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Document 52004PC0638

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)

/* KOM/2004/0638 endg. - COD 2004/0225 */

52004PC0638

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe) /* KOM/2004/0638 endg. - COD 2004/0225 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINFÜHRUNG UND HINTERGRUND

Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [1] enthielt erstmals eine Liste von Stoffen, die in der Anlage zu Anhang I als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (k/e/f) in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft werden. Sie legt in Ziffer 29, 30 und 31 des Anhangs von Richtlinie 76/769/EWG fest, dass diese Stoffe in Stoffen oder Zubereitungen, die für den Verkauf an die Allgemeinheit in Verkehr gebracht werden, nicht verwendet werden dürfen. Es handelt sich dabei um Stoffe, die zuvor in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [2] als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (k/e/f) aufgeführt worden sind. Der Anhang I der Richtlinie 67/548 /EWG wird regelmäßig durch Anpassungen an den technischen Fortschritt aktualisiert.

[1] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1.

[2] ABl. L 196 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.04.2004, S. 1).

In der Richtlinie 94/60/EG ist ferner vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung einer Anpassung von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an den technischen Fortschritt einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regelung der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend neu in Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffe vorlegt, um so die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zu ändern.

Durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG [3] des Rates an den technischen Fortschritt und insbesondere durch deren Anhang I wurden in den Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG 146 Einträge für Stoffe eingefügt, die als krebserzeugend neu in die Kategorie 1 eingestuft worden sind, 21 Einträge für Stoffe, die als krebserzeugend neu in die Kategorie 2 eingestuft worden sind, 152 Einträge für Stoffe, die als erbgutverändernd neu in die Kategorie 2 eingestuft worden sind, und 24 Einträge für Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend neu in die Kategorie 2 eingestuft worden sind. Es wird vorgeschlagen, die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zu aktualisieren, um diese, im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG neu eingestuften Stoffe zu regeln.

[3] ABl. L 152, vom 30.04.2004, S. 1.

Mit dieser neunundzwanzigten Änderung werden in die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG 346 Einträge für Stoffe eingefügt, die durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission eine neue oder geänderte Einstufung erfahren haben. Allerdings betreffen 304 dieser 346 Einträge Stoffe, deren Verkauf an die Allgemeinheit wegen einer früheren Einstufung als k/e/f-Stoffe in Kategorie 1 oder 2 bereits zuvor einer Einschränkung unterlag.

Von den 146 Einträgen für neu als Krebs erregend in die Kategorie 1 eingestufte Stoffe betreffen 145 Stoffe, die zuvor als Krebs erregend in die Kategorie 2 eingestuft waren. Deshalb muss die Liste der Krebs erregenden Stoffe der Kategorie 2 entsprechend geändert werden.

Ferner müssen mehrere Einträge in der Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG geändert werden, um den Inhalt der Spalte mit der Überschrift ,Anmerkungen" zu aktualisieren. Diese Aktualisierung betrifft vier Einträge für Stoffe, die als Krebs erregend in die Kategorie 1 eingestuft sind, 36 Einträge für Stoffe, die als Krebs erregend in die Kategorie 2 eingestuft sind, sechs Einträge für Stoffe, die als Erbgut verändernd in die Kategorie 2 eingestuft sind, zwei Einträge für Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 eingestuft sind, und drei Einträge für Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 2 eingestuft sind.

2. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS UND ERWAEGUNGEN ZUR SUBSIDIARITÄT

Welche Ziele werden angesichts des Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt?

Das Europäische Parlaments und der Rat haben zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Aktionsplan angenommen (Beschluss Nr. 646/96/EG [4] und Beschluss Nr. 1786/2002/EG) [5]. In diesem Zusammenhang ist die Gemeinschaft verpflichtet, die Gesundheit zu fördern und zu verbessern, Krankheiten zu verhüten und potenziellen Bedrohungen der Gesundheit zu begegnen, um so die Zahl der vermeidbaren Krankheiten und frühzeitigen Todesfälle und der aktivitätseinschränkenden Behinderungen zu senken. Da die Verwendung von Stoffen, die als Krebs erzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft worden sind, durch Verbraucher nicht überwacht werden kann, kann die Sicherheit nur dadurch gewährleistet werden, dass das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die k/e/f-Stoffe enthalten, durch Beschränkungen geregelt wird.

[4] Beschluss Nr. 646/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996 - 2000) (ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9), geändert durch den Beschluss Nr. 521/2001/EG (ABl. Nr. L 79 vom 17.3.2001, S.1), durch den der Aktionsplan bis Ende 2002 verlängert wurde.

[5] Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. 271 vom 9.10.2002, S. 1).

Seit der Annahme der Richtlinie 94/60/EG ist die Kommission gehalten, Richtlinien vorzuschlagen, die die Verwendung von Stoffen, die als k/e/f in die Kategorie 1 oder 2 neu eingestuft wurden, durch die Allgemeinheit einschränken.

Zweck des Vorschlags ist die Bewahrung des Binnenmarkts. Erlassen Mitgliedstaaten einzelstaatliche Bestimmungen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, einschließlich von k/e/f-Stoffen und -Zubereitungen, beschränken, so führt dies zu Behinderungen des Handels auf Grund unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten. Mit diesen Vorschlag soll die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Vorteil des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher verbessert werden.

Ist die Gemeinschaft für die geplante Maßnahme ausschließlich oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zuständig?

Für die Maßnahmen zu Bewahrung des Binnenmarkts für gefährliche Stoffe und Zubereitungen ist ausschließlich die Gemeinschaft zuständig. Diese Zuständigkeit wurde in der in der Richtlinie 76/769/EWG festgelegt.

Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft?

Die einzige Handlungsmöglichkeit besteht in der Einbringung eines Vorschlages für eine Änderung in der Richtlinie 76/769/EWG, der 29. Änderung, der harmonisierte Regeln für die Verwendung von Stoffen vorsieht, die als k/e/f in Kategorie 1 oder 2 eingestuft worden sind, indem das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen, die solche k/e/f-Stoffe enthalten, für den Verkauf an die Allgemeinheit beschränkt wird.

Ist eine einheitliche Regelung erforderlich oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist?

Die vorgeschlagene 29. Änderung legt einheitliche Regeln für die Verwendung von Stoffen fest, die als k/e/f neu in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft worden sind, indem das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen, die solche k/e/f-Stoffe enthalten, für den Verkauf an die Allgemeinheit beschränkt wird. Sie gewährleistet daher ein hohes Niveau des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher. Die vorgeschlagene 29. Änderung stellt die einzige Möglichkeit zur Erreichung dieser Ziele dar. Allgemeine Ziele wären dafür nicht ausreichend.

3. LEITGEDANKE DES VORSCHLAGS

Die vorgeschlagene 29. Änderung würde dadurch eine Regelung für Stoffe, die in der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG als k/e/f neu oder anders in die Kategorie 1 oder die Kategorie 2 eingestuft worden sind, bewirken, dass diese Stoffe in die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eingefügt werden, um deren Gebrauch in Stoffen und Zubereitungen zu beschränken, die für den Verkauf an die Allgemeinheit in Verkehr gebracht werden.

4. KOSTEN UND NUTZEN

4.1. Kosten

Aufgrund der begrenzten Verwendung der Stoffe, die in der 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritts neu als Krebs erregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft werden, durch die Allgemeinheit werden die Kosten niedrig geschätzt. Den verfügbaren Informationen zufolge wird eine große Zahl dieser neu als k/e/f eingestuften Stoffe als Rohstoff, Zwischenprodukt bei organischen Synthesen oder für besondere berufliche Anwendungen verwendet.

Überdies unterlagen die meisten in der vorgeschlagenen 29. Änderung aufgeführten Stoffe bereits einer Einschränkung für den Verkauf an die Allgemeinheit, da sie schon zuvor als k/e/f-Stoff der Kategorie 1 oder 2 eingestuft, unlängst anders eingestuft oder mit neuen Anmerkungen versehen wurden. In der Praxis beziehen sich lediglich 42 der 156 Einträge für neu eingestufte Stoffe auf Stoffe, deren Verkauf an die Allgemeinheit Einschränkungen unterliegen wird, die neu sind.

Der Vorschlag ist kostengünstig, weil er einen wirksameren Gesundheitsschutz für die Verbraucher gewährleisten wird, ohne dabei zu den wesentlichen wirtschaftlichen Auswirkungen oder Arbeitsplatzverlusten zuführen, der die Verwendung dieser gefährlichen Stoffe durch die Allgemeinheit ohnehin beschränkt ist.

4.2. Nutzen

Für die 42 Einträge für neu als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe wird die vorgeschlagene Beschränkung des Verkaufs an die Allgemeinheit sicherstellen, dass die als krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 und 2 eingestuften Stoffe und Zubereitungen nicht für den Verkauf an die Allgemeinheit in Verkehr gebracht werden. Der Nutzen des Vorschlags besteht in einem erhöhten Schutzniveau für die Verbraucher.

5. VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Die Richtlinie 94/60/EWG sieht vor, dass in dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Regelung der Stoffe, die neu als krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 und 2 eingestuft werden, sowohl die Risiken und Vorteile der neuen eingestuften Stoffe als auch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Risikoanalyse berücksichtigt werden.

Bei der Erarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission, um zu einem ausgewogenen Urteil zu gelangen, sämtliche verfügbaren Informationen über die Verwendung dieser Stoffe herangezogen. Dabei ist zu bedenken, dass die meisten dieser Stoffe bereits einer Einschränkung für den Verkauf an die Allgemeinheit unterlagen, da sie schon zuvor als k/e/f-Stoff der Kategorie 1 oder 2 eingestuft, unlängst anders eingestuft oder mit neuen Anmerkungen versehen wurden. Infolgedessen hat der vorliegende Vorschlag keinerlei Auswirkungen.

Hinsichtlich der übrigen Stoffe (in 42 der 346 Einträge), die zuvor nicht der Einschränkung gemäß Ziffer 29, 30 und 31 in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG für die Verwendung in Stoffen und Zubereitungen unterlagen, die für den Verkauf an die Allgemeinheit in Verkehr gebracht werden, ergaben die verfügbaren Informationen und die Anhörung der Betroffenen, dass eine große Zahl dieser Stoffe eher als Rohstoff, Zwischenprodukt bei organischen Synthesen oder für besondere berufliche Anwendungen verwendet wird als in Stoffen und Zubereitungen, die für den Verkauf an die Allgemeinheit in Verkehr gebracht werden, und dass deshalb eine besondere Ausnahmeregelung in diesem Vorschlag entbehrlich ist.

Folglich würde die 29. Änderung in sofern Nutzen stiften, als sie zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt beiträgt. Dies wird zu geringen Kosten möglich sein.

6. ANHÖRUNGEN BEI DER AUSARBEITUNG DER 29. ÄNDERUNG

Es wurden mehrere Organisationen angehört, unter anderem CEFIC (Europäischer Rat der Verbände der Chemischen Industrie), CONCAWE (Conservation of Clean Air and Water in Europe - Internationale Studiengruppe der Ölgesellschaften zur Erhaltung der Sauberkeit von Luft und Wasser in Europa), Eurometaux (Association Européenne des Métaux), BLIC (Verbindungsbüro der Kautschukindustrie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) sowie BEUC (Büro der europäischen Verbraucherverbände). Die Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten wurden am 15. Juli 2004 angehört.

7. VEREINBARKEIT MIT DEM VERTRAG

Mit diesem Vorschlag soll der Binnenmarkt bewahrt und gleichzeitig ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für die Verbraucher und an Umweltschutz sichergestellt werden; er befindet sich daher in Einklang mit Artikel 95 Absatz 3 des Vertrags.

8. EUROPÄISCHES PARLAMENT UND EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

In Übereinstimmung mit Artikel 95 EG-Vertrag ist das Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament anzuwenden. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ist einzuholen.

2004/0225 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 29. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe) (von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

aufgrund der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],

[7] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, [8]

[8] ABl. C [...] vom [...], S.[...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bewegen sich im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) angenommenen Aktionsplans [9].In diesem Zusammenhang ist die Gemeinschaft verpflichtet, die Gesundheit zu fördern und zu verbessern, Krankheiten zu verhüten und potenziellen Bedrohungen der Gesundheit zu begegnen, um so die Zahl der vermeidbaren Krankheiten und frühzeitigen Todesfälle und der aktivitätseinschränkenden Behinderungen zu senken.

[9] ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 60).

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [10] aufgeführten Stoffe sind als Krebs erregend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft und können Krebs verursachen. Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EG aufgeführten Stoffe sind als erbgutverändernd in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft und können vererbliche genetische Schäden verursachen. Die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EG aufgeführten Stoffe sind als fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft und können Geburtsfehler verursachen oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

[10] ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie, zuletzt geändert durch Richtlinie der Kommission 2004/73/EG (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1).

(3) Um den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern, sollte die Verwendung von Stoffen, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend neu in die Kategorie in 1 oder 2 eingestuft werden, geregelt werden, und das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, sollte in Bezug auf den Verkauf der Allgemeinheit Einschränkungen unterliegen.

(4) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [11] sieht Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vor, um unter anderem den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher zu verbessern.

[11] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(5) In der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG [12] wird in Form einer Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eine Liste von Stoffen festgelegt, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind. Solche Stoffe und sie enthaltenen Zubereitungen sollten in Bezug auf ihren Verkauf an die Allgemeinheit Beschränkungen unterliegen.

[12] ABl. L 365, vom 31.12.1994, S. 1.

(6) In der Richtlinie 94/60/EG ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung einer Anpassung von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an den technischen Fortschritt im Amtsblatt der Europäischen Union, der als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend in Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe enthält, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regelung dieser neu eingestuften Stoffe vorlegt, um so die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zu aktualisieren. In einem solchen Vorschlag der Kommission sind die Risiken und Vorzüge der neu eingestuften Stoffe sowie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Risikoanalyse zu berücksichtigen.

(7) Die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur 29. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an den technischen Fortschritt [13] und insbesondere deren Anhang I umfassen 146 Einträge für Stoffe, die als krebserzeugend neu in die Kategorie 1 eingestuft worden sind, 21 Einträge für Stoffe, die als krebserzeugend neu in die Kategorie 2 eingestuft worden sind, 152 Einträge für Stoffe, die als erbgutverändernd neu in die Kategorie 2 eingestuft worden sind, und 24 Einträge für Stoffe, die als fortpflanzungsgefährdend neu in die Kategorie 2 eingestuft worden sind.

[13] ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1.

(8) Ferner werden durch die Richtlinie 2004/73/EG die Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung geändert, zwar für vier Stoffe, die als krebserregend in die Kategorie 1 eingestuft worden sind, für 36 Einträge mit Stoffen, die als der Zerlegung in die Kategorie 2 eingestuft worden sind, für sechs Einträge mit Stoffen, die als erbgutverändernd in die Kategorie 2 eingestuft worden sind, für zwei Einträge mit Substanzen, die als fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1, und für drei Einträge mit Stoffen, die als fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 2 eingestuft worden sind. Die Listen in der Anlage zu Anhang I der Richtlinie 67/769/EWG sind entsprechend zu ändern.

(9) Die Risiken und Vorteile der durch Richtlinie 2004/73/EG neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffe sind berücksichtigt worden, insbesondere bei den Stoffen, die bislang noch keinen Beschränkungen für die Verwendung in Stoffen und Zubereitungen unterlagen, die zwecks Verkauf an die Allgemeinheit in Verkehr gebracht werden (aufgrund einer früheren Einstufung). Diese Untersuchung ergab, dass diese neu eingestuften Stoffe in die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 67/769/EWG eingefügt werden konnten.

(10) Diese Richtlinie sollte unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften gelten, die Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [14] festlegen, sowie unbeschadet der hiervon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit [15].

[14] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

[15] ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1. Richtlinie, zuletzt geändert durch Richtlinie der Kommission 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 01.06.1999, S. 66).

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem [ [16]] nachzukommen. They shall forthwith communicate to the Commission the text of those provisions and a correlation table between those provisions and this Directive.

[16] [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Sie wenden diese Vorschriften ab [ [17]]an.

[17] [18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie].

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie darin selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am [...] Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

1. Der Abschnitt unter der Überschrift ,Anmerkungen" des Vorworts wird wie folgt geändert:

(a) Folgende Anmerkungen werden eingefügt:

,Anmerkung A:

Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsschild unter einer der in der Liste des Anhangs I aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden (siehe Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a)).

In einigen Fällen wird in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG eine allgemeine Bezeichnung wie ,Verbindungen des..." oder ,Salze der..." verwendet. In diesem Fall hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die korrekte Bezeichnung anzugeben. Dabei ist der Abschnitt ,Nomenklatur" des Vorworts gebührend zu berücksichtigen.

In der Richtlinie wird ferner gefordert, für die einzelnen Stoffe die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze in Anhang I zu verwenden (Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben c, d und e).

Für Stoffe, die zu einer der Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gehören, sind die in der betreffenden Eintragung in Anhang I erwähnten Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze zu verwenden.

Für Stoffe, die zu mehreren Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gehören, sind die in beiden betreffenden Eintragungen in Anhang I erwähnten Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen, R- und S-Sätze zu verwenden. Sind in zwei Eintragungen für die gleiche Gefahr verschiedene Einstufungen angegeben, so ist diejenige zu verwenden, die der größeren Gefahr entspricht."

,Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die zu spontaner Polymerisierung oder Zersetzung neigen, werden üblicherweise in einer stabilisierten Form in den Verkehr gebracht. In dieser Form werden sie auch in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt.

Allerdings gelangen diese Stoffe gelegentlich auch in nicht stabilisierter form in den Verkehr. In diesem Fall muss der Hersteller oder jede Person, die einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Etikett den Namen des Stoffes und dahinter die Wörter ,nicht stabilisiert" angeben."

,Anmerkung E:

Stoffen mit spezifischen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (siehe Kapitel 4 von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG), die als krebserzeugend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, wird die Anmerkung E zugeschrieben, wenn sie darüber hinaus als sehr toxisch (T+), toxisch (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) eingestuft sind. Bei diesen Stoffen ist vor die Gefahrensätze R20, R21, R22, R23, R24, R25, R26, R27, R28, R39, R68 (gesundheitsschädlich), R48 und R65 sowie vor alle Kombinationen dieser Gefahrensätze das Wort ,Auch" zu setzen.

,Anmerkung H:

Die für diesen Stoff anzuwendende Einstufung und das entsprechende Etikett gelten für die in dem (den) R-Satz (R-Sätzen) im Zusammenhang mit den betreffenden Gefahrenkategorien erwähnte(n) gefährliche(n) Eigenschaft(en). Die Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG an die Hersteller, Verkäufer und Importeure dieses Stoffes gelten für alle übrigen Aspekte der Einstufung und Kennzeichnung. Das endgültige Etikett muss den Anforderungen von Teil 7 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

Diese Anmerkung gilt für bestimmte Kohlen- und Ölderivate und Einträge für Stoffgruppen in Anhang I der Richtlinie 67/558/EWG."

,Anmerkung S:

Für diesen Stoff ist u. U. kein Etikett gemäß Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich. Siehe Teil 8 des Anhangs VI.

(b) Anmerkung K erhält folgende Fassung:

,Anmerkung K:

Die Einstufung als ,krebserzeugend" oder ,erbgutverändernd" ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1% Gewichts-% 1,3-Butadien enthält (Einecs-Nr. 203-450-8). Ist der Stoff nicht als krebserzeugend oder erbgutverändernd eingestuft, so sollten zumindest die S-Sätze (2)9-16 gelten. Diese Anmerkung gilt für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG."

2. Die Liste unter der Überschrift ,Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe, Kategorie 1" wird wie folgt geändert:

(a) Folgende Einträge werden eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Die Einträge mit den Indexnummern 024-001-00-0, 601-020-00-8, 612-022-00-3 und 612-042-00-2 werden durch folgendes ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Die Liste unter der Überschrift ,Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe, Kategorie 2" wird wie folgt geändert:

(a) Folgende Einträge werden eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Die Einträge mit den Indexnummern 007-008-00-3, 007-013-00-0, 016-023-00-4, 024-002-00-6, 024-003-00-1, 024-004-00-7, 024-004-01-4, 027-004-00-5, 027-005-00-0, 048-002-00-0, 048-006-00-2, 048-008-00-3, 048-009-00-9, 602-010-00-6, 602-073-00-X, 603-063-00-8, 605-020-00-9, 608-003-00-4, 609-007-00-9, 609-049-00-8, 611-001-00-6, 611-063-00-4, 612-035-00-4, 612-051-00-1, 612-077-00-3, 613-033-00-6, 648-043-00-X, 648-080-00-1, 648-100-00-9, 648-102-00-X, 648-138-00-6, 649-001-00-3, 649-002-00-9, 649-003-00-4, 649-004-00-X, 649-005-00-5 und 649-006-00-0 werden durch folgendes ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(c) Im Eintrag mit der Indexnummer 611-063-00-4 wird in der Spalte mit der Bezeichnung ,CAS-Nummer" die Nummer ,164058-22-4" eingefügt.

d) Die Einträge mit den Indexnummern 649-062-00-6, 649-063-00-1, 649-064-00-7, 649-065-00-2, 649-066-00-8, 649-067-00-3, 649-068-00-9, 649-069-00-4, 649-070-00-X, 649-071-00-5, 649-072-00-0, 649-073-00-6, 649-074-00-1, 649-075-00-7, 649-076-00-2, 649-077-00-8, 649-078-00-3, 649-079-00-9, 649-080-00-4, 649-081-00-X, 649-082-00-5, 649-083-00-0, 649-084-00-6, 649-085-00-1, 649-086-00-7, 649-087-00-2, 649-089-00-3, 649-090-00-9, 649-091-00-4, 649-092-00-X, 649-093-00-5, 649-094-00-0, 649-095-00-6, 649-096-00-1, 649-097-00-7, 649-098-00-2, 649-099-00-8, 649-100-00-1, 649-101-00-7, 649-102-00-2, 649-103-00-8, 649-104-00-3, 649-105-00-9, 649-106-00-4, 649-107-00-X, 649-108-00-5, 649-109-00-0, 649-110-00-6, 649-111-00-1, 649-112-00-7, 649-113-00-2, 649-114-00-8, 649-115-00-3, 649-116-00-9, 649-117-00-4, 649-120-00-0, 649-121-00-6, 649-122-00-1, 649-123-00-7, 649-124-00-2, 649-125-00-8, 649-126-00-3, 649-127-00-9, 649-128-00-4, 649-129-00-X, 649-130-00-5, 649-131-00-0, 649-132-00-6, 649-133-00-1, 649-134-00-7, 649-135-00-2, 649-136-00-8, 649-137-00-3, 649-138-00-9, 649-139-00-4, 649-140-00-X, 649-141-00-5, 649-142-00-0, 649-143-00-6, 649-144-00-1, 649-145-00-7, 649-146-00-2, 649-147-00-8, 649-148-00-3, 649-149-00-9, 649-150-00-4, 649-151-0-X, 649-152-00-5, 649-153-00-0, 649-154-00-6, 649-155-00-1, 649-156-00-7, 649-157-00-2, 649-158-00-8, 649-159-00-3, 649-160-00-9, 649-161-00-4, 649-162-00-X, 649-163-00-5, 649-164-00-0, 649-165-00-6, 649-166-00-1, 649-167-00-7, 649-168-00-2, 649-169-00-8, 649-170-00-3, 649-171-00-9, 649-172-00-4, 649-173-00-X, 649-174-00-5, 649-177-00-1, 649-178-00-7, 649-179-00-2, 649-180-00-8, 649-181-00-3, 649-182-00-9, 649-183-00-4, 649-184-00-X, 649-185-00-5, 649-186-00-0, 649-187-00-6, 649-188-00-1, 649-189-00-7, 649-190-00-2, 649-191-00-8, 649-193-00-9, 649-194-00-4, 649-195-00-X, 649-196-00-5, 649-197-00-0, 649-198-00-6, 649-199-00-1, 649-199 -00-5, 649-200-00-5, 649-201-00-0, 649-202-00-6, 649-203-00-1, 649-204-00-7, 649-205-00-2, 649-206-00-8, 649-207-00-3, 649-208-00-9, 649-209-00-4 and 649-210-00-X werden gelöscht.

4. Die Liste unter der Überschrift ,Nummer 30 - Erbgutverändernde Stoffe, Kategorie 2" wird wie folgt geändert:

(a) Folgende Einträge werden eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Die Einträge mit den Indexnummern 024-002-00-6, 024-003-00-1, 024-004-00-7, 024-004-01-4, 048-006-00-2 und 048-008-00-3 werden durch folgendes ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. In der Liste unter der Überschrift ,Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Kategorie 1" werden die Einträge mit den Indexnummern 082-001-00-6 und 082-002-00-1 durch Folgendes ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Die Liste unter der Überschrift ,31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Kategorie 2" wird wie folgt geändert:

(a) Folgende Einträge werden eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Die Einträge mit den Indexnummern 048-006-00-2, 048-008-00-3 und 603-063-00-8 werden durch Folgendes ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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