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Document 52003PC0055
Proposal for a Council Decision on a Community position regarding draft Decision of the Joint Committee established under the Agreement between the European Community and its Member States, of the one part, and the Swiss Confederation, of the other, on the Free Movement of Persons
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses
/* KOM/2003/0055 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses /* KOM/2003/0055 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit in Kraft getreten. Anhang II dieses Abkommens regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Gemäß Artikel 14 und 18 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz für Freizügigkeit durch Beschluss Änderungen des Anhangs II des Abkommens annehmen. Nach Artikel 2 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft legt der Rat auf Vorschlag der Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft zu solchen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses fest. Anhang II des Abkommens ist insbesondere deshalb zu ändern, weil das Abkommen derzeit nur auf Gemeinschaftsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Bezug nimmt, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999) in Kraft waren, und somit nicht die Änderungsverordnungen einschließt, die seitdem in Kraft getreten sind. Auch die inzwischen ergangenen Beschlüsse der Verwaltungskommission sind im Abkommen nicht berücksichtigt. Um eine kohärente und ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten und administrative und gegebenenfalls rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte das Abkommen jedoch auf alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und Beschlüsse der Verwaltungskommission Bezug nehmen. Außerdem muss Anhang II des Abkommens angesichts der auf nationaler Ebene erfolgten Änderungen ergänzt und auf den neuesten Stand gebracht werden, und einige geltende Bestimmungen sind besser zu verdeutlichen. Der Rat wird demgemäß gebeten, den Standpunkt der Gemeinschaft zur Annahme des Entwurfs des Beschlusses Nr. .../... des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz für Freizügigkeit betreffend den Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Anhangs II des Abkommens nach Inkrafttreten des Abkommens zu genehmigen. Folgende Änderungen sind in Anhang II vorzunehmen: Die vier Änderungsverordnungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72, die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens am 21. Juni 1999 und dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind, enthalten technische Anpassungen der Verordnungen, die insbesondere aufgrund von Änderungen nationaler Rechtsvorschriften erforderlich geworden waren. Eine dieser vier Änderungsverordnungen, die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999, beinhaltet jedoch eine wesentliche Änderung, indem sie vorsieht, dass Waisenrenten nicht mehr von einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Kapitels über Familienleistungen gezahlt werden, sondern vielmehr genauso zu behandeln sind wie die Altersrenten, d. h. jeder Mitgliedstaat zahlt eine den nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten entsprechende Rente. Die schweizerische ,Hilflosentschädigung" wird als beitragsunabhängige Sonderleistung in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen, da die schweizerischen Rechtsvorschriften, wie im Protokoll zu Anhang II des Abkommens als Voraussetzung für die Einbeziehung dieser Leistung in Anhang IIa gefordert, nach Unterzeichnung des Abkommens geändert wurden. Die Anpassungen des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 betreffen insbesondere die Möglichkeit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung zu beantragen, eine Möglichkeit, die nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht besteht; die spanische Regierung möchte das automatische Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung für die in Spanien wohnenden Familienangehörigen eines in der Schweiz wohnenden Rentners beseitigen, da sich gezeigt hat, dass diese Familienangehörigen in Spanien nicht gegen Krankheit versichert werden können. Die französische Regierung hat beantragt, dass das Recht Einzelner auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung auf in Frankreich wohnende Personen erstreckt wird. Die portugiesische Regierung möchte dieses Recht den in Portugal wohnenden Personen nicht mehr einräumen; gleiches gilt für die finnische Regierung, was die in Finnland wohnenden Personen angeht. Gleichzeitig möchte die finnische Regierung das Optionsrecht Einzelner auf die Familienangehörigen dieser Personen erstrecken, wenn diese in Finnland wohnen. Um eine wohlüberlegte Wahrnehmung des Optionsrechts zu ermöglichen, werden die Bestimmungen über die Bedingungen und Wirkungen eines solchen Befreiungsantrags verdeutlicht, was die verspätete Antragsstellung und die Auswirkungen eines Antrags für die im selben Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen angeht. Außerdem wird verdeutlicht, dass Personen, die von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit wurden, Anspruch auf alle erforderlich werdenden Sachleistungen haben, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten. Da in solchen Fällen bei Nichtberufsunfällen eine gleichzeitige Zuständigkeit des schweizerischen Unfallversicherungsträgers und des Krankenversicherungsträgers eines Mitgliedstaates entstehen könnte, wird eine Bestimmung zur Aufteilung der Sachleistungskosten eingefügt. Aufgrund einer Änderung des schweizerischen Systems der Invalidenversicherung werden die entsprechenden Bestimmungen in Anhang II dahin geändert, dass Personen, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten und in einem Mitgliedstaat wohnen oder in diesen zurückkehren, Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen haben und eine Invalidenrente erhalten können. In der Folge von Änderungen der Zuständigkeiten und/oder der Namen/Bezeichnungen auf nationaler schweizerischer Ebene müssen außerdem die Verweisungen auf die betreffenden Ministerien und Einrichtungen geändert werden. Rechtswirksamkeit der Änderungen Gemäß Artikel 18 des Abkommens können Änderungen des Anhangs II, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, sofort nach dessen Beschluss in Kraft treten. Im Interesse der von diesem Abkommen erfassten Personen gelten die vorliegenden Änderungsbestimmungen zu Anhang II ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens am 1. Juni 2002. Die Beseitigung der Möglichkeit für in Portugal wohnende Personen, von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit zu werden, und die Einschränkung dieser Möglichkeit für bestimmte in Finnland wohnende Personen gilt jedoch erst ab dem 1. Juni 2003. Insgesamt machen die Vielschichtigkeit und die technische Natur der Koordinierung von Systemen der sozialen Sicherheit die Anwendung gemeinsamer und einheitlicher Koordinierungsbestimmungen und eine wirksame und kohärente Koordinierung unerlässlich. Indem insbesondere die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens erlassenen vier Änderungsverordnungen zu den Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gelten, wird eine parallele Anwendung unterschiedlicher Koordinierungsbestimmungen vermieden. Diese würde nämlich nicht nur den Verwaltungsaufwand erhöhen und die Entscheidungen über Leistungsanträge verzögern, sondern auch die Leistungsberechnung - besonders im Fall der Waisenrenten - nahezu unmöglich machen, was sehr zum Nachteil der Betroffenen wäre. Um die immanente Gefahr der Rechtsunsicherheit zu verringern, hat die Verwaltungskommission deshalb am 27. Juni 2002 [1] eine Entschließung angenommen, in der sie sich dafür ausspricht, dass diese Änderungsverordnungen nach Inkrafttreten des Abkommens sobald wie möglich in den Anhang II aufgenommen werden und dass ihre Bestimmungen mit Inkrafttreten des Abkommens anwendbar werden. [1] ABl. C 160 vom 4. 7. 2002, S. 2. Dies gilt auch für die zwischenzeitlich angenommenen Beschlüsse der Verwaltungskommission, da diese Beschlüsse Auslegungen zu Bestimmungen der Koordinierungsverordnungen beinhalten und somit deren kohärente Anwendung gewährleisten. Die Änderungsbestimmungen, mit denen das Recht, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung zu beantragen, auf in Frankreich wohnende Personen und auf die in Finnland wohnenden Familienangehörigen von in der Schweiz versicherten Personen erstreckt wird, werden ebenfalls ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens am 1. Juni 2002 gelten, da sie im Interesse der Betroffenen sind und, was Frankreich angeht, schon angewandt werden. Es ist ebenfalls im Interesse der Betroffenen und trägt zur Verfahrensvereinfachung bei, dass die Festlegung und die Verdeutlichung der Voraussetzungen und Auswirkungen des Rechts, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung zu beantragen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens gelten. Andererseits wird die Beseitigung der Möglichkeit für in Portugal und Finnland wohnende Personen, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung zu beantragen, erst ab dem 1. Juni 2003 wirksam. Der Rat wird gebeten, den beigefügten Entwurf eines Beschlusses zur Annahme durch den Gemischten Ausschuss EU-Schweiz für Freizügigkeit zu genehmigen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zu dem Entwurf des Beschlusses des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschusses DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft [2], insbesondere auf Artikel 2, [2] ABl. L 114 vom 30. 4. 2002, S. 1. auf Vorschlag der Kommission [3], [3] ABl. C , , S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: ,das Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Gemäß den Artikeln 14 und 18 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz für Freizügigkeit Änderungen des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit durch Beschluss annehmen. (3) Um eine kohärente und ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten und administrative und gegebenenfalls rechtliche Probleme zu vermeiden, ist Anhang II des Abkommens dahin zu ändern, dass er die Gemeinschaftsvorschriften einbezieht, die seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens am 21. Juni 1999 in Kraft getreten sind und auf die das Abkommen derzeit nicht Bezug nimmt. (4) Angesichts der auf nationaler Ebene erfolgten Änderungen muss Anhang II des Abkommens ergänzt und auf den neuesten Stand gebracht werden; außerdem sind einige besondere Bestimmungen zu den Sachleistungen bei Krankheit besser zu verdeutlichen. (5) Anhang II des Abkommens ist dahin zu ändern, dass die seit Unterzeichnung des Abkommens angenommenen Beschlüsse der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die in ihm nicht berücksichtigt sind, einbezogen werden. (6) Die Gemeinschaft muss nun ihren Standpunkt zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses festlegen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschuss beruht auf dem Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses im Anhang des vorliegenden Beschlusses. Geschehen zu Brüssel, Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf des Beschlusses Nr. .../... des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz für Freizügigkeit zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom ... DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere auf Artikel 14 und 18, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden: ,das Abkommen") wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) In Anhang II zu dem Abkommen wird insbesondere auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 [4] des Rates und (EWG) Nr. 574/72 [5] des Rates in ihren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 [6] sowie die nachfolgenden Änderungsverordnungen einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 307/1999 [7] aktualisierten Fassungen Bezug genommen. [4] ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. [5] ABl. L 74 vom 27. 3. 1972. [6] ABl. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1. [7] ABl. L 38 vom 12. 2. 1999, S. 1. (3) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 wurden seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens mehrmals geändert. Deshalb müssen nun die betreffenden Änderungsverordnungen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 [8], die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 [9] des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnung (EG) Nr. 89/2001 [10] der Kommission und die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 [11] der Kommission, in das Abkommen und insbesondere in dessen Anhang II einbezogen werden. [8] ABl. L 164 vom 30. 6. 1999, S.1. [9] ABl. L 187 vom 10. 7. 2001, S.1. [10] ABl. L 14 vom 18. 1. 2001, S. 16. [11] ABl. L 62 vom 5. 3. 2002, S. 17. (4) Die Hilflosenentschädigungen nach schweizerischen Recht sind gemäß dem Protokoll zu Anhang II des Abkommens in den Text des Anhangs IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufzunehmen, da die Rechtvorschriften, in denen diese Leistungen geregelt sind, dahin geändert wurden, dass diese ausschließlich durch die öffentliche Hand finanziert werden. (5) Die Voraussetzungen und die Auswirkungen der Option, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung zu beantragen, sind besser zu verdeutlichen; dies gilt insbesondere für die bei der Antragstellung zu beachtenden Fristen, für die Auswirkungen der Befreiung auf die im selben Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen, für die Aufteilung der Sachleistungskosten zwischen der schweizerischen Unfallversicherung und der Krankenversicherung eines Mitgliedstaates bei Nichtberufsunfällen und für den Anspruch auf Sachleistungen während eines Aufenthalts in der Schweiz. (6) Aufgrund einer Änderung des schweizerischen Systems der Invalidenversicherung sind die derzeitigen Bestimmungen des Anhangs II betreffend die Gewährung einer Invalidenrente und den Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen zu ändern. (7) In der Folge von Änderungen von Zuständigkeiten und Bezeichnungen auf nationaler schweizerischer Ebene müssen die Verweisungen auf die betreffenden Ministerien und Einrichtungen geändert werden. (8) Die Vielschichtigkeit und die technische Natur der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit machen eine wirksame und kohärente Koordinierung durch die Anwendung gemeinsamer und einheitlicher Koordinierungsbestimmungen innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien erforderlich. (9) Es ist im Interesse der von dem Abkommen erfassten Personen, dass nachteilige Auswirkungen einer Anwendung unterschiedlicher Koordinierungsregeln durch die Vertragsparteien beseitigt oder zumindest zeitlich begrenzt werden. (10) Die Änderungen des Anhangs II sollten deshalb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wirksam werden, mit Ausnahme der Beseitigung bzw. Einschränkung der Möglichkeit für in Portugal und in Finnland wohnende Personen, von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit zu werden; diese Änderung sollte ab dem 1. Juni 2003 wirksam werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang II des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft. Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten ab dem 1. Juni 2002, mit Ausnahme der Änderung von Nummer 3 Buchstabe b) des Anhangs II des Abkommens, mit der die Möglichkeit für in Portugal und in Finnland wohnende Personen, von der Versicherungspflicht befreit zu werden, beseitigt bzw. eingeschränkt wird; diese Änderung wird am 1. Juni 2003 wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende Die Sekretäre Anhang Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert: 1) Unter der Überschrift ,Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird" wird in Nummer 1 ,Verordnung (EWG) Nr. 1408/71" nach ,399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates..." Folgendes angefügt: ,399 R 1399: Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 164 vom 30. 6. 1999, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 301 R 1386: Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10. 7. 2001, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71." 2) Unter der Überschrift ,Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:" wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 des Abkommens wie folgt geändert: a) In Buchstabe h) betreffend Anhang IIa wird nach Buchstabe a) ein neuer Buchstabe a1) eingefügt: ,a1) Hilflosenentschädigung (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 sowie Bundesgesetz über die Alters-, und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 in ihrer revidierten Fassung vom 8. Oktober 1999)." b) In Nummer 1 Buchstabe o) betreffend Anhang VI erhält Ziffer 3 folgende Fassung: ,3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen a) Den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen; ii) die Personen, für die nach den Artikeln 28, 28a oder 29 der Verordnung die Schweiz der zuständige Staat ist; iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; iv) die Familienangehörigen der in den Ziffern i) und iii) genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Portugal, Schweden und Vereinigtes Königreich; v) die Familienangehörigen der in Ziffer ii) genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich. Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind. b) Die unter Buchstabe a) genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn und solange sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall abgesichert sind: Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und - was die unter Buchstabe a) Ziffern iv) und v) genannten Personen angeht - Finnland. Dieser Antrag aa) ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an wirksam; bb) schließt sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein." c) In Nummer 1 Buchstabe o) werden nach Ziffer 3 die folgenden neuen Ziffern 3a und 3b eingefügt: ,3a. Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von Ziffer 3b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und dem zuständigen Krankenversiche rungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Wäre bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit auch ein Träger der Krankenversicherung des Wohnstaates leistungspflichtig, so trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten diese Kosten dennoch allein. 3b. Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die aufgrund von Ziffer 3 Buchstabe b) der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 1 a) für jeden Leistungen erfordernden Zustand." d) Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Ungeachtet der Bestimmungen von Titel III gilt jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, in dieser Versicherung versichert für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste und die Invalidität in diesem Lande festgestellt worden ist; er muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person gemäß den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstaben a) - e), 14 bis 14f) oder 17 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterliegt." e) Nummer 9 erhält folgende Fassung: ,9. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmaßnahmen und während der Durchführung dieser Maßnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit außerhalb der Schweiz aufnimmt." 3) Unter der Überschrift ,Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird" wird in Nummer 2 ,Verordnung (EWG) Nr. 574/72" nach ,399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates..." Folgendes eingefügt: ,399 R 1399: Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 (ABl. L 164 vom 30. 6. 1999, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 301 R 1386: Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187 vom 10. 7. 2001, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 301 R 89: Verordnung (EG) Nr. 89/2001 des Rates vom 17. Januar 2001 (ABl. L 14 vom 18. 1. 2001, S. 16) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 302 R 410: Verordnung (EG) Nr. 410/2002 des Rates vom 27. Februar 2002 (ABl. L 62 vom 5. 3. 2002, S. 17) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern." 4) Unter der Überschrift ,Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:" wird Anhang II Abschnitt A Nummer 2 des Abkommens wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe a) zu Anhang 1 erhält Ziffer 2 folgende Fassung: ,Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern - Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail, Berne - Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro, Berna - State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne". b) In Nummer 2 Buchstabe d) zu Anhang 4 erhält Ziffer 5 folgende Fassung: ,Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern - Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail, Berne - Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro, Berna - State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne". c) Nummer 2 Buchstabe g) zu Anhang 7 erhält folgende Fassung: ,Schweiz UBS S.A., Genève - Genf - Ginevra - Geneva". d) In Nummer 2 Buchstabe j) zu Anhang 10 wird aa) in Ziffer 3 in der englischen Fassung Folgendes gestrichen: ,Gemeindeverwaltung - Administration communale - Amministrazione communale". bb) in Ziffer 5 in der englischen Fassung die Angabe ,Gemeindeverwaltung - Administration communale - Amministrazione communale" dem in Klammern gesetzten Wortlaut ,the local authority at the place of residence" vorangestellt. cc) in Ziffer 6 die Angabe ,Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern - Office fédéral du développement économique et de l'emploi, Berne - Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna" ersetzt durch: ,Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern - Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail, Berne - Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro, Berna - State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne". dd) in Ziffer 7 Buchstabe c) die Angabe ,Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern - Office fédéral du développement économique et de l'emploi, Berne - Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna" ersetzt durch: ,Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern - Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail, Berne - Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro, Berna - State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne". 5) Abschnitt B des Anhangs II wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 4.23 wird ,387 D XXX" durch ,387 Y 1009 (01)" ersetzt. b) In Ziffer 4.25 wird ,388 D XXX" durch ,388 Y 309 (01)" ersetzt. c) In Ziffer 4.26 wird ,388 D XXX" durch ,388 Y 309 (3)" ersetzt. d) In Ziffer 4.29 wird ,389 D XXX" durch ,389 Y 1115 (01)" ersetzt. e) In Ziffer 4.30 wird ,390 D XXX" durch ,390 Y 412 (01)" ersetzt. f) In Ziffer 4.31 wird ,390 D XXX" durch ,390 Y 412 (02)" ersetzt. g) In Ziffer 4.32 wird ,390 D XXX" durch ,390 Y 412 (03)" ersetzt. h) In Ziffer 4.33 wird ,390 D XXX" durch ,390 Y 330 (01)" ersetzt. i) Die Ziffern 4.16, 4.46 und 4.47 werden gestrichen. j) In Ziffer 4.38 wird aa) in Nummer 1 Buchstabe a) ,Invalidenversicherung" ersetzt durch ,Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"; bb) in Nummer 2 die Angabe ,Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern - Office fédéral du développement économique et de l'emploi, Berne - Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna" ersetzt durch: ,Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern - Secrétariat d'Etat à l'économie, Direction du travail, Berne - Segretariato di Stato dell'economia, Direzione del lavoro, Berna - State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne". k) Nach Ziffer 4.55 werden die folgenden neuen Ziffern eingefügt: ,4.56. 399 D 370: Beschluss Nr. 171 vom 9. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. L 143 vom 8. 6. 1999, S. 11). 4.57. 399 D 371: Beschluss Nr. 172 vom 9. Dezember 1998 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101) (ABl. L 143 vom 8. 6. 1999, S. 13). 4.58. 300 D 129 (01): Beschluss Nr. 173 vom 9. Dezember 1998 über die nach Einführung des Euro von den Mitgliedstaaten für die Erstattungen zwischen Trägern angenommenen gemeinsamen Verfahren (ABl. C 27 vom 29. 1. 2000, S. 1). 4.59. 300 D 141: Beschluss Nr. 174 vom 20. April 1999 über die Auslegung des Artikels 22a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 47 vom 19. 2. 2000, S. 30). 4.60. 300 D 142: Beschluss Nr. 175 vom 23. Juni 1999 zur Auslegung des Begriffs "Sachleistungen" bei Krankheit und Mutterschaft nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22, 22a, Artikel 22b, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29, Artikel 31, Artikel 34a und Artikel 34b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und zur Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. L 47 vom 19. 2. 2000, S. 32). 4.61. 300 D 582: Beschluss Nr. 176 vom 24. Juni 1999 betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren 96/249/EG (ABl. L 243 vom 28. 9. 2000, S. 42). 4.62. 300 D 748: Beschluss Nr. 177 vom 5. Oktober 1999 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128 B) (ABl. L 302 vom 1. 12. 2000, S. 65). 4.63. 300 D 749: Beschluss Nr. 178 vom 9. Dezember 1999 über die Auslegung von Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. L 302 vom 1. 12. 2000, S. 71). 4.64. 302 D 154: Beschluss Nr. 179 vom 18. April 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113 - E 118, E 125 - E 127) (ABl. L 54 vom 25. 2. 2002, S. 1). 4.65. 301 D 70: Beschluss Nr. 180 vom 15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211 - E 212) (ABl. L 23 vom 25. 1. 2001, S. 33). 4.66. 301 D 891: Beschluss Nr. 181 vom 13. Dezember 2000 zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1, des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. L 329 vom 14. 12. 2001, S. 73). 4.67. 301 D 655: Beschluss Nr. 182 vom 13. Dezember 2000 über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. L 230 vom 28. 8. 2001, S. 20). 4.68. 302 D 155: Beschluss Nr. 183 vom 27. Juni 2001 über die Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (ABl. L 54 vom 25. 2. 2002, S. 39)."