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Document 52003PC0388
Opinion of the Commission pursuant to Article 251 (2), third subparagraph, point (c) of the EC Treaty, on the European Parliament's amendments to the Council's common position regarding the proposal for a Decision of the European Parliament and of the Council adopting a multiannual programme for action in the field of energy : "Intelligent Energy - Europe" programme (2003-2006) amending the proposal of the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Änderungsanträgen des Europäisches Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: Programm ,Intelligente Energie für Europa" (2003-2006) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Änderungsanträgen des Europäisches Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: Programm ,Intelligente Energie für Europa" (2003-2006) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
/* KOM/2003/0388 endg. - COD 2002/0082 */
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Änderungsanträgen des Europäisches Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: Programm ,Intelligente Energie für Europa" (2003-2006) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2003/0388 endg. - COD 2002/0082 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Änderungsanträgen des Europäisches Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: Programm ,Intelligente Energie für Europa" (2003-2006) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages 2002/0082 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Änderungsanträgen des Europäisches Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: Programm ,Intelligente Energie für Europa" (2003-2006) 1. Einleitung Nach Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag hat die Kommission eine Stellungnahme zu den Änderungsanträgen des Europäischen Parlaments aus der zweiten Lesung abzugeben. Im folgenden äußert sich die Kommission zu den 13 Änderungsanträgen des Parlaments. 2. Hintergrund - Am 10. April 2002 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Vorschlag für eine Entscheidung (KOM(2002)162 endg. - 2002/0082(COD)). - Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 18. September 2002 ab. - Der Ausschuss der Regionen gab seine Stellungnahme am 20. November 2002 ab. - Am 20. November 2002 gab das Europäische Parlament in erster Lesung seine Stellungnahme ab, die eine Reihe von Änderungen zum Kommissionsvorschlag enthielt. - Der Rat legte seinen gemeinsamen Standpunkt am 3. Februar 2003 fest. - Am 7. Februar 2003 verabschiedete die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament zum gemeinsamen Standpunkt des Rates gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag. - Am 13. Mai 2003 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine Entschließung mit 13 Änderungsanträgen zum gemeinsamen Standpunkt an. 3. Zielsetzung des Vorschlags Gegenstand dieses Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rat ist ein mehrjähriges Programm für Maßnahmen im Energiebereich: Das Programm ,Intelligente Energie für Europa" für den Zeitraum von 2003 bis 2006. Es ist als Hauptinstrument der Gemeinschaft für die nichttechnische Förderung im Energiebereich konzipiert. Das Programm gewährleistet die Kontinuität der Maßnahmen der Programme ALTENER, SAVE und in gewissem Umfang des Programms SYNERGY und bündelt alle Tätigkeiten in den verschiedenen Energiebereichen, die dazu beitragen, die wichtigsten Ziele der Gemeinschaftspolitik auf den Feldern Energie, Verkehr und nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Das Programm ist in vier spezifische Bereiche gegliedert: - rationelle Nutzung der Energie und Nachfragemanagement (SAVE), - neue und erneuerbare Energiequellen (ALTENER), - energiespezifische Aspekte des Verkehrs (STEER) und - internationale Förderung im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz (COOPENER). Je Bereich sind sechs Arten von Maßnahmen vorgesehen: a) Ausarbeitung von Normen, Etikettierungs- und Zertifizierungssystemen, langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der Industrie, vorausschauende Arbeiten, strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und der gemeinsamen Beobachtung der Energiemärkte und -tendenzen einschließlich der Vorbereitung künftiger Rechtsvorschriften oder der Revision bestehender Rechtsvorschriften; b) Schaffung, Ausbau oder Umgestaltung von Strukturen und Instrumenten für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich der Energieplanung und des Energiemanagements auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente; c) Förderung von Systemen und Geräten im Bereich der nachhaltigen Energie mit dem Ziel, ihre Marktdurchdringung zu beschleunigen und Investitionen anzukurbeln, die den Übergang von der Demonstration zur Vermarktung der leistungsfähigsten Technologien erleichtern; d) Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung von Ergebnissen, Förderung und Verbreitung von Know-how und vorbildlichen Verfahren; e) Beobachtung der Umsetzung und der Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik und der Fördermaßnahmen; f) Bewertung der Auswirkungen der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen und Projekte. Die Kommission schlug für den Vierjahreszeitraum und für die EU-15 ein Budget von insgesamt 215 Mio. EUR vor. 4. Stellungnahme der Kommission zu den Änderungsanträgen des Europäischen Parlaments Das Parlament nahm in zweiter Lesung 13 Änderungsanträge zum gemeinsamen Standpunkt des Rates an. Alle diese Änderungsanträge waren das Ergebnis eines Kompromisses mit dem Rat, um ein Schlichtungsverfahren zu vermeiden. Die Kommission akzeptiert alle vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen 13 Änderungsanträge, die mit den Zielen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags in Einklang stehen und einen annehmbaren Kompromiss darstellen. 4.1. Von der Kommission akzeptierte Änderungsanträge * Änderungsantrag 10 betrifft die Streichung von Artikel 6, Absatz 1 Unterabsatz 4 betreffend eine mögliche Revision des finanziellen Bezugsrahmens für das Programm. Die Kommission kann diesem Änderungsantrag zustimmen, da die Möglichkeit einer Anpassung des finanziellen Bezugsrahmens während der Laufzeit des Programms jetzt aufgrund von Änderungsantrag 25 des Parlaments Gegenstand von Artikel 9 Absatz 2 ist. * Änderungsantrag 16 sieht eine neue Erwägung 16a vor, die einen Verweis auf die Erhöhung der Mittel für ein noch umfassenderes Programm enthält. Die Kommission kann diesem Änderungsantrag zustimmen. Er entspricht einem der Ziele des ursprünglichen Kommissionsvorschlags, d.h. der Erhöhung der Mittel für das Programm im Vergleich zum vorigen Energie-Rahmenprogramm (1998-2002) und bekräftigt dies. * Änderungsantrag 17 betrifft Erwägung 20, in der die Diversifizierung der Kraftstoffe im Verkehrsbereich angesprochen wird. Der Änderungsantrag sieht einen spezifischen Verweis auf die potenzielle Rolle neuer, in Entwicklung befindlicher Energiequellen in diesem Zusammenhang vor, z.B. Wasserstoff und erneuerbare Energieträger. Die Kommission kann diesen Änderungsantrag akzeptieren. Sie ist mit der Einfügung dieses Verweises in die Erwägung einverstanden, da dies die Konsistenz mit dem Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe a) und Artikel 3 Buchstabe c) zum gleichen Thema erhöht (vgl. Änderungsanträge 19 und 20 weiter unten). * Änderungsantrag 18 ist ein Zusatz zu Erwägung 22, die die Bedeutung von Fragen wie die Koordinierung des Programms mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik betrifft. In dem Änderungsantrag wird hervorgehoben, dass nationale, regionale oder lokale Organisationen eine nützliche Rolle spielen können, in dem sie durch entsprechende nationale Programme zur Durchführung des Programms beitragen. Die Kommission kann diesen Änderungsantrag akzeptieren, da er einen deutlichen Verweis auf einen wichtigen Aspekt bei der Durchführung des Programms enthält, nämlich seine Verbindungen zu einzelstaatlichen Programmen, der bisher in den Erwägungen fehlte. * Änderungsanträge 19 und 20 passen Artikel 2 Buchstabe a) und Artikel 3 Buchstabe c) an den überarbeiteten Wortlaut von Erwägung 20 an, indem ein Verweis auf "neue, in Entwicklung befindliche und erneuerbare Energiequellen" als Beispiele für "Energiediversifizierung" oder die "Diversifizierung der Kraftstoffe" eingefügt wird. Die Kommission kann diesem Änderungsantrag zustimmen, da er die Textkohärenz steigert und verdeutlicht, auf welche Art von "Diversifizierung" das Programm ausgerichtet sein sollte. * Änderungsantrag 21 ist ein Zusatz zu Artikel 3, in dem begründet wird, warum die Kommission die Berichte über die Maßnahmen und Projekte zur Verfügung stellen wird, nämlich um zur Verbreitung der Projektergebnisse beizutragen. Die Kommission kann diesem Änderungsantrag zustimmen, da er mehr Transparenz hinsichtlich der Verbreitung der Projektergebnisse durch die Kommission schafft und auf dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag aufbaut. * Änderungsantrag 22 ist eine Klärung des Wortlauts von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c), da verdeutlicht wird, dass die Auswahlkriterien den in dieser Entscheidung genannten Zielen Rechnung tragen. Die Kommission kann diesen Änderungsantrag akzeptieren, da er nochmals auf die Grundsätze der Auswahlkriterien verweist. * Änderungsantrag 23 betrifft Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g) macht klar, dass die gemeinschaftlichen Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, die Transparenz und die Chancengleichheit von Frauen und Männern für das gesamte Programm gelten. Die Kommission kann diesen Änderungsantrag akzeptieren, da der Wortlaut klarer wird, wenn es heißt, dass diese Vorschriften für das ganze Programm gelten, als wenn auf das Arbeitsprogramm Bezug genommen wird. * Änderungsantrag 24 betrifft Artikel 6 Absatz 1 und den finanziellen Bezugsrahmen für die Durchführung des Programms. Mit diesem Änderungsantrag erhöht das Parlament den Betrag auf 200 Mio. Euro (190 Mio. Euro laut gemeinsamem Standpunkt des Rates). Die Kommission kann diesen Änderungsantrag akzeptieren, da der neue Betrag näher an ihrem ursprünglichen Vorschlag liegt, in dem 215 Mio. Euro veranschlagt wurden; der jetzige Betrag schafft bessere Möglichkeiten, neue Entwicklungen und Prioritäten in den Bereichen Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung zu berücksichtigen. * Änderungsantrag 25 betrifft Artikel 9 Absatz 2) über die Halbzeitbewertung des Programms. Mit diesem Änderungsantrag wollte das Parlament Folgendes erreichen: erstens - Vorziehen der Halbzeitbewertung auf das Ende des zweiten Jahres, zweitens - bei Bedarf Einbeziehung etwaiger Anpassungen des laufenden Programms insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung in die Schlussfolgerungen der Kommission, und drittens - Übermittlung der Schlussfolgerungen der Kommission an die anderen Organe, bevor sie Vorschläge nicht nur für etwaige Folgeprogramme, sondern auch für das laufende Programm unterbreitet. Die Kommission kann diesen Änderungsantrag akzeptieren, da er die Funktion Halbzeitbewertung dahingehend ausdehnt, dass diese auch als Grundlage für etwaige Anpassungen des laufenden Programms dienen kann und nicht nur ein verbindlicher Teil des Verfahrens vor der Auflage von Folgeprogrammen ist, wie es bisher der Fall war. * Änderungsantrag 26 ergänzt Artikel 9 Absatz 1 dahingehend, dass die Kommission den jährlichen Fortschrittsbericht auch den übrigen Organen übermittelt. Die Kommission kann diesem Änderungsantrag zustimmen, da er das Bemühen um Transparenz bei der Verwaltung des Programms unterstreicht, auch wenn der Zugang zu diesen Berichten für das Europäische Parlament aufgrund des "Rechts auf Einsichtnahme" sowie für die Mitgliedstaaten über den Ausschuss bereits gewährleistet ist. * Änderungsantrag 27 betrifft den Anhang zur Entscheidung mit der vorläufigen Aufteilung der für notwendig erachteten Mittel für das Programm. Das Parlament weist die 200 Mio. Euro nach den gleichen Prozentsätzen zu, wie sie im gemeinsamen Standpunkt des Rates vorgesehen waren: 34,9% für SAVE, 40% für ALTENER, 16,3% für STEER und 8,8% für COOPENER. Ferner änderte das Parlament den Wortlaut der drei Fußnoten zu der Tabelle wie folgt: Streichung des Verweises auf die drei Programmbereiche in Fußnote 1, Streichung der Fußnote 2 über den Festbetrag für COOPENER und neue Formulierung betreffend den zusätzlichen Beitrag ab 2004. Die Kommission kann diesen Änderungsantrag aus folgenden Gründen akzeptieren: erstens baut die vorläufige Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Bereiche auf ihrem ursprünglichen Vorschlag auf, zweitens war der gestrichene Text in den Fußnoten ohne zusätzlichen Informationsgehalt und drittens bringt die Neufassung von Fußnote 3 mehr Klarheit zur Frage des zusätzlichen Beitrags nach 2004 infolge der Erweiterung. 4.2. Von der Kommission abgelehnte Änderungsanträge Die Kommission hat keine Änderungsanträge zurückgewiesen. 5. Schlussfolgerung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.