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Document 52003PC0563

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor

/* KOM/2003/0563 endg. */

52003PC0563

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor /* KOM/2003/0563 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag betrifft eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates zur Verlängerung der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung der zeitweiligen Sondermaßnahmen (die zeitweilige Stillegung und Rodung) im Bereich des Hopfens für die Ernte 2004.

In der Tat muss die Kommission dem Rat vor dem 31. Dezember 2003 einen Prüfbericht über sämtliche Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation vorlegen. Dieser Bericht wird aus Reformvorschlägen zusammengestellt, die erst ab 2005 in Kraft treten sollten. Folglich ist es unerlässlich, in einem Übergangsrahmen die Verlängerung der zeitweiligen Sondermaßnahmen um ein Jahr vorzusehen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen im Hopfensektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen [1], insbesondere auf Artikel 16a,

[1] ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1514/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 8).

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates [3] ist der Betrag des Ausgleichs festgesetzt, der für vorübergehend stillgelegte oder gerodete Hopfenanbauflächen in der Gemeinschaft für einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Ernte 1998 bis zur Ernte 2003 gezahlt wird.

[3] ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 1).

(2) Die Anwendung der Sondermaßnahmen zur Flächenstilllegung und Rodung hat während des vorgenannten Zeitraums eine Verringerung der Hopfenanbauflächen um 19% gegenüber dem Bezugsjahr 1997 ermöglicht.

(3) Der Bewertungsbericht, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 vor dem 31. Dezember 2003 vorlegen muss, deckt alle Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation, insbesondere die Sondermaßnahmen, ab. Dieser Bewertung können Vorschläge beigefügt werden. In diesem Rahmen ist die Möglichkeit vorzusehen, den gesamten Sektor gründlich zu erörtern. Damit diese Erörterung stattfinden kann und in Anbetracht der Tatsache, dass das Bestreben um Marktgleichgewicht bei Hopfen noch immer aktuell ist, ist der Zeitraum, für den der Ausgleichsbetrag festgesetzt wurde, um ein Jahr zu verlängern.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 werden die Worte "Ernte 2003" durch die Worte "Ernte 2004" ersetzt;

b) in Unterabsatz 2 werden die Worte "Ernte 2004" durch die Worte "Ernte 2005" ersetzt.

2. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "Ernte 2004" durch die Worte "Ernte 2005" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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