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Document 52003PC0712
Proposal for a Council Decision on the signing and the provisional application of bilateral agreements between the European Community and certain third countries (Azerbaijan, Kazakhstan, Tajikistan and Turkmenistan) on trade in textile products
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren
/* KOM/2003/0712 endg. - ACC 2003/0276 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren /* KOM/2003/0712 endg. - ACC 2003/0276 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Kommission hat im Einklang mit den Verhandlungsdirektiven des Rates vom 29. September 2003 Abkommen über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. Diese Abkommen sehen eine Verlängerung der bestehenden Textilabkommen (Roll-over) bis 31. Dezember 2004 vor. Die Kommission schlägt vor, die Abkommen bis zum Abschluss der entsprechenden Verfahren ab dem 1. Januar 2004 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden. Der Rat wird ersucht, im Namen der Gemeinschaft diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung der Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der bestehenden Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung bis zum förmlichen Abschluss dieses Abkommens im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen. 2003/0276 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschi DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft bilaterale Abkommen zur Verlängerung der bestehenden bilateralen Abkommen über den Handel mit Textilwaren mit bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) ausgehandelt. (2) Die Abkommen sollten vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden. (3) Es ist zweckmäßig, diese Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für ihren förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2004 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden - BESCHLIESST: Artikel 1 Vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern (Aserbaidschan, Kasachstan, Tadschikistan und Turkmenistan) über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 2 Es ist zweckmäßig, die in Artikel 1 genannten Abkommen bis zum Abschluss der Verfahren für ihren förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2004 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig anzuwenden. Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan zur Änderung des am 20. September 1993 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 26. November 1999 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels Schreiben des Rates der Europäischen Union Herr ... ! 1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 20. September 1993 paraphiert und durch das am 26. November 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend 'Abkommen' genannt). 2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern: 2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: 'Es gilt bis zum 31. Dezember 2004.' 2.3. Die Textilwarenkategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 20 und 136 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Kategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wiedereingeführt. 3. Sollte die Republik Aserbaidschan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden die Artikel 2, Absätze 2 bis 6, Artikel 3, 6, 7, 8, 9, 11 bis 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union Anlage 1 Anhang I des am 20. September 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 [1] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich. [1] Dieser Anhang wurde 2002 im EG-Amtsblatt L 357 vom 31.12.2002 veröffentlicht. Schreiben der Regierung der Republik Aserbaidschan Herr ... ! Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom ..... zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Herr ... ! 1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 20. September 1993 paraphiert und durch das am 26. November 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend 'Abkommen' genannt). 2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern: 2.1 Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: 'Es gilt bis zum 31. Dezember 2004.' 2.3. Die Textilwarenkategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 20 und 136 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Kategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wiedereingeführt. 3. Sollte die Republik Aserbaidschan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden die Artikel 2, Absätze 2 bis 6, Artikel 3, 6, 7, 8, 9, 11 bis 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung." Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Regierung der Republik Aserbaidschan Anlage 1 Anhang I des am 20. September 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Aserbaidschan über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 [2] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich. [2] Dieser Anhang wurde 2002 im EG-Amtsblatt L 357 vom 31.12.2002 veröffentlicht. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan zur Änderung des am 15. Oktober 1993 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 29. November 1999 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels Schreiben des Rates der Europäischen Union Herr ... ! 1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 15. Oktober 1993 paraphiert und durch das am 29. November 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend 'Abkommen' genannt). 2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern: 2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: 'Es gilt bis zum 31. Dezember 2004.' 2.3. Die Textilwarenkategorien 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Kategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wiedereingeführt. 3. Sollte die Republik Kasachstan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden die Artikel 2, Absätze 2 bis 5, Artikel 3, 6, 7, 8, 9, 11 bis 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union Anlage 1 Anhang I des am 15. Oktober 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 [3] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich. [3] Dieser Anhang wurde 2002 im EG-Amtsblatt L 357 vom 31.12.2002 veröffentlicht. Schreiben der Regierung der Republik Kasachstan Herr ... ! Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom ..... zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Herr ... ! 1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 15. Oktober 1993 paraphiert und durch das am 29. November 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend 'Abkommen' genannt). 2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern: 2.1 Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: 'Es gilt bis zum 31. Dezember 2004.' 2.3. Die Textilwarenkategorien 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Kategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wiedereingeführt. 3. Sollte die Republik Kasachstan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden die Artikel 2, Absätze 2 bis 5, Artikel 3, 6, 7, 8, 9, 11 bis 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung." Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Regierung der Republik Kasachstan Anlage 1 Anhang I des am 15. Oktober 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 [4] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich. [4] Dieser Anhang wurde 2002 im EG-Amtsblatt L 357 vom 31.12.2002 veröffentlicht. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan zur Änderung des am 16. Juli 1993 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Tadschikistan über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 27. Oktober 1999 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels Schreiben des Rates der Europäischen Union Herr ... ! 1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Tadschikistan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 16. Juli 1993 paraphiert und durch das am 27. Oktober 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend 'Abkommen' genannt). 2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern: 2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: 'Es gilt bis zum 31. Dezember 2004.' 2.3. Die Textilwarenkategorien 3, 4, 5, und 7 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Kategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wiedereingeführt. 3. Sollte die Republik Tadschikistan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden die Artikel 2, Absätze 2 bis 6, Artikel 3, 6, 7, 8, 9, 11 bis 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union Anlage 1 Anhang I des am 16. Juli 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Tadschikistan über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 [5] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich. [5] Dieser Anhang wurde 2002 im EG-Amtsblatt L 357 vom 31.12.2002 veröffentlicht. Schreiben der Regierung der Republik Tadschikistan Herr ... ! Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom ..... zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Herr ... ! 1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Tadschikistan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 16 Juli 1993 paraphiert und durch das am 27. Oktober 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend 'Abkommen' genannt). 2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern: 2.1 Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: 'Es gilt bis zum 31. Dezember 2004.' 2.3. Die Textilwarenkategorien 3, 4, 5, und 7 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Kategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wiedereingeführt. 3. Sollte die Republik Tadschikistan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden die Artikel 2, Absätze 2 bis 6, Artikel 3, 6, 7, 8, 9, 11 bis 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung." Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Regierung der Republik Tadschikistan Anlage 1 Anhang I des am 16. Juli 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 [6] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich. [6] Dieser Anhang wurde 2002 im EG-Amtsblatt L 357 vom 31.12.2002 veröffentlicht. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan zur Änderung des am 18. Oktober 1993 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Turkmenistan über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch ein am 2. Dezember 1999 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels Schreiben des Rates der Europäischen Union Herr ... ! 1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Turkmenistan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 18. Oktober 1993 paraphiert und durch das am 2. Dezember 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend 'Abkommen' genannt). 2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern: 2.1. Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: 'Es gilt bis zum 31. Dezember 2004.' 2.3. Die Textilwarenkategorien 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Kategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wiedereingeführt. 3. Sollte Turkmenistan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden die Artikel 2, Absätze 2 bis 6, Artikel 3, 6, 7, 8, 9, 11 bis 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union Anlage 1 Anhang I des am 18. Oktober 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 [7] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich. [7] Dieser Anhang wurde 2002 im EG-Amtsblatt L 357 vom 31.12.2002 veröffentlicht. Schreiben der Regierung Turkmenistans Herr ... ! Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom ..... zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Herr ... ! 1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Turkmenistan über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 18. Oktober 1993 paraphiert und durch das am 2. Dezember 1999 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend 'Abkommen' genannt). 2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2003 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein Jahr zu verlängern: 2.1 Anhang I, in dem die Waren nach Artikel 1 des Abkommens aufgeführt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt. 2.2. Artikel 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: 'Es gilt bis zum 31. Dezember 2004.' 2.3. Die Textilwarenkategorien 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 unterliegen nicht dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. Übersteigen in einem Jahr die Mengen der Einfuhren von Waren dieser Kategorien die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Mengen, wird das System der doppelten Kontrolle für diese Kategorien automatisch wiedereingeführt. 3. Sollte Turkmenistan vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, finden die Artikel 2, Absätze 2 bis 6, Artikel 3, 6, 7, 8, 9, 11 bis 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung. 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2004 vorläufig angewendet. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung." Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung Turkmenistans Anlage 1 Anhang I des am 18. Oktober 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Turkmenistan über den Handel mit Textilwaren, in dem die Kategorien und Warenbeschreibungen für Textilwaren aufgeführt sind, wird durch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3030/93 [8] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbeschreibung lediglich richtungsweisend, da für die Waren der einzelnen Kategorien in diesem Anhang die KN-Codes maßgeblich sind. Ist ein 'ex'-KN-Code angegeben, sind für die Waren der jeweiligen Kategorie der Anwendungsbereich des KN-Codes und die entsprechende Warenbeschreibung maßgeblich.