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Document 52004PC0283

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission betreffend die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Interimsüberprüfung betreffend die mit dieser Entscheidung eingeführten Antidumpingmaßnahmen

/* KOM/2004/0283 endg. */

52004PC0283

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission betreffend die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Interimsüberprüfung betreffend die mit dieser Entscheidung eingeführten Antidumpingmaßnahmen /* KOM/2004/0283 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission betreffend die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Interimsüberprüfung betreffend die mit dieser Entscheidung eingeführten Antidumpingmaßnahmen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Dezember 2000 wurde mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission ein endgültiger Antidumpingzoll von 32,6 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Am 11. Dezember 2002 leitete die Kommission eine Interimsüberprüfung ein, die von Eucoke-EEIG im Namen von Herstellern beantragt wurde, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von Koks mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm entfällt. Der Antragsteller hatte zuvor genügend Beweise dafür vorgelegt, dass das Dumping nicht nur angehalten, sondern noch zugenommen hatte und dass die geltenden Maßnahmen nicht länger ausreichten, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

Am 15. Dezember 2003 nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren bei Rücknahme des Antrags eingestellt werden, sofern dies dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.

Die Kommission prüfte die Interessen aller Beteiligter, insbesondere der Gemeinschaftshersteller, der Einführer und der Verwender und kam zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen den Interessen der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus wurde auf Ersuchen eines Wirtschaftsbeteiligten der Anwendungsbereich des Antidumpingzolls präzisiert.

Im Lichte des Vorstehenden schlägt die Kommission dem Rat vor, die Interimsüberprüfung einzustellen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission betreffend die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Interimsüberprüfung betreffend die mit dieser Entscheidung eingeführten Antidumpingmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1] (nachstehend ,Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorhergehendes Verfahren

(1) Mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission [2] wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Zusatzcode 2704 00 19 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend ,betroffenes Land" oder ,VR China" genannt) eingeführt. Der Antidumpingzoll entspricht dem festen Betrag von 32,6 EUR pro Tonne Netto-Trockengewicht.

[2] ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 30.

(2) Mit Blick auf das bevorstehende Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 23. Juli 2002 entschied der Rat, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 963/2002 des Rates [3] die Antidumpingmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS eingeführt wurden und am 23. Juli 2002 noch in Kraft waren, aufrechterhalten werden und ab dem 24. Juli 2002 der Grundverordnung unterliegen.

[3] ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/2002 (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 9).

2. Derzeitiges Verfahren

(3) Am 11. Dezember 2002 kündigte die Kommission in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [4] die Einleitung einer Interimsüberprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (nachstehend ,betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in der VR China gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an und leitete eine Untersuchung ein.

[4] ABl. C 308 vom 11.12.2002, S. 2.

(4) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde von Eucoke-EEIG (nachstehend ,Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm entfällt. Der Antragsteller behauptete, das Dumping hätte im Falle der VR China angehalten und sogar noch zugenommen und die geltenden Maßnahmen reichten nicht mehr aus, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.

(5) Die Kommission unterrichtete die Hersteller/Ausführer, die Einführer und die bekanntermaßen betroffenen Verwender, die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes, den Antragsteller und die anderen bekannten Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

3. Aussetzung der Maßnahmen

(6) Es sei daran erinnert, dass im Rahmen dieser Untersuchung eine Reihe interessierter Parteien Informationen übermittelte, denen zufolge sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2001 bis 30. September 2002) veränderten, so dass die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellt sind, um die Aussetzung der geltenden Maßnahmen zu rechtfertigen.

(7) Daher wurde mit dem Beschluss Nr. 264/2004/EG der Kommission [5] der Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm mit Ursprung in der VR China für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.

[5] ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 89.

4. Rücknahme des Antrags

(8) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 zog Eucoke-EEIG seinen Antrag gegenüber der Kommission offiziell zurück.

(9) Angesichts der Tatsache, dass die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass eine solche Aussetzung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde, wird die Auffassung vertreten, dass das derzeitige Verfahren im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung eingestellt werden sollte.

5. Form der Maßnahmen

(10) Im Laufe der Untersuchung wurde jedoch festgestellt, dass angesichts der Schwierigkeiten, auf die ein Wirtschaftsbeteiligter im Zusammenhang mit der Anwendung der geltenden Maßnahmen stieß, Klärungsbedarf bezüglich des Anwendungsbereichs der geltenden Maßnahmen bestand. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaates die Antidumpingzölle auf Mischungen von Koks erhoben, die für die Verwendung in Hochöfen bestimmt waren und damit nicht den Antidumpingmaßnahmen unterlagen, und die die betroffene Ware nur in geringen Mengen enthielten. Um eine wirksamere und einheitlichere Durchsetzung der Maßnahmen sicherzustellen, werden künftig nicht mehr - wie in der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission vorgesehen - Ausfuhren von Mischungen von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von höchstens 100 mm vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgenommen, sondern Mischungen, die zu höchstens 20 % aus Koks mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm bestehen. Außerdem sollte die angewendete Messmethode der geltenden ISO-Norm entsprechen.

6. Schlussfolgerung

(11) Die Interimsüberprüfung sollte eingestellt werden. Der Anwendungsbereich der geltenden Maßnahmen sollte präzisiert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Interimsüberprüfung der mit der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission gegenüber den Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Zusatzcode 2704 00 19 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen wird eingestellt.

Artikel 2

Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2730/2000/EGKS der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm des KN-Codes ex 2704 00 19 (TARIC-Zusatzcode 2704 00 19 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Der Durchmesser der Stücke ist nach ISO 728: 1995 zu ermitteln.

2. Der Antidumpingzoll entspricht dem festen Betrag von 32,6 EUR pro Tonne Netto-Trockengewicht.

3. Der Antidumpingzoll ist auch auf Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm anzuwenden, wenn die versandten Mischungen sowohl Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm und Koks aus Steinkohle in Stücken mit kleinerem Durchmesser umfassen, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm nicht mehr als 20 % des Netto-Trockengewichts der Mischung ausmacht. Der in den Mischungen enthaltene Anteil Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm kann im Einklang mit den Artikeln 68 bis 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [6] des Rates anhand von Proben ermittelt werden. In den Fällen, in denen die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm anhand von Proben ermittelt wird, ist die Probe nach ISO 2309: 1980 auszuwählen.

[6] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

4. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können auf hinreichend begründeten Antrag von Einführern die Situation der Einfuhren der betroffenen Ware zwischen dem 16. Dezember 2000 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor dem Hintergrund der vorstehenden Präzisionen neu bewerten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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