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Document 52002SC1205
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the common position of the Council on the adoption of a directive of the European Parliament and of the Council amending Council Directive 91/671/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to compulsory use of safety belts in vehicles of less than 3.5 tonnes
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen
/* SEK/2002/1205 endg. - COD 2000/0315 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen /* SEK/2002/1205 endg. - COD 2000/0315 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen 2000/0315 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen 1- HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2000) 815 - C5-0684/2000 - 2000/0315(COD)): // 7.12.2000 Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 11.7.2001 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 31.5.2001 Annahme der gemeinsamen Ausrichtung des Rates: // 17.6.2002 Annahme des gemeinsamen Standpunkts mit qualifizierter Mehrheit: // 14.11.2002 2- ZWECK DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Im Anschluss an ihre Mitteilung über die Sicherheit des Straßenverkehrs vom März 2000 (KOM(2000)125 endg.), die vom Europäischen Parlament und vom Rat in ihren jeweiligen Entschließungen sehr positiv aufgenommen wurde - insbesondere bezeichneten sie darin das Anlegen des Sicherheitsgurts als eine der wirksamsten Maßnahmen für die Sicherheit im Straßenverkehr - schlägt die Kommission vor, den Geltungsbereich der Richtlinie 91/671/EWG zu erweitern und das Anlegen vorhandener Sicherheitsgurte durch die Insassen aller Kraftfahrzeuge (M1, N1, M2, N2, M3, N3) vorzuschreiben und für Kinder in Personenkraftwagen und Kleinlastern (Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) die Verwendung geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen vorzusehen. Die ursprüngliche Richtlinie über das Anlegen von Sicherheitsgurten und Kinderrückhalteeinrichtungen, Richtlinie 91/671/EWG, findet nur für Pkw und Kleinlaster (M1und N1) Anwendung und bietet, obwohl sie die obligatorische Verwendung von Kinderrückhaltesitzen vorsieht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zuzulassen, dass Kinder ab dem Alter von drei Jahren einen Erwachsenengurt anlegen. Ferner erlaubt sie den Mitgliedstaaten, Kinder unter drei Jahren von der Sicherung durch Kinderrückhalteeinrichtungen auszunehmen, wenn sie auf dem Rücksitz mitfahren oder keine Kinderrückhalteeinrichtungen vorhanden sind, d.h. die ursprüngliche Richtlinie schreibt nicht vor, dass Eltern für ihre Kinder Kinderrückhalteeinrichtungen kaufen und anlegen müssen. 3- STELLUNGNAHME ZU DEM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1 Allgemeine Bemerkungen Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der vom Rat angenommene Standpunkt weitgehend dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission und der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung entspricht. Der gemeinsame Standpunkt stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar. Der Rat hat alle Abänderungen angenommen, die vom Europäischen Parlament vorgeschlagen worden waren und für die Kommission akzeptabel sind, mit Ausnahme des Abänderungsvorschlags eines Erwägungsgrundes, durch den die Kommission beauftragt werden sollte, parallel zu den Rechtsvorschriften Informationskampagnen zu fördern. Auch wenn dieser Erwägungsgrund vom Rat nicht akzeptiert wurde, führt die Kommission derzeit Kampagnen über das Anlegen der Sicherheitsgurte durch die Insassen von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge durch. 3.2 In Bezug auf die Abänderungen des Parlaments getroffene Maßnahmen Das Europäische Parlament gab zu dem Vorschlag der Kommission eine befürwortende Stellungnahme ab und wollte einige Bestimmungen noch verschärfen. Die vom Parlament angenommenen Abänderungen tragen im Wesentlichen den Erfordernissen der Durchsetzung und der praktischen Anwendbarkeit Rechnung. a) Abänderungen des Europäischen Parlaments, die für die Kommission akzeptabel sind und in den gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen wurden Die folgenden Abänderungen des Europäischen Parlaments sind für die Kommission akzeptabel und wurden in den gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen: - Die Abänderung des Parlaments zu Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, durch die genauer definiert wird, für welche Kinder die Benutzung einer Kinderrückhalteeinrichtung erforderlich ist, d.h., der ursprüngliche Wortlaut "für Kinder von weniger als 12 Jahren und 36 kg Gewicht" wird geändert in "Kinder unter 12 Jahren und kleiner als 150 cm". Zwar ist es theoretisch korrekt, die Größe eines Kindes von seinem Gewicht her zu bestimmen, es erscheint jedoch zweckmäßiger, eine Begrenzung der Körpergröße festzulegen. - Die Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie werden in Artikel 6 aufgeführt. Das Europäische Parlament erweitert diese Bestimmungen, um den spezifischen Bedingungen der Benutzung von Bussen und Minibussen für den Nahverkehr Rechnung zu tragen, bei denen das Anlegen von Sicherheitsgurten nicht gerechtfertigt wäre. - In einem neuen Artikel beauftragt das Europäische Parlament die Kommission, einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie zu unterbreiten. Der Bericht sollte eine Bewertung der technologischen Entwicklungen im Bereich der Rückhaltesysteme und insbesondere über die automatische Entschärfung eines vorderen Airbags enthalten, wenn ein nach hinten gerichtetes Kinderrückhaltesystem benutzt wird (wörtlich: "Entwicklung benutzerfreundlicherer Airbagsysteme"). Ferner heißt es in dem Artikel, dass dem Bericht gegebenenfalls ein geänderter Vorschlag beiliegen sollte. Laut dem gemeinsamen Standpunkt soll die Kommission ihre Untersuchungen über die Sicherheit von Fahrzeuginsassen fortsetzen, einen Bericht zu diesem Thema vorlegen und einen Ausschuss zur Angleichung der Richtlinie an den technischen Fortschritt einsetzen. Die Kommission untersucht derzeit im Rahmen des EuroNCAP-Programms bessere Airbag-Entschärfungssysteme. b) Abänderungen des Europäischen Parlaments, die nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden Die folgenden Abänderungen des Europäischen Parlaments wurden nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen: - In einem neuen, vom Europäischen Parlament eingeführten Erwägungsgrund wird die Kommission aufgefordert, parallel zu den Rechtsvorschriften Informationskampagnen durchzuführen, in denen gewarnt wird, dass vordere Airbags entschärft werden müssen, wenn ein nach hinten gerichtetes Kinderrückhaltesystem benutzt wird. Der Rat hat diese Abänderung zwar nicht übernommen, die Kommission verfolgt diese Frage jedoch im Rahmen der EuroNCAP-Kampagne und setzt sich für bessere Airbag-Warnhinweise und letztlich für die automatische Entschärfung der Airbags ein. Ferner beabsichtigt die Kommission, parallel zur Einführung der Rechtsvorschriften Kampagnen über die Benutzung von Sicherheitsgurten und Kinderrückhalteeinrichtungen durchzuführen. - In der Abänderung des Europäischen Parlaments zu Artikel 2 wird gefordert, dass Pkw-Hersteller klar darauf hinweisen sollten, welche Kinderrückhalte einrichtungen geeignet sind und leicht in ihre Fahrzeuge eingebaut werden können. Zwar wird eingeräumt, dass einige Kinderrückhalte einrichtungen leichter zu benutzen sind als andere, sie sind jedoch alle als unter den "Universaltyp" fallend eingestuft, der in der ECE-UNO-Regelung 44.03 definiert ist, und wurden daher für die Benutzung in allen Pkw genehmigt. Die Kommission räumt jedoch ein, dass die Bestimmung über Kinderrückhalte einrichtungen verbesserungsfähig ist, und sie hat die Absicht, ein Programm zur Bewertung von Kinderrückhalte einrichtungen zu fördern mit dem Ziel, diese nach ihrer Benutzerfreundlichkeit, Einbaufreundlichkeit und relativen Sicherheit im Fall eines Aufpralls einzustufen und zu bewerten. Das Konsortium, das die Bewertung von Kinderrückhalte einrichtungen und die Verbreitung der Kenntnisse übernehmen soll, wird derzeit zusammengestellt. 3.3 Vom Rat neu eingeführte Aspekte und diesbezüglicher Standpunkt der Kommission Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wurde im Geiste der ursprünglichen Richtlinie abgefasst, d.h., es wurde verlangt, dass alle Insassen von Kraftfahrzeugen die vorgesehen Sicherheitsgurte anlegen und für Kinder eine geeignete Kinderrückhalte einrichtung benutzt wird. Es war nicht versucht worden, bestimmte praktische Erwägungen zu berücksichtigen, beispielsweise, die gelegentliche Beförderung von mehr Personen als vorhandenen Sicherheitsgurten oder Kinderrückhalte einrichtungen, oder besondere praktische Erfordernisse von Kinderrückhalte einrichtungen in sehr kleinen Pkw. Der vom Rat angenommene gemeinsame Standpunkt gibt zwar weitgehend den ursprünglichen Vorschlag der Kommission wieder, enthält jedoch einige verbindliche detaillierte Änderungen, Abweichungen und Ausnahmen, die weitgehend den praktischen Erfordernissen der Insassensicherheit und der Durchsetzung Rechnung tragen, was die Umsetzung in innerstaatliches Recht erleichtern dürfte. Ferner führt der gemeinsame Standpunkt die folgenden Änderungen in den Vorschlag der Kommission ein, zum einen in die Erwägungsgründe, die mit den Änderungen der Artikel in Zusammenhang stehen: - Die Erwägungsgründe 7 und 8 des ursprünglichen Vorschlags wurden in einem neuen Erwägungsgrund 7 zusammengefasst. Nach Auffassung der Kommission gewinnt der Text dadurch an Klarheit. - Erwägungsgrund 8 wird neu eingefügt und bezieht sich auf verschiedene Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie. Das ist im Sinne der ersten Lesung des Europäischen Parlaments und die Kommission stimmt dem zu. - Erwägungsgrund 9 wurde geändert und nach Auffassung der Kommission wird der Text dadurch klarer. - Erwägungsgrund 10 wurde geändert. Der Erwägungsgrund betrifft nach wie vor die Benutzung von Sicherheitsgurten in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, bezieht sich jedoch nunmehr auf die Ausnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Gurtanlegepflicht für Kinder unter 3 Jahren zulassen können. Die Kommission soll Untersuchungen dazu durchführen und erforderlichenfalls einen weiteren Vorschlag vorlegen. Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf die bereits akzeptierten Änderungen in Artikel 2 Absatz 2, sodass die Kommission sich hiermit einverstanden erklären kann. - Erwägungsgründe 11 und 12 betreffen die Notwendigkeit, die Rechtsvorschriften anzugleichen, um mit dem technischen Fortschritt, insbesondere hinsichtlich Kindersicherheitseinrichtungen Schritt zu halten. Diese Erwägungsgründe beziehen sich auf den neuen Artikel 7 über die technische Anpassung, daher ist dies für die Kommission akzeptabel. Hierbei wird der Wunsch des Europäisches Parlament berücksichtigt, nach dem die Kommission einen Bericht über die technischen Entwicklungen vorlegen soll. - Der ursprüngliche Erwägungsgrund 12 ist in Erwägungsgrund 9 eingeflossen, was für die Kommission akzeptabel ist. zum anderen in die Artikel selbst: - Artikel 1 Absatz 1 enthält eine Anpassung des Titels der Richtlinie angesichts des erweiterten Geltungsbereichs der Änderungsrichtlinie. Die Kommission kann dem selbstverständlich zustimmen. - Artikel 1 Absatz 2 enthält Anpassungen des ursprünglichen Artikels 1 der Richtlinie sowie geringfügige redaktionelle Änderungen, die für die Kommission akzeptabel sind. - Artikel 1 Absatz 3 ersetzt Artikel 2 der ursprünglichen Richtlinie, und unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt i) wird der Geltungsbereich der Richtlinie erweitert, so dass Kinder, wenn sie in Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 befördert werden, die vorhandenen Kinderrückhalteeinrichtungen benutzen müssen und Kinder unter drei Jahren durch eine Kinderrückhalteeinrichtung zu sichern sind. Die Kommission hält diese Ergänzung für zweckmäßig. Ferner wird die Definition eines Kindes im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag geändert (bisher unter zwölf Jahren und 36 kg, nunmehr unter zwölf Jahren und kleiner als 150 cm). Diese Änderung entspricht der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und ist für die Kommission akzeptabel. Ferner können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt ii) erlauben, dass in ihrem Hoheitsgebiet Kinder mit einer Körpergröße von mehr als 135 cm mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene gesichert werden. Die Kommission akzeptiert diese Änderung, da sie die Sicherheit von Kindern nicht beeinträchtigt und eine Körpergröße von 135 cm dem ursprünglichen Grenzwert von 36 kg Körpergewicht im ursprünglichen Vorschlag der Kommission besser entspricht. Artikel 2 enthält ferner eine Änderung, nach der Kinder in Taxis durch eine geeignete Kinderrückhalteeinrichtung zu sichern sind. Ist eine solche Einrichtung jedoch nicht vorhanden, darf das Kind nicht auf dem Beifahrersitz befördert werden. Dies ist eine zweckmäßige Ergänzung zu dem ursprünglichen Vorschlag, die der Stellungnahme des Europäisches Parlament in erster Lesung entspricht und für die Kommission akzeptabel ist. - Artikel 1 Absatz 3 ergänzt ferner den ursprünglichen Artikel 2 durch Artikel 2 Absatz 2, der sich auf die Beförderung von Kindern in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 bezieht. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) schreibt vor, dass alle Insassen im Alter von drei Jahren und darüber die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen müssen. Demzufolge erlaubt er den Mitgliedstaaten, Kinder unter drei Jahren von der Gurtanlegepflicht in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 zu befreien. Die Kommission hat dem zugestimmt, wird jedoch diese Frage weiter untersuchen und erforderlichenfalls einen Änderungsvorschlag vorlegen. Darauf wird unter Artikel 7 Bezug genommen. - Durch Artikel 1 Absatz 4 wird Artikel 4 der ursprünglichen Richtlinie gestrichen, was für die Kommission akzeptabel ist. - Durch Artikel 1 Absatz 5 wird Artikel 6 der Richtlinie 91/671/EWG geändert. Er betrifft die verschiedenen Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie. Es wird eingeräumt, dass nicht in allen Pkw drei Kinderrückhalteeinrichtungen auf den Rücksitzen eingebaut werden können, und verlangt, dass in solchen Fällen Kinder über drei Jahren einen Sicherheitsgurt für Erwachsene anlegen können, jüngere Kinder jedoch nur befördert werden dürfen, wenn sie durch eine Kinderrückhalteeinrichtung gesichert werden. Das ist für die Kommission akzeptabel. - Nach Artikel 1 Absatz 5 dürfen Kinder über drei Jahren in Pkw und leichten Nutzfahrzeugen einen Sicherheitsgurt für Erwachsene anlegen, wenn es sich um eine gelegentliche Beförderung über eine kurze Entfernung handelt. Die Kommission sieht ein, dass eine solche gelegentliche Beförderung vorgesehen werden muss und die Änderung die Sicherheit nicht beeinträchtigt, es sei denn, die Nichtbeförderung des Kindes stellt eine bessere Alternative dar. - In Artikel 1 Absatz 5 wird schließlich besonderen Einsatzbedingungen von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Rechnung getragen, die im örtlichen Verkehr oder in Ortschaften eingesetzt werden. Diese Ergänzung entspricht der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderung und ist für die Kommission akzeptabel. - Unter Artikel 1 Absatz 6 wird Artikel 6a eingefügt, der während einer fünfjährigen Übergangszeit in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 die Beförderung von einer Zahl von Kindern auf Sitzplätzen erlaubt, die über der Zahl der verfügbaren, mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätzen liegt. Die Kommission akzeptiert dies im Interesse eines globalen Kompromisses, wird eine solche Ausnahme jedoch nur nach reiflicher Überlegung gewähren. - Ferner wird unter Artikel 1 Absatz 6 ein Artikel 6b eingefügt, der während einer sechsjährigen Übergangszeit in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 die Beförderung einer Anzahl von Personen erlaubt, die über der Zahl der verfügbaren Sitzplätze, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, liegt. Auch hier akzeptiert die Kommission dies im Interesse eines globalen Kompromisses, wird eine solche Ausnahme jedoch nur nach reiflicher Überlegung gewähren. - In Artikel 1 Absatz 7 wird der ursprüngliche Artikel 7 durch Artikel 7a ersetzt, nach dem die Kommission weitere Untersuchungen über die Sicherheit von Fahrzeuginsassen, insbesondere über die verschiedenen Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie, durchführen und dem Rat und dem Parlament Bericht erstatten soll. Dies ist für die Kommission akzeptabel. - Ferner wird durch Artikel 1 Absatz 7 ein Artikel 7b eingefügt, in dem ein Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie an den technischen Fortschritt eingeführt wird. Dies ist für die Kommission akzeptabel. - Artikel 2 sieht vor, dass die Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist. Im Interesse des Zustandekommens einer globalen Einigung kann die Kommission das akzeptieren. 4- SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission unterstützt den gemeinsamen Standpunkt als wichtigen Schritt für die Sicherheit des Straßenverkehrs in der EU und gibt insgesamt eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie wird die Ausnahmen unter Artikel 6a und 6b jedoch nur nach reiflicher Überlegung genehmigen.