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Document 52004AE0952

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite“ (kodifizierte Fassung) (KOM(2004) 159 endg. — 2004/0056 (CNS))

ABl. C 302 vom 7.12.2004, p. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

7.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/19


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite“ (kodifizierte Fassung)

(KOM(2004) 159 endg. — 2004/0056 (CNS))

(2004/C 302/04)

Der Rat beschloss am 13. Mai 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrages um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 9. Juni 2004 an. Berichterstatter war Herr Frank VON FÜRSTENWERTH.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 410. Plenartagung am 30. Juni/1. Juli 2004 (Sitzung vom 30. Juni) mit 133 gegen 1 Stimme bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Inhalt

1.1

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultationen und Notifizierungen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite kodifiziert werden. Diese Entscheidung ist durch die weitere Entscheidung 76/641/EWG des Rates und durch die Beitrittsakte Spaniens und Portugals sowie die Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens geändert worden.

1.2

Die Entscheidungen betreffen ausschließlich den Bereich der staatlichen Exportkreditgarantien und regeln insbesondere, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten für eine in Aussicht genommene Gewährung von Auslandskrediten oder eine Bürgschaft für Auslandskredite ein Konsultationsverfahren mit den Mitgliedstaaten und der Kommission durchzuführen haben. Für die private Exportkreditversicherungswirtschaft ist die Entscheidung ohne Relevanz.

1.3

Der Vorschlag ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind.

1.4

Durch den Vorschlag wird der materielle Inhalt der kodifizierten Rechtsakte nicht geändert. Er beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

2.   Bewertung

2.1

Der Vorschlag steht im Zusammenhang mit dem Anliegen der Kommission, häufig geänderte Rechtsakte aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit zu kodifizieren.

2.2

Die einschlägigen Vorschriften sind bislang in verschiedenen Rechtsakten verstreut und es bedarf einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte, um die geltenden Vorschriften zu ermitteln.

2.3

Der Vorschlag beschränkt sich darauf, die verschiedenen Rechtsakte unter vollständiger Beibehaltung ihres materiellen Inhalts in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen. Für materielle Änderungen besteht kein Handlungsbedarf.

2.4

Der Vorschlag dient der Transparenz und der besseren Verständlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften und ist deshalb zu begrüßen (1).

2.5

Allerdings sollte die Kommission im Rahmen der Kodifizierung noch folgende Punkte berücksichtigen:

Erwägungsgrund (2) der Entscheidung des Rates vom 3.12.1973 („Durch Beschluss des Rates vom 26. Januar 1965 hat der Rat ein Verfahren für Konsultationen auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite festgelegt“) ist in dem Vorschlag nicht mehr enthalten und sollte der Vollständigkeit halber noch eingefügt werden.

In Artikel 20 des Vorschlags wird die Entscheidung 73/391/EWG des Rates aufgehoben. Anhang III des Vorschlags erwähnt demgegenüber unter der Überschrift „Aufgehobene Entscheidung mit ihrer Änderung“ auch die Entscheidung 76/641/EWG des Rates. Der Vollständigkeit halber sollte daher in Artikel 20 des Vorschlags auch die Änderung durch die Entscheidung 76/641/EWG mit aufgehoben werden.

2.6

Darüber hinaus ist besonders auf die Korrektheit der Übersetzungen zu achten, da Ungenauigkeiten zu Rechtsunsicherheit und Falschanwendung führen können.

Brüssel, den 30. Juni 2004.

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Roger BRIESCH


(1)  Beispielsweise sollten an der portugiesischen Fassung folgende Änderungen vorgenommen werden:

a)

In Artikel 4 Buchstabe e) Unterabsätze ii) and iv) sollte „credit starting point“ (in der deutschen Fassung: „Beginn der Laufzeit des betreffenden Kredits“) mit „ponto de partida do crédito“ übersetzt werden — anstatt mit „início do crédito“ —, da die beiden Zeitpunkte nicht notwendigerweise identisch sind;

b)

In Artikel 4 Buchstabe e) Unterabsatz iv) sollte der Ausdruck „where repayment is not to be effected by equal instalments at regular intervals“ (in der deutschen Fassung: „sind die Rückzahlungen nicht in gleich hohe und regelmäßige Tranchen [...] gestaffelt“) mit „escalonadas em prestações iguais e espaçadas de modo regular“ wiedergegeben werden — und nicht mit „escalonadas por parcelas de igual montante de modo regular“;

c)

Ferner sollte „aid credit“ (in der deutschen Fassung: „Hilfskredit“), z. B. in Artikel 4 Buchstabe f) Ziffer i) und Artikel 5 Buchstabe e) Ziffer i), mit „crédito de ajuda“ wiedergegeben werden — und nicht mit dem Ausdruck „crédito de auxílio“, der in den EU-Rechtsvorschriften betreffend „State aid“ eine vollkommen andere Bedeutung hat;

d)

Schließlich sollten mehrere Rechtschreibfehler verbessert werden, z. B. in Artikel 3 Absatz 2 (1. und 3. Zeile) („ntureza“ and „peirem“), Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) („desdadoravel“), and in Anhang 1 B. d) („antiantamentos“).


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