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Document 52003DC0642

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament - Sechste Veröffentlichung von Elincs (gemäß Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG)

/* KOM/2003/0642 endg. */

52003DC0642

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament - Sechste Veröffentlichung von Elincs (gemäß Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG) /* KOM/2003/0642 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Sechste Veröffentlichung von Elincs (gemäß Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Sechste Veröffentlichung von Elincs (gemäß Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Gemäß dem Beschluß 85/71/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1984 [1] erscheint das gemäß der Richtlinie 67/548/EWG [2] zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Elincs) (nachstehend "die Richtlinie") aufgestellte Verzeichnis in dieser Ausgabe des Amtsblattes der Europäischen Union.

[1] ABl. L 30 vom 2.2.1985, S. 33.

[2] ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/59/EG (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1).

Dieses Verzeichnis ersetzt das vorherige Verzeichnis [3] und enthält alle chemischen Stoffe, die bis zum 30. Juni 1998 gemäß Artikel 7 der Richtlinie angemeldet worden sind.

[3] ABl. C 72 vom 11.03.2000, S. 1.

Dieses Verzeichnis ergänzt das am 15. Juni 1990 [4] veröffentlichte Europäische Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (Einecs), in dem alle Stoffe aufgeführt sind, die bis zum 18. September 1981 in Verkehr gebracht wurden. Außer den in den Artikeln 1 und 13 der Richtlinie genannten Ausnahmen müssen alle Stoffe, die - als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung - bis einschließlich zum 30. Juni 1998 in Verkehr gebracht bzw., bei neuen Stoffen, angemeldet worden sind, im Einecs-Verzeichnis oder in der Elincs -Liste stehen.

[4] ABl. C 146A vom 15.6.1990, S. 1.

Abgesehen von den vorgenannten Ausnahmen müssen die Stoffe, die weder im Einecs-Verzeichnis noch in dieser Liste stehen, gemäß der Richtlinie angemeldet worden sein oder angemeldet werden und in eine überarbeitete Fassung des Elincs-Verzeichnisses aufgenommen werden.

Auch wenn ein Stoff im Elincs-Verzeichnis steht, hat ihn jeder neue Importeur und/oder jeder neue Hersteller, der ihn in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, gemäß der Richtlinie anzumelden. Wurde der Stoff bereits angemeldet, so kann sich die zuständige Stelle damit einverstanden erklären, daß der neue Anmelder sich bei der technischen Beschreibung auf die Ergebnisse von Studien beruft, die ein oder mehrere frühere Anmelder erstellt haben, dessen oder deren schriftliche Zustimmung vorausgesetzt; damit soll die Wiederholung von Versuchen mit Wirbeltieren soweit wie möglich vermieden werden.

Nach dem vorgenannten Beschluß 85/71/EWG wird die Einstufung dieser Stoffe nur dann in die Elincs-Liste übernommen, wenn sie auf Gemeinschaftsebene offiziell angenommen worden ist und daher in Anhang I der vorgenannten Richtlinie erscheint. Die übrigen gefährlichen Stoffe der Liste, die der Anmelder vorläufig eingestuft hat, werden derzeit offiziell eingestuft, so daß die offizielle Einstufung erst in eine überarbeitete Fassung des Elincs-Verzeichnisses übernommen wird.

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 2 des Beschlusses 75/71/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1984 über das Verzeichnis der Stoffe, die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe angemeldet wurden.

Elincs

(European list of notified chemical substances)

(Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe)

Begründung

Die europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (Elincs) wird gemäß dem Beschluß 85/71/EWG der Kommission [5] veröffentlicht. Sie enthält alle chemischen Stoffe, die der Europäischen Gemeinschaft bis 30. Juni 1998 gemäß Artikel 7 der Richtlinie 67/548/EWG [6] (nachstehend "die Richtlinie") gemeldet worden sind. Sie soll alljährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.

[5] ABl. L 130 vom 2.2.1985, S. 33.

[6] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/59/EG (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1).

Jeder Listeneintragung entspricht, unabhängig von der Zahl der von einem oder mehreren Importeuren oder Herstellern eingereichten Vorgänge, ein chemischer Stoff.

Für jeden Stoff werden folgende Angaben aufgenommen, wenn sie zweckdienlich und nicht vertraulich sind:

a) Nummern

EG-Nummer: // von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erteilte Nummer

Aktenzeichen: // Aktenzeichen der zuständigen Koordinierungsstelle (Akten zeichen des ersten Vorgangs, den ein Mitgliedstaat zu dem Stoff gemäß Artikel 7 der Richtlinie 79/831/EWG vorgelegt hat) mit allen weiteren Aktenzeichen.

Das Aktenzeichen ist wie folgt aufgebaut: xx - xx - xxxx.

Die ersten beiden Ziffern bezeichnen das Jahr der Anmeldung, die folgenden zwei den Mitgliedstaat, in dem der Stoff angemeldet wurde, und die vier letzten die laufende Nummer der Akten in dem betreffenden Mitgliedstaat. Für die einzelnen Mitgliedstaaten gelten folgende Kennzahlen: 01: Frankreich, 02: Belgien, 03: Niederlande, 04; Deutschland, 05: Italien, 06: Vereinigtes Königreich, 07: Irland, 08: Dänemark, 09: Luxemburg, 10: Griechenland, 11: Spanien, 12. Portugal, 13: Finnland, 14: Österreich, 15: Schweden; 16: Norwegen.

b) Bezeichnung des Stoffes

Nach dem Anhang des Beschlusses 85/71/EWG wird jeder Stoff mit seiner oder seinen Handelsbezeichnungen und mit seiner chemischen Bezeichnung oder nur mit seiner oder seinen Handelsbezeichnungen angegeben, wenn auf Antrag eines Anmelders eine der zuständigen Stellen die vertrauliche Behandlung der chemischen Bezeichnung aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses zugesagt hat.

Daher wird die Identität jedes Stoffes in dem Verzeichnis angegeben durch:

Seine Handelsbezeichnung: alle Handelsbezeichnungen, unter denen der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht wird;

Seine chemische Bezeichnung: Im allgemeinen handelt es sich um die Bezeichnung des Stoffes nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC). Wenn es (beispielsweise beim Fehlen einer vollständigen Definition des Stoffes) nicht möglich war, eine genaue chemische Bezeichnung zu erteilen, ist eine Bezeichnung nach den Regeln für die Bezeichnung solcher Stoffe im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stofe (Einecs) [7] zuerkannt worden. Einige der in der fünften Veröffentlichung von Elincs [8] aufgeführten chemischen Bezeichnungen wurden gemäß der Anmeldung und den IUPAC-Nomenklaturvorschriften geändert.

[7] ABl. C 146A vom 15.6.1990, S. 1.

[8] ABl. C 72 vom 11.03.2000, S. 1

- Wird ein Elincs-Eintrag als (Mono-)Substanz eingestuft, wenn der Haupbestandteil 80% oder mehr ausmacht (SNIF [9], Abschnitt 1.1.00: Mischung "nein"). Der Stoff wird dann in Elincs ausschließlich unter der Bezeichnung der (Mono-)Substanz aufgeführt.

[9] Summary Notification Interchange Format

- Wird ein Elincs-Eintrag als Mischung eingestuft, wenn der Haupbestandteil weniger als 80% ausmacht (SNIF, Abschnitt 1.1.00: Mischung "ja"). Alle Bestandteile mit einem Anteil von 10% und mehr werden in Elincs aufgenommen.

Wird nichts anderes angegeben, werden kleinere Bestandteile und Verunreinigungen nicht in Elincs aufgeführt. Sie erscheinen in jedem Fall auch unter den Angaben über die Identität, wenn sie in erheblichem Maße zur Einstufung des Stoffes beitragen.

Die neuen Regeln wurden seit der vierten Veröffentlichung des Elincs bei allen Anmeldungen und Aktualisierungen von Anmeldungen angewandt. Alle Elincs-Einträge werden zur Zeit systematisch geprüft.

c) Einstufung

Hierbei handelt es sich um die Einstufung im Sinne von Anhang I der Richtlinie für den betreffenden Stoff.

Dieser Abschnitt wird nur dann ausgefuellt, wenn der Stoff auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 4 der Richtlinie einer harmonisierten Einstufung unterzogen wurde und diese in Anhang I der Richtlinie veröffentlicht worden ist.

Wurde der Stoff als gefährlich eingestuft, jedoch noch nicht in Anhang I aufgenommen, so befindet sich hinter dieser Angabe ein Sternchen.

Anmerkung:

Für die Kennzeichnung des Stoffs gelten die Vorschriften der Richtlinie, insbesondere die Artikel 4 und 23 sowie Anhang VI (allgemeine Anforderungen an Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen).

ANHANG

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