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Document 52004PC0199
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 2604/2000 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of certain polyethylene terephtalate originating, inter alia, in Thailand
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Thailand
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Thailand
/* KOM/2004/0199 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Thailand /* KOM/2004/0199 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Thailand (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Juli 2003 gab die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2003 die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Thailand (Überprüfung für einen neuen Ausführer) bekannt. Mit dieser Verordnung wurden ferner der Zoll auf die Einfuhren des ausführenden Herstellers in Thailand, Indo Pet (Thailand) Ltd., der die Einleitung der Überprüfung beantragte, aufgehoben und die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren eingeleitet. Dieser neue Ausführer beantragte gleichzeitig eine Überprüfung der für dieselben Einfuhren geltenden Ausgleichszölle. Dieses Verfahren ist Gegenstand eines gesonderten Vorschlags für eine Verordnung des Rates. Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrgeschäfte dieses ausführenden Herstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht hinreichend repräsentativ waren, um eine individuelle Dumpingspanne für dieses Unternehmen zu ermitteln. Der Zollsatz sollte daher in der in der ursprünglichen Untersuchung festgesetzten Höhe aufrechterhalten werden. Der Antidumpingzoll sollte mit dem individuellen Ausgleichszoll kumuliert werden, der in der gleichzeitig durchgeführten beschleunigten Überprüfung der geltenden Ausgleichszölle für diesen ausführenden Hersteller ermittelt wird. Daher wird vorgeschlagen, dass der Rat den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung genehmigt, die bis spätestens 19. April 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen ist. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Thailand DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1] (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 11, [1] ABl. L 56 vom 06.03.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002, ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1. auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Geltende Maßnahmen (1) Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates [2] in Form eines festen Betrags pro Tonne in Höhe von 83,2 EUR auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (nachstehend ,betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft eingeführt wurde. Mit dieser Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea und Taiwan eingeführt. [2] ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. (2) Die Einfuhren mit Ursprung in Thailand unterliegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates [3] außerdem einem endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 49,1 EUR pro Tonne. Auch für Einfuhren aus Indien und Malaysia gelten Ausgleichszölle. [3] ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1. B. Derzeitige Untersuchung 1. Überprüfungsantrag (3) Im weiteren Verlauf erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 gemäß Artikel 11 der Grundverordnung von dem thailändischen Hersteller Indo Pet (Thailand) Ltd. (nachstehend ,Indo Pet" genannt). Das Unternehmen machte geltend, es sei mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in Thailand verbunden, für die die Antidumpingmaßnahmen gelten. Ferner hätte es die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt, wohl aber danach. (4) Derselbe Hersteller in Thailand stellte gleichzeitig einen Antrag auf Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000. Dieses Verfahren ist Gegenstand einer gesonderten Verordnung des Rates. 2. Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer (5) Die Kommission prüfte die von dem betroffenen ausführenden Hersteller in Thailand vorgelegten Nachweise und hielt sie für ausreichend, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2003 [4] eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 für Indo Pet ein und begann mit ihrer Untersuchung. [4] ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 20. (6) Mit der Verordnung zur Einleitung der Überprüfung wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 auf die Einfuhren der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten betroffenen Ware eingeführte Antidumpingzoll aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, angemessene Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten. 3. Betroffene Ware (7) Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN (Deutsche Industrienorm) 53728. Die Ware wird derzeit dem KN-Code ex 3907 60 20 zugewiesen. 4. Betroffene Parteien (8) Die Kommission unterrichtete das betroffene Unternehmen und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Ferner gab sie den anderen betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Es ging jedoch kein entsprechender Antrag ein. (9) Die Kommission sandte dem betroffenen Unternehmen außerdem einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Sie holte alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in dem Betrieb des betroffenen Unternehmens durch. 5. Untersuchungszeitraum (10) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend ,Untersuchungszeitraum" genannt bzw. ,UZ" abgekürzt). 6. Methodik (11) In dieser Untersuchung wurde die gleiche Methode angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung. C. Gegenstand der Überprüfung (12) Da im Untersuchungsantrag keine Überprüfung der Feststellungen zur Schädigung beantragt worden war, beschränkte sich die Überprüfung auf die Frage des Dumpings. D. Ergebnisse der Untersuchung (13) Die Untersuchung bestätigte, dass das betroffene Unternehmen die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte und erst danach mit solchen Ausfuhren begann. (14) Indo Pet wies ferner anhand von Unterlagen hinreichend nach, dass es weder direkt noch indirekt mit einem der thailändischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware verbunden ist, für die die Antidumpingmaßnahmen gelten. (15) Rein informationshalber sei darauf hingewiesen, dass der betreffende Ausführer jedoch mit einem anderen ausführenden Hersteller in Indonesien verbunden ist, der, wie bereits erwähnt, ebenfalls den Antidumpingzöllen auf die Einfuhren derselben Ware in die EU unterliegt. Die Untersuchung ergab, dass dieser indonesische ausführende Hersteller nach dem UZ eine Fabrik in Thailand gründete, von der Indo Pet den für die Herstellung der betroffenen Ware wichtigsten Rohstoff exklusiv bezog. Auf diesen Rohstoff entfallen rund 90 % der gesamten Fertigungskosten der betroffenen Ware. (16) Die Kommission prüfte, ob die von dem betreffenden ausführenden Hersteller in Thailand ausgeführten Mengen und die entsprechenden Ausfuhrpreise eine repräsentative Grundlage für die Dumpinguntersuchung bildeten. (17) Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen im Untersuchungszeitraum nur zwei Ausfuhrverkäufe in die EU tätigte, und zwar mit einem Verkaufsvolumen von 40 Tonnen bzw. 20 Tonnen. Diese zwei Verkaufsgeschäfte machten im selben Zeitraum 0,1 % des gesamten Verkaufsvolumens des Unternehmens und 0,4 % seines gesamten Ausfuhrvolumens aus. (18) Die Geschäfte wurden im Februar und März 2002 abgewickelt, d. h. kurz bevor sich Indo Pet zum ersten Mal bei der Kommission meldete, um diese Überprüfung für einen neuen Ausführer zu beantragen. Hierzu ist anzumerken, dass Indo Pet laut eigenen Angaben danach bis zu dem Kontrollbesuch keine weiteren Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft tätigte. (19) Hinsichtlich der Preise ergab die Untersuchung, dass der Ausfuhrpreis für die am häufigsten auf den Inlands- und Ausfuhrmärkten verkaufte PET-Qualität bei den beiden vorstehend erwähnten Ausfuhrverkäufen in die EU etwa 45 % über dem durchschnittlichen Preis von Indo Pet für die Ausfuhren in Nicht-EU-Länder lag. (20) Bei der Zugrundelegung nur der Ausfuhrverkäufe in die EU-Nachbarländer, deren Beitritt zur EU unmittelbar bevorsteht und die teilweise von Händlern in der EU beliefert werden, wurde sogar festgestellt, dass der Preis bei den beiden betreffenden Ausfuhrverkäufen in die EU etwa 60 % über dem Preis der Ausfuhren in diese Länder lag. Im UZ überstiegen die Ausfuhrverkäufe in die EU-Nachbarländer jene der Ausfuhren in die EU mengenmäßig erheblich, so dass diese besser geeignet sein dürften, um die von Indo Pet in der Regel in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise widerzuspiegeln. (21) Die Untersuchung ergab ferner, dass die Ausfuhrpreise von Indo Pet insgesamt im Durchschnitt nicht nur unter seinem Inlandspreis, sondern auch unter seinen Produktionskosten lag. (22) Aus den vorgenannten Gründen wird davon ausgegangen, dass die beiden Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im UZ keine repräsentative Grundlage für die Dumpinguntersuchung bildeten. Der Zoll sollte daher in der in der ursprünglichen Untersuchung festgesetzten Höhe aufrechterhalten werden. E. Änderung der überprüften Maßnahmen (23) In Anbetracht des Vorstehenden wird davon ausgegangen, dass der endgültige individuelle Antidumpingzoll für den betroffenen Ausführer in der Höhe des in der ursprünglichen Untersuchung festgesetzten endgültigen landesweiten Antidumpingzolls (14,2 %) aufrechterhalten werden sollte. (24) Bei der ursprünglichen Untersuchung wurde jedoch der Schluss gezogen, dass die Einführung der Zölle in Form eines festen Betrags pro Tonne angemessen sei, da die PET-Preise infolge schwankender Erdölpreise Fluktuationen ausgesetzt sein können, die sich erheblich auf die Höhe des Zolls auswirken. Dieselbe Methode sollte auch in dieser Untersuchung angewendet werden. Daher sollte der endgültige individuelle Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die von dem betroffenen ausführenden Hersteller hergestellten Waren in Höhe von 83,2 EUR/t festgesetzt werden. (25) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Da auf die Einfuhren der betroffenen Ware Antidumpingzölle erhoben werden sollen, muss geprüft werden, ob und inwieweit die Subventions- und die Dumpingspanne von derselben Situation herrühren. (26) Die unter Randnummer (4) erwähnte parallele Untersuchung ergab, dass es sich bei den Subventionen für den betroffenen ausführenden Hersteller nicht um Ausfuhrsubventionen handelte, so dass davon ausgegangen wird, dass sie sich auch nicht auf den Ausfuhrpreis und die entsprechende Dumpingspanne auswirkten. Demzufolge können die Ausgleichszölle zugleich mit den Antidumpingzöllen eingeführt werden, sofern gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung beide Zölle zusammengenommen die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung für Thailand ermittelte Schadensbeseitigungsschwelle von 22,6 % nicht übersteigen. Diese Situation ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, und daher sollten sowohl die Ausgleichs- als auch die Antidumpingzölle eingeführt werden. F. Rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls (27) Da im Rahmen der Überprüfung bei dem betroffenen Unternehmen Dumping festgestellt wurde, ist der für dieses Unternehmen festgesetzte Antidumpingzoll auch rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung an auf diejenigen Einfuhren zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2003 der Kommission zollamtlich erfasst wurden. G. Unterrichtung und Geltungsdauer der Maßnahmen (28) Das betroffene Unternehmen und alle anderen interessierten Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware des Unternehmens in die Gemeinschaft einzuführen. (29) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates wird wie folgt ergänzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Der eingeführte Zoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2003 der Kommission zollamtlich erfasst wurden. 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident