf die Zunahme bei Weizenstärke zurückzuführen ist. Da die Erzeugung von Kartoffelstärke durch die Kontingentierungsregelung begrenzt ist, ging ihr Anteil an der Gesamtproduktion von Stärkeerzeugnissen auf rund 20% zurück. 7. DER VORSCHLAG Seit der Vorlage des letzten Berichts im Jahr 2001 sind wichtige Ereignisse eingetreten, deren Auswirkungen im Einzelnen beurteilt werden müssen: - die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) mit den Auswirkungen der Entkopplung in den einzelnen Sektoren und den jeweiligen Durchführungsmodalitäten, - die Erweiterung der EU und deren Folgen für die Erzeugung im Rahmen der geltenden Regelungen. Die Auswirkungen werden sich erst in ein oder zwei Jahren näher abschätzen lassen. Bis zum Vorliegen erster Ergebnisse schlägt die Kommission auf der Grundlage dieses Berichts und insbesondere im Hinblick auf das Marktgleichgewicht zwischen Kartoffel- und Getreidestärke vor, die für das Wirtschaftjahr 2004/05 festgesetzten Kontingente um zwei Jahre (2005/06 und 2006/07) zu verlängern. * * * Wichtigste EU-Verordnungen (mit Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union). +++++ TABLE +++++ ANHANG Tabelle A Entwicklung der Kartoffelstärkeerzeugung im Rahmen der Kontingentierungsregelung (1) (in 1000 Tonnen) +++++ TABLE +++++ Tabelle B Entwicklung der Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung (in 1000 Tonnen) +++++ TABLE +++++ 2004/0269 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission,[9] nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[10] nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[11] in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates[12] wurden den Erzeugermitgliedstaaten die Kartoffelstärkekontingente für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 zugeteilt. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ist das für drei Jahre geltende Kontingent auf der Grundlage des Berichts der Kommission an den Rat auf die Erzeugermitgliedstaaten aufzuteilen. Dabei ist die jüngste Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik und die Erzeugung in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, zu berücksichtigen. Bis sich die ersten Auswirkungen im Stärkesektor beurteilen lassen, empfiehlt es sich, die für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzten Kontingente für die kommenden zwei Jahre fortzuschreiben. Die Mitgliedstaaten müssen ihr für zwei Jahre geltendes Kontingent auf der Grundlage der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzten Kontingente auf ihre Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen aufteilen. Die von den Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen in Anspruch genommenen Mengen, die über die Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2004/05 hinausgehen, müssen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 im Wirtschaftsjahr 2005/06 in Abzug gebracht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ist entsprechend zu ändern – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) 1868/94 erhalten folgende Fassung: „ Artikel 2 Den Erzeugermitgliedstaaten werden die im Anhang festgesetzten Kontingente für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 2005/06 und 2006/07 zugeteilt. Jeder Erzeugermitgliedstaat teilt das ihm zugeteilte Kontingent auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 2005/06 und 2006/07 entsprechend den Unterkontingenten auf, über die die einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2004/05 verfügen, vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 2. Die auf die einzelnen Stärkeunternehmen entfallenden Unterkontingente für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden gegebenenfalls um die im Wirtschaftjahr 2004/05 erfolgten Überschreitungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 berichtigt. Artikel 3 1. Die Kommission legt dem Rat bis zum 30. September 2006 einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vor und fügt diesem Bericht geeignete Vorschläge bei. In diesem Bericht werden etwaige Änderungen der Zahlungen an die Kartoffelerzeuger sowie die Entwicklung des Kartoffelstärke- und des Getreidestärkemarktes berücksichtigt. 2. Der Rat entscheidet bis zum 31. Dezember 2006 auf Basis des in Absatz 1 genannten Berichts über die Vorschläge der Kommission; er handelt dabei auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags. 3. Die Mitgliedstaaten teilen bis zum 31. Januar 2007 den Betroffenen die beschlossene Regelung mit. “ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2005. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Kontingente für die Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ [1] ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1). [2] Artikel 43 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [3] Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1). [4] Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. [5] Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 der Kommission mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 1868/94 des Rates in Bezug auf Kartoffelstärke (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 36). [6] Verordnung (EG) Nr.2236/2003 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 45). [7] Verordnung (EG) Nr.2237/2003 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 52). [8] - KOM(1997) 576 endg. vom 11.11.1997, Kontingente 1998/99, 1999/2000 und 2000/01,- KOM(2001) 677 endg. vom 16.11.2001, Kontingente 2002/03, 2003/04 und 2004/05. [9] ABl. C […] vom […], S. […] [10] ABl. C […] vom […], S. […] [11] ABl. C […] vom […], S. […] [12] ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.