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Document 52004PC0746
Proposal for a Council Regulation fixing for 2005 and 2006 the fishing opportunities for Community fishing vessels for certain deep-sea fish stocks, and amending Council Regulation(EC) No 2347/2002 .
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates
/* KOM/2004/0746 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates /* KOM/2004/0746 endg. */
Brüssel, den 29.11.2004 KOM(2004) 746 endgültig . Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Tiefseebestände sind Bestände, die in Gewässern außerhalb der Hauptfanggründe der Festlandsockel gefangen werden. Sie leben an den Festlandsockeln oder im Bereich von unterseeischen Bergen. Diese Arten wachsen langsamer, weshalb sie besonders durch Überfischung gefährdet sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004)[1] sowie der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände[2] wurden vorläufige Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt. Nun müssen auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten die Fangmöglichkeiten für 2005 und 2006 festgesetzt und die spezifischen Zugangsbedingungen durch Anpassungen von Maschinenleistung und Kapazität der Tiefsee-Fangflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten geändert werden. Ein neues wissenschaftliches Gutachten des ICES deutet darauf hin, dass die meisten bewirtschafteten Tiefseebestände nicht nachhaltig genutzt werden. Der ICES empfiehlt, Tiefseefischereien sofort einzuschränken, wenn ihre Nachhaltigkeit nicht belegt werden kann. Zurzeit trifft dies auf alle Tiefseefischereien zu. Dem ICES zufolge wäre eine Begrenzung und Verringerung des Fischereiaufwands die beste Erhaltungsmaßnahme für diese Arten. Fangbeschränkungen mit Hilfe von Quoten werden jedoch als wichtiger zusätzlicher Schritt bei der Anwendung von Erhaltungsmaßnahmen angesehen. Da diese Bestände unbedingt erhalten werden müssen, sollten die Maßnahmen zunächst einseitig umgesetzt werden, während im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisation (NEAFC - Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik) mit den anderen betroffenen Ländern weiter auf harmonisierte Maßnahmen hingearbeitet wird. Die Festsetzung und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft. Die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Nachhaltigkeit bei der Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf der Verpflichtung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates[3] vom 20. Dezember 2002. Diese Fangmöglichkeiten sollten im Einklang stehen mit internationalen Übereinkommen, die auf dem Vorsorgeansatz und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beruhen, unter anderem dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände. Mit diesem Vorschlag sollen Fangmöglichkeiten in Übereinstimmung mit wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt werden. Die vorliegenden Daten reichen bei keinem der unter diesen Vorschlag fallenden Bestände aus, um die Nachhaltigkeit der Fischereien zu belegen. Auch die neuen Programme zur besseren biologischen Überwachung der Bestände haben noch nicht die benötigten Informationen hervorgebracht. Nach dem Vorsorgeansatz sollten die Fangmöglichkeiten daher in den meisten Fällen verringert werden, bis ihre Nachhaltigkeit nachgewiesen werden kann. Der vorliegende Vorschlag wurde nach folgenden Grundsätzen erarbeitet: - Wenn der Fischereiaufwand oder die Fangmengen den wissenschaftlichen Gutachten zufolge um eine bestimmte Größe verringert werden sollten, wird diese Größe für die Berechnung der neuen Fangmöglichkeiten verwendet. Zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen wurden die Gemeinschaftsquoten aber gegenüber den Fängen von 2003 um nicht mehr als 50 % gesenkt. - Wenn die wissenschaftlichen Gutachten darauf hindeuten, dass der Fischereiaufwand oder die Fangmengen deutlich verringert werden müssen, ohne aber eine genaue Zahl zu nennen, wird eine Senkung der Fangmöglichkeiten um 30 % vorgeschlagen. - Bei der Berechnung der Gemeinschaftsquoten für die Jahre 2005 und 2006 werden die Fangmeldungen der Gemeinschaft für 2003 als Ausgangswert für Senkungen zugrunde gelegt, wenn 2002 eine Quote festgesetzt war. In diesen Fällen sind die relativen Anteile der Mitgliedstaaten an den Quoten gegenüber 2002 unverändert geblieben. Gab es keine Quote, so wurde als Ausgangswert der Durchschnitt der in den Jahren 2001, 2002 und 2003 getätigten und den internationalen Organisationen gemeldeten Fänge verwendet, sofern diese Angaben vorlagen. In den anderen Fällen wurden die neuesten einschlägigen Daten als Referenzwerte verwendet. - Bei sehr kleinen Quoten (in der Größenordnung von 50 t, die Beifänge abdecken sollen) wird keine Senkung vorgeschlagen, damit keine Verpflichtung zum Rückwurf geschaffen wird. - Da Granatbarsch im ICES-Gebiet VII den wissenschaftlichen Gutachten zufolge „viel zu stark befischt“ wird, sollten die Quoten um 50 % gekürzt werden und es sollte ein Schutzgebiet für diese Art im Gebiet VI (wo der Bestand bereits stark dezimiert ist) eingerichtet werden. Weitere Schutzgebiete in internationalen Gewässern sind im Rahmen der NEAFC zu erörtern. Die Kommission schlägt außerdem vor, für Schwarzen Heilbutt in den Gebieten IIa (Gemeinschaftsgewässer), IV und VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern) Höchstfangmengen für das gesamte Verbreitungsgebiet des Bestands festzusetzen. Die Höchstmenge entspricht einer Reduzierung der Fänge um 30 % gegenüber dem Zeitraum 2001-2003. Die für dieses Gebiet vorgeschlagenen Fangbeschränkungen beeinträchtigen jedoch nicht die relative Stabilität dieses Bestands in den grönländischen Gewässern. Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 1 des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits[4], wonach die Quoten jedes Jahr nach Maßgabe der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen festgesetzt werden. Parallel zu den generellen Quotenkürzungen wird eine 30%-ige Verringerung des Fischereiaufwands der Flotte vorgeschlagen, die Tiefseearten anlanden darf. Damit wird den wissenschaftlichen Empfehlungen zur Verringerung des auf diese Arten gerichteten Aufwands Rechnung getragen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[5], insbesondere auf Artikel 20, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln. (2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen. (3) Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen. (4) Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Gebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Gebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Konzentrationen dieser Art festgestellt. Daher ist die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen. (5) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik; die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik hat eine Beschränkung des Fischereiaufwands für bestimmte Tiefseearten empfohlen. Diese Empfehlung sollte von der Gemeinschaft umgesetzt werden. (6) Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen. (7) Die spezifischen Zugangsbedingungen für die Fischerei auf Tiefseebestände sollten für die gleichen Arten gelten wie die Fangbeschränkungen für Tiefseearten. Daher sollte der Schwarze Heilbutt in die Gruppe der Arten aufgenommen werden, die nur von Fischereifahrzeugen mit einer speziellen Fangerlaubnis befischt werden dürfen. (8) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[6] ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten. (9) Das wissenschaftliche Gutachten des ICES über die meisten Tiefseearten fordert eine Verringerung des Fischereiaufwands. Da es keine spezifischen Maßnahmen gibt, mit denen die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, die Tiefseearten befischen, begrenzt werden könnte, ist der Aufwand den wissenschaftlichen Empfehlungen entsprechend über die Begrenzung der Maschinenleistung und Kapazität der Fangflotte zu steuern. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben[7] und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben[8] festgelegt werden. (11) Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen[9], der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[10], der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik[11], der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund[12], der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse[13] und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren[14], HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2005 und 2006 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002. 2. Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) und der CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegt. Artikel 3 Festsetzung der Fangmöglichkeiten Die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind in Anhang I festgelegt. Artikel 4 Aufteilung auf die Mitgliedstaaten Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; c) zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96[15], d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Artikel 5 Flexible Quotenregelung Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten in Anhang I der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten. Die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung. Artikel 6 Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet. Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden; diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet. Artikel 7 Aufwandsbeschränkung Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der nach der Methode in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 berechnete Tiefsee-Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge weder 2005 noch 2006 mehr als 70 % des Durchschnitts des nach derselben Methode berechneten Fischereiaufwands in den Jahren 2003 und 2004 beträgt. Artikel 8 Granatbarsch 1. Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt: a) das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet: 57° 00' N, 11° 00' W 57° 00' N, 8° 30' W 55° 00' N, 8° 30' W 55° 00' N, 11° 00' W 57° 00' N, 11° 00' W b) das Meeresgebiet innerhalb von 40 Seemeilen von jedem Punkt auf einer Loxodrome zwischen den Koordinaten 54° 10' N, 11° 30' W und 54° 30' N, 11° 30' W; c) das Meeresgebiet innerhalb von 40 Seemeilen von den Koordinaten 54° 00' N, 13° 00' W; d) das Meeresgebiet innerhalb von 40 Seemeilen von den Koordinaten 53°00'N, 15°00'W; e) das Meeresgebiet innerhalb von 40 Seemeilen von jedem Punkt auf einer Loxodrome zwischen den Koordinaten 52° 00' N, 15° 00' W und 52° 30' N, 15° 00' W; f) das Meeresgebiet innerhalb von 40 Seemeilen von jedem Punkt auf einer Loxodrome zwischen den Koordinaten 51° 00' N, 15° 00' W und 51° 43' N, 15° 00' W. Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt. 2. Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in eine Schutzzone für Granatbarsch eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende einer Fangreise, während deren sie in das Meeresgebiet gemäß Absatz 1 eingelaufen sind, keinen Granatbarsch anlanden. Artikel 9 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 Die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden, dazu eine Tiefsee-Fangerlaubnis benötigen. Es ist jedoch untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.“ 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Die Mitgliedstaaten berechnen den Fischereiaufwand für Tiefseearten für die Jahr 2003 und 2004 nach der in Anhang IV beschriebenen Methode.“ 3. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt. Artikel 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Teil 1 Bestimmung von Arten und Artengruppen Die Bestände sind in den einzelnen Gebieten in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen: +++++ TABLE +++++ Wird auf „Tiefseehaie“ Bezug genommen, so sind damit folgende Haiarten gemeint: Portugiesenhai ( Centroscymnus coelolepis ), Blattschuppiger Schlingerhai ( Centrophorus squamosus ), Schnabeldornhai ( Deania calceus ), Schokoladenhai ( Dalatias licha ), Großer Schwarzer Dornhai ( Etmopterus princeps) , Kleiner Schwarzer Dornhai ( Etmopterus spinax ), Schwarzer Fabricius Dornhai ( Centroscyllium fabricii ), Rauer Schlingerhai ( Centrophorus granulosus ), Fleckhai ( Galeus melastomus ), Maus-Katzenhai ( Galeus murinus) , Katzenhai ( Apristurus ssp ). Teil 2 Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht) Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete, sofern nichts anderes angegeben ist. +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ +++++ TABLE +++++ ANHANG II Berechnung des Fischereiaufwands 1. Die Mitgliedstaaten bestimmen für jedes Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge, das in dem betreffenden Jahr eine Tiefsee-Fangerlaubnis hatte, die gesamte installierte Maschinenleistung in Kilowatt, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge[16]. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem fest, an wie vielen Tagen in jedem Jahr jedes Fischereifahrzeug eine Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 hatte. 2. Der Tiefseefischereiaufwand jedes Fischereifahrzeugs wird berechnet durch Multiplikation der Anzahl Tage, an denen das Fischereifahrzeug eine Tiefsee-Fangerlaubnis hatte, mit der gesamten installierten Maschinenleistung in Kilowatt. 3. Der Tiefseefischereiaufwand jedes Mitgliedstaats entspricht der Summe des Tiefseefischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats. [1] ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1. [2] ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. [3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [4] ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 3. [5] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [6] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [7] ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. [8] ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. [9] ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9. [10] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)Nr. 1965/2001 der Kommission (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23). [11] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). [12] ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. […] [13] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7. [14] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. […] [15] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [16] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94(ABl. L 324 vom 29.12.1994, S. 11).