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Document 52002PC0642

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf kritische Verwendungszwecke und die Ausfuhr von Halonen, die Ausfuhr Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltender Produkte und Einrichtungen und Vorschriften für Chlorbrommethan

/* KOM/2002/0642 endg. - COD 2002/0268 */

ABl. C 45E vom 25.2.2003, pp. 297–299 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0642

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf kritische Verwendungszwecke und die Ausfuhr von Halonen, die Ausfuhr Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltender Produkte und Einrichtungen und Vorschriften für Chlorbrommethan /* KOM/2002/0642 endg. - COD 2002/0268 */

Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0297 - 0299


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf kritische Verwendungszwecke und die Ausfuhr von Halonen, die Ausfuhr Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltender Produkte und Einrichtungen und Vorschriften für Chlorbrommethan

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sind eine Reihe von Problemen aufgetaucht, die durch Änderungen dieser Verordnung gelöst werden müssen. Die Probleme, die sich auf die effiziente und sichere Umsetzung der Verordnung beziehen, wurden mit den Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 erörtert, und die meisten von ihnen räumen ein, dass diese Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 notwendig sind. Dieser Vorschlag sieht Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in vier Punkten vor.

(2) Der erste Punkt betrifft den geregelten Stoff Halon. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hat die Kommission jährlich die in Anhang VII der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Halonen zu überprüfen. Die Verordnung sieht jedoch im Rahmen dieser Überprüfungen nicht die Festlegung von Fristen vor, in denen diese kritischen Verwendungszwecke angesichts der Ermittlung und Verwendung angemessener Alternativen aus dem Verkehr zu ziehen sind. Durch die in Artikel 1 dieses Vorschlags vorgeschlagene Änderung sollen bei der Überprüfung des Anhangs VII in begründeten Fällen Fristen für die Verringerung des Einsatzes von Halonen für kritische Verwendungszwecke festgelegt werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass Fortschritte zur Verringerung des Einsatzbereichs von Halonen für kritische Verwendungszwecke erzielt werden und die Verbesserung der Ozonschicht beschleunigt wird.

(3) Der zweite Punkt betrifft die Ausfuhr von Halon. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist die Verwendung von Halonen in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern in der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 2003 zulässig. Ab dem 1. Januar 2004 dürfen nur noch solche Einrichtungen Halone enthalten, die als "kritisch" gemäß Anhang VII eingestuft sind. Als kritische Verwendungszwecke gelten solche, für die es keinerlei wirtschaftlich vertretbare, technische Alternative gibt. Halonhaltige Einrichtungen, die nicht in Anhang VII aufgeführt sind, gelten als unkritisch. Alle unkritischen Einrichtungen müssen bis zum 31. Dezember 2003 stillgelegt werden. Aus dem Verkehr gezogenes Halon kann für kritische Verwendungszwecke gelagert oder ausgeführt oder beseitigt werden. Was die Ausfuhr betrifft, so gestattet Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten, sofern sie in Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft exportiert werden. Kleinere Behälter mit Halon sind Bestandteil bestehender Brandschutzeinrichtungen in Gebäuden. Da der endgültige Termin, an dem sie aus dem Verkehr gezogen werden sollen, näher rückt, wird eine erhebliche Menge Halon verfügbar, die in kleineren Behältern exportiert werden kann. Die Industrie erklärte jedoch, dass der Transport dieser Ausrüstungen nur in einigen wenigen Ländern genehmigt ist, und die Beförderung dieser kleineren Behälter über größere Entfernungen als nicht sicher angesehen wird. Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung steht sowohl im Einklang mit dem Ziel der Verordnung, die Ausfuhr von Halon für kritische Zwecke nach Anhang VII zu gestatten, als auch mit deren Ziel, die Sicherheit dieser Ausfuhren zu gewährleisten. Da diese Halonmengen praktisch wertlos sind, ist zudem keineswegs auszuschließen, dass ein Großteil davon in die Atmosphäre entweicht, wenn es aus dem Verkehr gezogen wird. Die Ausfuhr von Halonen für kritische Verwendungszwecke nach Anhang VII wäre wirtschaftlich von Nutzen, was einen Anreiz böte, sie zu verwerten anstatt sie freizusetzen. Außerdem ließe sich dadurch vermeiden, dass Halone in den Entwicklungsländern hergestellt werden. Die Kommission könnte zurückverfolgen, ob Halonausfuhren in den Einfuhrländern für kritische Verwendungszwecke eingesetzt wurden, da für Halon, als geregeltem Stoff eine Ausfuhrlizenznummer erforderlich ist, was der Kommission die Kontrolle der Durchsetzung erleichtert. Insgesamt hätte diese Änderung einen weltweiten Rückgang der Produktion von Halonen, die Förderung sicherer Beförderungspraktiken von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die obligatorische Überwachung der Ausfuhren sowie die Bestätigung, dass Halone für kritische Verwendungszwecke exportiert wurden, zur Folge und würde somit zur Regeneration der Ozonschicht beitragen.

(4) Der dritte Punkt betrifft die Ausfuhr von geregelten Stoffen oder geregelte Stoffe enthaltenden Produkten. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 verbietet die Ausfuhr von geregelten Stoffen oder geregelte Stoffe enthaltenden Produkten. Dieses Verbot wird die Verwertung oder Vernichtung dieser geregelten Stoffe gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 fördern. Hauptziel des Artikels 11 ist es, dem zunehmenden Handel mit Ausfuhren alter und gebrauchter, FCKW enthaltender Kühl- und Klimaanlagen - vor allem Haushalts-Kühlschränke und -Tiefkühlgeräte - in Entwicklungsländer ein Ende zu setzen. Selbst wenn die FCKW den Kompressoren dieser Geräte vor der Ausfuhr entnommen werden, bleibt noch immer die doppelte Menge von FCKW, die im Isolierschaum dieser Produkte enthalten sind, zurück. Da in den Entwicklungsländern Vernichtungsanlagen fehlen, werden diese Stoffe letztlich in die Atmosphäre entweichen und die Ozonschicht schädigen. Darüber hinaus fangen die Entwicklungsländer jetzt an, die Verwendung von FCKW einzustellen, und viele haben erklärt, dass sie nicht die Empfänger von gebrauchten Produkten und Einrichtungen sein wollen, die FCKW enthalten.

(5) In der derzeitigen Fassung findet Artikel 11 jedoch nicht nur auf Haushalts-Kühl- und -Tiefkühlgeräte sondern auch auf alle Produkte und Einrichtungen Anwendung, die mit FCKW hergestellten Isolierschaum oder Integralschaumstoff enthalten. Das würde beispielsweise bedeuten, dass gebrauchte Luftfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit FCKW aufgeschäumte Hart- oder Integralschaumstoffe enthalten, aus der EG nicht ausgeführt werden dürften. Da durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 lediglich die Ausfuhr gebrauchter, FCKW enthaltender Kühl- und Klimaanlagen und nicht anderer Produkte und Einrichtungen, die mit FCKW hergestellten Schaum enthalten, beschränkt werden sollte, ist eine entsprechende Änderung erforderlich.

(6) Der vierte Punkt betrifft die Bestimmungen über neue Stoffe, die in Artikel 22 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführt sind. Die derzeitige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 bietet für den im Anhang II angeführten neuen Stoff - Chlorbrommethan - nicht das gleiche Maß an Reglementierung, das für andere geregelte Stoffe gilt, so dass die Europäische Gemeinschaft hier ihren Verpflichtungen nach dem Protokoll von Montreal nicht vollständig nachkommt. Zur Behebung dieses Missstands ist es erforderlich, dass die meisten für geregelte Stoffe geltenden Bestimmungen auch für den neuen Stoff - Chlorbrommethan - gelten.

(7) Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 stehen vollständig im Einklang mit dem Umweltziel der Verordnung, d.h. dem Schutz der Ozonschicht, und stellen gleichzeitig sicher, dass die Rechtsvorschriften der Verordnung klarer formuliert und erforderlichenfalls geändert werden.

2002/0268 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Bezug auf kritische Verwendungszwecke und die Ausfuhr von Halonen, die Ausfuhr Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltender Produkte und Einrichtungen und Vorschriften für Chlorbrommethan

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission [1]

[1] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2]

[2] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3]

[3] ABl. C...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

[4] ABl. C...

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [5] überprüft die Kommission jährlich die in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Halonen. Die Verordnung sieht jedoch im Rahmen dieser Überprüfungen nicht die Festlegung von Fristen vor, in denen diese kritischen Verwendungszwecke angesichts der Ermittlung und Verwendung angemessener Alternativen aus dem Verkehr zu ziehen sind. Um sicherzustellen, dass Fortschritte zur Verringerung des Einsatzbereichs von Halonen für kritische Verwendungszwecke erzielt werden und dadurch die Verbesserung der Ozonschicht beschleunigt wird, sollte die Kommission gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 2 Maßnahmen zur Einrichtung abgestimmter Verfahren treffen, um - wo dies gerechtfertigt ist - bei der Überprüfung des Anhangs VII Fristen für die Verminderung des Einsatzes von Halonen für kritische Verwendungszwecke festzulegen.

[5] ABl. L 244 vom 29.9.2000, S.1., Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2039/2000 (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 26).

(2) Die Ausfuhr Halon enthaltender Produkte und Einrichtungen, die für die in Anhang VII aufgeführten kritischen Verwendungszwecke bestimmt sind, ist nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zulässig, die Ausfuhr von rezykliertem, nicht in Behälter abgefuelltem Halon ist jedoch nicht gestattet. Gegenwärtig erlaubt die Verordnung Ausfuhren kleinerer Behälter mit Halon für kritische Verwendungszwecke, da diese als Teil der ursprünglich in Gebäuden installierten Feuerlöschgeräte angesehen werden. Der Transport dieser Behälter ist in vielen Ländern nicht zulässig und deren Beförderung auf längeren Entfernungen wird nicht sicher angesehen. Angesichts der Einstellung der Verwendung von Halon in der Europäischen Gemeinschaft sollte jedoch die Ausfuhr von verwertetem oder rezykliertem Halon für kritische Verwendungszwecke im Interesse der Umweltziele der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die Ozonschicht gestattet werden, insbesondere, weil sich dadurch die Produktion von Ozon in den Entwicklungsländern vermeiden ließe und die Förderung sicherer Beförderungspraktiken von Halonen für kritische Verwendungszwecke, die obligatorische Überwachung der Ausfuhren sowie die Bestätigung, dass Halone für kritische Verwendungszwecke ausgeführt wurden, gewährleistet wären.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und insbesondere Artikel 11 soll dem zunehmenden Handel mit Ausfuhren alter und gebrauchter Kühl- und Klimaanlagen, vor allem von Haushalts-Kühlschränken und -Tiefkühlgeräten in Entwicklungländer ein Ende gesetzt werden. Selbst wenn die FCKW den Kompressoren vor der Ausfuhr entnommen, werden, bleibt noch immer die doppelte Menge von FCKW, die im Isolierschaum dieser Produkte enthalten sind, zurück. Da in den Entwicklungsländern Vernichtungsanlagen fehlen, werden die FCKW in diesen Produkten letztlich in die Atmosphäre entweichen und die Ozonschicht schädigen. Darüber hinaus fangen die Entwicklungsländer jetzt an, die Verwendung von FCKW einzustellen, und viele haben erklärt, dass sie nicht die Empfänger von gebrauchten Produkten und Einrichtungen sein wollen, die FCKW enthalten.

(4) In der derzeitigen Fassung findet Artikel 11 jedoch nicht nur auf Kühl- und Klimaanlagen sondern auf alle Produkte und Einrichtungen Anwendung, die mit FCKW hergestellten Isolierschaum oder Integralschaumstoff enthalten. Das würde beispielsweise bedeuten, dass gebrauchte Luftfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit FCKW aufgeschäumte Hart- oder Integralschaumstoffe enthalten, aus der EG nicht ausgeführt werden dürften. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sollte lediglich die Ausfuhr FCKW enthaltender Kühl- und Klimaanlagen und nicht anderer Ausrichtungen beschränkt werden, die FCKW im Isolierschaum enthalten. Das führt dazu, dass Flugzeuge, die FCKW im Isolierschaum enthalten, derzeit nicht ausgeführt werden könnten. Die Umrüstung solcher gebrauchten Flugzeuge wäre sehr kostspielig und angesichts ihres Alters unrentabel. Auch andere Güter wie Schiffe oder Eisenbahnwagons wären verboten. Unter diesen Umständen ist es erforderlich, Artikel 11 zu ändern, um Rechtssicherheit zu schaffen.

(5) Die in Artikel 22 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 enthaltenen Bestimmungen für neue Stoffe sehen nicht das gleiche Maß an Reglementierung vor, das für andere geregelte Stoffe gilt. Damit die Europäische Gemeinschaft in Bezug auf Chlorbrommethan ihren Verpflichtungen nach dem Protokoll von Montreal vollständig nachkommen kann, sollten die für geregelte Stoffe geltenden Bestimmungen auch für Chlorbrommethan gelten.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 2 vierter Gedankenstrich wird nach "teilhalogenierte Fluorbrom kohlenwasserstoffe" das Wort "Chlorbrommethan" eingefügt.

(2) In Artikel 3Absatz 1 wird ein Buchstabe (g) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"(g) Chlorbrommethan"

(3) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird ein Buchstabe (g) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"(g) Chlorbrommethan"

b) In Absatz 4, letzter Satz, wird unter Ziffer (iv) nach dem Wort "Änderungen" eingefügt: "sowie gegebenenfalls Zeitpläne für die Einstellung der Verwendung".

c) In Absatz 6 wird nach "teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe" das Wort "Chlorbrommethan" eingefügt.

(4) Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) im ersten Satz werden nach "teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe" die Worte "und Chlorbrommethan" eingefügt und nach "1,1,1-Trichlorethan" wird das Wort "und" gestrichen.

b) Unter Buchstabe (d) wird am Satzanfang das Wort "Halone" angefügt.

c) Ein Buchstabe (g) mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

"(g) Andere Produkte und Einrichtungen als Kühl- und Klimaanlagen, die mit FCKW hergestellte Hartschaumstoffe oder Integralschaumstoffe enthalten."

(5) In Anhang I, Gruppe III wird in der Spalte mit der Überschrift "Stoff" "CH2BrCl (Halon 1011 Chlorbrommethan)" und in der Spalte "Ozonabbaupotenzial" die Zahl "0,12" eingefügt.

(6) In Anhang II wird das Wort "Bromchlormethan" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

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