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Document 52003PC0275
Proposal for a European Parliament and Council Decision establishing a Community action programme to promote bodies active at European level in the field of culture
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen
/* KOM/2003/0275 endg. - COD 2003/0115 */
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen /* KOM/2003/0275 endg. - COD 2003/0115 */
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER EIN AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT ZUR UNTERSTÜTZUNG EUROPAWEIT TÄTIGER KULTURELLER EINRICHTUNGEN (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Einleitung Ergänzend zur im Vertrag festgeschriebenen Unionsbürgerschaft muss die aktive Bürger beteiligung gefördert werden, und zwar insbesondere im kulturellen Bereich; hierauf haben in letzter Zeit verschiedene Stimmen verwiesen: im Weißbuch "Europäisches Regieren" propagiert die Kommission den Grundsatz der Beteiligung der Bürger an der Entwicklung und Durchführung der Politik, d. h. Einbindung der Zivilgesellschaft und ihrer Organisationen; in der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie "dem Bürger, vor allem der Jugend, das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden" können; in der Entschließung des Rates vom 14. November 1991 über Europäische Kulturnetzwerke haben die Minister für Kultur die Bedeutung der Netzwerke kultureller Organisationen für die kulturelle Zusammenarbeit in Europa unterstrichen und sind überein gekommen, die aktive Teilnahme kultureller Organisationen ihrer Länder an der nichtstaatlichen Zusammenarbeit im europäischen Rahmen zu fördern. Hintergrund Fördermittel für europaweit tätige kulturelle Einrichtungen sowie für Maßnahmen in diesem Bereich werden seit mehreren Jahren über Haushaltslinien in Teil A des Haushaltsplans gewährt: die Haushaltlinie A-3015 dient zur Kofinanzierung der Betriebskosten des Europäischen Büros für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) sowie der Zentren des Informations- und Dokumentationsnetzes Mercator; die Haushaltslinie A-3035 trägt zum europäischen und internationalen Schutz der national sozialistischen Konzentrationslager als historische Mahnmale bei; die Haushaltslinie A-3042 dient zur Kofinanzierung der Betriebskosten von Organisationen von europäischem kulturellem Interesse. Das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) und die Zentren des Informations- und Dokumentationsnetzes Mercator widmen sich insbesondere den folgenden Aufgaben: Vertretung und Information der Regional- und Minderheiten-Sprachgemeinschaften der Europäischen Union; Informationssuche und -verbreitung in den Bereichen Gesetzgebung, Bildung und Medien. Die von der Europäischen Union unterstützten Organisationen von europäischem kulturellem Interesse widmen sich insbesondere den folgenden Aufgaben: Vertretung ihrer Mitglieder auf Gemeinschaftsebene; Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik; Vernetzung auf europäischer Ebene von im kulturellen Bereich tätigen Einrichtungen. Die unterstützten Maßnahmen zum Schutz der nationalsozialistischen Konzentrationslager als historische Mahnmale sollen dazu beitragen, die wichtigsten mit der Deportation assoziierten Schauplätze und Archive - symbolisiert durch die in den Stätten der ehemaligen Lager errichteten Denkmäler - zu erhalten und an diesen Stätten das Gedenken an die Opfer zu bewahren. Für die Vergabe dieser Finanzhilfen gab es bisher keine Rechtsgrundlage; sie erfolgte über Haushaltslinien, die den Verwaltungsausgaben der Kommission zugeordnet waren. Ziele Mit Annahme der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [1] und aufgrund der Entscheidung, den Haushaltsplan nach dem ABB-Prinzip (Activity Based Budgeting; tätigkeitsbezogene Budgetierung) aufzustellen, müssen nun Basisrechtsakte für sämtliche Finanzhilfen erlassen werden, für die bisher Mittel in Teil A (Verwaltungsaus gaben) des Einzelplans III ("Kommission") des Haushaltsplans bereitgestellt wurden. [1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Dieser Beschluss soll somit als Basisrechtsakt für die Vergabe von Zuschüssen zur Förderung von Einrichtungen dienen, die im Bereich Kultur europaweit tätig sind, sowie zur Unterstützung punktueller Aktivitäten. Die Laufzeit des Beschlusses beträgt fünf Jahre (2004-2008). Ihre Absicht, Basisrechtsakte für bisher aus Teil A finanzierte Finanzhilfen zu schaffen, hat die Kommission in einer Erklärung anlässlich der Annahme der neuen Haushaltsordnung deutlich gemacht. Das Europäische Parlament und der Rat nehmen darin Kenntnis "von der Absicht der Kommission, einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung vorzulegen, in der die allgemeinen Kriterien für die Auswahl und Gewährung der Zuwendungen für die Finanzierung der Betriebskosten der Einrichtungen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt werden können". Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 151 EG-Vertrag, der vorsieht, dass die Gemeinschaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet. Der Beschluss wird nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassen, d. h. er wird im Mitentscheidungsverfahren auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat (einstimmig) angenommen. Finanzielle Auswirkungen Der Vorschlag gründet sich im Wesentlichen auf die verfahrensbedingte Notwendigkeit, einen Basisrechtsakt für Finanzhilfen zu schaffen, die bisher ohne eine solche Rechtsgrundlage vergeben wurden; die vorgesehenen Beträge entsprechen weitgehend den im Rahmen des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 vergebenen Mitteln. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 30,920 Mio. Euro. Analyse der Artikel In Artikel 1 wird das Ziel des Programms festgelegt: Unterstützung europaweit tätiger Einrichtungen und punktueller Aktivitäten im kulturellen Bereich. Artikel 2 regelt den Zugang zum Programm und verweist auf den Anhang, in dem die drei Aktionsbereiche des Programms beschrieben werden: Betriebskostenzuschüsse für das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) sowie die Zentren des Informations- und Dokumentationsnetzes Mercator; Betriebskostenzuschüsse für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse; maßnahmenbezogene Zuschüsse für den Schutz der nationalsozialistischen Konzentrations lager als historische Mahnmale. Artikel 3 verweist auf die im Anhang dargelegten Modalitäten für die Auswahl der Begünstigten des Programms. Betriebskostenzuschüsse für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse und maßnahmenbezogene Zuschüsse für den Schutz der national sozialistischen Konzentrationslager als historische Mahnmale sollen auf Grundlage jährlicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. Für die erstgenannten werden auch die Modalitäten einer eventuellen namentlichen Benennung der Begünstigten durch die Haushaltsbehörde ins Auge gefasst. Artikel 4 verweist auf die im Anhang dargelegten Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfen. In Artikel 5 wird der Finanzrahmen des Programms auf 30,920 Mio. Euro für den Zeitraum von 2004 bis 2008 festgelegt. Artikel 6 enthält die Bestimmungen für die Zwischen- und Schlussbewertung und für die Verlängerung des Programms. 2003/0115 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4], [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [5], [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Vertrag hat die Gemeinschaft die Aufgabe, einen immer engeren Zusam menschluss der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. (2) In der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, dem Bürger das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen. (3) In der Entschließung des Rates vom 14. November 1991 über Europäische Kulturnetz werke [6] haben die Minister für das Bildungswesen die Bedeutung der Netzwerke kultureller Organisationen für die kulturelle Zusammenarbeit in Europa unterstrichen und sind überein gekommen, die aktive Teilnahme kultureller Organisationen ihrer Länder an der nichtstaatlichen Zusammenarbeit im europäischen Rahmen zu fördern. [6] ABl. C 314 vom 5.12.1991, S. 1. (4) Die Haushaltslinie A-3042 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003, ebenso wie in den Haushaltsplänen der vorhergehenden Jahre, dient zur Unterstützung von Organisationen von europäischem kulturellem Interesse. (5) Gemäß den Entschließungen des Europäischen Parlaments zu den Regionalsprachen und -kulturen hat die Europäische Union eine Aktion zur Förderung und zum Schutz der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union aufgelegt, um die Sprachen als Teil des lebendigen Kulturerbes Europas zu erhalten. (6) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments hat die Kommission seit 1982 eine Einrichtung ohne Erwerbszweck - das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) - unterstützt, das in den Mitgliedstaaten tätige nationale Ausschüsse vernetzt und seit 1987 das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator betreut. Diese Einrichtungen verfolgen Ziele von allgemeinem europäischem Interesse: Das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) vertritt sämtliche Gemeinschaften der Europäischen Union mit Regional- oder Minderheitensprachen, und sorgt für die Verbreitung europabezogener Informa tionen in diesen Gemeinschaften; das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator sammelt und verbreitet Informationen zu drei wesentlichen Aspekten für die Förde rung der Regional- und Minderheitensprachen: Bildung, Gesetzgebung und Medien. (7) Die Haushaltslinie A-3015 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushalts jahr 2003, ebenso wie in den Haushaltsplänen der vorhergehenden Jahre, dient zur Unterstützung dieser beiden Einrichtungen. (8) Das Europäische Parlament hat am 11. Februar 1993 eine Entschließung zum europäischen und internationalen Schutz der Stätten der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager als historische Mahnmale [7] angenommen. [7] ABl. C 72 vom 15.3.1993, S. 118. (9) Die Haushaltslinie A-3035 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003, ebenso wie in den Haushaltsplänen der vorhergehenden Jahre, dient zur Unterstützung der nationalsozialistischen Konzen trationslager als historische Mahnmale. (10) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemein schaften [8] (nachstehend Haushaltsordnung), muss für solche bestehenden Fördermaßnahmen ein Basisrechtsakt erlassen werden. [8] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (11) Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt. (12) Im Rahmen der neuen Finanzregelungen für Einrichtungen, denen die Gemeinschaft in den vorhergehenden Jahren eine Förderung gewährte, ist für eine angemessene Stabilität und Kontinuität der Fördermittel zu sorgen. (13) Für eventuelle Finanzierungen, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern aus Mitteln der beteiligten Länder stammen, gelten die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag. (14) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [9] bildet. [9] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. (15) Die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen dieses Beschlusses muss unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfolgen - BESCHLIESSEN: Artikel 1 - [Ziel des Programms] 1. Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unter stützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen festgelegt. 2. Das allgemeine Ziel dieses Programms ist die Förderung der Tätigkeiten solcher Ein richtungen. Die Aktivitäten dieses Programms bilden a) entweder das fortlaufende Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse sind oder Bestandteil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind, b) oder eine punktuelle Maßnahme in diesem Bereich. Insbesondere müssen diese Tätigkeiten zur Entwicklung und Umsetzung der Kooperationspolitik und -maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Kultur beitragen bzw. hierauf ausgerichtet sein. 3. Die Laufzeit dieses Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2008. Artikel 2 - [Zugang zum Programm] Einer Einrichtung kann eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn sie die Bestimmungen des Anhangs erfuellt und folgende Eigenschaften aufweist: a) es muss sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbszweck handeln, die in erster Linie im kulturellen Bereich tätig ist und deren Zielsetzung auf das öffentliche Interesse gerichtet ist; b) sie muss nach geltendem Recht seit mehr als zwei Jahren bestehen, und ihre Rechnungsabschlüsse für die beiden vorangehenden Jahre müssen von einem zugelassenen Rechnungsprüfer geprüft worden sein; c) ihre Tätigkeiten müssen insbesondere im Einklang stehen mit den Grundsätzen für die Gemeinschaftsaktion im Bereich der Kultur und mit den im Anhang genannten Prioritäten. Artikel 3 - [Auswahl der Begünstigten] 1. Die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses auf Grundlage des fortlaufenden Arbeitsprogramms einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind, erfolgt unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien. 2. Die Gewährung einer Finanzhilfe für eine im Programm vorgesehene Aktion erfolgt unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien. Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Artikel 4 - [Gewährung der Finanzhilfe] Die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der verschiedenen Aktionen des Programms erfolgt in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen des Anhangs. Artikel 5 - [Finanzierung] 1. Der Finanzrahmen zur Durchführung des vorliegenden Programms für den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Zeitraum wird auf 30,920 Millionen Euro festgelegt. 2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Artikel 6 - [Überwachung und Evaluierung] 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms und gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf eine eventuelle Fortsetzung des Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen (im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele) beurteilt werden. 2. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf der Grundlage des Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2009. Ehe die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet, veranlasst sie eine Aktualisie rung der externen Evaluierung des Programms, deren Ergebnisse sie in ihren Vorschlägen berücksichtigt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Begünstigten erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz der von den Begünstigten durchgeführten Aktionen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele. Artikel 7 - Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [...] [...] ANHANG 1. Geförderte Tätigkeiten Das in Artikel 1 festgelegte allgemeine Ziel ist darauf ausgerichtet, europaweit tätige Einrichtungen zu fördern, um die kulturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft zu untermauern und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu verbessern. Diese Förderung umfasst zwei Arten von Zuschüssen, und zwar - Betriebskostenzuschüsse zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse sind oder Bestandteil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind (Aktionsbereich 1 und 2), - Zuschüsse zur Kofinanzierung einer punktuellen Maßnahme in diesem Bereich (Aktionsbereich 3). Die kulturellen Einrichtungen tragen insbesondere durch folgende Tätigkeiten zur Stärkung der Gemeinschaftsmaßnahmen und zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit bei: - Vertretung ihrer Mitglieder auf Gemeinschaftsebene; - Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik; - Vernetzung auf europäischer Ebene von im kulturellen Bereich tätigen Einrichtungen; - Vertretung und Information der Regional- und Minderheiten-Sprachgemein schaften der Europäischen Union; - Informationssuche und -verbreitung in den Bereichen Gesetzgebung, Bildung und Medien; - Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation assoziierten Schauplätze und Archive - symbolisiert durch die in den Stätten der ehemaligen national sozialistischen Konzentrationslager errichteten Denkmäler - und Bewahrung an diesen Stätten des Gedenkens an die Opfer. 2. Umsetzung der geförderten tätigkeiten Im Rahmen dieses Programms kann die Gemeinschaft Finanzhilfen an Einrichtungen vergeben, deren Tätigkeiten einem der folgenden Aktionsbereiche entsprechen: 2.1 Aktionsbereich 1: Ständige Tätigkeiten folgender Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im kulturellen Bereich verfolgen: - Europäisches Büro für weniger verbreitete Sprachen; - Zentren des Mercator-Netzes. 2.2 Aktionsbereich 2: Ständige Tätigkeiten von anderen Einrichtungen, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse sind oder Bestandteil der Kulturpolitik der Europäischen Union sind. Organisationen oder Netzen, die sich für die europäische Kultur und die Zusammenarbeit im kulturellen Sektor einsetzen und einen Beitrag zur Entwicklung des kulturellen Lebens und des Kulturmanagements leisten, kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um die Umsetzung ihrer fortlaufenden Arbeitsprogramme zu unterstützen. 2.3 Aktionsbereich 3: Tätigkeiten zur Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation assoziierten Schauplätze und Archive - symbolisiert durch die in den Stätten der ehemaligen nationalsozialistischen Konzentrationslager errichteten Denkmäler - und zur Bewahrung an diesen Stätten des Gedenkens an die Opfer. 3. Auswahl der Begünstigten Im Rahmen von Aktionsbereich 1 wird dem Europäischen Büro für weniger verbreitete Sprachen und den Zentren des Mercator-Netzes eine direkte Finanzhilfe gewährt. Für die Vergabe der Finanzhilfen im Rahmen von Aktionsbereich 2 dieses Pro gramms veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vor schlägen. Werden allerdings in der Bezeichnung der betreffenden Haushaltslinie Begünstigte ausdrücklich genannt, kann sie diese Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Vorschlagseinreichung gewähren. Auch wenn im Haushaltsplan Begünstigte und die ihnen zugedachten Beträge genannt werden und der Gesamtbetrag der Haushaltslinie vorgemerkt ist, vergibt sie die Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Vorschlagseinreichung. In beiden Fällen finden alle anderen Bedingungen der Haushaltsordnung, der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung und des Basisrechtsakts Anwendung. Die im Rahmen von Aktionsbereich 3 unterstützten Tätigkeiten werden auf Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. 4. Kriterien für die Bewertung der Zuschussanträge Die Anträge auf Betriebskostenzuschüsse werden anhand folgender Kriterien bewertet: - Qualität der vorgeschlagenen Tätigkeiten, - zusätzlicher europäischer Nutzen der vorgeschlagenen Tätigkeiten, - Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Tätigkeiten, - Außenwirkung der vorgeschlagenen Tätigkeiten und - repräsentativer Charakter der Einrichtungen. Der Zuschuss wird auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission genehmigten Arbeitsprogramms gewährt. 5. Finanzierung und zulässige Ausgaben 5.1 Im Rahmen von Aktionsbereich 1 sind sowohl die Betriebskosten des Europäischen Büros für weniger verbreitete Sprachen und der Zentren des Mercator-Netzes als auch die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Ausgaben zuschuss fähig. 5.2 Mit der Finanzhilfe für das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen und die Zentren des Mercator-Netzes können nicht deren gesamte förderfähige Ausgaben finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das die Finanzhilfe gewährt wird: diese Einrichtungen müssen eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 10 % ihres Budgets erhalten. 5.3 Das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen und die Zentren des Mercator-Netzes sind Einrichtungen mit Zielen von allgemeinem europäischem Interesse, die besondere Eigenschaften aufweisen, weshalb der in Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 vorgesehene Degressivitätsgrundsatz auf die diesen Einrichtungen gewährten Betriebskostenzuschüsse nicht angewandt wird. 5.4 Im Rahmen von Aktionsbereich 2 werden bei der Festlegung der Höhe der gewährten Betriebskostenzuschüsse nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der regulären Tätigkeiten der Einrichtungen erforderlichen Betriebskosten berücksichtigt, d. h. insbesondere Personalkosten, Gemeinkosten (Miete, sonstige mit Immobilien verbundene Kosten, Ausrüstungsgegenstände, Bürobedarf, Telekommunikations- und Portokosten usw.), Kosten interner Zusammenkünfte, Kosten der Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen sowie Kosten im direkten Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Einrichtung. 5.5 Mit dem im Rahmen von Aktionsbereich 2 vergebenen Betriebskostenzuschuss können nicht die gesamten förderfähigen Ausgaben einer Einrichtung finanziert werden, die innerhalb des Kalenderjahrs anfallen, für das die Finanzhilfe gewährt wird. Die unter diesen Aktionsbereich fallenden Einrichtungen müssen eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % ihres Budgets erhalten. Diese Kofinanzierung kann teilweise auch über Sach leistungen erfolgen, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt. 5.6 Entsprechend Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 wird der Betrag dieser Finanzhilfen bei wiederholter Gewährung degressiv angesetzt. Diese Degression wird ab dem dritten Jahr angewandt und beträgt 2,5 % pro Jahr. Zur Einhaltung dieser Regel, die unbeschadet der oben genannten Kofinanzierungsregel gilt, wird der prozentuale Kofinan zierungsanteil, den die Finanzhilfe der Gemeinschaft im betreffenden Haushaltsjahr ausmacht, gegenüber dem Anteil der Kofinanzierung durch die Finanzhilfe der Gemeinschaft im vorhergehenden Haushaltsjahr um mindestens 2,5 Prozentpunkte vermindert. 5.7 Die im Rahmen von Aktionsbereich 3 gewährte Finanzhilfe darf nicht mehr als 75 % der förderfähigen Ausgaben der betreffenden Maßnahmen ausmachen. 6. Verwaltung des Programms Die Kommission kann auf Grundlage einer Kostenwirksamkeitsanalyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen; im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten und - zur technischen bzw. administrativen Unterstützung - auf sonstige Stellen zurückgreifen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen durchführen. 7. Kontrollen und Prüfungen 7.1 Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. 7.2 Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an. 7.3 Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt. 7.4 Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht. 7.5 Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates [10] vorzunehmen. Gegebenen falls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [11] durchgeführt. [10] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [11] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. FINANZBOGEN Politikbereich: Bildung und Kultur Tätigkeit: Kultur Bezeichnung der Massnahme: Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung europaweit tätiger kultureller Einrichtungen 1. HAUSHALTSLINIE(N) (NUMMER UND BEZEICHNUNG) 15.04.01.01 (ex-A-3015): Europäisches Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) und Mercator-Netz 15.04.01.02 (ex-A-3035): Schutz der nationalsozialistischen Konzentrationslager als historische Mahnmale 15.04.01.03 (ex-A-3042): Zuschüsse für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse 15.01.04.17: Zuschüsse für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse - Ausgaben für die administrative Unterstützung 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 30,920 Mio. EUR (VE) 2.2 Laufzeit: 2004-2008 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2 [12]) [12] Die Schätzung der Ressourcen wurde auf Grundlage der Annahme vorgenommen, dass eine Exekutivagentur eingerichtet wird. Die derzeit für Verwaltungsausgaben der Kommission vorgesehenen Mittel verringern sich entsprechend. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau | | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen |X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) | | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bemerkung: Dies ist eine in dieser Form neue Maßnahme, mit der jedoch Gemeinschafts maßnahmen fortgeführt werden, die in anderer Form bereits seit mehreren Jahren bestehen. Der Vorschlag gründet sich im Wesentlichen auf die Notwendigkeit, eine Rechtsgrundlage für diese bestehenden Maßnahmen zu schaffen. Betroffen sind die bisherigen Haushaltslinien A-3015, A-3035 und A-3042. 4. RECHTSGRUNDLAGE Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission angenommen am ... 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1 Ziele Gemäß dem Vertrag hat die Europäische Union die Aufgabe, eine immer engere Union der Völker Europas zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Ferner propagiert das Weißbuch "Europäisches Regieren" den Grundsatz der Beteiligung der Bürger an der Entwicklung und Durchführung der Politik, d. h. Einbindung der Zivilgesellschaft und ihrer Organisationen sowie die wirksamere und transparentere Konsultation von Interessengruppen; in der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezem ber 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, dem Bürger das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen. Im Bereich der Kultur haben die Mitgliedstaaten in der Entschließung des Rates vom 14. November 1991 über Europäische Kulturnetzwerke die Bedeutung der Netzwerke kultureller Organisationen für die kulturelle Zusammenarbeit in Europa unterstrichen und sind überein gekommen, die aktive Teilnahme kultureller Organisationen ihrer Länder an der nichtstaatlichen Zusammenarbeit im europäischen Rahmen zu fördern. Europaweit tätigen kulturellen Einrichtungen werden bereits seit mehreren Jahren Finanzhilfen gewährt. Hierfür waren bisher verschiedene Haushaltslinien in Teil A des Haushaltsplans vorgesehen: Haushaltslinie A-3042 ermöglicht Betriebskostenzuschüsse für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse. Ferner hat die Europäische Union gemäß den Entschließungen des Europäischen Parlaments zu den Regionalsprachen und -kulturen eine Aktion zur Förderung und zum Schutz der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union aufgelegt, um die Sprachen als Teil des lebendigen Kulturerbes Europas zu erhalten, und anhand der Haushaltslinie A-3015 seit 1982 eine Einrichtung ohne Erwerbszweck - das Europäischen Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) - unterstützt, in den Mitgliedstaaten tätige nationale Ausschüsse vernetzt und seit 1987 das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator betreut. Schließlich hat das Europäische Parlament am 11. Februar 1993 eine Entschließung zum europäischen und internationalen Schutz der Stätten der von den Nationalsozialisten errichteten Konzentrationslager als historische Mahnmale angenommen; die Zuschüsse im Rahmen der Haushaltslinie A-3035 sollen dazu beizutragen, die wichtigsten mit der Deportation assoziierten Schauplätze und Archive - symbolisiert durch die in den Stätten der ehemaligen Lager errichteten Denkmäler - zu erhalten und an diesen Stätten das Gedenken an die Opfer zu bewahren. Die Vergabe dieser Finanzhilfen erfolgte bislang ohne Rechtsgrundlage über die genannten Haushaltslinien, die den Verwaltungs ausgaben der Kommission zugeordnet waren. Da der Eingliederungsplan für den Haushalt ab 2004 auf dem ABB-Prinzip basieren wird, muss nun für diese Fördermaßnahmen ein ordnungsgemäßer Basisrechtsakt erlassen werden. Dies haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission anlässlich der Annahme der neuen Haushaltsordnung vereinbart. Der vorliegende Vorschlag gründet sich somit im Wesentlichen auf die verfahrensbedingte Notwendigkeit, eine solide Rechtsgrundlage für die Finanzhilfen zu schaffen, die folgenden Zwecken dienen: - Betriebskostenzuschüsse für das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) und das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator; - Betriebskostenzuschüsse für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse; - maßnahmenbezogene Zuschüsse für die Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation assoziierten Schauplätze und Archive. 5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung Der Vorschlag gründet sich im Wesentlichen auf die verfahrensbedingte Notwendigkeit, eine solide Rechtsgrundlage für Finanzhilfen zu schaffen, die in diesem Bereich bisher über verschiedene Haushaltslinien in Teil A des Haushaltsplans gewährt wurden, und somit den Vorgaben der gemeinsamen Erklärung nachzukommen, die die drei Organe anlässlich der Annahme der neuen Haushaltsordnung abgegeben haben. Der kurz vor dem Abschluss stehende Bericht über die externe Evaluierung der Gemeinschaftsförderung für Organisationen von europäischem kulturellem Interesse aus Mitteln der Haushaltslinie A-3042 verdeutlicht den Nutzen der in diesem Bereich geleisteten Unterstützung als Ergänzung zu entsprechenden Zuschüssen aus dem Programm "Kultur 2000". 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Ziel des Vorschlags ist die Kofinanzierung der Betriebskosten von im Bereich Kultur tätigen Einrichtungen: zum einen das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) und das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator und zum anderen die Organisationen von europäischem kulturellem Interesse. Damit ergänzt der Vorschlag die anderen auf Kultur und Sprachen ausgerichteten bildungs- und kulturpolitischen Fördermaßnahmen, im Wesentlichen in Form von Finanzhilfen im Rahmen der Programme "Kultur 2000", SOKRATES und LEONARDO DA VINCI. Die Ziele des Europäischen Büros für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) und des Informations- und Dokumentations netzes Mercator bestehen darin, die Vertretung und Information der Regional- und Minderheiten-Sprachgemeinschaften der Europäischen Union sicherzustellen bzw. die Informationssuche und -verbreitung in den Bereichen Gesetzgebung, Bildung und Medien zu unterstützen. Die Organisationen von europäischem kulturellem Interesse sind Organisationen oder Netze, die sich für die europäische Kultur und die Zusammenarbeit im kulturellen Sektor einsetzen und die einen Beitrag zur Entwicklung des kulturellen Lebens und des Kulturmanagements leisten. Das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) und das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator gelten als Einrichtungen mit Zielen von allgemeinem europäischem Interesse, die besondere Eigenschaften aufweisen; der für Betriebskostenzuschüsse vorgesehene Degressivitätsgrundsatz wird auf die diesen Einrichtungen gewährten Finanzhilfen nicht angewandt. Die anderen im Rahmen des Programms vorgesehenen Betriebskosten zuschüsse werden unter Berücksichtigung des Degressivitätsgrundsatzes vergeben. Ziel des dritten Aktionsbereiches ist es, dazu beizutragen, die wichtigsten mit der Deportation assoziierten Schauplätze und Archive - symbolisiert durch die in den Stätten der ehemaligen Lager errichteten Denkmäler - zu erhalten und an diesen Stätten das Gedenken an die Opfer zu bewahren. Diese Unterstützung erfolgt in Form von maßnahmenbezogenen Zuschüssen. 5.3 Durchführungsmodalitäten Derzeit läuft eine Machbarkeitsstudie über die Schaffung einer Exekutivagentur, die die Kommission im Bereich Bildung und Kultur unterstützen soll. Wenn die Kommission auf Grundlage einer Kostenwirksamkeitsanalyse beschließt, eine solche Agentur einzurichten, kann dieser Agentur in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ein Teil der Verwaltungsaufgaben für dieses Programm übertragen werden. Diese Möglichkeit wird für den gesamten Politikbereich geprüft, und auf dieser Ebene werden auch die Auswirkungen eines solchen Konzeptes darauf untersucht, in welchem Umfang die Kommission Ressourcen für die Verwaltung des Programms bereitstellen muss. Deshalb wird in diesem Stadium sicherheitshalber angenommen, dass im Rahmen des Programms (über den Posten für Verwaltungsausgaben der für das Programm vorgesehenen Haushaltslinie) ein Beitrag zu den Betriebskosten einer solchen Exekutivagentur geleistet werden muss. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) 6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der vorgeschlagene Betrag soll insbesondere die jährliche Finanzierung des Zuschusses für das Europäische Büro für weniger verbreitete Sprachen (European Bureau for Lesser Used Languages - EBLUL) und das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator - unter Berücksichtigung einer jährlichen Erhöhung um 2 % - ermöglichen. 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONALBESTAND UND VERWALTUNGSAUS GABEN Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt. 7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen Es handelt sich um bereits vorhandene Ressourcen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Angegeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben im Rahmen des Programms für 12 Monate entsprechen, Unterstützung durch eine Exekutivagentur nicht eingerechnet; wenn ab 2005 die Unterstützung einer Exekutivagentur in Anspruch genommen wird, müssten die für die Verwaltung des Programms vorgesehenen internen Ressourcen der Kommission entsprechend verringert werden (diese Annahme wurde bei der Berechnung des nachstehenden Gesamtbetrags berücksichtigt). 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Angegeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben im Rahmen des Programms für 12 Monate entsprechen, Unterstützung durch eine Exekutivagentur nicht eingerechnet; wenn ab 2005 die Unterstützung einer Exekutivagentur in Anspruch genommen wird, müssten die für die Verwaltung des Programms vorgesehenen internen Ressourcen der Kommission entsprechend verringert werden (diese Annahme wurde bei der Berechnung des nachstehenden Gesamtbetrags berücksichtigt). (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung Artikel 7 des Beschlusses enthält die Bestimmungen für die Evaluierung des Programms (Zwischenbewertung vor einem eventuellen Beschluss über die Fortsetzung des Programms; abschließende Evaluierung). 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezem ber 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms und gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf eine eventuelle Fortsetzung des Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen (im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele) beurteilt werden. Der Rat beschließt auf der Grundlage des Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2009. Ehe die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet, veranlasst sie eine Aktualisierung der externen Evaluierung des Programms, deren Ergebnisse sie in ihren Vorschlägen berücksichtigt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezem ber 2009 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Begünstigten erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz der von den Begünstigten durchgeführten Aktionen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Alle Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte zwischen der Kommission und den Zu schussempfängern sehen die Möglichkeit von Kontrollen in den Geschäftsräumen der Zuschussempfänger durch die Kommission oder den Rechnungshof vor; außerdem wird der Kommission/dem Rechnungshof darin die Befugnis erteilt, Nachweise über Ausgaben im Rahmen derartiger Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit zu verlangen. Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, Bericht zu erstatten und eine finanzielle Abrechnung vorzulegen, welche entsprechend der Zielsetzung. der Gemeinschaftsbeihilfe sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen und der Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung analysiert werden. Den finanziellen Vereinbarungen sind administrative und finanzielle Informationen beigefügt, in denen vor allem präzisiert wird, welche Ausgaben im Rahmen dieser Vereinbarungen zuschussfähig sind. Der gemeinschaftliche Beitrag wird auf die Deckung bestimmter realer Kostenelemente begrenzt, die in der Buchhaltung des Begünstigten ermittel- und nachprüfbar sind, um die Kontrolle und Rechnungsprüfung der bezuschussten Projekte (sowie die Bewertung im Auswahlverfahren) zu erleichtern.