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Document 52003PC0022

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

/* KOM/2003/0022 endg. */

52003PC0022

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen /* KOM/2003/0022 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 772/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/2002, führte der Rat endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs aus Norwegen ein, außer auf die Einfuhren, die von einem der norwegischen Ausführer ausgeführt werden, von denen die Kommission mit Beschluss 97/634/EG, zuletzt geändert durch Beschluss 2002/157/EG, individuelle Preisverpflichtungen angenommen hat. Die betreffenden Unternehmen sind im Anhang zu der vorgenannten Verordnung bzw. dem vorgenannten Beschluss aufgeführt.

2. Drei norwegische Unternehmen meldeten sich als "neue Ausführer" im Sinne der Antidumping- und der Antisubventionsgrundverordnung und boten Verpflichtungen an. Die diesbezügliche Untersuchung ergab, dass die Unternehmen die Voraussetzungen für eine Behandlung als "neue Ausführer" erfuellten. Die Verpflichtungsangebote wurden daher von der Kommission als zufriedenstellend erachtet und angenommen.

3. Nach der Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe beantragte ein norwegischer Ausführer, für den eine Verpflichtung gilt, dass der Name seines Unternehmens auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden und die daher von den Zöllen befreit sind, durch den Namen eines verbundenen Unternehmens ersetzt wird.

4. Ein weiteres Unternehmen teilte der Kommission mit, dass sich sein Name geändert habe und dass ein anderes Unternehmen innerhalb derselben Gruppe, für das eine Verpflichtung gilt, mit ihm zusammengeschlossen worden sei, so dass eine Verpflichtung für dieses verbundene Unternehmen nicht länger angemessen sei. Daher wurde beantragt, dass der neue Name des Unternehmens in die Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden und die daher von den Zöllen befreit sind, aufgenommen und der Name des verbundenen Unternehmens, mit dem es sich zusammengeschloss, von der vorgenannten Liste gestrichen wird.

5. Ein weiterer norwegischer Ausführer wünschte seine Verpflichtung zurückzunehmen.

6. Nach der Prüfung dieser Anträge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ihnen stattgegeben werden kann, da sie weder materiellrechtliche Änderungen betreffen, die eine Überprüfung der Dumping- bzw. Subventionsfeststellungen erforderlich machen würden, noch die Feststellungen berühren, auf die sich die Annahme der Verpflichtungen stützte.

7. Daher muss der Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 mit der Liste der Unternehmen, die von den Antidumping- und den Ausgleichszöllen befreit sind, geändert werden.

8. Parallel dazu wird die Kommission auch den Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG mit der Liste derjenigen Unternehmen ändern, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 8,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1972/2002, ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [2], insbesondere auf Artikel 13,

[2] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1973/2002, ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4.

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping- [3] bzw. eines Antisubventionsverfahrens [4] betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs (nachstehend "betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in Norwegen.

[3] ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 18.

[4] ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 20.

(2) Im Rahmen dieser Verfahren wurden im September 1997 mit den Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 [5] und Nr. 1891/97 [6] Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen.

[5] ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1.

[6] ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19.

(3) Gleichzeitig nahm die Kommission mit Beschluss 97/634/EG [7] die Verpflichtungsangebote von 190 norwegischen Ausführern an, so dass die vorgenannten Antidumping- und Ausgleichszölle nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware gelten, die von diesen Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

[7] ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81, Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/157/EG, ABl. L 51 vom 22.2.2002, S. 32.

(4) Nach einer Überprüfung der Form der Zölle wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 und Nr. 1891/97 durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 [8] ersetzt.

[8] ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 322/2002, ABl. L 51 vom 22.2.2002, S. 1.

B. NEUE AUSFÜHRER, NAMENSÄNDERUNGEN UND FREIWILLIGE RÜCKNAHME EINER VERPFLICHTUNG

(5) Die drei norwegischen Unternehmen Vestmar AS, Gaia Seafood AS und Polar Quality AS meldeten sich als "neue Ausführer" im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und boten Verpflichtungen an, die mit den von anderen norwegischen Unternehmen bereits angenommenen Verpflichtungen identisch sind. Die diesbezügliche Untersuchung ergab, dass die Unternehmen die Voraussetzungen für eine Behandlung als neue Ausführer erfuellten, so dass die Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden. Die Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichszöllen sollte daher auf diese Unternehmen ausgeweitet werden.

(6) Der norwegische Ausführer Arctic Group International, für den eine Verpflichtung gilt, setzte die Kommission davon in Kenntnis, dass nach einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe, zu der er gehört, nunmehr ein anderes Unternehmen der Gruppe, Arctic Group Maritime AS, für die Ausfuhren in die Gemeinschaft zuständig ist. Das Unternehmen beantragte daher, dass sein Name auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden, im Anhang zu dem Beschluss 97/634/EG und auf der Liste der Unternehmen, die von den Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 geändert wird.

(7) Ein weiteres Unternehmen, Fjord Seafood Midt-Norge AS, für das eine Verpflichtung gilt, teilte der Kommission mit, dass es seinen Namen in Fjord Seafood Norway AS geändert habe, und dass darüber hinaus ein Unternehmen derselben Gruppe, Fjord Seafood Måløy, für das ebenfalls eine Verpflichtung gilt, sich mit ihm zusammengeschlossen habe. Daher wurde beantragt, dass der neue Name des Unternehmens in die vorgenannten Listen aufgenommen und, da eine gesonderte Verpflichtung nicht länger angemessen sei, der Name des verbundenen Unternehmens, Fjord Seafood Måløy, gestrichen wird.

(8) Die Prüfung dieser Anträge ergab, dass ihnen stattgegeben werden kann, da sie weder materiellrechtliche Änderungen betreffen, die eine Überprüfung der Dumping- bzw. Subventionsfeststellungen erforderlich machen würden, noch die Feststellungen berühren, auf die sich die Annahme der Verpflichtungen stützte. Folglich sollten auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 die Namen Arctic Group International und Fjord Seafood Midt-Norge AS in Arctic Group Maritime AS bzw. Fjord Seafood Norway AS geändert und der Name Fjord Seafood Måløy AS gestrichen werden.

(9) Ein weiteres norwegisches Unternehmen, Timar Seafood AS, setzte die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, seine Verpflichtung freiwillig zurückzunehmen. Der Name dieses Unternehmens sollte daher auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 gestrichen werden.

C. ÄNDERUNG DES ANHANGS DER VERORDNUNG (EG) Nr. 772/1999

(10) Daher sollte der Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 mit der Liste der Unternehmen, die von den Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 wird durch den Anhang zu der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

1. (a) Auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs (anderem als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (TARIC-Codes: 0302 12 00*21, 0302 12 00*22, 0302 12 00*23 und 0302 12 00*29), ex 0303 22 00 (TARIC-Codes: 0303 22 00*21, 0303 22 00*22, 0303 22 00*23 und 0303 22 00*29), ex 0304 10 13 (TARIC-Codes: 0304 10 13*21 und 0304 10 13*29) und ex 0304 20 13 (TARIC-Codes: 0304 20 13*21 und 0304 20 13*29) mit Ursprung in Norwegen, der von Fjord Seafood Måløy AS und Timar Seafood AS ausgeführt wird, werden endgültige Ausgleichs- und Antidumpingzölle eingeführt.

(b) Diese Zölle gelten nicht für wilden Atlantischen Lachs (TARIC-Codes: 0302 12 00*11, 0304 10 13*11, 0303 22 00*11 und 0304 20 13*11). Wilder Lachs im Sinne dieser Verordnung ist solcher, bei dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Anlandung aufgrund der von den interessierten Parteien vorzulegenden Zoll- und Frachtpapiere davon überzeugt sind, dass er auf See gefangen wurde.

2. (a) Der Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,8 %.

(b) Der Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 0,32 Euro/kg Nettogewicht. Ist jedoch der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichs- und des Antidumpingzolls niedriger als der betreffende in Absatz 3 angegebene Mindestpreis, so entspricht der zu erhebende Antidumpingzoll der Differenz zwischen diesem Mindestpreis und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichszolls.

3. Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Mindestpreise pro Kilogramm Nettogewicht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG Liste der unternehmen, deren verpflichtungsangebote angenommen wurden und die daher von den endgültigen antidumping- und ausgleichszöllen befreit sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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