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Document 52003PC0103

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten

/* KOM/2003/0103 endg. - COD 2003/0046 */

52003PC0103

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten /* KOM/2003/0103 endg. - COD 2003/0046 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Er hat zum Ziel, das Ende der gemäß Artikel 23 dieser Verordnung festgelegten Übergangsmaßnahmen zu verschieben.

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt die Bestimmung des BSE-Status für Länder oder Gebiete. Anhand dieses Status wiederum werden bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der BSE-Kontrolle sowie des Handels mit und der Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen festgelegt. Bis zur Festlegung dieses Status gelten Übergangsmaßnahmen. Die Verordnung sieht vor, dass diese Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren verabschiedet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt seit 1. Juli 2001. Daher gelten die Übergangsmaßnahmen bis spätestens 30. Juni 2003.

Die Bewertung der von den Mitgliedstaaten und von Drittländern eingereichten Unterlagen hat Ende 2001 begonnen. Es stellte sich bald heraus, dass einige Änderungen an den Einstufungskriterien vorgenommen werden müssen, um zu einer zweckmäßigen Klassifizierung zu gelangen, die dem BSE-Risiko entspricht. Die Kriterien wurden aus dem Internationalen Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) übernommen. Die Gemeinschaft hat dem OIE einen Vorschlag zur Änderung der Einstufungskriterien unterbreitet. Gleichwohl bleiben die geltenden Kriterien unverändert. Auch scheint es, dass das OIE in naher Zukunft kein Verzeichnis der BSE-freien Länder vorlegen wird.

Ferner ist die wissenschaftliche Risikobewertung noch nicht für alle Länder abgeschlossen. Nur für ein Drittel der Länder, die die Festlegung des BSE-Status beantragt haben, hat der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss eine endgültige Stellungnahme abgegeben.

Daher wird vorgeschlagen, den Zeitraum, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, um zwei Jahre zu verlängern (d. h. bis zum 1. Juli 2005).

Bei dieser Verlängerung wird das derzeitige Gesundheitsschutzniveau beibehalten, da die Übergangsmaßnahmen für spezifizierte Risikomaterialien (SRM) und Schlachtmethoden innerhalb der EU und gegenüber Drittländern weiterhin gelten. Wird der Zeitraum, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, nicht verlängert, können die oben genannten Maßnahmen des Risikomanagements nicht aufrechterhalten werden.

Durch die Verlängerung um zwei Jahre soll der Kommission Gelegenheit gegeben werden, ihre Bemühungen fortzusetzen, um auf internationaler Ebene (OIE) eine Einigung über die Festlegung des BSE-Status von Ländern auf Risikobasis zu erreichen. Gleichzeitig will die Kommission die wissenschaftlichen Risikobewertungen abschließen.

Angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit wird es notwendig sein, dass Parlament und Rat die Änderung der Hauptverordnung bis Juni 2003 annehmen.

2003/0046 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C vom , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4]

[4] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien [5] stellt eine einzige Rechtsgrundlage für alle Rechtsvorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien in der Gemeinschaft dar.

[5] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 (ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 3).

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht Bestimmungen für die Festlegung des BSE-Statuts (BSE=Bovine Spongiform Enzephalopathie) eines Mitgliedstaats, Drittlands oder einer ihrer Regionen vor. Anhand dieses Status werden bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der BSE-Kontrolle sowie des Handels mit und der Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass vor der Festlegung dieses Status Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu verabschieden sind.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 [6] der Kommission sieht Übergangsmaßnahmen vor, die ab 1. Juli 2002 für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren anzuwenden sind.

[6] ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 (ABl. L 45 vom 15.2.2002, S. 4).

(4) Bei der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zur Festlegung des BSE-Status vorgesehenen Kriterien sind Probleme aufgetreten. Die Kommission hat mit den Mitgliedstaaten mögliche Änderungen der Kriterien erörtert, um Status und Risiko besser aneinander anzupassen. Das Ergebnis dieser Erörterungen könnte von den Entwicklungen im Kapitel BSE des Internationalen Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts stark beeinflusst werden.

(5) Der Zeitraum, in dem die Übergangsmaßnahmen angewendet werden, muss verlängert werden, damit diese Erörterungen abgeschlossen werden können.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

,Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der spätestens am 1. Juli 2005 endet. um den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

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