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Document 52003XX0807(01)

    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C1/38.370 — O2 UK Limited/T-Mobile UK Limited ("UK Network Sharing Agreement") (gemäß Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 187 vom 7.8.2003, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003XX0807(01)

    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C1/38.370 — O2 UK Limited/T-Mobile UK Limited ("UK Network Sharing Agreement") (gemäß Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 187 vom 07/08/2003 S. 0010 - 0010


    Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C1/38.370 - O2 UK Limited/T-Mobile UK Limited ("UK Network Sharing Agreement")

    (gemäß Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21))

    (2003/C 187/06)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Am 6. Februar 2002 meldeten O2 UK Limited ("O2 UK") (ehemals BT-Cellnet Limited und BT3G Limited) und T-Mobile UK Limited ("T-Mobile UK") (ehemals One2One Personal Communications Limited) der Kommission eine Vereinbarung vom 20. September 2001 über die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen und über Roaming-Dienste auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für GSM-Mobilfunkgeräte der dritten Generation ("3G"). In Ihrer Anmeldung beantragten O2 UK und T-Mobile UK ("die Parteien") die Erteilung eines Negativtests gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag/Artikel 53 Absatz 1 EWR-Vertrag oder eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag/Artikel 53 Absatz 3 EWR-Vertrag.

    Am 28. Februar 2002 veröffentlichte die Kommission eine Zusammenfassung des Antrags und forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf. Am 10. September 2002 wurde eine Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates veröffentlicht, in der die Hauptbestandteile der Vereinbarung sowie die Absicht der Kommission, eine befürwortende Haltung einzunehmen, dargelegt wurden und dritte Parteien zur Stellungnahme aufgefordert wurden.

    Stellungnahmen wurden von Drittparteien und der nationalen Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs abgegeben.

    Anfang März 2003 änderten die Parteien nach Diskussionen mit den Dienststellen der Kommission Ihre Vereinbarung, um die Abhängigkeit vom "National Roaming" in den am dichtesten bevölkerten Teilen des Vereinigten Königreichs zu verringern.

    Im Entscheidungsentwurf wird festgestellt, dass der Teil der Vereinbarung, der sich auf das "site sharing" (Standortmitbenutzung) bezieht, nicht gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag/Artikel 53 Absatz 1 EWR-Vertrag verstößt. Im Entscheidungsentwurf wird eine Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag/Artikel 53 Absatz 3 EWR-Vertrag hinsichtlich des Teils der Vereinbarung über das "National Roaming" gewährt. Die Kommission hat die Dauer der Freistellung genauer festgelegt.

    Die Rechte auf Anhörung wurden im vorliegenden Fall gewahrt.

    Karen Williams

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