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Document 52003PC0727

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten

/* KOM/2003/0727 endg. - CNS 2003/0284 */

52003PC0727

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten /* KOM/2003/0727 endg. - CNS 2003/0284 */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Mit einer Entschließung des Rates vom Mai 1999 wurde erstmals ein Frühwarnsystem (FWS) zur Übermittlung von Informationen über illegale Einwanderung und Schleuserkriminalität eingerichtet. Angestrebt wurde ein standardisierter, dauerhafter Kommunikationsrahmen, der den Mitgliedstaaten die umgehende Meldung von Vorkommnissen oder aktuellen Trends auf dem Gebiet der illegalen Migration ermöglichen sollte.

Das System hat die Erwartungen der Mitgliedstaaten jedoch nicht in vollem Umfang erfuellt. Dies lag vor allem daran, dass es nicht wie geplant und nicht in allen beteiligten Staaten (Mitgliedstaaten, Bewerberländer und assoziierte Länder) einheitlich benutzt wurde und dass die technische Infrastruktur unzureichend war. Entsprechend dem Vorschlag, den die Kommission in ihrer Mitteilung über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung vom 15. November 2001 (KOM(2001) 672) unterbreitete, sieht der am 28. Februar 2002 angenommene Gesamtplan des Rates zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels in der Europäischen Union (ABl. C 142 vom 14. Juni 2002, S. 23) vor, dass das FWS zu einer web-basierten sicheren Intranet-Site weiterentwickelt werden soll.

Es bedarf einer umfassenden, modernen und sicheren Website, um die Migrationsbehörden, die an der Bekämpfung der illegalen Einwanderung beteiligt sind, mit allen relevanten Informationen versorgen zu können. Daher hat die Kommission eine Website mit der Bezeichnung Information and Co-ordination Network (Informations- und Koordinierungsnetz) eingerichtet. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Interessengruppe, die technisch auf dem Kommissionssystem CIRCA (Communication and Information Resource Centre Administrator) basiert, welches für den verschiedensten Zwecken dienenden Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Institutionen eingeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine web-basierte Umgebung, die Online-Dienste erbringt und einen gemeinsamen virtuellen Arbeitsraum für geschlossene Benutzergruppen bietet.

Der erste Bestandteil und Ausgangspunkt des Netzes ist das FWS selbst. Diese verstärkte operative Zusammenarbeit der Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten sollte sich jedoch nicht auf den Informationsaustausch über die wenigen Vorkommnisse beschränken, in denen das Frühwarnsystem in Anspruch genommen werden muss. Außerdem sollten die Möglichkeiten der modernen Kommunikationstechnologie genutzt werden, um die bestehenden Kanäle für den Informationsaustausch erheblich zu verbessern, beispielsweise durch Bereitstellung von strategischen, taktischen und operativen Informationen, aktuellen Kontaktlisten, einschlägiger Ad-hoc-Dokumentation und themenbezogenen Berichten, die zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden sollten. Daher sollten von Anfang an einige zusätzliche Elemente zur Verfügung stehen, andere könnten zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.

Als Weiterentwicklung des Frühwarnsystems soll das Netz in erster Linie den Austausch strategischer und taktischer Informationen über irreguläre und illegale Migrationsströme und -trends erleichtern. Derzeit ist nicht geplant, dass personenbezogene Daten zu kriminellen Netzen ausgetauscht werden, die an der Einschleusung von Migranten oder am Menschenhandel beteiligt sind.

2. ZIEL

Mit dieser Entscheidung soll ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Dazu werden in der Entscheidung die grundlegenden Bedingungen festgelegt.

Außerdem wird ein Mechanismus für die Verwaltung des Systems unter der Verantwortung der Kommission eingeführt. Ein Beratender Ausschuss wird die Kommission bei der Entwicklung und dem Betrieb des Systems unterstützen.

3. RECHTSGRUNDLAGE UND SUBSIDIARITÄT

Artikel 66 EG-Vertrag ist die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung, die unmittelbar die Unterstützung des schrittweisen Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts sowie die Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten, von Europol und der Kommission zum Ziel hat.

Titel IV EG-Vertrag gilt nicht im Vereinigten Königreich und in Irland, sofern diese Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu den Verträgen nichts Anderes beschließen.

Der folgende Vorschlag ist hybrider Natur, weil er auch eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt [1].

[1] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36

Das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich ein sicherer und rascher Austausch von Informationen über Migrationsströme und -phänomene zwischen den Mitgliedstaaten, lässt sich auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinlänglich erreichen; es kann wegen der Wirkungen der geplanten Maßnahme daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Zusammenarbeit der Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten durch den Informationsaustausch in Echtzeit über eine sichere Website ist nur auf Gemeinschaftsebene zu realisieren. Es wird insofern ein Mehrwert erzielt, als Informationen gemeinsam genutzt werden können, die im Augenblick zumeist nur auf einzelstaatlicher Ebene verfügbar sind oder unter den Mitgliedstaaten über informelle oder eher überholte Informationskanäle ausgetauscht werden. Der Aufbau einer sicheren Website ist eine erforderliche und geeignete Methode zur Verbesserung des Informationsaustauschs. Diese Entscheidung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

4. ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN ARTIKEL

Artikel 1

Der Artikel nennt das Ziel der Entscheidung.

Artikel 2

Der Artikel weist der Kommission die Zuständigkeit für die Entwicklung und Verwaltung des Netzes zu. Darüber hinaus sind eine Reihe von Elementen für den Informationsaustausch genannt.

Die technische Plattform des Netzes wird derzeit von der Plattform des Kommissionssystems CIRCA (Communication and Information Resource Centre Administrator platform; http://www.forum.europa.eu.int/ ) im Rahmen des transeuropäischen Netzes für Verwaltungen (IDA) gemäß Artikel 4 des Beschlusses des Rates 1999/1720/EG gebildet. Das System CIRCA bietet nicht nur eine ideale Arbeitsumgebung, sondern hat auch eine Reihe weiterer Vorteile, zum Beispiel seine sofortige Verfügbarkeit, der beschränkte Zugang für registrierte Benutzer und der selektive Zugang innerhalb des Systems. Außerdem gewährleistet es aufgrund einer hochwertigen Verschlüsselung den sicheren Austausch von Ressourcen und Dokumenten.

Die CIRCA-Plattform bietet zudem standardisierte Managementdienste, die für das Netz von großem Nutzen sind. Neben einer Bibliothekssektion mit den oben erwähnten Elementen für den Austausch bestimmter Informationen gibt es eine gemeinsame E-Mail-Funktion und die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Sitzungen zu organisieren. Links zu sonstigen web-basierten Informationsressourcen können in einer Informationssektion ausgetauscht werden. Über ein Teilnehmerverzeichnis können die Mitglieder die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben austauschen. In einem Nachrichtenforum können sie Online-Diskussionen über verschiedene Themen organisieren und Fragen an den Teilnehmerkreis stellen.

Artikel 3

In diesem Artikel werden die Aufgaben der Kommission erläutert.

Nach Maßgabe von Buchstabe a legt die Kommission die Modalitäten und Verfahren für die Gewährung des unbeschränkten oder selektiven Netzzugangs fest.

Nach Maßgabe von Buchstabe b trifft die Kommission alle erforderlichen Entscheidungen betreffend die Verwaltung und die Struktur des Netzes, einschließlich der Regeln oder Leitlinien zum Betrieb des Systems (Vertraulichkeit, Übermittlung, Speicherung, Archivierung und Löschung von Informationen). Außerdem kann die Kommission Standardformulare einführen oder die bereits vorhandenen wie das FWS-Formular ändern.

Artikel 4

Nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die erforderliche technische Infrastruktur zur Verfügung.

Nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen benennen.

Artikel 5

Der Artikel klärt das Eigentum an und die Verantwortung für die bereitgestellten Informationen. Er sieht die Vertraulichkeit des Informationsaustauschs vor und verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keinen Zugang erlangen.

Artikel 6

Mit Artikel 6 wird entsprechend den Artikeln 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ein Komitologieverfahren zur Unterstützung der Netzverwaltung eingeführt. Ein Beratender Ausschuss wird die Kommission bei der Festlegung der Regeln und Maßnahmen unterstützen, die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind.

Artikel 7

In diesem Artikel wird angegeben, wann die Entscheidung in Kraft tritt.

Artikel 8

In diesem Artikel ist festgelegt, an wen die Entscheidung gerichtet ist.

5. FINANZBOGEN

2003/0284 (CNS)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Gesamtplan des Rates zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels vom 28. Februar 2002, der sich auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung vom 15. November 2001 [4] stützt, wurde die Entwicklung einer web-basierten sicheren Intranet-Site gefordert.

[4] KOM(2001) 672

(2) Die Nutzung einer solchen web-gestützten Intranet-Site ist zweckmäßig für die Einrichtung eines sicheren und raschen Austauschs von Informationen über irreguläre oder illegale Migrationsströme und -phänomene zwischen den Mitgliedstaaten. Die Entwicklung und Verwaltung des Netzes sollten der Kommission übertragen werden.

(3) Der Zugang zu dieser web-gestützten Intranet-Site sollte Nutzungsberechtigten gemäß den festgelegten Modalitäten, Verfahren und Sicherheitsmaßnahmen vorbehalten sein.

(4) Da das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich ein sicherer und rascher Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, nicht hinlänglich auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu erreichen und wegen der Wirkungen der geplanten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen ergreifen. In Übereinstimmung mit dem in dem genannten Artikel festgeschriebenen Subsidiaritätsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(5) Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden.

(6) Im Zusammenhang mit der web-gestützten Intranet-Site ist der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [5] Rechnung zu tragen.

[5] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7) Die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollen im Einklang mit dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen werden.

(8) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wirkt Dänemark an der Annahme dieser Entscheidung nicht mit, die daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist. Da mit dieser Entscheidung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt werden soll, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, ob es die Entscheidung anwendet.

(9) Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des vom Rat der Europäischen Union am 18. Mai 1999 mit diesen beiden Staaten geschlossenen Übereinkommens dar. Aufgrund der in diesem Übereinkommen festgeschriebenen Verfahren finden die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Rechte und Pflichten auch auf diese beiden Staaten und auf die Beziehungen zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, an die diese Entscheidung gerichtet ist, Anwendung.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der Entscheidung wird ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz für den Informationsaustausch über irreguläre Migration, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung illegal aufhältiger Personen eingerichtet.

Artikel 2

1. Der Kommission wird die Zuständigkeit für die Entwicklung und Verwaltung des Netzes, einschließlich seiner Struktur und seines Inhalts und der Elemente für den Informationsaustausch, zugewiesen.

2. Der Informationsaustausch umfasst mindestens Folgendes:

(a) Frühwarnsystem zur Übermittlung von Informationen über illegale Einwanderung und Schleusernetze;

(b) Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen;

(c) Informationen über Visa, Grenzen und Reisedokumente mit Bezug zur illegalen Einwanderung;

(d) Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr.

3. Das Netz wird Verwaltungswerkzeuge wie ein Verzeichnis der beteiligten Stellen oder Beamten sowie E-Mail-, Nachrichtenforum- und Sitzungs-Funktionen umfassen.

4. Die Kommission macht von der technischen Plattform Gebrauch, die auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des transeuropäischen Telematiknetzes für Verwaltungen geschaffen worden ist.

Artikel 3

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 wird die Kommission

(a) die Modalitäten und Verfahren zur Gewährung des unbeschränkten oder selektiven Netzzugangs festlegen;

(b) Regeln und Leitlinien für die Modalitäten der Nutzung des Systems, einschließlich Regeln zur Vertraulichkeit, Übermittlung, Speicherung, Archivierung und Löschung von Informationen und zu Standardformularen festlegen.

Artikel 4

1. Die Mitgliedstaaten gewähren in Übereinstimmung mit den von der Kommission gemäß Artikel 3 beschlossenen Maßnahmen Zugang zum Netz.

2. Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen und machen der Kommission darüber Mitteilung.

Artikel 5

1. Das Hochladen von Daten in das Netz berührt nicht das Eigentum an den betreffenden Informationen. Die Zugangsberechtigten sind allein verantwortlich für die von ihnen bereitgestellten Informationen und müssen daher sicherstellen, dass der Inhalt dieser Informationen in vollem Umfang mit dem Gemeinschaftsrecht und den innerstaatlichen Vorschriften vereinbar ist.

2. Sofern die bereitgestellten Informationen nicht als öffentlich zugänglich gekennzeichnet sind, ist der Zugriff ausschließlich den Nutzungsberechtigten des Netzes vorbehalten; ohne die vorherige Genehmigung des Eigentümers dürfen sie nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, mit dem Ziel,

(a) Unbefugten den Netzzugang zu verwehren;

(b) sicherzustellen, dass Nutzungsberechtigte bei der Nutzung des Netzes nur Zugriff auf Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich haben;

(c) zu verhindern, dass Unbefugte Informationen im Netz lesen, kopieren, ändern oder löschen.

4. Unbeschadet von Absatz 3 beschließt die Kommission weitere Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2.

Artikel 6

1. Die Kommission wird von dem gemäß Entscheidung 2002/463/EG des Rates [6] eingerichteten "ARGO-Ausschuss" unterstützt.

[6] ABl. L 161 vom 19.6.2002, S. 11.

2. Bei Bezugnahme auf diesen Absatz kommen die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Anwendung.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Finanzbogen für Rechtsakte

Politikbereich(e): Justiz und Inneres

Tätigkeit(en): 18 03 Einwanderung, Asyl und Visapolitik ... (ABB)

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten

1. HAUSHALTSLINIE(N) + BEZEICHNUNG(EN)

2. ALLGEMEINE ANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : Mio. EUR (VE)

2.2. Laufzeit

In dem vorgeschlagenen Rechtsakt ist weder die Dauer der Maßnahme noch der Zeitraum für ihre Überprüfung angegeben.

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1.)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziff. 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffern 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen: [7]

[7] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

Keinerlei finanzielle Auswirkungen

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 EG-Vertrag

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [8]

[8] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

5.1.1. Ziele

Eine umfassende, moderne und sichere Website soll eingerichtet werden, um die Migrationsbehörden, die an der Bekämpfung der illegalen Einwanderung beteiligt sind, mit relevanten Informationen versorgen zu können.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die Kommission schlägt vor, das Netz unter Verwendung der bereits bestehenden technischen Plattform "CIRCA" (Communication and Information Resource Centre Administrator) der Kommission einzurichten. Dabei handelt es sich um eine web-basierte Umgebung, die Online-Dienste erbringt und einen gemeinsamen virtuellen Arbeitsraum für geschlossene Benutzergruppen bietet. Das System CIRCA wird im Rahmen von Ausschüssen und Sachverständigengruppen erfolgreich genutzt; so wurde darauf zurückgegriffen, um ein Netz nationaler Kontaktpersonen aufzubauen und die für die Einführung des Systems EURODAC erforderlichen Informationen auszutauschen. Außerdem findet es im Rahmen des Ausschusses SIS II und von EURASIL Verwendung.

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen, ob entsprechend der technologischen Entwicklung und dem operativen Bedarf neue Elemente für den Informationsaustausch zusätzlich zu den in dem Vorschlag bereits genannten eingeführt werden können.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

Mit diesem Vorschlag soll ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die Nutzung von Informationstechnologie für den Informationsaustausch wird immer unentbehrlicher für eine effiziente Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung. Aufgrund der Flexibilität der web-basierten Anwendungen kann mit diesem Netz ein großer Benutzerkreis beim Austausch von Informationen über die illegale Einwanderung, gefälschte Dokumente, Rückführung, Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen usw. unterstützt werden.

Das Netz basiert derzeit auf einer gemeinsamen technischen Plattform (CIRCA), die einen der Basisdienste bildet, welche im Rahmen des Programms IDA finanziert werden.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Der Inhalt des Netzes wird vom Statutspersonal der Kommission auf der Grundlage der von den verschiedenen Benutzern (nationale oder internationale Stellen) bereitgestellten Informationen verwaltet.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1. Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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6.2. Berechnung der Kosten für jede zulasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [9]

[9] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

Die Kommission legt Regeln und Leitlinien für die Modalitäten der Nutzung des Systems fest, einschließlich Regeln zur Vertraulichkeit, Übermittlung, Speicherung, Archivierung und Löschung von Informationen und zu Standardformularen.

Die gemeinsame technische Plattform (CIRCA) wird im Rahmen der Überarbeitung des Programms IDA bewertet.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen, ob entsprechend der technologischen Entwicklung und dem operativen Bedarf neue Elemente für den Informationsaustausch einbezogen werden sollen. Sie überwacht fortwährend die Nutzung des Netzes durch die Mitglieder der Interessengruppe.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die allgemeinen Betrugsbekämpfungsvorschriften sind anwendbar.

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