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Document 52003PC0199
Amended proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the right of citizens of the Union and their family members to move and reside freely within the territory of the Member States (presented by the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC-Treaty)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
/* KOM/2003/0199 endg. - COD 2001/0111 */
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2003/0199 endg. - COD 2001/0111 */
Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Einleitung 1. Die Kommission verabschiedete am 23. Mai 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM(2001) 257 endg.). Mit diesem Vorschlag sollen die geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Freizügigkeit der Unionsbürger ersetzt und ergänzt werden. Er trägt der rechtlichen und politischen Sachlage Rechnung, die durch die Einführung der Unionsbürger schaft entstanden ist, und regelt die Modalitäten für die Ausübung des Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, das jedem Unionsbürger unmittelbar aus dem Vertrag erwächst und in der Charta der Grundrechte der Union verankert ist. In dieser Hinsicht stellt der Vorschlag einen wichtigen Schritt bei der Festlegung eines konkreten Inhalts der Unionsbürgerschaft dar, wie auch das dem Vorschlag zugrunde liegende Konzept belegt: So sollten Unionsbürger in den verschiedenen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit mutatis mutandis unter ähnlichen Bedingungen ausüben können wie sie für die Bürger eines Mitgliedstaats gelten, die sich innerhalb ihres eigenen Landes bewegen und ihren Wohnsitz wechseln. Der Vorschlag zielt vor allem darauf ab, die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit zu erleichtern, indem die Verwaltungsformalitäten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, die Rechtsstellung der Familienangehörigen so gut wie möglich definiert wird, ein Recht auf Daueraufenthalt eingeführt wird, das nach vier Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat erlangt wird, und die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu verweigern oder abzuerkennen, beschränkt werden. 2. Der Vorschlag wurde dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen am 29. Juni 2001 übermittelt. Der Ausschuss der Regionen nahm am 13. März 2002 [1] und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 24. April 2002 [2] zu dem Vorschlag Stellung. [1] ABl. C 192 vom 12.8.2002, S.17. [2] ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 46. Das Europäische Parlament betraute den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten mit der Prüfung des Kommissions vorschlags. Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt, der Ausschuss für Kultur, der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sowie der Petitionsausschuss wurden um Stellungnahme ersucht. Der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten nahm nach Erhalt und Prüfung der Stellungnahmen der anderen konsultierten Ausschüsse am 23. Januar 2003 seinen Bericht an. In der Plenartagung vom 11. Februar 2003 verabschiedete das Parlament die legislative Entschließung, mit der es den Kommissionsvorschlag vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Abänderungen billigte und die Kommission aufforderte, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag entsprechend zu ändern. 2. Rechtsgrundlage und Verfahren Der geänderte Richtlinienvorschlag stützt sich auf Artikel 12, Artikel 18 Absatz 2 sowie auf die Artikel 40, 44 und 52 EG-Vertrag. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Nizza am 1. Februar 2003 bedarf es keiner Revision der Rechtsgrundlage des Vorschlags. Was hingegen das Verfahren für die Annahme dieses Vorschlags anbelangt, fasst der Rat seinen Beschluss entsprechend dem neuen Wortlaut von Artikel 18 Absatz 2 mit qualifizierter Mehrheit. 3. Der geänderte Vorschlag 1. Das Europäische Parlament unterstützt den allgemeinen Ansatz und die Grundzüge des Kommissionsvorschlags; dies betrifft insbesondere wichtige Punkte wie die Abschaffung der Aufenthaltskarte und ihr Ersatz durch eine fakultative Anmeldung, die Einführung eines Systems, wonach der Betreffende eine Erklärung abgibt und nicht mehr nachweisen muss, dass er die Aufenthaltsbedingungen erfuellt, die Festlegung eines keinerlei Bedingungen unterliegenden Rechts auf Daueraufenthalt und den uneingeschränkten Schutz von Minderjährigen und Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt erlangt haben, vor Ausweisung. Das Parlament nahm 82 Abänderungen an. Die Kommission akzeptiert die meisten dieser Abänderungen ganz oder teilweise. Dabei handelt es sich um Abänderungen, die im Einklang mit dem Ansatz der Kommission stehen und Ergänzungen darstellen, die den Kommissionsvorschlag verbessern, präzisieren und zu seiner Klarheit beitragen. Einige Abänderungen können jedoch nicht in den geänderten Vorschlag aufgenommen werden. Dies gilt in erster Linie für die Abänderungen zu Artikel 2 betreffend die Definition der Familienangehörigen, insbesondere was die Begriffe "Ehegatte" und "Lebens partner" anbelangt. Die Abänderungen des Parlaments zielen darauf ab, einen Ehegatten desselben Geschlechts genauso wie einen Ehegatten des anderen Geschlechts, einen gemäß dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats eingetragenen Partner und einen ledigen Lebenspartner gemäß dem Recht oder der Rechtspraxis des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats als Familienangehörige anzuerkennen. Nach Auffassung der Kommission darf die Harmonisierung der Bedingungen für den Aufenthalt der Unionsbürger in Mitgliedstaaten, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, nicht zur Folge haben, dass einigen Mitgliedstaaten legislative Änderungen auferlegt werden, die das Familienrecht - einen Bereich, für den die Kommission keine Legislativkompetenz hat - betreffen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der geänderte Vorschlag eine geeignete Lösung für diese Probleme bietet: Zum einen trägt er dem Diskriminierungsverbot Rechnung, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Paare aus anderen Mitgliedstaaten genauso zu behandeln wie eigene Staatsangehörige; zum anderen ermöglicht er eine Fortentwicklung seiner Auslegung entsprechend der Weiterentwicklung des Familienrechts in den Mitgliedstaaten. 2. Die zweite Kategorie nicht akzeptabler Abänderungen umfasst jene, die auf eine grundlegende Änderung der Richtlinienstruktur abzielen oder die den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz in Frage stellen, den das Parlament jedoch ausdrücklich befürwortet hat. 3. Und schließlich hat die Kommission die Abänderungen nicht übernommen, deren Inhalt nicht mit dem Wortlaut des Vorschlags im Einklang stand. 3.1. Ganz oder teilweise akzeptierte oder zur Gewährleistung der Kohärenz des Vorschlags aufgenommene Abänderungen Die an dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag vorgenommenen Änderungen sind durch Fettdruck kenntlich gemacht. Um den Vergleich mit dem ursprünglichen Vorschlag zu erleichtern, wurde die alte Nummerierung der Artikel und Erwägungsgründe beibehalten. 3.1.1. Die Erwägungsgründe Erwägungsgrund 4 (Abänderung 2): Der Erwägungsgrund wurde geändert, um zu erwähnen, dass die Mobilität von abhängig oder selbständig Erwerbstätigen ebenfalls zu den politischen Prioritäten der Union gehört. Erwägungsgrund 5 (Abänderung 3): Die vom Parlament vorgeschlagene Abänderung zu diesem Erwägungsgrund wurde in leicht geänderter Form übernommen, um klarzustellen, dass der bereichsspezifische Ansatz der Freizügigkeit einer Überprüfung unterzogen werden muss, indem ein einziger Rechtsakt vorgelegt wird, der die geltenden Rechtsakte ersetzt, während gleichzeitig deren Bestimmungen überprüft werden. Erwägungsgrund 7 (Abänderung 5): Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die Bestimmungen der Richtlinie betreffend die Einreise- und Aufenthaltsformalitäten die geltenden Vorschriften für Grenzkontrollen unberührt lassen. Diese Präzisierung ist insofern sinnvoll, als in diesem Bereich die Verfahren für Grenzkontrollen nach den geltenden Rechtsvorschriften voneinander abweichen können. Erwägungsgrund 7a (Abänderung 6): Der Wortlaut des Erwägungsgrunds wurde präzisiert und steht im Einklang mit dem neuen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2. Erwägungsgrund 8 (Abänderung 7): Der geänderte Wortlaut bestimmt ausdrücklich, dass bei einem Aufenthalt von bis zu sechs Monaten keine weitere Bedingung erfuellt sein muss. Erwägungsgrund 9 (Abänderung 8): Durch die Änderung wird präzisiert, dass der allgemeine Begriff der Ausbildung die Berufsausbildung umfasst. Dieser Erwägungsgrund wurde im Einklang mit der an Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgenommenen Änderung durch einen Verweis auf die Krankenversicherung ergänzt. Erwägungsgrund 10 (Abänderung 9): Es wird präzisiert, dass das Recht auf Freizügigkeit den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwächst. Erwägungsgrund 17 (Abänderung 10): Es wird präzisiert, dass - im Einklang mit dem Wortlaut von Artikel 12 EG-Vertrag - im Anwendungsbereich des Vertrages die Gleichbehandlung zu gewährleisten ist. Erwägungsgrund 19 (Abänderung 11): Diese nicht vom Parlament vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, um die Kohärenz zwischen diesem Erwägungsgrund und dem neuen Wortlaut von Artikel 21 Absatz 2 sicherzustellen. Erwägungsgrund 22 (Abänderung 12): Diese Änderung präzisiert den Wortlaut des Erwägungs grunds, indem bestimmte Aspekte, die vor dem Treffen einer Abschiebungsentscheidung zu berücksichtigen sind, ausdrücklich genannt werden. Um diesen Erwägungsgrund mit Artikel 26 in Einklang zu bringen, hat die Kommission den vom Parlament vorgeschlagenen Wortlaut leicht geändert, seinen Tenor jedoch beibehalten. Erwägungsgrund 27 (Abänderung 13): Ein Verweis auf die Grundfreiheiten wird hinzugefügt. 3.1.2. Die Artikel Artikel 3 Absatz 2 (Abänderung 20): Die Änderung zielt darauf ab, die Einreise und den Aufenthalt von nicht in Artikel 2 genannten Familienangehörigen zu erleichtern, wenn schwerwiegende gesundheitliche oder humanitäre Gründe vorliegen. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich hierbei um eine angemessene Forderung für Familienangehörige, die aus zwingenden Gründen bei einem Unionsbürger leben müssen. Artikel 4 (Abänderung 21): Der Umfang des Diskriminierungsverbots wird präzisiert und ein Verweis auf die Diskriminierung wegen der geschlechtlichen Identität hinzugefügt und somit die Definition vervollständigt. Artikel 6 Absatz 2 (Abänderung 24): Die erste Änderung, durch die ein Verweis auf das einzelstaatliche Recht hinzugefügt wird, ist insofern von Bedeutung, als dadurch die Situation der Mitgliedstaaten abgedeckt werden kann, die die Verordnung 539/2001 nicht anwenden. Ziel der zweiten Änderung ist eine größere juristische Korrektheit. Durch die betreffende Bestimmung sollen Familien angehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und bereits einen Aufenthaltstitel erlangt haben, von der Pflicht zur Beschaffung eines Einreisevisums entbunden werden; die Bestimmung zielt nicht darauf ab, den Aufenthaltstitel und das Einreisevisum als gleichwertig anzuerkennen. Durch die Änderung im zweiten Unterabsatz wird die Frist für die Erteilung der Visa angegeben: Das Parlament hat eine Frist von einer Woche vorgeschlagen, die nach Auffassung der Kommission einer Frist von fünf Arbeitstagen entspricht. Diese Frist dürfte für die Mitgliedstaaten großzügig genug bemessen sein, da es um Familienangehörige eines Unionsbürgers geht, bei denen vor Ausstellung des Visums keine Befragungen vorgenommen werden müssen. Artikel 6 Absatz 4 (Abänderung 25): Es soll präzisiert werden, dass die Frist, innerhalb der der Betreffende sich die erforderlichen Dokumente übermitteln lassen kann, angemessen sein muss. Die nicht näher präzisierte Frist ist entsprechend der Situation des Einzelnen festzulegen. Artikel 6 Absatz 5 (Abänderung 8): Der neue Wortlaut präzisiert ausdrücklich, dass der Betreffende bei einem Aufenthalt von bis zu sechs Monaten lediglich im Besitz eines Ausweispapiers sein und ansonsten keine weitere Bedingungen erfuellen oder Formalitäten erledigen muss. Diese Änderung, die nicht vom Parlament vorgeschlagen wurde, ist erforderlich, um die Kohärenz mit dem Wortlaut des Erwägungsgrunds 9 sicherzustellen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a (Abänderung 27): Die Empfänger von Dienst leistungen werden ausdrücklich genannt. Dem Wortlaut des ursprünglichen Vorschlags war nicht eindeutig zu entnehmen, welche Bestimmung auf diese Personengruppe abzielte. Diese Präzisierung verhindert, dass es zu Unklarheiten kommt und schließt eine Lücke der Richtlinie. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c (Abänderung 28): Der neue Wortlaut ist klarer und steht im Einklang mit dem Wortlaut der Richtlinie 93/96 über das Aufenthaltsrecht von Studenten: Der möglicherweise restriktive Begriff "Student" wird vermieden; als Bedingung für den Aufenthalt von Studenten wird festgelegt, dass sie in einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sind und über eine Kranken versicherung verfügen. Diese Änderung steht auch im Einklang mit dem, was der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gefordert hat. Artikel 7 Absatz 2a (Abänderung 30): Durch diese Änderung soll nicht der Wortlaut geändert, sondern Artikel 8 Absatz 7 umgestellt werden. Die Bestimmung betrifft die Eigenschaft der Erwerbstätigkeit und nicht eine Verwaltungsformalität; deshalb ist es sinnvoller, sie in Artikel 7 aufzunehmen. Artikel 8 Absatz 1 (Abänderung 32): Die Kommission hat den ersten Teil der vom Parlament vorgeschlagenen Abänderung nicht übernommen, da sich ihrer Ansicht nach die Verwaltungsformalitäten, die ein Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen vorsieht, nicht mit denen vergleichen lassen, die für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten bestimmt sind. Daher sollte es nach Meinung der Kommission den Mitgliedstaaten freigestellt sein, eine Anmeldung zu verlangen, auch wenn dieselbe Formalität für die eigenen Staatsangehörigen nicht vorgeschrieben ist. Dagegen ist es nach Auffassung der Kommission zweckmäßig vorzusehen, dass jedem Unionsbürger auf Wunsch die Anmeldung gestattet wird, und zwar auch in den Mitgliedstaaten, die keine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Artikel 8 Absatz 2 (Abänderung 33): Es soll klargestellt werden, dass die Anmelde bescheinigung nicht darauf abzielt, das Aufenthaltsrecht festzustellen, sondern dass es sich dabei lediglich um eine Verwaltungsformalität handelt; dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Außerdem wird präzisiert, dass die Sanktionen verwaltungsrechtlicher Art sind (diese Präzisierung wurde in alle Artikel betreffend die Sanktionen aufgenommen). Artikel 8 Absatz 4 (Abänderung 34): Es wird präzisiert, dass der allgemeinere Begriff der Ausbildung die Berufsausbildung umfasst. Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b (Abänderung 35): Da es sich um Familien angehörige handelt, die selbst Unionsbürger sind, steht der Ersatz eines Dokuments durch eine einfache Erklärung über das Verwandtschaftsverhältnis im Einklang mit dem Konzept des Vorschlags und dem Wortlaut der vorangegangenen Absätze. Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe e (Abänderung 20): Diese nicht vom Parlament geforderte Änderung ist eine logische Konsequenz des neuen Wortlauts von Artikel 3. Artikel 9 Absatz 2a (Abänderung 38): Durch diese Änderung werden in den Richtlinienvorschlag Bestandteile des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-459/99 MRAX vom 25. Juli 2002 aufgenommen. Das Parlament hat gefordert, dass die Aufenthaltskarte nicht allein aus dem Grund versagt werden kann, dass das Einreisevisum abgelaufen ist; die Kommission hat diese Abänderung ergänzt, indem sie den Sachverhalt des Nichtvorhandenseins eines Visums hinzufügt, wodurch die Änderung gänzlich mit der oben genannten Rechtsprechung in Einklang gebracht wird. Artikel 10 Absatz 1 (Abänderung 39): Die Frist von sechs Monaten erscheint realistischer, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und die Aufenthaltskarte ausstellen können. Außerdem wird in der Bescheinigung präzisiert, dass der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger gestellt worden ist, da ohne vorherige Überprüfung der Dokumente nicht festzustellen ist, ob es sich tatsächlich um einen solchen handelt. Artikel 10 Absatz 2 (Abänderung 40): Es werden ausdrücklich die Dokumente genannt, die von Familienangehörigen verlangt werden können, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Diese Änderung ergibt sich aufgrund der Änderung in Artikel 8 Absatz 6, denn eine einfache Erklärung über das Verwandtschaftsverhältnis von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, kann nicht akzeptiert werden. Artikel 11 Absatz 1a (Abänderung 41): Diese Änderung trägt zu einer größeren Klarheit des Textes bei und schreibt eine zeitliche Begrenzung für Abwesenheiten vor, die angemessen erscheint. Artikel 12 Absatz 3 (Abänderung 99): Durch die vorgenommene Änderung soll der Wortlaut dieses Absatzes mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, in Einklang gebracht werden, das vorsieht, dass der erziehungsberechtigte Elternteil das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat wahrnehmen kann. Diese Änderung steht auch im Einklang mit dem, was der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gefordert hat. Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b (Abänderungen 47, 49, 50, 51): Es muss auf die Beendigung der Partnerschaften gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b verwiesen werden, damit der Situation der betreffenden Personen Rechnung getragen wird. Außerdem ist unter Buchstabe a die vorgeschriebene vorherige Dauer der Ehe oder Partnerschaft auf zwei Jahre verkürzt worden. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c (Abänderung 52): Es werden einige schwierige Situationen genannt, die die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach der Scheidung, der Aufhebung der Ehe oder der Beendigung der Partnerschaft rechtfertigen würden. Diese Änderung wird sich positiv auf die Situation von Frauen auswirken, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und sich gezwungen sehen könnten, - aus Angst vor dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts bei Beantragung der Scheidung oder Trennung - Gewalt über sich ergehen zu lassen. Diese Änderung steht auch im Einklang mit dem, was der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gefordert hat. Artikel 13a (Abänderung 54): Dieser neue Artikel umfasst den Wortlaut des ehemaligen Artikels 24 (der gestrichen wurde). Es ist logischer, diesen Artikel an das Ende des Kapitels III zu setzen, denn eine Abschiebung ist nicht mehr möglich, sobald der Betreffende das Recht auf Daueraufenthalt erlangt hat. Überdies wurde aus Gründen der Klarheit der erste Absatz hinzugefügt und somit präzisiert, dass das Aufenthaltsrecht so lange bestehen bleibt, wie die Aufenthaltsbedingungen erfuellt sind. Artikel 14 (Abänderung 55): Der neue Absatz 1a enthält und präzisiert den Wortlaut des zweiten Satzes von Artikel 18, der gestrichen wurde. Es ist korrekter, diese Bestimmung in den Artikel betreffend die Vorschriften zur Erlangung des Rechts auf Daueraufenthalt aufzunehmen. Artikel 15 Absatz 2 (Abänderung 59): Ein Verweis auf den Lebenspartner wurde hinzugefügt; dies ist eine logische Folge aus der Änderung von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b. Artikel 16 (Abänderung 61): Der Wortlaut dieses Artikels wurde mit dem Wortlaut von Artikel 14 in Einklang gebracht. Artikel 17 Absatz 1 (Abänderung 62): Die Tatsache, dass die Aufenthaltskarte unbegrenzt gültig und alle zehn Jahre verlängerbar ist, erschien widersprüchlich. Daher wurde der letzte Satz des Absatzes betreffend die Verlängerung gestrichen. Artikel 17 Absatz 3 (Abänderung 64): Der neue Wortlaut präzisiert, dass Aufenthaltsunterbrechungen von bis zu vier aufeinander folgenden Jahren die Gültigkeit der Aufenthaltskarte nicht berühren. Artikel 18 Absatz 1 (Abänderung 55): Der zweite Satz wurde gestrichen und in Artikel 14 aufgenommen. Artikel 21 Absatz 2 (Abänderung 108): Durch diese Änderung sollen nicht erwerbstätige Personen vor Erlangung des Rechts auf Daueraufenthalt nicht mehr von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Diese Einschränkung ist in den Richtlinien zum Aufenthaltsrecht nicht erwerbstätiger Personen nicht enthalten. Sie könnte - insbesondere in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs - als Rückschritt gegenüber den derzeit geltenden Rechtvorschriften ausgelegt werden. Der Gerichtshof hat durch sein Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, [3] erneut darauf hingewiesen, dass sich ein Unionsbürger in allen vom sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfassten Fällen, einschließlich jener Fälle, die die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreffen, auf den Grundsatz des Diskriminierungsverbots nach Artikel 12 EG-Vertrag berufen kann. Er hat bekräftigt, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft Anspruch darauf haben, gegenüber Inländern gleich behandelt zu werden. [3] Sammlung der Rechtsprechung 2001, Seite I-6193. Artikel 22 (Abänderung 68): Diese Änderung trägt zu einer größeren Klarheit des Textes bei und präzisiert, dass der Betreffende seinen Anspruch auf die Gewährung von Rechten aufgrund der Richtlinie durch ein anderes Beweismittel nachweisen kann. Artikel 25 Absatz 1 (Abänderung 71): Es wird ein allgemeinerer Verweis auf alle Entscheidungen zur Einschränkung der Freizügigkeit aufgenommen. Der neue Wortlaut ist insofern vorzuziehen, als er alle Arten von Maßnahmen - Abschiebung oder Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet bzw. der Ausreise aus diesem Gebiet - abdeckt. Artikel 25 Absatz 2 (Abänderung 72): Durch die erste Änderung soll ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwiesen werden, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der stets zu berücksichtigen ist, wenn eine die Freizügigkeit einschränkende Maßnahme angenommen wird. Durch die zweite Änderung wird ein Verweis auf die Umstände der Gefährdung der öffentlichen Ordnung eingefügt, der mit den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, [4] im Einklang steht. [4] Sammlung der Rechtsprechung 1977, Seite 1999, Randnr. 35. Artikel 25 Absatz 4 (Abänderung 74): Durch den eingefügten Verweis auf einen Zeitraum von sechs Monaten soll die Situation der Mitgliedstaaten abgedeckt werden, die keine Anmeldepflicht einführen werden. Artikel 25 Absatz 5a (Abänderung 76): Dieser neue Absatz verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission jede Entscheidung zur Abschiebung eines Unionsbürgers bzw. eines seiner Familienangehörigen mitzuteilen. Da es sich dabei um Entscheidungen mit Ausnahmecharakter handelt, kann diese Verpflichtung als angemessen angesehen werden. Artikel 27 Absatz 1 (Abänderung 77): An diesem Absatz wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Es liegt auf der Hand, den Verweis auf Gebrechen zu streichen, da nur Krankheiten eine die Freizügigkeit einschränkende Maßnahme rechtfertigen. Die im letzten Satz vorgesehene Stillhalteklausel wurde gestrichen, da sie nicht relevant war. Eine weitere Änderung war eine logische Folge des neuen Wortlauts von Artikel 25 Absatz 1. Artikel 27 Absatz 2 (Abänderung 78): Der Verweis auf einen Zeitraum von sechs Monaten anstelle des Verweises auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder der Ausstellung der Aufenthaltskarte entspricht besser der Struktur der Richtlinie und deckt außerdem die Situation der Mitgliedstaaten ab, die keine Anmeldepflicht einführen werden. Der Verweis auf die Verweigerung der Daueraufenthaltskarte wurde gestrichen, da diese Karte nicht mehr aus Gründen der öffentlichen Ordnung verweigert werden kann. Artikel 27 Absatz 3 (Abänderung 79): Durch den Verweis auf eine Frist von sechs Monaten soll der Zeitraum beschränkt werden, während dessen die Mitgliedstaaten eine ärztliche Untersuchung für die betreffenden Personen anordnen können; damit ist die Kohärenz mit dem Wortlaut des vorangegangenen Absatzes sichergestellt. Artikel 28 Absätze 1 und 2 (Abänderung 80): Das Wort "schriftlich" wird in Absatz 1 aufgenommen und in Absatz 2 gestrichen, um zu verdeutlichen, dass die Mitteilung stets schriftlich erfolgen muss und die genauen Gründe der Entscheidung dem Betreffenden nicht mitgeteilt werden können, wenn dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird. Artikel 28 Absatz 3 (Abänderung 82): Für das Verlassen des Hoheitsgebiets wird eine einheitliche Frist von dreißig Tagen ab dem Tag der Mitteilung festgelegt. Artikel 29 Absatz 1 (Abänderung 83): Die Änderung soll klarstellen, dass der Rechtsbehelf stets bei einem Gericht eingelegt werden muss und ein Rechtsbehelf bei einer Behörde nur dann ebenfalls zulässig ist, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dies vorsieht (zum Beispiel bevor ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann). Artikel 29 Absatz 2 (Abänderung 84): Durch Streichung des ersten Teils des Satzes soll die vorherige Kontrolle der unabhängigen Behörde bei jeder Entscheidung, und nicht nur, wenn der behördliche Weg vorgesehen ist, gewährleistet werden. Artikel 29 Absatz 3 (Abänderung 113): Die Kommission hat die vom Parlament vorgeschlagene Abänderung, die darauf abzielt, Rechtsmitteln automatisch eine aufschiebende Wirkung zu verleihen, teilweise übernommen; dies steht im Einklang mit dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des wirksamen Rechtsbehelfs, der in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Die Kommission hat die Abänderung jedoch präzisiert, indem sie vorsieht, dass die Vollstreckung einer Ausweisungsmaßnahme automatisch ausgesetzt wird, solange der Richter nicht über die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels entschieden hat. Diese Änderung hat mehrere Vorteile. Die Mitgliedstaaten müssen ihren Gerichten die Befugnis zuerkennen, einem Antrag auf Aussetzung einer Abschiebungsmaßnahme stattzugeben: Die Aussetzung einer solchen Maßnahme muss also mit einstweiliger Verfügung beschlossen werden können. Die Staaten müssen ein wirksames und zügiges Verfahren für einstweilige Verfügungen einführen, denn bis zur Entscheidung des Richters über einen Aussetzungsantrag wird die Vollstreckung der Aufforderung zum Verlassen des Hoheitsgebiets ausgesetzt. Dagegen verpflichtet diese Formel die Staaten nicht, einem Rechtsmittel in jedem Fall aufschiebende Wirkung zu verleihen, bis über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahme in der Sache entschieden worden ist. Sie erlegt den Staaten somit keine unverhältnismäßigen Verpflichtungen auf. Mit dieser Formel wird in vollem Umfang den Forderungen des Artikels 13 der Europäischen Menschen rechtskonvention in Bezug auf die Abschiebung Rechnung getragen. Artikel 29 Absatz 4 (Abänderung 85): Durch diese geringfügige Änderung soll betont werden, dass die in Artikel 26 aufgezählten Aspekte heranzuziehen sind, um zu bewerten, ob die Entscheidung nicht unverhältnismäßig ist. Artikel 30 Absatz 2 (Abänderung 86): Die Änderungen im ersten Unterabsatz tragen zu einer größeren Klarheit des Textes bei. Die Frist von sechs Monaten, die diejenige von drei Monaten im zweiten Unterabsatz ersetzt, ist realistischer. Artikel 31a (Abänderung 88): Der Wortlaut dieses neuen Artikels entspricht dem des ehemaligen Absatzes 2 von Artikel 31. Es ist in der Tat logischer, diesen Inhalt in einen separaten Artikel aufzunehmen. Artikel 32 (Abänderung 89): Durch diese Änderung wird erläutert, wie die Verbreitung der Informationen erfolgen soll. Artikel 33 (Abänderung 90): Diese Änderung zielt darauf ab, die Grundsätze der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit als einzige Bezugspunkte für die Sanktionen beizubehalten, was angemessen erscheint. Artikel 35, 36 und 37 (Abänderungen 91, 92 und 93): Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wird geändert. Das Parlament hat hierfür Juli 2004 vorgeschlagen, in Anbetracht des Stands der Verhandlungen erscheint diese Frist jedoch nicht realistisch. Nach Einschätzung der Kommission wird die neue Richtlinie im ersten Halbjahr 2004 angenommen werden. Daher schlägt sie als Frist Juli 2005 vor. 3.2. Abänderungen, die nicht akzeptiert werden können Abänderung 4 Aus den unten in Bezug auf die Abänderungen 14, 15 und 16 erläuterten Gründen kann die Kommission diese Abänderung zu Erwägungsgrund 6 nicht akzeptieren. Die Abänderung, die sich auf die zu Artikel 2 vorgeschlagenen Abänderungen bezieht, betrifft die gegenseitige Anerkennung und die Achtung der Vielfalt der familiären Beziehungen - ob Ehe, eingetragene Partnerschaft oder nichteheliche Partnerschaft - auf der Grundlage der Gleichbehandlung und des Grundrechts auf ein Familienleben. Abänderung 11 Die Kommission kann die Abänderung zu Erwägungsgrund 19 nicht akzeptieren. Die Abänderung bezieht sich auf Artikel 21 Absatz 2 und zielt darauf ab, Nichterwerbstätige während der ersten sechs Aufenthaltsmonate von der Sozialhilfe auszuschließen. Der betreffende Wortlaut steht nicht im Einklang mit der vom Parlament vorgeschlagenen Abänderung zu Artikel 21 Absatz 2, die die Kommission akzeptiert. Abänderungen 14, 15 und 16 Diese Abänderungen zielen darauf ab, folgende Personen als Familienangehörige anzuerkennen: den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ungeachtet des Geschlechts, gemäß dem einschlägigen innerstaatlichen Recht sowie den ledigen Lebenspartner, ungeachtet des Geschlechts, mit dem der Unionsbürger eine dauerhafte Beziehung führt, sofern die Rechtsvorschriften oder die Rechtspraxis des Aufnahme- und/oder Herkunftsmitgliedstaats unverheiratete Paare wie verheiratete Paare behandeln und die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind. Die Abänderungen können nicht akzeptiert werden. Die Kommission wünscht nicht, im Zusammenhang mit dem Begriff "Ehegatte" einen ausdrücklichen Verweis auf einen Ehegatten des gleichen Geschlechts aufzunehmen. Derzeit sieht das innerstaatliche Recht von nur zwei Mitgliedstaaten die Eheschließung zwischen Gleichgeschlechtlichen vor. Außerdem hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung [5] festgestellt, dass der Begriff "Ehe" nach in allen Mitgliedstaaten geltender Definition eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnet. Ferner hat er entschieden, dass eine Auslegung von Rechtsbegriffen, die auf die gesellschaftliche Entwicklung gestützt wird und Konsequenzen in allen Mitgliedstaaten hat, aufgrund einer Untersuchung der Lage in der gesamten Gemeinschaft erfolgen muss. [6] Die Kommission zieht es daher vor, dass in dem Vorschlag unbeschadet künftiger Entwicklungen unter dem Begriff "Ehegatte" prinzipiell nur ein Ehegatte des anderen Geschlechts zu verstehen ist. [5] Urteil vom 31. Mai 2001, verbundene Rechtssachen C-122/99 und C-125/99, D und Königreich Schweden gegen Rat, Sammlung der Rechtsprechung 2001, S. I-4319, Randnr. 34. [6] Urteil vom 17. April 1986, Rechtssache 59/85, Reed, Sammlung der Rechtsprechung 1986, S. 1283, Randnr. 13. In Bezug auf den Lebenspartner - ob eingetragener Partner oder lediger Lebenspartner - vertritt die Kommission ebenfalls die Auffassung, dass die Aner kennung solcher Partnerschaften ausschließlich nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats erfolgen muss. Werden unverheiratete Paare nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke des Aufenthalts anerkannt, so könnte dies in Mitgliedstaaten Probleme aufwerfen, deren Familienrecht diese Möglichkeit nicht vorsieht. Die Tatsache, dass Paaren aus anderen Mitgliedstaaten Rechte zuerkannt werden, die den eigenen Staatsangehörigen nicht zuerkannt werden, könnte de facto zu Diskriminierungen führen, die die Kommission ausdrücklich vermeiden will. Dagegen trägt die Kommission dem Wunsch des Europäischen Parlaments, im neuen Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b eingetragene Partnerschaften explizit zu erwähnen, Rechnung. Abänderungen 17 und 18 Diese Abänderungen zur Aufnahme eines speziellen Verweises auf die Verwandten in absteigender Linie und die Verwandten in aufsteigender Linie des eingetragenen Lebenspartners in Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben c und d im Einklang mit Abänderung 15, mit der ein separater Verweis auf den eingetragenen Partner unter einem neuen Buchstaben aa von Nummer 2 vorgeschlagen wird, können nicht akzeptiert werden. Dagegen hat die Kommission den neuen Wortlaut von Nummer 2 Buchstabe b desselben Artikels angenommen, um dort einen ausdrücklichen Verweis auf die eingetragene Partnerschaft und den Begriff der dauerhaften Beziehung aufzunehmen. Abänderung 19 Diese Abänderung zielt darauf ab, in Artikel 2 Nummer 3 den Begriff "Herkunftsmitgliedstaat" zu definieren und Kriterien festzulegen, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine dauerhafte Beziehung vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es ist nicht akzeptabel, im Zusammenhang mit dem Ehegatten oder Lebenspartner auf das Recht des Herkunftsmitgliedstaats zu verweisen. Außerdem muss nicht definiert werden, was unter einer dauerhaften Beziehung zu verstehen ist, da das Recht des Aufnahmemitgliedstaats die zu berücksichtigenden Aspekte bestimmt. Abänderungen 26, 32 (teilweise), 42, 43, 44 Diese Abänderungen können nicht akzeptiert werden, da sie auf eine grundlegende Änderung der Richtlinienstruktur abzielen oder den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz in Frage stellen würden. Abänderungen 22, 23, 31, 45, 53, 56, 57, 58, 60, 63, 66 und 69 Diese Abänderungen wurden nicht akzeptiert, da sie nicht mit dem Vorschlag der Kommission im Einklang stehen. 2001/0111 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 12, 18, 40, 44 und 52, auf Vorschlag der Kommission [7], [7] ABl. C 270 vom 25.9.2001, S. 150. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [8], [8] ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 46. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [9], [9] ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 17. im Einklang mit dem in Artikel 251 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Gemeinsamen Bestimmungen in Titel I des Vertrags über die Europäische Union setzt sich diese unter anderem folgendes Ziel: "die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft". (2) Die Personenfreizügigkeit stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes dar, der gemäss Artikel 14 Absatz 2 EG-Vertrag einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem diese Freiheit gemäss den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist. (3) Die mit Artikel 17 und 18 EG-Vertrag eingeführte Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das individuelle Grundrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. (4) Die Förderung der Mobilität von abhängig oder selbständig Erwerbstätigen, Studenten, Forschern, Auszubildenden, Volontären, Lehrern und Ausbildern wurde als politische Priorität der Europäischen Union anerkannt. (5) Um vor diesem Hintergrund die bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts zu überwinden und um die Wahrnehmung dieses Rechts im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 EG-Vertrag zu erleichtern, muss ein einziges Rechtsinstrument ausgearbeitet werden, das folgende Rechtsakte ersetzen und ergänzen soll: die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [10], die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft [11], die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs [12], die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht [13], die Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen [14] und die Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht von Studenten [15]. [10] ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1). [11] ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. [12] ABl. L 172 vom 28.6.1973, S. 14. [13] ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 26. [14] ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 28. [15] ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59. (6) Das Recht jedes Unionsbürgers, sich frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, setzt voraus, dass, wenn es unter objektiven Bedingungen hinsichtlich Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, es auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt wird. Es gilt, den Begriff des Familienangehörigen für all jene, die das Aufenthaltsrecht genießen, zu erweitern und zu vereinheitlichen. (7) Es gilt, die Formalitäten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unbeschadet der Vorschriften für Grenzkontrollen genau festzulegen. (7a) Um die Freizügigkeit der Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und bereits einen Aufenthaltstitel erhalten haben, zu erleichtern, unterliegen diese nicht der Pflicht zur Beschaffung eines Einreisevisums im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 593/2001 [16] bzw. gegebenenfalls dem geltenden innerstaatlichen Recht. [16] Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. (8) Um den neuen Formen der geografischen Mobilität und der Arbeitsverhältnisse Rechnung zu tragen, ist vorzusehen, dass Unionsbürger für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein und ansonsten keine weiteren Bedingungen erfuellen oder Formalitäten erledigen müssen. (9) Allerdings muss vermieden werden, dass die Freizügigkeitsberechtigten während ihres ersten Aufenthalts zu einer unangemessenen finanziellen Belastung für den Aufnahmemitgliedstaat werden. Daher ist die Aufrechterhaltung der Regelung vorzusehen, nach der das Aufenthaltsrecht für eine Dauer von über sechs Monaten nur ausgeübt werden kann, wenn der Unionsbürger einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder, ist dies nicht der Fall, er über ausreichende Existenzmittel verfügt oder in einer anerkannten Bildungseinrichtung zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung eingeschrieben ist sowie über eine im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügt, oder wenn er Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der eine dieser Voraussetzungen erfuellt. (10) Das persönliche Grundrecht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erwächst den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag und ergibt sich nicht aus einem Aufenthaltstitel. Es gilt daher, die Pflicht, einen Aufenthaltstitel zu besitzen, auf bestimmte, ordnungsgemäß begründete Fälle zu beschränken, insbesondere für den Fall, dass die Familienangehörigen des Unionsbürgers nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, sowie für Aufenthalte von über sechs Monaten. (11) Für Aufenthalte von über sechs Monaten stellt die - durch eine Bescheinigung bestätigte - Anmeldung des Unionsbürgers bei der zuständigen Behörde seines Aufenthaltsortes, in Verbindung mit dem Besitz des Personalausweises des Herkunftsmitgliedstaats oder eines gültigen Reisepasses, eine ausreichende und verhältnismäßige Maßnahme dar, die dem Interesse des Aufnahmemitgliedstaats entgegenkommt, über die Bevölkerungsbewegungen in seinem Hoheitsgebiet Bescheid zu wissen. (12) Um zu vermeiden, dass abweichende Verwaltungspraktiken oder Auslegungen die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen unverhältnismäßig stark behindern, ist genau und erschöpfend festzulegen, welche Unterlagen erforderlich sind, damit eine Behörde eine Anmeldebescheinigung oder eine Aufenthaltskarte ausstellen kann. (13) Des Weiteren bedarf es eines Rechtsschutzes für die Familienangehörigen, wenn der Unionsbürger verstirbt, die Ehe aufgelöst oder die Partnerschaft beendet wird. Es sind also Maßnahmen zu ergreifen, damit in solchen Fällen das Aufenthaltsrecht unter Achtung des Familienlebens und der menschlichen Würde unter bestimmten, Missbrauch vorbeugenden Voraussetzungen erhalten bleibt. (14) Wenn Unionsbürgern, die beschlossen haben, sich dauerhaft in einem Mitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf ständigen Aufenthalt garantiert wird, verstärkt dies ihr Gefühl der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft von Bürgern und trägt entscheidend zum sozialen Zusammenhalt, einem grundlegenden Ziel der Gemeinschaft, bei. Es gilt daher, für alle Unionsbürger ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen, wobei als Kriterium ein ununterbrochener Aufenthalt von vier Jahren heranzuziehen ist. (15) Gleichwohl sind die besonderen Vergünstigungen, die für abhängig oder selbständig erwerbstätige Unionsbürger gelten, aufrecht zu erhalten, da sie erworbene Rechte aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, [17] und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben, [18] darstellen. [17] ABl. L 142 vom 30.6.1970, S. 24. [18] ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 10. (16) Die Ausübung des Rechts auf Daueraufenthalt durch Unionsbürger setzt voraus, dass dieses Recht auf die Familienangehörigen ausgedehnt wird. Verstirbt ein Unionsbürger, der abhängig oder selbständig erwerbstätig gewesen ist, bevor er das Recht auf Daueraufenthalt erlangt hat, wird der Anspruch der Familienangehörigen auf Erwerb dieses Rechts unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. (17) Damit das Recht auf Daueraufenthalt zur Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats, in dem sich der Unionsbürger aufhält, beitragen kann, darf es an keine Bedingungen geknüpft werden und muss es im Anwendungsbereich des Vertrages eine uneingeschränkte Gleichbehandlung mit den Inländern sowie einen größtmöglichen Schutz gegen Ausweisung garantieren. (18) Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt sichert dem Unionsbürger und seinen Familienangehörigen also zusätzliche Rechte und verstärkten Schutz. Dieses Recht muss daher durch eine unbegrenzt gültige Aufenthaltskarte festgestellt werden. (19) Das Diskriminierungsverbot erfordert, dass der Unionsbürger und seine Familienangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrages die gleiche Behandlung wie Inländer erfahren. Bevor der Aufnahmemitgliedstaat das Recht auf Daueraufenthalt gewährt, obliegt es ihm allerdings zu bestimmen, ob er Unionsbürgern, die in seinem Hoheitsgebiet studieren wollen, Unterhaltsbeihilfen zahlt. (20) Artikel 39 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 55 EG-Vertrag sehen Beschränkungen der Ausübung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vor. Die Richtlinie 64/221/EWG des Rates [19] zielt ab auf die Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. [19] ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850, zuletzt geändert durch die Richtlinie 75/35/EWG (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 14). (21) Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und das Grundrecht der Freizügigkeit muss genau festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Einreise verweigert werden kann oder sie abgeschoben werden können, und welches in diesen Fällen die Verfahrensgarantien sind. (22) Die Abschiebung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist eine radikale Maßnahme; sie kann Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben und in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden. Die Wirkung derartiger Maßnahmen muss daher gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und entsprechend dem Grad der Integration des Betreffenden, der Dauer seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner familiären und wirtschaftlichen Lage und dem Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat begrenzt werden; die Abschiebung eines Unionsbürgers oder eines seiner Familienangehörigen, der zum ständigen Aufenthalt berechtigt ist, oder eines minderjährigen Familienangehörigen ist zu verbieten. (23) Des Weiteren sind die Verwaltungsverfahren zu präzisieren, damit einerseits im Falle eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots ein hoher Schutz der Rechte des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen gewährleistet ist, und andererseits der Grundsatz eingehalten wird, dass behördliche Handlungen ausreichend begründet sein müssen. (24) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, denen untersagt wird, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, müssen stets die Möglichkeit haben, den Rechtsweg zu beschreiten, ohne dass sie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einlegung des Rechtsbehelfs und den Verlauf des Verfahrens gegenüber Inländern diskriminiert werden. (25) Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber zwei Jahre nach Mitteilung der endgültigen Verbotsentscheidung, einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann. (26) Da diese Richtlinie die Ausübung der Freizügigkeit neu regelt, müssen die Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, aufgehoben bzw. gestrichen werden, wobei gleichzeitig die Anwendung günstigerer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ermöglicht werden muss. (27) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie regelt a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht genießen; b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen in den Mitgliedstaaten; c) die Beschränkungen dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1) "Unionsbürger": jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. 2) "Familienangehöriger": a) den Ehegatten; b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger durch eine eingetragene Partnerschaft oder eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung verbunden ist, sofern die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unverheiratete Paare anerkennen und die darin vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind; c) die Verwandten in absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Buchstabe b; d) die Verwandten in aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Buchstabe b. 3) "Aufnahmemitgliedstaat": den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit und sein Aufenthaltsrecht auszuüben. Artikel 3 Berechtigte 1. Diese Richtlinie findet Anwendung auf jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er hat, begibt oder sich dort aufhält sowie auf die Familienangehörigen gemäß Artikel 2 Nummer 2, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. 2. Unbeschadet des persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betreffenden erleichtern die Mitgliedstaaten die Einreise und den Aufenthalt jedes nicht in Artikel 2 Nummer 2 definierten Familienangehörigen, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt oder bei dem schwerwiegende gesundheitliche oder humanitäre Gründe dies rechtfertigen. Artikel 4 Diskriminierungsverbot Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie ohne Diskriminierung der durch die Richtlinie Berechtigten insbesondere wegen des Geschlechts, der geschlechtlichen Identität, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung um. Kapitel II Freizügigkeit und Aufenthalt bis zu sechs Monaten Artikel 5 Recht auf Ausreise 1. Jeder Unionsbürger, der einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führt, hat das Recht, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das gleiche Recht. 2. Für die Ausreise der Personen gemäß Absatz 1 darf weder ein Visum noch ein gleichartiger Nachweis verlangt werden. 3. Die Mitgliedstaaten erteilen ihren Bürgern einen Personalausweis oder einen Reisepass, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern ihn. 4. Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten der Union und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten. Sieht das Recht eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern. Artikel 6 Recht auf Einreise und Aufenthalt bis zu sechs Monaten 1. Die Mitgliedstaaten gestatten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die Einreise. Für die Einreise darf vom Unionsbürger weder ein Visum noch ein gleichartiger Nachweis verlangt werden. 2. Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, kann lediglich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates bzw. gegebenenfalls dem einzelstaatlichen Recht ein Einreisevisum gefordert werden. Im Sinne dieser Richtlinie entbindet der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels von der Pflicht zur Beschaffung eines Visums. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Visumformalitäten zu erleichtern. Die Visa werden spätestens fünf Arbeitstage nach Antragstellung unentgeltlich erteilt. 3. Der Aufnahmemitgliedstaat bringt im Reisepass eines Familienangehörigen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, keinen Einreise- oder Ausreisestempel an, wenn der Betreffende im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. 4. Ist der Unionsbürger oder der Familienangehörige nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls der erforderlichen Visa, trifft der betreffende Mitgliedstaat alle Vorkehrungen, um es diesen Personen zu erleichtern, sich diese Reisedokumente innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen bzw. sie sich übermitteln zu lassen oder mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass ihr Anspruch auf Freizügigkeit begründet ist, bevor er eine Versagung der Einreise verfügt. 5. Das Recht auf Einreise eines Unionsbürgers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beinhaltet das Recht, sich dort während eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten aufzuhalten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein und ansonsten keine weiteren Bedingungen erfuellen oder Formalitäten erledigen muss. Der betreffende Mitgliedstaat kann ihm nur auferlegen, seinen Aufenthalt binnen einer Frist, die nicht weniger als vierzehn Tage betragen darf, anzuzeigen. Die Nichteinhaltung dieser Anzeigepflicht kann mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet werden, die nicht diskriminierend und angemessen sind. 6. Absatz 5 findet auch Anwendung auf die Familienangehörigen des Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und diesen begleiten oder ihm nachziehen. Unterliegen diese Familienangehörigen jedoch der Visumpflicht, müssen sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des betreffenden Visums eine Aufenthaltskarte gemäß Artikel 9 beantragen. Kapitel III Recht auf Aufenthalt während mehr als sechs Monaten Artikel 7 Ausübungsbedingungen 1. Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich für einen Zeitraum von über sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, wenn er a) eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder Empfänger einer Dienstleistung ist oder b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel in solcher Höhe verfügt, dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozial hilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen einen Krankenversicherungsschutz genießen, der im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, oder c) in einer anerkannten Bildungseinrichtung zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über eine Krankenversicherung verfügt, die im Aufnahme mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder d) Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der die Bedingungen nach Buchstabe a, b oder c erfuellt. 2. Das Aufenthaltsrecht wird auf Familienangehörige eines Unionsbürgers ausgedehnt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wenn sie den betreffenden Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, sofern dieser die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c erfuellt. 2a. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a bleibt die Eigenschaft der abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit des Unionsbürgers nach dessen Ausscheiden aus der abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten, wenn er a) wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist oder b) sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt oder c) sich bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit infolge des Ablaufs seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten; hat er Anspruch auf eine Arbeitslosenleistung, bleibt die Erwerbstätigen eigenschaft erhalten, bis der Anspruch erlischt; oder d) eine Berufsausbildung beginnt; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betreffende hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Artikel 8 Formalitäten für Unionsbürger 1. Für Aufenthalte von über sechs Monaten kann der Aufnahmemitgliedstaat den Unionsbürgern auferlegen, sich bei den zuständigen Behörden anzumelden. In jedem Fall gestattet der Mitgliedstaat die Anmeldung dem Unionsbürger, der diese beantragt. 2. Die für die Anmeldung vorgesehene Frist muss mindestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Es wird unverzüglich eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, in der Name und Anschrift der betreffenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben werden. Die Nichteinhaltung der Anmeldepflicht kann durch verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden, die nicht diskriminierend und angemessen sind. 3. Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten von dem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder b abstellt, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses verlangen und fordern, dass er in einer Erklärung oder mit jedem anderen mindestens gleichwertigen Mittel seiner Wahl versichert, dass er die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfuellt. 4. Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten von dem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c abstellt, nur Folgendes verlangen: die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses; die Bescheinigung, dass er in einer anerkannten Bildungseinrichtung zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist; die Bestätigung in einer Erklärung oder mit jedem anderen mindestens gleichwertigen Mittel seiner Wahl, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel in solcher Höhe verfügt, dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familien angehörigen einen Krankenversicherungs schutz genießen, der im Aufnahme mitgliedstaat alle Risiken abdeckt. 5. Die Mitgliedstaaten dürfen den Betrag der Existenzmittel, den sie als ausreichend betrachten, nicht festlegen. 6. Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung an die Familienangehörigen des Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, können die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Urkunden verlangen: a) eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses; b) einer Erklärung über das Verwandtschafts verhältnis; c) der Bescheinigung, dass der Unionsbürger, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, angemeldet ist; d) in den Fällen, auf die Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b abstellt, des Nachweises, dass die dort genannten Voraussetzungen erfuellt sind; e) in den Fällen, auf die Artikel 3 Absatz 2 abstellt, eines durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellten Dokuments, aus dem hervorgeht, dass die Betreffenden vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in diesem Land in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder eines Nachweises für das Vorliegen schwerwiegender gesundheitlicher oder humanitärer Gründe. 7. Artikel 9 Formalitäten für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen 1. Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über sechs Monaten geplant ist. 2. Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss mindestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Familienangehörige, die der Visumpflicht unterliegen, müssen diesen Antrag jedoch vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums einreichen. 2a. Einem Familienangehörigen kann eine Aufenthaltskarte nicht allein aus dem Grund versagt werden, dass er über kein Visum verfügt oder sein Visum vor der Beantragung der Aufenthaltskarte abgelaufen ist. 3. Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet werden, die nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind. Artikel 10 Ausstellung der Aufenthaltskarte 1. Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" erteilt. Eine Bescheinigung der Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers wird unverzüglich ausgestellt.2. Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente: a) eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses; b) eines Dokuments, aus dem das Verwandtschaftsverhältnis hervorgeht; c) der Bescheinigung, dass der Unionsbürger, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen, angemeldet ist; d) in den Fällen, auf die Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b abstellt, des Nachweises, dass die dort genannten Voraussetzungen erfuellt sind; e) in den Fällen, auf die Artikel 3 Absatz 2 abstellt, eines durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellten Dokuments, aus dem hervorgeht, dass die Betreffenden vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in diesem Land in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder eines Nachweises für das Vorliegen schwerwiegender gesundheitlicher oder humanitärer Gründe. Artikel 11 Gültigkeit der Aufenthaltskarte 1. Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. 1a. 1a. Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder berührt durch vorübergehende Abwesenheiten, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfuellung militärischer Pflichten oder wegen einer Schwangerschaft und Entbindung, noch durch eine ununterbrochene Abwesenheit von höchstens einem Jahr aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung oder einer Entsendung aus beruflichen Gründen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats. Artikel 12 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers 1. Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt der Tod des Unionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Bevor die Betreffenden das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d erfuellen. 2. Für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, hat der Tod des Unionsbürgers, von dem sie abhängen, unbeschadet von Unterabsatz 2 nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts zur Folge. Bevor die Betreffenden das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, sowie dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfuellt. Die Existenzmittel gelten als ausreichend, wenn sie mindestens dem Betrag entsprechen, unterhalb dessen der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewähren kann. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar, gelten die Existenzmittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie mindestens der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats entsprechen. 3. Der Wegzug des Unionsbürgers hat weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss des Studiums den Verlust des Aufenthaltsrechts zur Folge, sofern sich diese Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer weiterführenden oder darauf aufbauenden Bildungseinrichtung eingeschrieben sind. Artikel 13 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft 1. Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt die Scheidung, die Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der Partnerschaft bzw. Beziehung gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b nicht das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Bevor die Betreffenden das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d erfuellen. 2. Unbeschadet von Unterabsatz 2 hat die Scheidung, die Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der Partnerschaft bzw. Beziehung gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, zur Folge a) wenn die Ehe oder die Partnerschaft bzw. Beziehung gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der Partnerschaft bzw. der ordnungsgemäß bescheinigten Beziehung gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder b) wenn dem Ehegatten oder dem Lebenspartner gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten bzw. der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder c) wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte gerechtfertigt ist, zum Beispiel im Falle der Ausübung häuslicher Gewalt körperlicher oder seelischer Art oder bei Vorliegen humanitärer Gründe. Bevor die Betreffenden das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, sowie dass sie über eine Krankenversicherung verfügen, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfuellt. Als ausreichende Existenzmittel nach Unterabsatz 2 gelten die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vorgesehenen Beträge. Artikel 13a Verfahrensgarantien im Falle der Abschiebung aus verwaltungsrechtlichen Gründen 1. Das Aufenthaltsrecht bleibt bestehen, solange die Personen, die Anspruch auf dieses Recht haben, die Bedingungen der Artikel 7, 12 und 13 erfuellen. 2. Die Verfahren der Artikel 28 und 29 finden mutatis mutandis auf jede Abschiebungsentscheidung Anwendung, die der Aufnahmemitgliedstaat aus anderen Gründen als denen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gegen einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen erlässt. 3. Die in Absatz 2 genannte Abschiebungsentscheidung darf nicht mit einem Einreiseverbot einhergehen. Kapitel IV Recht auf Daueraufenthalt Abschnitt I Erwerb Artikel 14 Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen 1. Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig vier Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. 1a. Die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten pro Jahr noch durch längere Abwesenheiten von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen berührt, die insbesondere im Zusammenhang stehen mit der Erfuellung militärischer Pflichten, einer schweren Krankheit, einer Schwangerschaft und Entbindung, eines Studiums oder einer Berufsausbildung oder einer Entsendung aus beruflichen Gründen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats. 2. Absatz 1 findet auch Anwendung auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und sich vier Jahre mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. 3. Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, kann es nur aufgrund von Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die vier aufeinander folgende Jahre überschreiten, aberkannt werden. Artikel 15 Ausnahmeregelung für Erwerbstätige, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, und ihre Familienangehörigen 1. Abweichend von Artikel 14 haben folgende Personen vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat: a) abhängig oder selbständig Erwerbstätige, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben oder die ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, wenn sie die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben. Haben bestimmte Kategorien von selbständig Erwerbstätigen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente, so gilt die Altersvoraussetzung als erfuellt, wenn der Betreffende das 60. Lebensjahr vollendet hat; b) abhängig oder selbständig Erwerbstätige, die sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, aufgrund deren ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zulasten eines Trägers des betreffenden Mitgliedstaats geht, entfällt die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer; c) abhängig oder selbständig Erwerbstätige, die nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedstaat beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren. Für den Erwerb der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Rechte gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats als im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abgeleistet. Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß festgestellt werden, oder vom Willen des Betreffenden unabhängige Arbeitsunterbrechungen sowie unfall- oder krankheitsbedingte Fehlzeiten oder Unterbrechungen gelten als Arbeitszeiten. 2. Die Voraussetzungen der Dauer des Aufenthalts und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Absatz 1 Buchstabe a sowie der Aufenthaltsdauer in Absatz 1 Buchstabe b entfallen, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Erwerbstätigen die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitglied staats besitzt oder wenn der Ehegatte sie durch Eheschließung mit dem Betreffenden verloren hat. 3. Die Familienangehörigen eines abhängig oder selbständig Erwerbstätigen, der das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Absatz 1 erworben hat, haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ebenfalls das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat dauerhaft aufzuhalten. 4. Die Familienangehörigen eines abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigen, der im Laufe seines Erwerbslebens verstorben ist, bevor er gemäß Absatz 1 das Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat, haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht, sich dort dauerhaft aufzuhalten, sofern a) der Erwerbstätige sich zum Zeitpunkt seines Todes seit einem Jahr im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ununterbrochen aufgehalten hat oder b) der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder c) der überlebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen verloren hat. Artikel 16 Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmte Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen Unbeschadet von Artikel 15 erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 abstellen und die die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfuellen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten. Abschnitt II Formalitäten Artikel 17 Daueraufenthaltskarte 1. Die Mitgliedstaaten stellen den Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, binnen drei Monaten nach dem Antrag eine Daueraufenthaltskarte aus. Die Daueraufenthaltskarte ist unbegrenzt gültig.2. Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte muss mindestens zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Daueraufenthalt, betragen. Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, müssen diesen Antrag jedoch vor Ablauf der Gültigkeit ihrer ersten Aufenthaltskarte stellen. Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Beantragung einer Daueraufenthaltskarte kann mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet werden, die nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind. 3. Aufenthaltsunterbrechungen von bis zu vier aufeinander folgenden Jahren berühren nicht die Gültigkeit der Daueraufenthaltskarte. Artikel 18 Dauerhaftigkeit des Aufenthalts 1. Der ständige Aufenthalt wird durch eines der im Aufnahmemitgliedstaat üblichen Beweismittel nachgewiesen. 2. Jede rechtmäßig verfügte Abschiebung stellt eine Unterbrechung des Aufenthalts dar, es sei denn, sie wird nicht vollstreckt. Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt Artikel 19 Räumlicher Geltungsbereich Das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten können das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt nur in den Fällen räumlich beschränken, in denen sie eine derartige Beschränkung auch für ihre Staatsangehörigen vorsehen. Artikel 20 Verbundene Rechte Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Artikel 21 Gleichbehandlung 1. Jeder Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, genießt dort im Anwendungsbereich des Vertrages die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen. 2. In Abweichung von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht gehalten, Personen, die sich zu einem Studium in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, das Recht auf Unterhaltsbeihilfe zu gewähren, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Artikel 22 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Wirkung der Aufenthaltsdokumente 1. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Gewährung einer Leistung oder einer Vergünstigung oder die Ausführung einer Verwaltungshandlung dürfen dem Betreffenden nicht verweigert werden, weil er je nach Sachlage nicht über eine Anmeldebescheinigung, eine Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte, eine Aufenthaltskarte für Familien angehörige oder eine Daueraufenthaltskarte verfügt, wenn sein Anspruch auf die Gewährung von Rechten aufgrund dieser Richtlinie durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann. 2. Alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die von Inländern für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangte Gebühr nicht übersteigt. Artikel 23 Kontrolle durch die zuständigen Behörden Die Mitgliedstaaten können kontrollieren, ob die sich gegebenenfalls aus ihrem Recht ergebende Verpflichtung eingehalten wird, jederzeit die Anmeldebescheinigung oder die Aufenthaltskarte vorzeigen zu können, sofern sie diese Verpflichtung ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf deren Personalausweis auferlegen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, können die Mitgliedstaaten die Sanktionen verhängen, die sie auch gegen ihre eigenen Staatsangehörigen verhängen, die ihren Personalausweis nicht mit sich führen. Kapitel VI Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Artikel 25 Allgemeine Grundsätze 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf jede Entscheidung, die Freizügigkeit eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen - bei letzteren ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einzuschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. 2. Bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und darf ausschließlich das Verhalten des Betreffenden ausschlaggebend sein. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um automatisch solche Maßnahmen zu begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Allgemeinprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Das persönliche Verhalten kann nicht als hinreichend schwere Gefahr betrachtet werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat gegen eigene Staatsangehörige, die die gleiche Art von Verstoß begehen, keine schweren Sanktionen verhängt. 3. Wird der Personalausweis oder Reisepass, der die Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat sowie die Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aufenthaltskarte ermöglicht hat, ungültig, so rechtfertigt dies keine Abschiebung. 4. Bei der Erteilung der Anmeldebescheinigung oder der Aufenthaltskarte kann der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er dies für unerlässlich hält, spätestens sechs Monate nach der Einreise den Herkunftsmitgliedstaat und gegebenenfalls die anderen Mitgliedstaaten um Auskünfte über Vorstrafen des betreffenden Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen ersuchen. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen. 5. Der Mitgliedstaat, der den Personalausweis oder Reisepass ausgestellt hat, lässt den Inhaber dieses Personalausweises oder Reisepasses ohne besondere Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird. 5a. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Abschiebung eines Unionsbürgers oder eines seiner Familienangehörigen mit. Artikel 26 Schutz vor Abschiebung 1. Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Abschiebung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betreffenden im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in den Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. 2. Der Aufnahmemitgliedstaat kann gegen Unionsbürger oder ihre Familien angehörigen, bei letzteren ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates erlangt haben, und gegen minderjährige Familienangehörige keine Abschiebung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Artikel 27 Öffentliche Gesundheit 1. Als Krankheiten, die eine die Freizügigkeit einschränkende Maßnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtfertigen, gelten die Quarantänekrankheiten, die in den Internationalen Gesundheits vorschriften Nr. 2 vom 25. Mai 1951 der Weltgesundheitsorganisation aufgeführt sind, sowie sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern im Aufnahmestaat Maßnahmen zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen gegen diese Krankheiten getroffen werden. 2. Das Auftreten von Krankheiten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreise kann die Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet nicht rechtfertigen. 3. Liegen ernsthafte Anhaltspunkte vor, können die Mitgliedstaaten für die Personen, die Aufenthaltsrecht genießen, binnen sechs Monaten nach der Einreise eine unentgeltliche ärztliche Untersuchung anordnen, um feststellen zu lassen, dass sie nicht an einer Krankheit im Sinne von Absatz 1 leiden. Diese ärztlichen Untersuchungen dürfen nicht systematisch durchgeführt werden. Artikel 28 Mitteilung der Entscheidungen 1. Jede Entscheidung gemäß Artikel 25 Absatz 1 muss dem Betreffenden schriftlich so mitgeteilt werden, dass er deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. 2. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der Entscheidung zugrunde liegen, mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Staatssicherheit dieser Mitteilung entgegenstehen. 3. In der Mitteilung ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe der Betreffende innerhalb welcher Frist einlegen kann und gegebenenfalls binnen welcher Frist er den Mitgliedstaat zu verlassen hat. Außer in dringenden, ordnungsgemäß begründeten Fällen muss diese Frist mindestens 30 Tage ab dem Tag der Mitteilung betragen. Artikel 29 Verfahrensgarantien 1. Werden gegen eine Person Entscheidungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit getroffen, so kann der Betreffende bei den Gerichten und gegebenenfalls bei den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen Rechtsbehelf einlegen. 2. Die Behörde entscheidet, außer bei Dringlichkeit, erst nach Stellungnahme der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats, vor der es dem Betreffenden möglich sein muss, auf seinen Antrag hin seine Verteidigung vorzubringen - es sei denn, dem stehen Gründe der Staatssicherheit entgegen - und nach den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen Vorschriften Beistand zu erhalten oder sich vertreten zu lassen. Diese Stelle darf nicht die Behörde sein, die befugt ist, Entscheidungen nach Absatz 1 zu treffen. 3. Wird gleichzeitig mit einem gegen eine Abschiebungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelf ein Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahme gestellt, erfolgt die tatsächliche Abschiebung so lange nicht, wie nicht über diesen Antrag entschieden worden ist. 4. Der befasste Richter prüft die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie den Sachverhalt und die Umstände, mit denen die geplante Maßnahme begründet wurden. Außerdem prüft er, ob die Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse gemäß Artikel 26 nicht unverhältnismäßig ist. 5. Die Mitgliedstaaten können dem Betreffenden verbieten, sich bis zum Gerichtsverfahren in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Sie dürfen ihm jedoch nicht verbieten, vor dem innerstaatlichen Richter zu erscheinen. Artikel 30 Zeitliche Wirkung eines Aufenthaltsverbots 1. Die Mitgliedstaaten dürfen gegen die durch diese Richtlinie Berechtigten kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen. 2. Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, können nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber zwei Jahre nach Mitteilung des im Sinne des Gemeinschaftsrechts ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antrag auf Aufhebung dieses Verbots unter Hinweis darauf stellen, dass eine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, der das Verbot gerechtfertigt hat. Der betreffende Mitgliedstaat muss binnen sechs Monaten ab Einreichung des Antrags eine Entscheidung treffen. 3. Die Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, sich während der Prüfung ihres Antrags im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten. Artikel 31 Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe Der Aufnahmemitgliedstaat kann eine Abschiebung als Strafe oder Nebenstrafe zu einer Haftstrafe nur unter Einhaltung der Erfordernisse aus den Artikeln 25, 26, 27 sowie Artikel 30 Absatz 1 wirksam verfügen. Artikel 31a Prüfung vor der Abschiebung Bevor eine Abschiebung vollstreckt wird, ist der Mitgliedstaat gehalten, sich vom Vorliegen einer gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu überzeugen und die Änderungen beurteilen, die gegebenenfalls seit dem Zeitpunkt der Abschiebungsentscheidung eingetreten sind. Kapitel VII Schlussbestimmungen Artikel 32 Verbreitung von Informationen Die Mitgliedstaaten verbreiten die Informationen hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergeben, insbesondere mit Aufklärungskampagnen über die landesweiten und örtlichen Medien. Artikel 33 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens zu dem in Artikel 37 vorgesehenen Zeitpunkt und eventuelle spätere Änderungen unverzüglich mit. Artikel 34 Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften Diese Richtlinie berührt nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstiger sind. Artikel 35 Aufhebung 1. Die Artikel 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 werden mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gestrichen. 2. Die Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG werden mit Wirkung vom 1. Juli 2005 aufgehoben. Artikel 36 Bericht Spätestens am 1. Juli 2008 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen mit. Artikel 37 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 2005 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2005 an. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 38 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 39 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident