Välj vilka experimentfunktioner du vill testa

Det här dokumentet är ett utdrag från EUR-Lex webbplats

Dokument 52004PC0168

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

/* KOM/2004/0168 endg. */

52004PC0168

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens /* KOM/2004/0168 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

(Kommissionsvorlage)

BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 [1] sieht vor, dass mittels eines Flexibilitätsmechanismus und unter Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken der Finanziellen Vorausschau jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union mobilisiert werden kann. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2012/2002 [2] geregelt.

[1] ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

[2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

Nachdem Frankreich, Malta und Spanien, die von Katastrophen betroffen waren, welche aus schweren Überflutungen (Malta und Frankreich) und aus Waldbränden (Spanien) resultierten, Anträge auf Hilfe aus dem Fonds gestellt haben, wurde der Gesamtschaden wie folgt veranschlagt:

// Direkter Schaden

Frankreich // 785 000 000 EUR

Malta // 30 172 000 EUR

Spanien // 53 231 000 EUR

Insgesamt // 868 403 000EUR

Nach Prüfung dieser Anträge [3] und unter Berücksichtigung des Hoechstbetrags, der aus dem Fonds bereitgestellt werden kann sowie der Möglichkeit für eine Umschichtung von Mitteln auf die Rubriken, in denen zusätzliche Ausgaben notwendig sind, schlägt die Kommission vor, den EU-Solidaritätsfonds für insgesamt 21 916 995 Euro in Anspruch zu nehmen und diesen Betrag unter Rubrik 3 und 7 der Finanziellen Vorausschau einzusetzen.

[3] Mitteilung von Herrn Barnier, Frau Schreyer, Herrn Verheugen und Herrn Fischler an die Kommission mit einer Analyse der sechs Anträge auf Inanspruchnahme des Europäischen Solidaritätsfonds von Griechenland, Frankreich, Spanien, Malta und Italien

Die Kommission wird, wie nach Nummer 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 vorgeschrieben, einen Berichtigungshaushaltsplan (BH) vorlegen, um die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen, aufgeschlüsselt nach Empfängerländern, in den Haushaltsplan 2004 einzusetzen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung der Haushaltsverfahren [4], insbesondere Nummer 3 dieser Vereinbarung,

[4] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union [5],

[5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union ("Fonds") errichtet, um der Bevölkerung von Gebieten, die von Katastrophen betroffen sind, Solidarität bekunden zu können.

(2) Malta beantragte die Mobilisierung des Fonds am 10. November 2003 wegen einer durch Sturm und Überflutung verursachten Katastrophe, Spanien beantragte dies am 1. Oktober 2003 wegen einer Katastrophe im Zusammenhang mit Bränden, und Frankreich tat das Gleiche am 26. Januar 2004 wegen einer durch Überflutung verursachten Katastrophe.

(3) Nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 kann jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden.

(4) Die Fälle von Sturm und Überflutung in Malta im September 2003, die Waldbrände in Spanien im Sommer 2003 und die Überflutung in Südfrankreich im Dezember 2003 erfuellen die Bedingungen zur Mobilisierung des EU-Solidaritätsfonds.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 21 916 995 EUR an Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

Upp