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Document 52003DC0495
Report from the Commission to the Council on the application of Annex X to the Staff Regulations (Council Regulation No 3019/87 of 5 October 1987) Year 2002
Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung des Anhangs X zum Statut (Verordnung Nr. 3019/87 des Rates vom 5.10.1987) Berichtszeitraum 2002
Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung des Anhangs X zum Statut (Verordnung Nr. 3019/87 des Rates vom 5.10.1987) Berichtszeitraum 2002
/* KOM/2003/0495 endg. */
Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung des Anhangs X zum Statut (Verordnung Nr. 3019/87 des Rates vom 5.10.1987) Berichtszeitraum 2002 /* KOM/2003/0495 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Anwendung des Anhangs X zum Statut (Verordnung Nr. 3019/87 des Rates vom 5.10.1987) Berichtszeitraum 2002 EINLEITUNG Gemäß Artikel 101a des Statuts legt Anhang X vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest, die in einem Drittland Dienst tun. Gemäß Artikel 14 des Anhangs X unterbreitet "die Kommission dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieses Anhangs und insbesondere über die Festsetzung des Satzes der Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Artikel 10". Seit dem 1.1.1988 hat die Kommission zwölf Berichte für folgende Zeiträume erstellt: Oktober 1987-Dezember 1988, 1989, 1990-1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997-1998, 1999, 2000 und 2001. Dem Wunsch des Rates entsprechend konzentrierten sich die Anstrengungen im Jahr 2002 auf die Fortführung der Personalumsetzungen. KAPITEL 1: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1: Einstellungen Die Zahl der Beamten des Außendienstes, der am 31. Dezember 2001 734 Planstellen zählte (einschließlich der 22 den nicht zur Relex-Gruppe gehörenden Generaldirektionen zur Verfügung gestellten Stellen, einer Stelle, die nach der Abstellung des Beamten zur Europäischen Agentur für Wiederaufbau eingefroren wurde, und der fünf "Floater"-Stellen) ist im Rahmen der Dezentralisierung um 114 Stellen aufgestockt worden, während 9 Stellen von der Hauptverwaltung abgezogen wurden. Somit verfügt der Außendienst im Juli 2002 über insgesamt 857 Planstellen. Bei diesen 9 Stellenumsetzungen handelt es sich um : - 4 regionale Finanzkontrolleure, - 2 Stellen für die Delegation in China (für die Bearbeitung des die Mongolei betreffenden Dossiers und zur Verstärkung des politischen Referats), - 1 Stelle des Leiters des Büros für Afghanistan, - 1 Stelle für eine Wirtschaftsfachkraft in Genf und - 1 A-Stelle für die Eröffnung eines Büros für Handels- und Wirtschaftsbeziehungen in Taiwan. Am 31. Dezember 2002 waren 724 von 853 Stellen besetzt, wobei 4 Stellen, die den nicht zur Relex-Gruppe gehörenden Generaldirektionen zur Verfügung standen (3 Stellen bei der Finanzkontrolle und 1 Stelle bei OLAF) gestrichen bzw. nach Brüssel zurückverlegt wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es im Laufe des Haushaltsjahres zur Umsetzung von 22 nicht besetzten Stellen kam (siehe Artikel 2: Mobilität) und sich die Besetzung bestimmter Stellen im Rahmen der zweiten Auslagerungsphase schwierig gestaltete. Am 31. Dezember 2002 waren 64 Beamte für Stellen im Rahmen der Dezentralisierung eingestellt worden und 19 Stellenbesetzungsverfahren liefen. 2002 wurden keine Neueinstellungen vorgenommen. Artikel 2: Mobilität Rotationsverfahren Im Jahr 2002 waren von dem Rotationsverfahren 175 Beamte (178 im Jahre 2001), die auf der Rotationsliste standen, betroffen : - 76 Beamte wurden zwischen Delegationen versetzt (47 im Jahr 2001) - 63 Beamte wurden von den Delegationen zur Hauptverwaltung rückversetzt (74 im Jahr 2001) - 15 Beamte schieden aus dem Dienst aus (17 im Jahr 2001) - 21 Beamte wurden in ihrer dienstlichen Verwendung bestätigt (40 im Jahr 2001) In Anwendung des Prinzips der Rotation zwischen den Delegationen und der Hauptverwaltung kam es zu folgenden Versetzungen : - 63 Beamte wurden von den Delegationen zur Hauptverwaltung rückversetzt (74 im Jahr 2001) und - 67 Beamte wurden von der Hauptverwaltung zu den Delegationen versetzt (79 im Jahr 2001) Somit wurden 2002 im Rahmen des Rotationsverfahrens 221 Versetzungen vorgenommen (217 im Jahr 2001). Stellenübertragungen Im Rahmen der Regionalisierung und der personellen Umstrukturierung des Netzes der Delegationen und der Eröffnung neuer Vertretungen kam es zu folgenden Neuzuweisungen : - 3 Stellen auf Führungsebene: Leiter der Delegationen in Malaysia und Singapur, stellvertretender Delegationsleiter in New York; - 1 Stelle eines Geschäftsträgers a.i. in Kuba; - 2 Stellen für die Vertretungen bei den internationalen Organisationen (Wien für die Abteilung für politische Angelegenheiten, New York für entwicklungspolitische Fragen); - 5 leitende A-Stellen: Gabun, Jamaika, Guyana, Mauritius und Burundi; - 2 operative B-Stellen werden durch A-Stellen ersetzt (Gabun und Swasiland); - 2 Stellen für die Bearbeitung von Handelsfragen (Genf) und von politischen-handelspolitischen Fragen (Venezuela); - 5 Stellen eines Verwaltungschefs: Afghanistan, Malaysia, Singapur, Jordanien und Tunesien (zwischen diesen beiden Delegationen Austausch einer A-Stelle gegen eine B-Stelle); - 2 Stellen eines Sekretärs des Delegationsleiters: Afghanistan und Algerien. Artikel 3: Nachschulung 2002 waren von den Nachschulungsmaßnahmen 60 Beamte des Außendienstes, die im Rahmen der Rotationspolitik in eine RELEX-Generaldirektion bzw. einen RELEX-Dienst versetzt wurden, betroffen. KAPITEL 2: PFLICHTEN Artikel 4: Ausübung des Amtes am Ort der dienstlichen Verwendung Zu diesem Artikel ist nichts zu bemerken. Artikel 5: Unterbringung 2002 setzte die GD Außenbeziehungen ihre Arbeit an den Normen für die Unterbringung in Drittländern fort, um die Übertragung der Verwaltungsaufgaben an die Delegationen zu genehmigen. Ein Teil der bereits ausgearbeiteten Normen wurde dem Vergaberat 2002 zur Genehmigung vorgelegt. Der Vergaberat wollte sich indessen nicht hierzu äußern, da sein Mandat Ende 2002 ablief. Infolgedessen werden die Normen der GD Haushalt zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, die gleichzeitig sämtliche überarbeiteten Normen für die Drittländer sowie eine Studie der finanziellen Auswirkungen erhalten möchte. KAPITEL 3: ARBEITSBEDINGUNGEN Artikel 6, 7 und 9 : Jahresurlaub Im Jahr 2001 hat sich dieses Problem weiter ,normalisiert", - zum einen was die Berechnung anbelangt, die seit 1998 auf der Grundlage der Arbeitstage und nicht der Kalendertage erfolgt, und - zum anderen was die Anträge auf Übertragung von Urlaubstagen von einem Jahr auf das andere anbelangt. Die in Drittländern diensttuenden Beamten bemühen sich weiterhin, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen und die zu umfangreichen Urlaubsübertragungen zu verringern, um somit den vom Verwaltungssitz ausgesprochenen Empfehlungen Folge zu leisten. - Was die Übertragung von mehr als 35 Urlaubstagen anbelangt, so hat sich die Aufstockung der Zahl der Beamten nicht notorisch ausgewirkt. Die Zahl bleibt stabil. Aus der nachstehenden Tabelle geht eindeutig hervor, dass von 1994/95 bis 2001/2002 die 14 Urlaubstage überschreitenden Übertragungen und insbesondere die 36 bis 70 Urlaubstage betreffenden Übertragungen beträchtlich zurückgegangen sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 8 und 9, Absatz 2: Erholungsurlaub Die Kommission hat im Rahmen des üblichen jährlichen Verfahrens am 14. Februar 2002 beschlossen, im Jahr 2002 einen Erholungsurlaub in Ausnahmefällen nur für die Orte der dienstlichen Verwendung zu gewähren, an denen die Lebensbedingungen "besonders beschwerlich" sind, wobei die Parameter zugrunde gelegt werden, die auch bei der jährlichen Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen berücksichtigt werden, sowie für die Orte, die zu Krisendienstorten erklärt wurden. Aufgrund der strikten Anwendung der Bedingungen gemäß Artikel 8 des Anhangs X wurde der Anspruch auf Erholungsurlaub im Jahr 2002 wie im Jahr 2001 für 28 Dienstorte festgelegt, die in Anhang I aufgeführt sind. Für die Krisendienstorte wird dieser Anspruch anteilmäßig zur tatsächlichen Dauer der Krise festgelegt. KAPITEL 4: BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE ABSCHNITT 1: DIENSTBEZÜGE UND FAMILIENZULAGEN Artikel 10, Absatz 1: Zulage für die Lebensbedingungen Die Kommission hat am 7. Dezember 2001 die Sätze der Zulage für die Lebensbedingungen für das Jahr 2002 festgesetzt (siehe Tabelle in Anhang II). (in 3 Fällen wurden die Sätze erhöht: Fidschi-Inseln von 20 auf 25 %, Pakistan von 25 auf 35 % und Simbabwe von 15 auf 20 %; in drei Fällen wurden die Sätze herabgesetzt: Äthiopien, Mosambik und Uganda von 35 auf 25 %). Artikel 10, Absatz 2: Zusätzliche Zulage Im Jahr 2002 wurde den Beamten, die an einem Dienstort in einem der unten genannten Länder Dienst tun, auf Beschluss der Kommission hin eine zusätzliche Zulage gezahlt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 11 und 12: Modalitäten für die Zahlung der Dienstbezüge 2002 haben sich die betroffenen Beamten hinsichtlich der Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden, wie folgt entschieden (durchschnittliche Prozentsätze): - 73 % bevorzugten die Zahlung ihrer Dienstbezüge gemäß Artikel 11 des Anhangs X zum Statut in Euro; - 21,5 % entschieden sich für die Zahlung eines Teils ihrer Dienstbezüge in der Landeswährung. Von diesen haben 45% den in den internen Richtlinien zu Artikel 12 des Anhangs X zum Statut vorgesehenen Hoechstprozentsatz (80 %) und die übrigen Beamten Prozentsätze zwischen 11 % und 78 % beantragt. Gemäß Artikel 1, Absatz 2 der internen Richtlinien zu Artikel 12 des Anhangs X zum Statut wurde für Japan auch 2002 der Hoechstprozentsatz von 90 % angewendet. - 5,5 % des Personals beantragten gemäß Artikel 12, Absatz 2 des Anhangs X zum Statut nach ordnungsgemäßer Begründung die Zahlung eines Teils ihrer Dienstbezüge in einer anderen Währung als der des Landes ihrer dienstlichen Verwendung (Russland, Ukraine, Georgien und Kasachstan). Artikel 13: Berichtigungskoeffizienten Am 24. Juli 2002 hat der Rat die Verordnung Nr. 1522/2002 [1] zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 anwendbar sind, und am 15. Januar 2003 die Verordnung Nr. 101/2003 [2] zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2002 anwendbar sind, angenommen. [1] ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 1 [2] ABl. L 16 vom 22.1.2003, S. 1 Und schließlich hat die Kommission am 20. November 2002 [3] den Beschluss über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2002 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind, angenommen. [3] ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 45 Artikel 15: Erziehungszulage 2001/2002 belief sich die Erziehungszulage auf insgesamt 3.815.860 EUR. Darüber hinaus wurde Beamten, die für den Schulbesuch ihrer Kinder besonders hohe Beträge aufwenden müssen, weiterhin Vorschüsse auf die Erziehungszulage gewährt. All diese für das Schuljahr 2001/2002 gewährten Vorschüsse wurden innerhalb der vorgesehenen Fristen abgerechnet. Wegen des verhältnismäßig hohen Umrechnungskurses des Yen sah sich die Kommission wie in den vorausgegangenen Jahren veranlasst, bei den in Japan tätigen Beamten, deren Kinder dort eine internationale Schule besuchen, für das Schuljahr 2001/2002 die Überschreitung des jährlichen Erstattungshöchstbetrags zu genehmigen. Ferner sah sich die Kommission aufgrund des allgemeinen Anstiegs der Schulbesuchskosten und des ungünstigen Wechselkurses des Euro im Verhältnis zum Dollar veranlasst, Überschreitungen des Hoechstbetrages an anderen Orten der dienstlichen Verwendung zu genehmigen. Diese Überschreitungen wurden indessen nur in Ausnahmefällen für Kinder genehmigt, die ihre allgemeine Bildung am Ort der dienstlichen Verwendung in einer internationalen Schule fortsetzen, die zur europäischen bzw. internationalen Abitursprüfung führt, wie das Lycée français, die British School, die Deutsche Schule oder die amerikanische/internationale Schule. Wie im Jahr zuvor musste die Anmeldung des Kindes bei dieser Schule mit Blick darauf erfolgen, die Kontinuität seines Schulbesuches zu gewährleisten. Folglich wurde ebenfalls in Anwendung des Grundsatzes der Kontinuität des Schulbesuches vier Beamten, die an einer Nachschulungsmaßnahme teilnahmen, die Überschreitung des Hoechstbetrages im Schuljahr 2001/2002 genehmigt. Für das Schuljahr 2001/2002 (Japan einbezogen) beliefen sich die Überschreitungen des Hoechstbetrages auf insgesamt 195.875 EUR. Artikel 16: Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfen Im Jahr 2002 wurden gezahlt : - 231 Einrichtungsbeihilfen an Beamte, die ihren Dienst in einer Delegation antraten, wobei in 194 Fällen die Einrichtungsbeihilfe in Euro auf ein Bankkonto in Belgien und in 37 Fällen in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung unter Zugrundelegung des Berichtigungskoeffizienten gezahlt wurde, und - 17 Wiedereinrichtungsbeihilfen an endgültig aus dem Dienst ausscheidende Beamte, wobei dies in zwei Fällen in Euro auf ein Bankkonto in Belgien und in 15 Fällen unter Zugrundelegung des Berichtigungskoeffizienten in der Währung des Mitgliedstaates erfolgte, in dem der neue Wohnort liegt. Insgesamt wurden 3.011.812,79 EUR gezahlt, die sich wie folgt aufschlüsseln: - 2.155.105,49 EUR für die Zahlungen auf Bankkonten in Belgien und - 856.707,30 EUR für die Zahlungen in Landeswährung unter Anwendung des Berichtigungskoeffizienten. ABSCHNITT 2: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG Artikel 17: Erstattung der für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge und der tatsächlichen Einrichtungskosten für den Beamten, dem vom Organ eine möblierte Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird Dieser Artikel kam 2002 nicht zur Anwendung. Artikel 18: Mietkosten für eine vorläufige Wohnung 2002 wurde das Mieten einer vorläufigen Wohnung in 318 Fällen genehmigt (187 im Jahr 1998, 163 im Jahr 1999, 195 im Jahr 2000 und 184 im Jahr 2001). Artikel 19: Dienstwagen/Kilometergeld Die Bestimmungen für die Benutzung von Fahrzeugen zu dienstlichen Zwecken und von Privatwagen, die 1996 eingeführt und 1998 überarbeitet wurden, gelten nach wie vor. Die Höhe des Kilometergeldes hat sich nicht geändert (0,26 EUR/km bzw. 0,36 EUR/km für Fahrzeuge mit Allradantrieb). Artikel 20: Anlässlich des Erholungsurlaubs entstandene Reisekosten Die anlässlich des Erholungsurlaubs entstandenen Kosten wurden für die Strecke zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem von der Kommission festgelegten Urlaubsort erstattet. Nahm der Beamte seinen Erholungsurlaub an einem anderen als dem von der Kommission genehmigten Ort, wurden die Reisekosten für zusätzliche Entfernungen nicht erstattet. 2002 beliefen sich die Ausgaben auf 494.129 EUR. Artikel 21: Erstattung der Kosten für die Beförderung der persönlichen Habe, Umzug, Möbellager Im Jahr 2002 fanden 358 Umzüge (gegenüber 324 im Jahr 2001, 278 im Jahr 2000, 237 im Jahr 1999 und 266 im Jahr 1998) unter Zugrundelegung der Vorschriften für die Beförderung der persönlichen Habe statt, die 1997 aktualisiert wurden und seit 1998 Anwendung finden. Artikel 23: Erstattung der Mietkosten, sofern dem Beamten vom Organ keine Wohnung zur Verfügung gestellt wird Artikel 23 wird derzeit in 15 Fällen angewendet (10 im Jahr 1999, 8 im Jahr 2000 und 7 im Jahr 2001). ABSCHNITT 3: SOZIALE SICHERHEIT Artikel 24, Absatz 3: Rückführung in dringenden und äusserst dringenden Krankheitsfällen Im Jahr 2002 genehmigte der ärztliche Dienst 24 Rückführungen, davon 19 in dringenden und 5 in äußerst dringenden Krankheitsfällen. Von diesen 24 Fällen wurden im Jahr 2002 neun im Werte von 34.314,16 EUR abgerechnet. Im Jahr 2002 wurden außerdem 18 Fälle aus dem Jahr 2001 im Gesamtwert von 37.785,86 EUR abgerechnet. Die jährliche Prämie für SOS Air Ambulance belief sich im Jahr 2002 auf 11.845 EUR. Artikel 25: Unfallversicherung/anspruchsberechtigte Personen Im Jahr 2002 wurden im Rahmen der Versicherung für die anspruchsberechtigten Personen zwei Anträge eingereicht. KAPITEL 6: ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN Artikel 27: Übergangsvorschriften in bezug auf die Dienstbezüge Zur Erinnerung, dieser Artikel wurde im Oktober 1992 gegenstandslos. ANHANG I FESTSETZUNG DER ANSPRÜCHE AUF ERHOLUNGSURLAUB (Artikel 8 des Anhangs X)mit Wirkung vom: 1. Januar 2002 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II VERZEICHNIS DER ORTE DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG UND DER SÄTZE DER ZULAGE FÜR DIE LEBENSBEDINGUNGEN (Artikel 10 des Anhangs X) mit Wirkung vom: 1. Januar 2002 (Fidschi-Inseln und Simbabwe 1.1.2001, Singapur 1.11.2001, Kambodscha, Nepal und Paraguay 1.12.2001) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>