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Document 52004PC0313

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

/* KOM/2004/0313 endg. - COD 2004/0099 */

52004PC0313

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft /* KOM/2004/0313 endg. - COD 2004/0099 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

Dieser Verordnung ist eine Antwort auf die ständige Frage danach, wie die Wirksamkeit der Hilfe erhöht und die mit der Durchführung der gemeinschaftlichen Außenhilfe verbundenen Transaktionskosten verringert werden können.

1.1. Problemstellung

Auch wenn es an genauen Zahlen mangelt, besteht ein internationaler Konsens darüber, dass die mittelbare oder unmittelbare Bindung der Entwicklungshilfe an den Kauf von Waren und Dienstleistungen in dem jeweiligen Geberland die Wirksamkeit der Hilfe beeinträchtigt. Auch der Nutzen der Aufhebung dieser Lieferbindung ist nur schwer messbar, doch lassen Schätzungen der Weltbank und des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den Schluss zu, dass sich dadurch erhebliche Wirtschaftlichkeitsgewinne erzielen lassen.

Die Aufhebung der Lieferbindung ist kein Selbstweck; sie dient vielmehr als Mittel dazu, bei niedrigeren Kosten eine stärkere Wirkung zu erzielen. Die intelligente Anwendung des Konzepts setzt allerdings ein genaueres Verständnis der Chancen und Risiken eines breiteren Zugang zur Auftragsvergabe voraus. Daher müssen sich die Schritte zur weiteren Aufhebung der Lieferbindung auf entsprechende Folgenabschätzungen und Wirkungsanalysen stützen.

Bisher handelte es sich bei der Aufhebung der Lieferbindung in erster Linie um einen von den Gebern gesteuerten Prozess zur Gewährung eines gegenseitigen Zugangs zur Auftragsvergabe untereinander. Nun muss die Beteiligung der Entwicklungsländer an der Durchführung der Hilfe verstärkt in den Mittelpunkt der Debatte zu diesem Thema rücken.

Die Verfahren zur Durchführung der EG-Außenhilfe werden zu einem erheblichen Teil von den Empfängerländern selbst verwaltet. Dies gilt z.B. für die Budgethilfe und für die sektorale Unterstützung. Bei diesen Instrumenten der Außenhilfe erfolgt keine Auftragsvergabe bzw. Zuschussgewährung durch die EG. Sie sind daher nicht Gegenstand dieser Verordnung.

1.2. Derzeitige Situation in der Europäischen Union

Hilfe der Mitgliedstaaten

Trotz unterschiedlicher Konzepte und Verfahren herrscht unter den Mitgliedstaaten weitgehend Einigkeit über die Vorteile eines breiteren Zugangs zur Auftragsvergabe im Rahmen der Entwicklungshilfe. Alle Mitgliedstaaten haben sich dazu verpflichtet, die Empfehlung des OECD/DAC zur Aufhebung der Lieferbindung umzusetzen, und erstatten darüber Bericht. Aufgrund der Binnenmarktregeln steht die Auftragsvergabe in jedem Mitgliedstaat grundsätzlich auch allen anderen Mitgliedstaaten offen. Darüber hinaus hat fast die Hälfte der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zur Auftragsvergabe im Rahmen ihrer Entwicklungshilfe ganz zu öffnen.

Hilfe die Gemeinschaft

Der Zugang zur Auftragsvergabe im Rahmen der gemeinschaftliche Entwicklungshilfe ist seit mehr als 25 Jahren weitgehend offen. Die Europäische Gemeinschaft kann aufgrund ihrer speziellen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten - und zunehmend auch zu den Empfängerländern - auf eine langjährige Erfolgsbilanz in diesem Bereich verweisen. Bereits das erste Abkommen von Yaoundé aus dem Jahr 1963 sah eine teilweise Öffnung der Auftragsvergabe im Rahmen der Entwicklungsprogramme vor. Hinzu kommt, dass die Gemeinschaft in zunehmendem Maße direkte Budgethilfe leistet, bei der naturgemäß keine Lieferbindung erfolgt.

1.3. Die Verpflichtung von Barcelona

Parallel zur Tagung des Europäischen Rates im März 2002 in Barcelona tagte auch der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen. In Absatz 7 Buchstabe c) seiner Schlussfolgerungen vom 14. März 2002 bezüglich der Vorbereitungen auf die Konferenz in Monterrey und die Erhöhung der Effizienz der öffentlichen Entwicklungshilfe stellte der Rat fest, dass die Europäische Union "die Empfehlung des DAC hinsichtlich der Aufhebung der Lieferbindung bei der Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder umsetzen und die Diskussionen über die weitere Aufhebung der Lieferbindung bei der bilateralen Entwicklungshilfe fortsetzen wird. Die EU wird außerdem Schritte zur weiteren Aufhebung der Lieferbindung bei der Gemeinschaftshilfe unter Beibehaltung des bestehenden Systems der Preispräferenzen im EU-AKP-Rahmen prüfen."

In Erfuellung dieser Verpflichtung verabschiedete die Kommission im November 2002 die Mitteilung "Aufhebung der Lieferbindung: für eine wirksamere Hilfe". Das darin vorgeschlagene Konzept basiert auf der Notwendigkeit, die Gemeinschaftshilfe weiter zu öffnen und gleichzeitig den Zugang der Partnerländern aufrechtzuerhalten und die regionale Integration und den Aufbau von Kapazitäten zu fördern. Das Konzept knüpft an die Empfehlung des DAC an, geht aber darüber hinaus.

Der Rat und das Europäische Parlament billigten das vorgeschlagene Konzept und forderte die Kommission auf, entsprechende Änderungen der EG-Außenhilfe vorzuschlagen.

1.4. Die Antwort der Kommission

Aufgrund des rechtlichen Charakters der aus dem Europäischen Entwicklungsfonds und dem EG-Haushalt finanzierten Programme ist ein doppelter Ansatz erforderlich.

Erstens wurden ein Mandat zur Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Cotonou-Abkommens in das Verhandlungspaket für die geplante Revision des Abkommens im Jahr 2005 aufgenommen und am 23. Februar 2004 vom Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen gebilligt.

Zweitens wird mit diesem Vorschlag eine Verordnung vorgelegt, die den Zugang zur Auftragsvergabe im Rahmen der aus dem EG-Haushalt finanzierten Instrumente der Außenhilfe regeln soll. Künftig werden alle Rechtsakte, die diesen Instrumenten zugrunde liegen, einen Verweis auf diese Verordnung enthalten.

Auch bei den künftigen Vorschlägen der Kommission für eine Rationalisierung der Außenhilfe und eine entsprechende Verringerung der Zahl der Finanzierungsinstrumente auf sechs soll dem in dieser Verordnung vorgesehenen Konzept Rechnung getragen werden. Vorschläge dieser Art sind u.a. im Nachgang zu der vor kurzem veröffentlichten Kommissionsmitteilung "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen - Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013" [1] zu erwarten.

[1] KOM(2004) 101 ENDG. VOM 10.2.2004.

2. WAHL DER RECHTSGRUNDLAGE

Die Wahl der Rechtsgrundlage steht mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und seinem Titel XX "Entwicklungszusammenarbeit" im Einklang, insbesondere mit den Artikeln 179 und 181A. Die mit der Rechsgrundlage von Artikel 308 erlassenen Texte, sind von nun an in dem vom Nice Vertrag eingeführten neuen Artikel 181A zu finden. Die vorgeschlagene Verordnung muss im Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag erlassen werden.

3. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT: BEGRÜNDUNG UND ZUSÄTZLICHER NUTZEN

Nach Artikel 5 EG-Vertrag wird die Gemeinschaft nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Die hier vorgeschlagene Verordnung erfuellt diese Kriterien.

Subsidiarität

Hauptziel der vorgeschlagenen Verordnung ist die Festlegung von Grundsätzen und Bedingungen für den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten der EG. Dies kann nur auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Jeder Gemeinschaftsmaßnahme muss in der einfachsten Form erfolgen, die noch die Erreichung der gesetzten Ziele gewährleistet. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem hier gewählten Rechtsinstrument um eine horizontale Verordnung, mit der alle einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft in einem Zug geändert werden.

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN

Artikel 1

Ziel dieser Verordnung ist es, Personen (Artikel 2) und Waren (Artikel 3) Zugang zu den in Anhang I aufgeführten Finanzierungsinstrumenten der Außenhilfe der Gemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck werden Kriterien (Artikel 4), Sonderfälle (Artikel 5 und Artikel 7) und Ausnahmen (Artikel 6) festgelegt. Nicht alle Außenhilfeinstrumente der Gemeinschaft werden vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst, so z.B. die direkt von den Empfängerländern verwaltete makrofinanzielle Unterstützung..

Artikel 2

In diesem Artikel wird auf die Bedeutung der verwendeten Begriffe und Konzepte eingegangen. Diese sind so zu verstehen, wie sie in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen definiert sind.

Artikel 3

In diesem Artikel wird anhand der Staatsangehörigkeit definiert, welche Personen Zugang erhalten. Dabei wird in mehrere Kategorien untergliedert:

a) Entwicklungs- und Transformationsländer

- Instrumente mit thematischer Ausrichtung stehen allen Entwicklungs- und Transformationsländern offen, zusätzlich zu denen, die schon in den spezifischen Instrumenten erwähnt sind. Sie sind in Anhang I Teil A aufgeführt. Ein spezifisches Verfahren ist vorgesehen, um diese Verordnung regelmäßig mit der neusten OECD/DAC Liste in Einklang zu bringen.

- Instrumente mit geografischer Ausrichtung stehen nur Personen aus den Ländern der Region offen, für die Instrumente gelten, da eines der Ziele dieser Instrumente darin besteht, die regionale Integration und den Kapazitätsaufbau im regionalen Kontext. Sie sind in Anhang I Teil B aufgeführt.

b) Geber

- Die Instrumente stehen grundsätzlich Personen aus den Mitgliedstaaten, den (von der EG anerkannten) Kandidatenländern und den EWR-Ländern offen. Es handelt sich um insgesamt 30 Länder.

- Die Instrumente stehen auf Gegenseitigkeitsbasis Personen aus anderen DAC-Mitgliedsländern offen. Dies betrifft Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, die Schweiz und die USA.

Die Definition für die Entwicklungs- und Transformationsländer basiert auf den OECD/DAC-Listen. Diese werden jedes Jahr im Januar vom OECD/DAC aktualisiert und stützen sich auf international vereinbarte Kriterien. Die Listen sind als Anhang II beigefügt. Ein spezifisches Verfahren ist vorgesehen, um diese Verordnung regelmässig in Übereinstimmung mit der jeweils letzten OECD/DAC-Liste zu bringen.

Artikel 4

Für den Zugang von Waren und Materialien gilt dieselbe Logik wie für den Zugang von juristischen Personen. In der Vergangenheit gab es keinen klaren Bezug auf die Ursprungsregeln, woraus sich Schwierigkeiten in diesem Bereich ergaben. Die Neuerung zielt auf die Schaffung rechtlicher Klarheit ab.

Die Ursprungsregeln sind so zu verstehen, wie sie im üblichen EG-Kontext und in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften definiert sind.

Artikel 5

In diesem Artikel wird das Gegenseitigkeitskriterium als Voraussetzung für die Gewährung des Zugangs zu den EG-Instrumenten für Geber festgelegt, denen kein direkter Zugang gewährt wird.

(1) Für die Gewährung der Gegenseitigkeit reicht es nicht aus, dass der Geber offiziell seine Absicht erklärt, einen gleichwertigen Zugang zu bieten, sondern dieser Zugang muss auch tatsächlich vorhanden sein. Das Konzept der Gegenseitigkeit umfasst nicht nur die Gleichstellung beim Zugang, sondern auch die Vergleichbarkeit der Hilfe - einschließlich ihres Umfangs -, zu der der Zugang gewährt wird. Um die Operationalität der entsprechenden Analyse zu gewährleisten, muss diese auf aggregierter Ebene (Sektor, Empfängerland oder Geber) durchgeführt werden.

(2) Der Beschluss über die Gewährung der Gegenseitigkeit wird im Einklang mit den geltenden Ausschussverfahren gefasst. Es soll kein neuer Ausschuss errichtet, sondern auf die bereits für jedes der Instrumente bestehenden Ausschüsse zurückgegriffen werden. Um für Operationalität zu sorgen, sollte die Gegenseitigkeit auf aggregierter Ebene (Land oder Region) und für einen Mindestzeitraum von einem Jahr gewährt werden.

(3) Es ist wichtig, dass die Übereinstimmung dieser Verordnung mit der Verpflichtung zur Umsetzung der DAC-Empfehlung zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung der Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder sichergestellt wird. Da alle DAC-Geber diese Empfehlung als verbindlich anerkannt haben, wird die Gegenseitigkeit für den Anwendungsbereich der DAC-Empfehlung eingeführt. Folglich wird die Gegenseitigkeit im Anwendungsbereich dieser Empfehlung grundsätzlich gewährt. Dies gilt für die Hilfe an die am wenigsten entwickelten Länder (wie vom DAC definiert). Der Teil der DAC-Empfehlung, in dem ihr Anwendungsbereich festgelegt wird, ist in Anhang IV enthalten.

(4) Im Kontext der Eigenverantwortung ist es wichtig, dass die Empfängerländer über die Möglichkeit verfügen, ihre Ansichten zur Gewährung der Gegenseitigkeit zu äußern, und dass Raum für Konsultationen bleibt.

Artikel 6

Bei diesem Artikel handelt es sich um eine Standardklausel der Verordnungen über die Gemeinschaftshilfe, die Ausnahmen in begründeten und außergewöhnlichen Fällen vorsieht.

Artikel 7

Mit diesem Artikel wird die Lage in Bezug auf Maßnahmen geklärt, die über internationale oder regionale Organisationen abgewickelt oder mit Drittländern kofinanziert werden. Die Bestimmungen stellen keine Neuerung dar, da sie der gängigen Praxis in vielen Bereichen entsprechen. Der Artikel dient folglich der Präzisierung.

Artikel 8

Die Haushaltsordnung, ihre Durchführungsbestimmungen und der Basisrechtsakt über die humanitäre Hilfe enthalten bestimmte Ausnahmebestimmungen, damit der Dringlichkeit humanitärer Krisen entsprochen werden kann. Diese Ausnahmen von den allgemeinen Regeln für Beschaffungs- und Zuschussverträge ermöglichen eine unverzügliche Reaktion innerhalb eines vorher festgelegten Rahmens. Daher bedarf es spezifischer Maßnahmen, um eine weitere Öffnung der Auftragsvergabe im humanitären Bereich einzuführen, wobei die vorhandenen effizienten Mechanismen beibehalten werden. Die Maßnahmen werden in diesem Artikel beschrieben. Demzufolge sind die Empfänger humanitärer Zuschüsse verpflichtet, bei der Ausführung der mit entsprechenden Zuschüssen finanzierten Aufträge die Regeln dieser Verordnung einzuhalten.

Artikel 9

Der Krisenreaktionsmechanismus benötigt spezifische Maßnahmen, um auf die Notlage des zivilen Krisenmanagements zu reagieren. Es ist vorgeschlagen, dass der Zugang zu diesem Mechanismus allen relevanten Akteuren offen steht, ohne Nationalitätskriterium.

Artikel 10

Es handelt sich um eine horizontale Verordnung, mit der aus dem EG-Haushalt finanzierten Außenhilfeinstrumente, im Anhang I aufgeschrieben, geändert werden. Alle betroffenen Instrumente und alle Änderungen, die an ihnen vorgenommen werden, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 11

Dieser Artikel nennt den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung in Kraft tritt.

2004/0099 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181A,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABL. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABL. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABL. C vom , S. .

nach dem in Artikel 251 EG-Vertrag festgelegten Verfahren [5],

[5] ABL. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Praxis der direkten oder indirekten Bindung der Gewährung von Hilfe an den Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Geberland mit dieser Hilfe mindert die Wirksamkeit der Hilfe und steht nicht im Einklang mit einer Entwicklungspolitik zugunsten der armen Länder. Die Aufhebung der Bindung der Hilfe stellt kein Ziel an sich dar, sondern sollte als Instrument zur Stärkung anderer Elemente der Armutsbekämpfung wie Eigenverantwortung, regionale Integration und Kapazitätsaufbau genutzt werden.

(2) Im März 2001 gab der Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) eine Empfehlung zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder ab [6]. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben diese Empfehlung gebilligt und die Europäische Kommission hat ihre Grundsätze als Leitprinzipien für die Gemeinschaftshilfe anerkannt.

[6] "Recommendation on Untying Official Development Assistance to the Least Developed Countries", OECD/DAC 2001 Report, 2002, Volume 3, N°1, S.46.

(3) Der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) hielt in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 14. März 2002, die im Vorfeld der Internationalen Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung von Monterrey (18. bis 22. März 2002) in Verbindung mit dem Europäischen Rat von Barcelona stattfand, Folgendes fest: Die Europäische Union ,wird die Empfehlungen des Ausschusses für Entwicklungshilfe, für die am wenigsten entwickelten Länder ungebundene Hilfe bereitzustellen, umsetzen und die Beratungen über weitere bilaterale ungebundene Hilfe fortsetzen. Ferner wird die EU Schritte hin zu weiterer ungebundener Hilfe der Gemeinschaft erwägen, während zugleich das bestehende System der Preispräferenzen im EU-AKP-Rahmen beibehalten wird."

(4) Am 18. November 2002 nahm die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel ,Aufhebung der Lieferbindungen: für eine wirksamere Hilfe" [7] an. Darin stellte sie ihren Standpunkt zu diesem Thema und Optionen für die Umsetzung der oben genannten Verpflichtung von Barcelona innerhalb des Hilfesystems der EU vor.

[7] KOM(2002) 639 endg.

(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2003 [8] hob der Rat das Erfordernis einer weiteren Aufhebung der Bindung der Gemeinschaftshilfe hervor. Er stimmte den in der vorgenannten Mitteilung dargelegten Modalitäten zu und beschloss über die vorgeschlagenen Optionen.

[8] SEK(91) 2273 endg.

(6) In seiner Entschließung vom 4. September 2003 über die Aufhebung der Lieferbindungen [9] wies das Europäische Parlament darauf hin, dass die Lieferbindungen bei der Gemeinschaftshilfe weiter gelockert werden müssen. Es befürwortete die in der vorgenannten Mitteilung dargelegten Modalitäten und stimmte den vorgeschlagenen Optionen zu. Außerdem hob es das Erfordernis hervor, die Debatte über eine weitere Aufhebung der Lieferbindungen auf der Grundlage ergänzender Untersuchungen und fundierter Vorschläge fortzuführen.

[9] A5/2003/190, Bulletin/2003/9, 1.6.64

(7) Bei der Definition des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für den Zugang von Personen sind in Artikel 3 festgelegt. Die Ursprungsregeln für den Zugang von Waren und Materialien, die von einer teilnahmeberechtigten Person erworben werden, sind in Artikel 4 festgelegt. Der Zugang einer bestimmten Kategorie von Personen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ist in Artikel 3 geregelt. Die Definition und die Modalitäten der Umsetzung des Gegenseitigkeitsprinzips sind in Artikel 5 enthalten. Ausnahmen und Vorschriften über ihre Anwendung sind in Artikel 6 festgelegt. Besondere Bestimmungen für Maßnahmen, die über eine internationale Organisation oder eine regionale Organisation finanziert oder mit einem Drittland kofinanziert werden, sind in Artikel 7 festgelegt. Besondere Bestimmungen für die Zwecke der humanitären Hilfe sind in Artikel 8 enthalten.

(8) Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft ist durch die Basisrechtsakte über die Außenhilfe in Verbindung mit der Haushaltsordnung der EG geregelt. Die erforderlichen Änderungen hinsichtlich des Zugangs zur Gemeinschaftshilfe setzen Änderungen an allen diesen Instrumenten voraus. Um die Änderungen in kohärenter Weise zusammenzufassen, werden sie in einer einzigen horizontalen Verordnung vorgeschlagen. Sämtliche Änderungen der betroffenen Basisrechtsakte sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Bestimmungen für den Zugang interessierter Parteien zu sämtlichen Außenhilfeinstrumenten der Gemeinschaft fest, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden, und die im Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 2

Definition

Für die Auslegung der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe wird auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ("Haushaltsordnung") und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [10] Bezug genommen.

[10] ABL. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

Artikel 3

Teilnahmevoraussetzungen

(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Kandidatenländer und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums offen.

(2) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit thematischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil A finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Entwicklungs- und Transformationsländer offen, die in den in Anhang II enthaltenen Listen des Entwicklungsausschusses (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgeführt sind, zusätzlich zu jenen juristischen Personen, die auf Grund des jeweiligen Instruments wählbar sind.

(3) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument mit geografischer Ausrichtung gemäß der Definition in Anhang I Teil B finanziert werden, steht allen juristischen Personen der Entwicklungs- und Transformationsländer offen, die in den in Anhang II enthaltenen Listen des OECD/DAC aufgeführt und ausdrücklich als teilnahmeberechtigt genannt sind, sowie denen, die schon als wählbar aufgrund des jeweiligen Instruments erwähnt wurden .

(4) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht den juristischen Personen sämtlicher anderen als den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Länder offen, sofern gemäß Artikel 5 ein Zugang zu ihrer Außenhilfe auf Gegenseitigkeitsbasis gewährt wird.

(5) Schlägt ein Bieter, der an der Ausschreibung eines Beschaffungsauftrags teilnimmt, Sachverständige vor, so gelten die in diesem Artikel genannten Teilnahmevoraussetzungen nicht. Diese Sachverständige können von jeder Staatsangehörigkeit sein.

(6) Die Teilnahme an Ausschreibungen von Beschaffungs- oder Zuschussverträgen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Kategorien von Organisationen, die für Aufträge in Betracht kommen, sowie der Ausnahmebestimmung des Artikels 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung.

Artikel 4

Ursprungsregeln

Sämtliche Waren und Materialien, die im Rahmen eines durch ein Gemeinschaftsinstrument finanzierten Vertrages erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigten Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

Artikel 5

Anwendung des Gegenseitigkeitsgrundsatzes gegenüber Drittländern

(1) Der Zugang zur Außenhilfe der EG auf Gegenseitigkeitsbasis wird Ländern gewährt, die unter Artikel 3 Absatz 4 fallen, sofern sie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu denselben Bedingungen Zugang gewähren.

(2) Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der EG auf Gegenseitigkeitsbasis stützt sich auf einen Vergleich zwischen der EU und anderen Gebern und erfolgt für die Gesamtheit eines Sektors (gemäß OECD/DAC-Kategorien), oder eines Landes (Geber oder Empfänger). Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale.

(3) Der Zugang zur Außenhilfe der EG auf Gegenseitigkeitsbasis wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG [11] des Rates unter Berücksichtigung der Modalitäten und des Ausschussverfahrens gefasst, die für das jeweilige Instrument gelten. Die Geltungsdauer der Beschlüsse beträgt mindestens ein Jahr.

[11] ABL. L 231 vom 29.08.2001

(4) Gemäß Ziffer II Buchstabe a) der in Anhang IV beigefügten Empfehlungen des OECD/DAC von 2001 zur Aufhebung der Lieferbindungen bei der Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder wird der Zugang zur Außenhilfe der EG auf Gegenseitigkeitsbasis den in Anhang III aufgeführten Drittländern automatisch erteilt.

(5) Die Empfängerländer werden im größtmöglichen Umfang zu dem in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Prozess konsultiert.

Artikel 6

Ausnahmen von den Teilnahmevoraussetzungen und Ursprungsregeln

(1) In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Teilnahmeberechtigung auf Angehörige eines Landes ausdehnen, die gemäß Artikel 3 nicht teilnahmeberechtigt sind.

(2) In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in einem Land erlauben, das gemäß Artikel 3 nicht teilnahmeberechtigt ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Teilnahmevoraussetzungen die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

Artikel 7

Maßnahmen unter Beteiligung von internationalen Organisationen oder Drittländern

(1) Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

(2) Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Drittland kofinanziert wird - wobei die in Artikel 5 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss - oder die mit einer regionalen Organisation kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen juristischen Personen offen, die gemäß Artikel 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen juristischen Personen des betreffenden Drittlandes oder der betreffenden Drittländer, die Mitglieder dieser regionalen Organisation sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

(3) Schlägt ein Bieter, der an der Ausschreibung eines Beschaffungsauftrags teilnimmt, Sachverständige vor, so gelten die in diesem Artikel genannten Teilnahmevoraussetzungen nicht. Diese Sachverständige können aus jedem Land kommen.

Artikel 8

Humanitäre Hilfe

(1) Für die Zwecke der humanitären Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 [12] gelten die Bestimmungen des Artikels 3 hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen nicht für die Auswahl der Zuschussempfänger.

[12] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2) Die Empfänger der Zuschüsse befolgen die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die Erbringung der humanitären Hilfe die Vergabe von Beschaffungsaufträgen erfordert.

Artikel 9

Krisenreaktionsmechanismus

(1) Zum Zweck des zivilen Krisenmanagment, im Sinne der Verordnung des Rates (EG) Nr. 381/2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus [13], stammen die wählbaren Partner von jedem Land.

[13] OJ, L 57/5, 27.2.2001

(2) Artikel 6 Absatz 4 (b) der oben hervorgehobenen Verordnung des Rates (EG) Nr. 381/2001 erhält folgende Fassung: ,Sie müssen ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in jedem anderen Land".

Artikel 10

Anwendung der Verordnung

Diese Verordnung ändert und regelt die entsprechenden Teile der in Anhang I aufgeführten Gemeinschaftsinstrumente. Die Kommission wird die Anhänge II bis IV von dieser Verordnung ab und zu ändern, um jede Änderungen der OECD Texte in Betracht zu ziehen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft werden wie folgt geändert:

TEIL A. Rechtsakte mit thematischer Ausrichtung

(1) Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern [14]

[14] ABl. L 224/7 vom 6.9.2003.

* In Artikel 5 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(2) Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern [15]

[15] ABl. L 224/1 vom 6.9.2003.

* In Artikel 5 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon".

* Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(3) Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern [16]

[16] ABl. L 234/1 vom 1.9.2001.

* Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* In Artikel 8 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt: "Die Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(4) Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Drittländern mit Ausnahme von Entwicklungsländern [17]

[17] ABl. L 234/6 vom 1.9.2001.

* Artikel 4 Absatz 2 wird von Folgendem ergänzt: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* In Artikel 7 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(5) Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer [18]

[18] ABl. L 288/1 vom 15.11.2000.

* Artikel 8 Absatz 8 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

* In Artikel 5 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(6) Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern [19]

[19] ABl. L 288/6 vom 15.11.2000.

* Artikel 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 9 Absatz 9 erhält folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

* In Artikel 6 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(7) Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen [20]

[20] ABl. L 120/1 vom 8.5.1999.

* Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Die Zuschussfähigkeit richtet sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(8) Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen [21]

[21] ABl. L 120/8 vom 8.5.1999.

* In Artikel 5 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: "Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Zuschussfähigkeit auch nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 6 wird von Folgendem ergänzt: "Die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft kann den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem Drittland befindet, das nach dieser Verordnung, sowie nach der Verordnung (EG) XXXX für die Gewährung einer Gemeinschaftshilfe in Betracht kommt. Dieser Sitz muss zentraler Ort der Entscheidungsfindung für alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sein. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden."

* Artikel 9 Absatz 1 wird von Folgendem ergänzt: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung, sowie in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 9 Absatz 2 wird von Folgendem ergänzt: " Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(9) Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit [22]

[22] ABl. L 354/5 vom 30.12.1998.

* In Artikel 5 Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(10) Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen [23]

[23] ABl. L 213/1 vom 30.7.1998.

* Artikel 3 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich erhält folgende Fassung: "Sitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach Verordnung (EG) XXXX erfuellt, wobei alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden müssen."

* Artikel 3 Absatz 1 dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung: "Finanzierung überwiegend aus Mitteln mit Ursprung in einem Land, das die Voraussetzungen nach Verordnung (EG) Nr. XXXX erfuellt."

* In Artikel 3 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(11) Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft [24]

[24] ABl. L 346 vom 17.12.1997.

* Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 erhalten folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4 werden gestrichen.

(12) Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit [25]

[25] ABl. L 287 vom 21.10.1997.

* Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind die regionalen und internationalen Organisationen, insbesondere das UNDCP, sowie die nichtstaatlichen Organisationen, die Verwaltungen und Behörden auf nationaler Ebene, auf Provinzebene und auf lokaler Ebene, die dörflichen Gemeinschaften sowie sonstige Einrichtungen und öffentliche und private Träger. Die Zuschussfähigkeit bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

* In Artikel 6 Absatz 5 wird der folgende Satz angefügt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(13) Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer [26]

[26] ABl. L 306 vom 28.11.1996.

* In Artikel 4 Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 6 Absatz 8 erhält folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(14) Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit [27]

[27] ABl. L 166 vom 05.07.1996.

* Artikel 9 erhält folgende Fassung: "1. Die Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung gewährt werden kann, sind im Anhang aufgeführt. Vorrang haben Maßnahmen für die ärmsten Bevölkerungsschichten und die Länder mit niedrigem Einkommen und schwerwiegendem Nahrungsmitteldefizit.

* Diese Liste kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

* Die Zuschussfähigkeit bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon. 2. Gemeinnützige Nichtregierungsorganisationen, denen zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt oder indirekt Finanzmittel der Gemeinschaft gewährt werden können, müssen a) sofern es sich um Nichtregierungsorganisationen handelt: in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Land nach den dort geltenden Rechtsvorschriften als autonome Organisationen gebildet worden sein; b) ihren Hauptsitz in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Staat haben. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen müssen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden; c) ihre Fähigkeit zu einer erfolgreichen Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen unter Beweis stellen und hierfür insbesondere folgendes nachweisen: - ihre Management- und Finanzierungskapazität; - ihre technischen und logistischen Fähigkeiten im Hinblick auf die in Betracht gezogene Maßnahme; - die Ergebnisse der Maßnahmen, die sie insbesondere mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten durchgeführt haben; - ihre Erfahrung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit; - ihre Präsenz im Empfängerland und ihre Kenntnis dieses Landes oder der Entwicklungsländer im allgemeinen; d) sich verpflichtet haben, die von der Kommission festgesetzten Zuteilungsbedingungen einzuhalten."

* In Artikel 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Erzeugnisse werden im Empfängerland oder in einem der im Anhang aufgeführten Entwicklungsländer, das nach Möglichkeit derselben geographischen Region angehört, beschafft. Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Waren und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln."

* Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen.

* Artikel 11 Absatz 4 wird zu Artikel 11 Absatz 3.

* Artikel 17 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

Teil B. Gemeinschaftliche Rechtsakte mit geographischer Ausrichtung

(15) Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89, (EG) Nr. 1267/1999, (EG) Nr. 1268/1999 und (EG) Nr. 555/2000 [28]

[28] ABl. L 342/1 vom 27.12.2001.

* Artikel 8 Absatz 7 erster und zweiter Spiegelstrich erhalten folgende Ergänzungen: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich weiter nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 8 Absatz 7 dritter Spiegelstrich erhält folgende Ergänzungen: "Die Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich weiter nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 8 Absatz 8 wird ergänzt durch die folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX weiter festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(16) Verordnung (EG) Nr. 257/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei [29]

[29] ABl. L 39/1 vom 9.2.2001.

* In Artikel 5 Absatz 5 wird der folgende Satz angefügt: " Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, auch nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 6 Absatz 7 wird von Folgendem ergänzt: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich weiter nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 6 Absatz 8 wird von Folgendem ergänzt: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(17) Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas [30]

[30] ABl. L 287/3 vom 31.10.2001.

* In Artikel 7 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt: " Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, auch nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 10 Absatz 2 wird von Folgendem ergänzt: "Die Gemeinschaftshilfe steht Partnerorganisationen offen, die ihren Hauptsitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, sowie nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX erfuellt, sofern es sich bei diesem Sitz um die tatsächliche Führungszentrale für die ihrer Tätigkeit entsprechenden Aktivitäten handelt. In Ausnahmefällen kann sich dieser Sitz auch in einem anderen Drittland befinden."

* Artikel 13 Absatz 1 wird von Folgendem ergänzt: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 13 Absatz 2 wird von Folgendem ergänzt: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(18) Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG [31]

[31] ABl. L 306/1 vom 7.12.2000.

* Artikel 7 Absatz 3 wird von Folgendem ergänzt: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(19) Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika [32]

[32] ABl. L 198/1 vom 4.8.2000.

* Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

(20) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (TACIS) [33]

[33] ABl. L 12/1 vom 18.1.2000.

* Artikel 11 Absatz 3 wird von Folgendem ergänzt: " Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, bestimmt sich der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 11 Absatz 4 wird von Folgendem ergänzt: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* In Artikel 11 Absatz 5 wird der folgende Satz angefügt: " Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(21) Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt [34]

[34] ABl. L 161/73 vom 26.6.1999.

* Artikel 6a Absatz 1 wird von Folgendem ergänzt: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 6a Absatz 2 wird von Folgendem ergänzt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(22) Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums [35]

[35] ABl. L 331/51 vom 23.12.1999.

* Artikel 3 Absatz 3 wird von Folgendem ergänzt: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den hier, sowie den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

(23) Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (MEDA) [36]

[36] ABl. L 189 vom 30.07.1996.

* Artikel 8 Absatz 1 wird von Folgendem ergänzt: "Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den hier, sowie den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

* Artikel 8 Absatz 8 wird von Folgendem ergänzt: "Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(24) Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2840/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 [37]

[37] ABl. L 182 vom 16.07.1994.

* In Artikel 2 Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt: " Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(25) Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Durchführung der zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern des Mittelmeerraums geschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (MEDA) [38]

[38] ABl. L 181 vom 01.07.1992.

* In Artikel 2 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: " Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, richtet sich Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

(26) Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ALA) [39]

[39] ABl. L 052 vom 27.02.1992.

* In Artikel 9 wird der folgende Satz angefügt: " Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, richtet sich die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. XXXX."

* Artikel 13 wird von Folgendem ergänzt: " Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln, bestimmt sich die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. XXXX festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungregeln und Ausnahmen davon."

ANHANG II

DAC-Liste der Hilfeempfänger - Stand 1. Januar 2003

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ANHANG III

Liste der OECD/DAC-Mitglieder

Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Dänemark, Europäische Kommission, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten.

ANHANG IV

Auszüge aus der

Empfehlung des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) hinsichtlich der Aufhebung der Lieferbindung bei der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, März 2001

II. Umsetzung

a) Geltungsbereich

7. Die Aufhebung der Lieferbindung ist ein komplexer Prozess. Die verschiedenen Kategorien der öffentlichen Entwicklungshilfe erfordern unterschiedliche Ansätze. Daher werden sich die Maßnahmen der Mitglieder zur Umsetzung dieser Empfehlung vom Geltungsbereich wie auch von der Zeitplanung her unterscheiden. Nichtsdestotrotz werden die DAC-Mitglieder gemäß den in dieser Empfehlung festgelegten Kriterien und Verfahren die Lieferbindung bei ihrer bilateralen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Ländern soweit wie möglich aufheben:

i) Die DAC-Mitglieder kommen überein, bis zum 1. Januar 2002 die Lieferbindung in den folgenden Bereichen der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder aufzuheben: Budget- und Strukturanpassungshilfe; Schuldenerlass; sektorale und multisektorale Programmhilfe; Hilfe für Investitionsvorhaben; Einfuhr- und Warenhilfe; Verträge für kommerzielle Dienstleistungen; öffentliche Entwicklungshilfe an Nichtregierungsorganisationen für beschaffungsbezogene Aktivitäten.

ii) Im Hinblick auf die investitions- und nicht-investitionsbezogene technische Zusammenarbeit wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder in ihrer Politik von der Absicht leiten lassen können, neben dem Ziel, gemäß den Grundsätzen dieser Empfehlung den Sachverstand der Partnerländer in Anspruch zu nehmen, eine Mindestbeteiligung der Geberländer aufrechtzuerhalten. Die nicht-investitionsbezogene technische Hilfe ist nicht Gegenstand dieser Empfehlung.

iii) Im Hinblick auf die Nahrungsmittelhilfe wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder unter Achtung der Ziele und Grundsätze dieser Empfehlung in ihrer Politik von den Beratungen und Übereinkünften anderer internationalen Organisationen über die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe leiten lassen können.

8. Diese Empfehlung gilt nicht für Maßnahmen mit einem Wert von weniger als 700.000 SZR (bzw. 130.000 SZR im Bereich der investitionsbezogenen technischen Zusammenarbeit).

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