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Document 52002PC0664

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2002/0664 endg. - COD 2002/0014 */

52002PC0664

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2002/0664 endg. - COD 2002/0014 */


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 14.1.2002 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (KOM(2002) 8 endg. - 2002/0014(COD)), vor.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 17.7.2002 eine befürwortende Stellungnahme ab.

Der Ausschuss der Regionen verzichtete auf eine Stellungnahme.

Am 3.9.2002 gab das Europäische Parlament in erster Lesung seine Stellungnahme ab und schlug neunzehn Änderungen zum Vorschlag der Kommission vor.

Von den neunzehn vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen nahm die Kommission dreizehn an, und zwar sechs ganz, (Nr. 1, 4, 5, 13, 16, 22), sechs mit leicht geänderter Formulierung (Nr. 2, 9, 11, 18, 20, 21) und eine teilweise, bei der sie einen anderen Wortlaut im Sinne der gewünschten Änderung vorschlug (Nr. 12).

1. Änderungen zu Erwägungsgründen

In der Änderung zu Erwägungsgrund 3 wird betont, dass wir an Drittländer keine Forderungen stellen, die die EU selbst nicht bereits erfuellt (Änderung 1).

In der Änderung zu Erwägungsgrund 4 wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Überwachung der Sicherheitsstandards für alle Luftfahrzeuge erforderlich ist. Der Wortlaut der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderung wurde leicht geändert (Änderung 2).

In der Änderung zu Erwägungsgrund 5 wird betont, dass die Wirksamkeit von Vorfeldinspektionen durch die Anwendung einheitlicher Methoden gewährleistet wird (Änderung 4).

Mit der Änderung zu Erwägungsgrund 6 wird hervorgehoben, dass sich die Vorgehensweise der Gemeinschaft nicht gegen Drittländer als solche richtet, sondern gegen Luftfahrzeuge aus Drittländern, die die international festgelegten Sicherheitsstandards nicht erfuellen (Änderung 5).

Ein neuer Erwägungsgrund führt das Konzept von Stichprobenverfahren ein. Solche Verfahren werden bereits in mehreren Mitgliedstaaten praktisch angewandt (Änderung 9).

Ein weiterer neuer Erwägungsgrund zielt auf die verstärkte Überwachung von Luftfahrzeugen oder Fluggesellschaften, die schon häufiger durch Mängel aufgefallen sind. Auch solche Verfahren werden bereits in mehreren Mitgliedstaaten praktisch angewandt (Änderung 9).

Die Änderung zu Erwägungsgrund 13 (mit neuer Nummer 15) soll dafür sorgen, dass vorhandene Sicherheitsdaten so gut wie möglich genutzt werden. Der Wortlaut der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderung wurde leicht angepasst (Änderung 11).

In einem neuen Erwägungsgrund 16 wird betont, dass bei dieser Richtlinie und bei der Errichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bisherige Verfahren und das vorhandene Fachwissen angemessen genutzt werden. Der Sinn der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderung 12 wurde gewahrt, aber ein anderer Wortlaut gewählt (Änderung 12).

2. Änderungen zu Artikel 1 und 5

Nach dem ursprünglichen Vorschlag durften Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen nur durchgeführt werden, wenn der Verdacht bestand, dass die internationalen Sicherheitsstandards nicht erfuellt waren. Nach dem geänderten Wortlaut der Artikel 1 und 5 dürfen auch nicht diskriminierende Stichproben durchgeführt werden (Änderungen 13 und 16).

3. Änderungen zu Artikel 7

Um zu vermeiden, dass missverständliche Dokumente veröffentlicht werden, die dem Ruf der Beteiligten schaden könnten, wurde ein Satz hinzugefügt, der dafür sorgen soll, dass fachspezifische Informationen verständlich dargestellt werden (Änderung 20).

Außerdem wurde ein neuer Satz hinzugefügt, wonach die Öffentlichkeit darüber zu informieren ist, welche Maßnahmen die Behörden aufgrund von Beschwerden getroffen haben (Änderung 18).

4. Änderung zu Artikel 9 Absatz 4

Es wurde ein Teilsatz hinzugefügt, um die möglichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in den Herkunftsländern zu verdeutlichen. Die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Änderung stand im Einklang mit der Sicht der Kommission in ihrer Mitteilung ,Beitrag der Europäischen Gemeinschaft zur Verbesserung der weltweiten Luftverkehrssicherheit" [1]. Der Wortlaut der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderung wurde leicht geändert (Änderung 21).

[1] KOM(2001) 390 endg., 16.7.2001.

5. Änderung zu Artikel 13

Hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung zur Verdeutlichung des Inhalts (Änderung 22).

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt.

2002/0014 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 351.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ...

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [5],

[5] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1996 [6] wird betont, dass die Gemeinschaft eine aktivere Rolle spielen und ein Konzept entwickeln muss, mit dem die Sicherheit ihrer Bürger, die mit dem Flugzeug reisen oder in der Nähe von Flughäfen leben, erhöht wird.

[6] Entschließung B4-0150/96, ABl. C 65 vom 4.3.1996, S. 172.

(2) Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament bereits eine Mitteilung mit dem Titel ,Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit" [7] vorgelegt.

[7] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Bericht der hochrangigen Gruppe, die durch Beschluss des Rates vom 11. März 1996 eingesetzt wurde, an das Europäische Parlament und den Rat, ,Entwicklung einer Gemeinschaftsstragie zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit"; SEK(96) 1083 endg. vom 12.6.1996.

(3) In dieser Mitteilung wird eindeutig festgestellt, dass die Sicherheit deutlich erhöht werden kann, wenn gewährleistet wird, dass Luftfahrzeuge, wie dies bereits in der Gemeinschaft der Fall ist, in vollem Umfang den internationalen Sicherheitsstandards genügen, die in den Anhängen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt enthalten sind.

(4) Alle Luftfahrzeuge müssen angemessen inspiziert werden können. Doch hat die Erfahrung gezeigt, dass einige Drittländer internationale Sicherheitsstandards nicht immer anwenden und durchsetzen. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Gemeinschaft ist es daher nötig zu gewährleisten, dass die Einhaltung internationaler Standards auf den Flughäfen in der Gemeinschaft überwacht wird.

(5) Die Regeln und Verfahren für Vorfeldinspektionen, einschließlich der Möglichkeit eines Flugverbots, sollten harmonisiert werden, um durch einheitliche Methoden eine durchgängige Wirksamkeit auf allen Flughäfen der Gemeinschaft zu gewährleisten, wodurch auch die zur Umgehung ordnungsgemäßer Kontrollen vorgenommene selektive Nutzung bestimmter Zielflughäfen durch Luftfahrzeuge aus Drittländern eingeschränkt würde.

(6) Mit einem harmonisierten Konzept zur wirksamen Durchsetzung internationaler Sicherheitsstandards durch die Mitgliedstaaten werden Wettbewerbsverfälschungen vermieden, und in ihren Beziehungen zu Drittländern, deren Luftfahrzeuge die internationalen Sicherheitsstandards nicht erfuellen, erhalten die Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Haltung größeres Gewicht.

(7) Informationen, die in einem Mitgliedstaat erhoben werden, sollten allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden, um eine möglichst effiziente Überwachung der Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards durch Luftfahrzeuge aus Drittländern sicherzustellen.

(8) Aus den obengenannten Gründen besteht auf Gemeinschaftsebene Bedarf an einem Verfahren für die Untersuchung ausländischer Luftfahrzeuge sowie an entsprechenden Mechanismen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auf deren Grundlage Informationen ausgetauscht und analysiert sowie Schlussfolgerungen gezogen werden können.

(9) Luftfahrzeuge, die in der Gemeinschaft landen, werden einer Inspektion unterzogen, wenn der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht.

(10) Vorfeldinspektionen können auch nach einem Stichprobeverfahren bei Luftfahrzeugen durchgeführt werden, bei denen kein besonderer Verdacht besteht, sofern es auf eine nichtdiskriminierende Weise stattfindet.

(11) Die Untersuchungen könnten verstärkt bei solchen Luftfahrzeugen durchgeführt werden, bei denen in der Vergangenheit schon häufiger Mängel festgestellt wurden oder bei Luftfahrzeugen von Fluggesellschaften, deren Luftfahrzeuge schon häufiger aufgefallen sind.

(12) Wegen der Schutzwürdigkeit sicherheitsbezogener Informationen können solche Informationen nur gesammelt werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Gebrauch und der Schutz der Quellen sichergestellt ist, ohne dass dabei das Recht der Bürger der Europäischen Union auf Information über Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit und über die schwerwiegendsten Beeinträchtigungen der Sicherheit im Luftverkehr eingeschränkt wird.

(13) Für Luftfahrzeuge, an denen Maßnahmen zur Mängelbehebung vorgenommen werden müssen, ist bis zur Behebung des Verstoßes gegen internationale Sicherheitsstandards ein Flugverbot auszusprechen, sofern die betreffenden Mängel ein eindeutiges Sicherheitsrisiko darstellen.

(14) Wenn der Flughafen, an dem die Inspektion durchgeführt wird, nicht über entsprechende Einrichtungen verfügt, muss die zuständige Behörde unter Umständen den Weiterflug des Luftfahrzeugs zu einem geeigneten Flughafen genehmigen, sofern die Bedingungen für einen sicheren Überführungsflug erfuellt sind.

(15) Es ist erforderlich, dass die Kommission Maßnahmen bezüglich bestimmter Sicherheitsrisiken und für die Anwendung der Anforderungen der Artikel 4, 5 und 6 ausarbeitet; zu diesem Zweck wird ein Ausschuss eingesetzt und ein Verfahren für die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Ausschuss festgelegt. Die Kommission sollte diesem Ausschuss auch im Rahmen anderer Gemeinschaftsmaßnahmen erhobene Daten und Informationen über besondere Vorkommnisse zur Verfügung stellen, die bei der Aufdeckung von Mängeln, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, relevant sein könnten.

(16) Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (JAA) und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) ist zu berücksichtigen, und das Fachwissen in Bezug auf Verfahren der Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA)_ist vor allem dann so gut wie möglich zu nutzen, wenn die Zuständigkeit für diese Tätigkeit später der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) übertragen werden sollte.

(17) Da die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8] Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren von Artikel 5 des Beschlusses erlassen werden -

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Ziel

Mit dieser Richtlinie soll ein Beitrag zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit geleistet werden, indem sichergestellt wird, dass

- Informationen erhoben und weitergegeben werden, damit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Flugreisenden und von Personen am Boden aufgrund ausreichender Beweise entschieden werden kann;

- Luftfahrzeuge aus Drittländern, ihr Betrieb und ihre Besatzung inspiziert werden, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass die internationalen Sicherheitsstandards nicht erfuellt sind, und für die entsprechenden Luftfahrzeuge ein Flugverbot verhängt wird, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit unmittelbar zu gewährleisten;

- geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel beschlossen und durchgeführt werden.

Artikel 2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Luftfahrzeuge aus Drittländern, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anfliegen.

Staatsluftfahrzeuge im Sinne des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend ,Abkommen von Chicago") und Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von weniger als 5 700 kg, die nicht im gewerbsmäßigen Luftverkehr betrieben werden, fallen nicht unter diese Richtlinie.

Diese Richtlinie schränkt nicht die vorbehaltlich des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten zustehende Befugnis ein, bei allen Luftfahrzeugen, die auf ihren Flughäfen landen, Inspektionen durchzuführen und ihnen den Weiterflug oder künftigen Einflug zu verbieten oder Bedingungen für diese Luftfahrzeuge aufzuerlegen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

,Flugverbot" das förmliche Verbot, mit dem einem Luftfahrzeug das Verlassen eines Flughafens untersagt wird, und die Ergreifung der erforderlichen Schritte zum Festhalten des Luftfahrzeugs;

,internationale Sicherheitsstandards" die Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen von Chicago und seiner Anhänge in der zum Zeitpunkt der Inspektion geltenden Fassung;

,Vorfeldinspektion" die Untersuchung von Luftfahrzeugen aus Drittländern gemäß Anhang II;

,Luftfahrzeug aus einem Drittland" ein Luftfahrzeug, das nicht unter der Kontrolle einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats verwendet oder betrieben wird.

Artikel 4 Erhebung von Informationen

Die Mitgliedstaaten richten ein Verfahren für die Erhebung aller Informationen ein, die für die Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Ziels als nützlich erachtet werden; dazu gehören

a) wichtige Sicherheitsinformationen, die insbesondere zu erschließen sind aus

- Pilotenberichten,

- Berichten von Instandhaltungsbetrieben,

- Berichten über besondere Vorkommnisse,

- Hinweisen sonstiger, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unabhängiger Stellen,

- Beschwerden;

b) Informationen über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion ergriffen werden, wie

- Flugverbot,

- die Verweigerung der Einflugerlaubnis für ein Luftfahrzeug oder einen Betreiber,

- geforderte Abhilfemaßnahmen,

- Kontakte mit der für den Betreiber zuständigen Behörde;

c) nachträgliche Informationen über den Betreiber wie

- durchgeführte Abhilfemaßnahmen,

- erneutes Auftreten von Unregelmäßigkeiten.

Diese Informationen werden auf einem Standardberichtsformular festgehalten, das die im Musterformular in Anhang I aufgeführten Positionen enthält.

Artikel 5 Vorfeldinspektion

1. Jeder Mitgliedstaat legt die geeigneten Mittel fest, um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge aus Drittländern, die auf seinen für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen unterzogen werden. Bei der Durchführung dieser Verfahren richtet die zuständige Behörde ihre besondere Aufmerksamkeit auf Luftfahrzeuge,

- zu denen Hinweise auf einen schlechten Instandhaltungszustand oder offensichtliche Schäden oder Mängel eingegangen sind;

- bei denen seit dem Einflug in den Luftraum eines Mitgliedstaats außergewöhnliche Manöver beobachtet wurden, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken Anlass geben;

- bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt wurden, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Einhaltung internationaler Standards durch das betreffende Luftfahrzeug Anlass gaben und bezüglich deren der Mitgliedstaat befürchtet, dass sie nicht behoben wurden;

- bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, möglicherweise keine ordnungsgemäße Sicherheitsaufsicht ausüben, oder

- hinsichtlich dessen Betreibers die nach Artikel 4 erhobenen Informationen Anlass zu Bedenken geben oder wenn im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Betreiber eingesetzt wird, Mängel festgestellt wurden.

2. Des weiteren sollen Vorfeldinspektionen durch ein Stichprobenverfahren auch ohne besonderen Verdacht möglich sein. Dieses sollte jedoch auf eine nicht diskriminierende Weise stattfinden.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Vorfeldinspektionen und andere im Rahmen von Artikel 9 Absatz 3 beschlossene Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden.

4. Die Vorfeldinspektion wird in Übereinstimmung mit dem in Anhang II festgelegten Verfahren durchgeführt; dazu wird ein Vorfeldinspektionsbericht verwendet, der zumindest die im Musterformular in Anhang II aufgeführten Positionen umfasst. Nach Abschluss der Vorfeldinspektion wird der verantwortliche Luftfahrzeugführer vom Inhalt des Vorfeldinspektionsberichts in Kenntnis gesetzt, und sofern Mängel festgestellt wurden, wird der Bericht dem Betreiber des Luftfahrzeugs und der betreffenden zuständigen Behörde übermittelt.

5. Bei der Durchführung einer Vorfeldinspektion gemäß dieser Richtlinie bemüht sich die zuständige Behörde nach besten Kräften, eine unverhältnismäßige Verspätung des inspizierten Luftfahrzeugs zu vermeiden.

Artikel 6 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich an einem gegenseitigen Informationsaustausch.

2. Alle in Artikel 4 genannten Standardberichte und die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Vorfeldinspektionsberichte werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt.

3. Ergibt ein Standardbericht, dass mögliche Sicherheitsrisiken bestehen, oder ein Vorfeldinspektionsbericht, dass ein Luftfahrzeug nicht den internationalen Sicherheitsstandards genügt und ein Sicherheitsrisiko darstellen kann, so wird der Bericht unverzüglich an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission übermittelt.

Artikel 7 Schutz und Verbreitung der Informationen

1. Die gemäß Artikel 6 ausgetauschten Informationen werden ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie genutzt, und der Zugriff auf diese Informationen ist auf die beteiligten zuständigen Behörden und die Kommission beschränkt.

2. Jeder Mitgliedstaat stellt der Öffentlichkeit mit halbjährlichen Veröffentlichungen vorhandene Informationen zur Verfügung über

- die Anzahl der im vergangenen Sechsmonatszeitraum mit Flugverbot belegten Luftfahrzeuge mit Angabe insbesondere des Luftfahrzeugmusters, des Namens und Landes des Betreibers, des Eintragungsstaats, des Grundes für das Flugverbot sowie des Flughafens und Zeitpunkts des Flugverbots und etwaiger infolge des Flugverbots getroffener Maßnahmen zur Mängelbeseitigung;

- das Luftfahrzeugmuster, den Eintragungsstaat sowie Namen und Land der Betreiber, deren Luftfahrzeuge in den vergangenen 24 Monaten öfter als einmal festgehalten wurden, den Grund für das Flugverbot sowie Flughafen und Zeitpunkt des Flugverbots und etwaige aufgrund des Flugverbots getroffene Maßnahmen zur Mängelbeseitigung;

- die Liste der für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen, die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von Luftfahrzeugen aus Drittländern an jedem der auf der Liste aufgeführten Flughäfen;

- die Zahl der Vorfeldinspektionen, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 gemeldet wurden,

- die Beschwerden betreffend die Sicherheit von Flugzeugen und die im Anschluss an diese Beschwerden getroffenen Maßnahmen im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts.

Die Veröffentlichung der Gründe für Flugverbote sollte einfach gehalten, leicht zu verstehen und unmissverständlich sein.

3. Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Verfahren über die Freigabe zusätzlicher Informationen an Dritte entscheiden, wenn dies als im Interesse der Luftverkehrssicherheit liegend erachtet wird.

4. Die Vertraulichkeit von freiwilligen Informationen, insbesondere Informationen seitens der Besatzungen von Luftfahrzeugen, die Vorfeldinspektionen unterzogen werden, wird durch die umfassende Anonymisierung der Quelle derartiger Informationen gewährleistet.

Artikel 8 Flugverbote

1. Besteht aufgrund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards eine eindeutige Gefahr für die Sicherheit, so spricht die zuständige Behörde, die die Vorfeldinspektion durchführt, ein Flugverbot für das Luftfahrzeug aus, bis die Gefahr beseitigt ist.

2. Im Falle eines Flugverbots informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion durchgeführt wurde, unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Betreibers und des Eintragungsstaats des betreffenden Luftfahrzeugs.

3. Erlaubt die Art der Gefahr einen Weiterflug des Luftfahrzeugs ohne zahlende Fluggäste oder Fracht, legt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion durchgeführt wurde, in Abstimmung mit dem Staat, der für den Betrieb des betreffenden Luftfahrzeugs verantwortlich ist, die Bedingungen fest, unter denen zugelassen werden kann, dass das Luftfahrzeug auf sichere Weise ohne zahlende Fluggäste oder Fracht zu einem anderen Flughafen geflogen wird, auf dem eine Behebung der Mängel möglich ist, und unterrichtet die Staaten, die von dem betreffenden Luftfahrzeug überflogen werden.

Artikel 9 Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Umsetzungsmaßnahmen

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die praktischen Maßnahmen und die bereitgestellten Mittel zur Umsetzung der Artikel 4, 5 und 6.

2. Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Umsetzung der Artikel 4, 5 und 6 zu erleichtern; dazu gehören zum Beispiel

- die Erstellung eines Verzeichnisses der zu erhebenden Informationen,

- die genaue Festlegung des Inhalts von Vorfeldinspektionen und der dafür geltenden Verfahren,

- die Festlegung des Formats für die Datenspeicherung und -weitergabe,

- die Einrichtung oder Unterstützung der geeigneten Stellen für die Verwaltung und Nutzung der für die Erhebung und den Austausch von Informationen erforderlichen Instrumente.

3. Auf der Grundlage der gemäß Artikel 4, 5 und 6 erhaltenen Informationen kann nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 ein Beschluss gefasst werden, angemessene Vorfeldinspektionen und andere Überwachungsmaßnahmen, insbesondere bei einem oder mehreren bestimmten Betreibern eines bestimmten Drittlandes, durchzuführen, bis die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes zufriedenstellende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erlassen hat.

4. Die Kommission kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um mit Drittländern zusammenzuarbeiten und diese bei der Verbesserung ihrer Fähigkeiten zur Sicherheitsaufsicht im Luftverkehr zu unterstützen, einschließlich Unterstützung bei der Angleichung der lokalen Sicherheitsvorkehrungen an geltende Gemeinschaftsstandards und der entsprechenden Fortbildung des Personals.

Artikel 10 Auferlegung von Betriebsverboten oder -bedingungen

Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Verbot oder Bedingungen bezüglich der Tätigkeiten eines bestimmten Betreibers oder aller Betreiber eines bestimmten Drittlandes auf seinen Flughäfen aufzuerlegen, bis die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes zufriedenstellende Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erlassen hat, so

a) unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission über die getroffenen Maßnahmen;

b) kann die Kommission in Absprache mit dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss die gemeinschaftsweiten Auswirkungen des erkannten Sicherheitsrisikos ermitteln;

c) kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Verfahren die für erforderlich erachteten Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Ausweitung der nach Buchstabe a notifizierten Maßnahmen auf die gesamte Gemeinschaft.

Artikel 11 Entscheidungsverfahren

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt [9] eingesetzten Ausschuss unterstützt.

[9] ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

4. Der Ausschuss kann von der Kommission außerdem zu jedem Gegenstand konsultiert werden, der die Anwendung dieser Richtlinie betrifft, wie die Ermittlung gemeinschaftsweiter Auswirkungen erkannter Sicherheitsrisiken nach Artikel 10.

Artikel 12 Umsetzung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 13 Bericht

Bis ...... ( [10] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vor, insbesondere des Artikels 10, in dem unter anderem den Entwicklungen in der Gemeinschaft und in internationalen Gremien Rechnung getragen wird. Zusammen mit diesem Bericht können Vorschläge für eine Überprüfung dieser Richtlinie vorgelegt werden.

[10] ) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nationale Luftfahrtbehörde (Name)

(Staat)

SAFA

Standardbericht

1NR: _._._._._._._._-._._-._._._._

1Quelle: SR

3Datum: ._._._._._._._ 4Ort: ..._._._._

5 (nicht genutzt)

6Betreiber: _._._ 7Nr. des Luftverkehrsbetreiber-

8Staat: _._ scheins (AOC) : _._._._._._._._._._._._._._

9Strecke: von _._._._ 10Flugnummer: _._._._._._._._._

11Strecke: nach _._._._ 12Flugnummer: _._._._._._._._._

13gechartert von Betreiber*: _._._ 14Staat des Charterunternehmens: _._

* (falls zutreffend)

15Luftfahrzeugmuster _._._._ 16Eintragungszeichen _._._._._._._._._._._

17Seriennummer _._._._._._._._._._._

18Flugbesatzung: Ausstellungsstaat der Erlaubnisscheine: _._

19Bemerkungen:

.

.

.

.

.

.

.

20Getroffene Maßnahmen:

.

.

.

.

.

.

.

21 (nicht genutzt)

22Name des nationalen Koordinators

23Unterschrift

ANHANG II

I. Die Vorfeldinspektion sollte je nach der zur Verfügung stehenden Zeit alle oder einen Teil der nachstehenden Aspekte umfassen:

1. Prüfung der für internationale Flüge notwendigen Dokumente auf Vorhandensein und Gültigkeit, dazu gehören u.a. Eintragungsschein, Logbuch, Lufttüchtigkeitszeugnis, Erlaubnisscheine der Besatzungsmitglieder, Bordfunklizenz, Fluggast- und Frachtmanifest.

2. Prüfung der Besatzungszusammensetzung und -qualifikation auf Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 1 und Anhang 6 des Abkommens von Chicago (ICAO-Anhänge).

3. Prüfung der Betriebsdokumente (Flugdaten, Flugdurchführungsplan, technisches Log) und der Flugvorbereitung als Nachweis, dass der Flug gemäß ICAO-Anhang 6 vorbereitet wurde.

4. Prüfung folgender für den internationalen Luftverkehr gemäß ICAO-Anhang 6 erforderlicher Dokumente und Ausrüstungen auf Vorhandensein und Zustand:

- Luftverkehrsbetreiberschein

- Lärm- und Emissionsbescheinigung

- Betriebshandbuch (einschließlich MEL [11]) und Flughandbuch

[11] Minimum Equipment List (Mindestausrüstungsliste).

- Sicherheitsausrüstung

- Kabinensicherheitsausrüstung

- Ausrüstung für den jeweiligen Flug, einschließlich Funkkommunikations- und Funknavigationsausrüstung

- Flugschreiber.

5. Prüfung des Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung (einschließlich Prüfung auf Schäden und Reparaturen) zur Gewährleistung fortdauernder Übereinstimmung mit den Standards gemäß ICAO-Anhang 8.

II. Im Anschluss an die Vorfeldinspektion wird ein Vorfeldinspektionsbericht erstellt, der die im folgenden beschriebenen allgemeinen Informationen enthält; zusätzlich wird eine Liste der geprüften Punkte mit Angabe der gegebenenfalls festgestellten Mängel und etwaiger besonderer Bemerkungen erstellt.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Nationale Luftfahrtbehörde (Name)

(Staat)

SAFA

Vorfeldinspektionsbericht

1NR: _._._._._._._._-._._-._._._._

2Quelle: RI

3Datum: _._._._._._._ 4Ort: _._._._

5Ortszeit: _._:_._

6Betreiber: _._._ 7Nr. des Luftverkehrsbetreiber-

8Staat: _._ scheins (AOC) : _._._._._._._._._._._._._._

9Strecke: von _._._._ 10Flugnummer: _._._._._._._._._

11Strecke: nach _._._._ 12Flugnummer: _._._._._._._._._

13gechartert von Betreiber*: _._._ 14Staat des Charterunternehmens: _._

* (falls zutreffend)

15Luftfahrzeugmuster _._._._ 16Eintragungszeichen _._._._._._._._._._._

17Seriennummer _._._._._._._._._._._

18Flugbesatzung: Ausstellungsstaat der Erlaubnisscheine: _._

19Bemerkungen:

Code/Std/Bemerkung

_._._ _ .

_._._ _ .

_._._ _ .

_._._ _ .

_._._ _ .

_._._ _ .

_._._ _ .

_._._ _ .

_._._ _ .

20Getroffene Maßnahmen:

.

.

.

21Namen der Inspektoren: .

Dieser Bericht hält die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion fest. Er bescheinigt nicht die Tüchtigkeit des Luftfahrzeugs für den geplanten Flug.

22Name des nationalen Koordinators

23Unterschrift

Nationale Luftfahrtbehörde (Name)

(Staat)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

2. Haushaltslinie

B2.702 Verkehrssicherheit und A-7031 Obligatorische Ausschüsse.

3. Rechtsgrundlage

Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag

4. Bezeichnung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel

Beitrag zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit durch eine Sicherheits untersuchung von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

4.2 Dauer der Maßnahme und ggf. Bestimmungen über ihre Erneuerung oder Verlängerung

Unbefristet

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben (NOA)

5.2 Getrennte Mittel (GM)

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

Zuschuss zwecks Kofinanzierung mit anderen Geldgebern im öffentlichen Sektor

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einzel- und Gesamtkosten)

Die in den nächsten fünf Jahren anfallenden Kosten für das gesamte Programm wurden unter Verwendung der für die nationalen Zivilluftfahrtbehörden in Europa geltenden Standardsätze berechnet. Diese Kostenangaben werden derzeit für Haushaltsschätzungen in anderen internationalen Organisationen wie der ECAC (Europäische Zivilluftfahrtkonferenz) oder den JAA (Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen) verwendet, da die unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten in enger Zusammenarbeit mit diesen beiden Organisationen ausgearbeitet werden.

Die Standardsätze lauten: Personal: 400 Euro/Manntag; Tagegelder: 200 Euro/Tag; Reisekosten: durchschnittlich 1000 Euro/Reise.

Die jährlich anfallenden laufenden Kosten des gesamten Programms wurden mit 728 950 Euro angesetzt. Es wird vorgeschlagen, die Beteiligung der Kommission auf etwa 12 %, d.h. 85 000 Euro, zu begrenzen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

Durchschnittliche jährliche Kosten von 85 000 Euro, jährlich neu anfallend.

7.3 In Teil B des Haushalts enthaltene operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw.

siehe unten

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Durchschnittliche jährliche Kosten von 85 000 Euro, jährlich neu anfallend.

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Kontrolle auf der Grundlage von Belegen durch die zuständigen Dienststellen der Kommission und gegebenenfalls Kontrollen vor Ort.

9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

- Ziel ist die Erhöhung der Luftverkehrssicherheit durch die Überprüfung der Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards durch Luftfahrt unternehmen aus Drittländern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen gemeinschaftsfremde Luftfahrzeuge, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, einer Inspektion unterzogen werden, es müssen Informationen über diese Luftfahrzeuge gesammelt und weitergegeben werden, und es ist sicherzustellen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

- Der Zuschuss geht an das internationale Gremium (JAA), das das gesamte Programm im Auftrag der einzelnen Staaten organisieren und koordinieren wird.

- Da das allgemeine Ziel darin besteht, die Luftverkehrssicherheit dadurch zu erhöhen, dass die Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards durch Luftfahrtunternehmen aus Drittländern sichergestellt wird, bilden die europäischen Bürger, die mit dem Flugzeug reisen oder in Flughafennähe leben, die wichtigste Zielgruppe.

9.2 Begründung der Maßnahme

Jeder Mitgliedstaat bleibt für die Durchführung der Inspektionen auf seinen Flughäfen verantwortlich, doch bietet ein koordiniertes Programm - einschließlich der Speicherung und Verbreitung von Daten sowie der zeitweiligen Bereitstellung von Inspektoren - die kosteneffizienteste Lösung zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Programms in der gesamten Gemeinschaft, wodurch vermieden wird, dass Luftfahrtunternehmen aus Drittländern bestimmte Flughäfen oder Mitgliedstaaten anfliegen, um Inspektionen zu umgehen.

9.3 Überwachung und Bewertung der Maßnahme

Die Kommission wird die Durchführung und Leitung des Programms durch Beteiligung an einem eigens eingesetzten Lenkungsausschuss genau überwachen.

10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III, Teil A des Gesamthaushaltsplans)

Der tatsächliche Abruf der erforderlichen Verwaltungsmittel wird von der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Mittelzuweisung abhängen, wobei die Personalstärke und zusätzlichen Beträge gemäß Genehmigung der Haushaltsbehörde berücksichtigt werden.

10.1 Auswirkungen auf den Personalbestand

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10.2 Finanzielle Auswirkungen des Personalbedarfs

Euro

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Die angegebenen Beträge müssen die Gesamtkosten der zusätzlichen Stellen für die gesamte Dauer der Maßnahme, falls die Dauer feststeht, oder für 12 Monate, falls die Maßnahme unbefristet ist, umfassen.

10.3 Erhöhung anderer Verwaltungsausgaben aufgrund der Maßnahme

Euro

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Die unter dem Titel A-7 (obligatorische Ausschüsse) in der obigen Tabelle aufgeführten Ausgaben werden durch Mittel im globalen Haushalt der GD TREN abgedeckt.

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