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Document 52002PC0548
Proposal for a Council Directive on the conditions of entry and residence of third country nationals for the purposes of studies, vocational training or voluntary service
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes
/* KOM/2002/0548 endg. - CNS 2002/0242 */
ABl. C 45E vom 25.2.2003, pp. 18–41
(ES, DA, DE, EN, FR, IT, NL, PT)
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes /* KOM/2002/0548 endg. - CNS 2002/0242 */
Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0018 - 0041
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND 1.1. Entsprechend den im Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union festgelegten Zielen [1] erstellte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes. Dieser Vorschlag ergänzt die bereits vorgelegten Initiativen über die Einwanderung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit [2] und die Familienzusammenführung [3]. Ziel ist die Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Schaffung eines umfassenden Rechtsrahmens für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen je nach dem Zweck ihres Aufenthalts. Es wurde beschlossen, auf die Vorlage eines Vorschlags zur Regelung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu sonstigen, nicht bereits in den anderen Richtlinienvorschlägen vorgesehenen Zwecken, die in gewisser Weise ein Gegenstück zu der Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht [4] für die Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, dargestellt hätte, zu verzichten. Die Mitgliedstaaten können die Zulassung der begrenzten Zahl an Personen, die unter diese Kategorie fallen, zum derzeitigen Stand der Rechtsangleichung im Bereich der Einwanderung durchaus in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen regeln. Sollte in Zukunft ein Bedarf an gemeinsamen Normen in diesem Bereich auftreten, behält sich die Kommission vor, ihr Initiativrecht auszuüben, um den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zu ergänzen. Die Kommission hat damit im Bereich der einwanderungspolitischen Maßnahmen sämtliche Vorschläge zur Umsetzung des Artikels 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vorgelegt. Der Europäische Rat von Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 hat in Punkt 20 seiner Schlussfolgerungen Folgendes festgestellt: "Der Europäische Rat erkennt an, dass eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (...) erforderlich ist. Er bittet daher den Rat um rasche Beschlüsse anhand von Vorschlägen der Kommission". Die Kommission hat somit das ihr vom Europäischen Rat erteilte Mandat in dieser Hinsicht erfuellt. [1] Halbjährliche Aktualisierung für das 1. Halbjahr 2002, KOM(2002) 261, S. 23. [2] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (KOM(2001) 386). [3] Vorschlag für eine Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung (KOM(1999)638) und geänderte Vorschläge über das Recht auf Familienzusammenführung (KOM(2000)624) und KOM(2002)225). [4] ABl. L 180 vom 13. Juli 1990, S. 26. 1.2. Die Einreise zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes weist die Besonderheit auf, dass sie definitionsgemäß nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgt und unabhängig von der Arbeitsmarktlage im Aufnahmestaat ist. Zudem stellt sie eine wechselseitige Bereicherung dar: Dies gilt nicht nur für die Drittstaatsangehörigen, die unmittelbar Vorteile daraus ziehen, sondern auch für den Herkunfts- und den Aufnahmestaat. Zugleich wird dadurch allgemein ein besseres Verständnis der Kulturen gefördert. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu Bildungszwecken wird daher traditionell wohlwollend betrachtet, insbesondere, wie die Entschließung des Rates vom 30. November 1994 "betreffend die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Aufnahme eines Studiums" [5] im Rahmen der vom Vertrag von Maastricht eingerichteten Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres zeigt, bei Studenten, die eine Hochschulausbildung absolvieren. Bestimmte Mitgliedstaaten betreiben zudem eine immer attraktivere Politik für Studenten aus Drittstaaten. [5] ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 10. 1.3. Nie war die Zahl der Studenten, die von einem internationalen Austausch profitieren, größer als heute, und auch der Bedarf an internationaler Ausbildung und Mobilität der Studenten steigt unaufhörlich. Es ist ein Ziel der bildungs- und außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten im Bildungsbereich weltweit Maßstäbe setzen, und das Wissen stärker zu teilen. Dies trägt zur Verbreitung der Werte der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit bei, denen die Europäische Union verpflichtet ist. In ihrer gemeinsamen Erklärung von Bologna vom 19. Juni 1999 haben die europäischen Bildungsminister Folgendes festgestellt: "Die Vitalität und Effizienz jeder Zivilisation lässt sich an der Attraktivität messen, die ihre Kultur für andere Länder besitzt. Wir müssen sicherstellen, dass das europäische Hochschulsystem weltweit ebenso attraktiv wird wie unsere außergewöhnlichen kulturellen und wissenschaftlichen Traditionen." Die Erfahrung zeigt, dass die Aufnahme vieler Drittstaatsangehöriger in europäische Bildungseinrichtungen insbesondere auf Ebene des Master oder des Doktorats positive Auswirkungen auf die Dynamik der europäischen Bildungssysteme haben kann. Die Einrichtungen werden dadurch angeregt, verstärkt qualitativ hochwertige Programme zu entwickeln, die der Nachfrage nach Internationalisierung des Unterrichts und Förderung der Mobilität der Studenten gerecht werden. Dieser Richtlinienvorschlag soll durch die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums zur Erreichung dieser Ziele beitragen, indem die Zulassung dieser Personen erleichtert wird. Er trägt damit indirekt zu dem in Artikel 149 EG-Vertrag genannten Ziel der Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung bei und ist neben dem Vorschlag zur Einrichtung des Programms Erasmus Welt [6] Teil der von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2001 vorgeschlagenen Strategie zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung [7]. [6] Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern (Dokument KOM(2002)401). [7] KOM(2001)385. 1.4. Viele Mitgliedstaaten bieten bestimmten Drittstaatsangehörigen verstärkt die Möglich keit, nach Beendigung ihrer Ausbildung zumindest für einen zuerst beschränkten Zeitraum als Arbeitnehmer zu bleiben, um einen möglicherweise auf ihrem Arbeitsmarkt bestehenden Mangel an qualifizierten Arbeitskräften auszugleichen. Im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit [8] sind Angleichungen der Rechtsstellung der Studenten an jene der Arbeitnehmer vorgesehen. Gemäß Artikel 5 des Vorschlags können Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "direkt auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats (gestellt werden), wenn der Antragsteller dort bereits wohnhaft ist oder sich rechtmäßig dort aufhält". Die Förderung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums erfordert jedoch ergänzende Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, damit eine Ausbreitung des bereits in noch nie dagewesener Größe auftretenden Phänomens des "Brain drain", der Abwanderung von qualifizierten Personen vom Süden in den Norden verhindert wird. Diese ergänzenden Maßnahmen sind Teil der Partnerschaft mit den Herkunftsländern, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere als notwendige Elemente zur Schaffung einer globalen Migrationspolitik genannt wurden. Sie müssen insbesondere darauf abzielen, die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Übereinkommens von Cotonou vom 23. Juni 2000 umzusetzen, darauf zu achten, dass die Programme der Mitgliedstaaten über die nationale und regionale Zusammenarbeit im Bildungsbereich auf die berufliche Eingliederung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten in ihre Herkunftsländer gerichtet sind. [8] KOM(2001)386. 1.5. Der Wusch nach einer Förderung der Einreise von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes muss mit der steten Sorge um die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen. Der Vorschlag enthält in dieser Hinsicht ausreichend weit gefasste Bestimmungen, so dass den Mitgliedstaaten der erforderliche Ermessensspielraum zur Ablehnung der Einreise oder zur Beendigung des Aufenthalts eines Drittstaats angehörigen verbleibt, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (Artikel 5 und 15 Absatz 2. Die Tatsache, dass die einzelnen, von diesem Vorschlag erfassten Aufenthaltstitel ausnahmslos eine Hoechstgültigkeitsdauer von einem Jahr aufweisen und grundsätzlich jährlich verlängert werden müssen, wird die Ausübung strenger Kontrollen durch die Mitgliedstaaten erleichtern. 2. ENTWICKLUNG DIESES VORSCHLAGS UND KOMPATIBILITÄT MIT ANDEREN INITIATIVEN DER KOMMISSION 2.1. Das Ziel dieses Richtlinienvorschlags wurde in der Vergangenheit bereits vollständig oder teilweise von bestimmten Regelungen oder Initiativen auf europäischer Ebene umfasst. Neben der Entschließung des Ministerrats von 1994 über die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder (siehe Punkt 1.2.) enthielt auch der von der Kommission 1997 erstellte Vorschlag für einen Rechtsakt des Rates über die Ausarbeitung des Übereinkommens zur Regelung der Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten [9] Bestimmungen über die Zulassung zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung sowie zu sonstigen Zwecken. Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam wurde dieser Vorschlag jedoch nicht weiter verfolgt. [9] ABl. C 337 vom 7.11.1997, S. 9. 2.2. Als Beitrag zur Vorbereitung dieses Richtlinienvorschlags hat das International Centre for Migration Policy Development (I.C.M.P.D.) im Auftrag der Kommission eine vergleichende Studie erstellt. Die Ergebnisse dieser Studie wurden 2001 unter dem Titel "Admission of third country nationals to an EU Member State for the purposes of study or vocational training and admission of persons not gainfully employed" vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften herausge geben. Darüber hinaus hat die Kommission bei der Vorbereitung dieses Vorschlags auf der Grundlage eines internen Diskussionspapiers zahlreiche Konsultationen durchgeführt. Neben bilateralen Konsultationen mit den Beamten der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden wurde sowohl auf europäischer Ebene als auch in den einzelnen Mitgliedstaaten die Meinung zahlreicher repräsentativer, im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, des Freiwilligendienstes und der Migration tätigen Organisationen und der Sozialpartner eingeholt. Aufgrund dieser Beiträge konnte dieser Vorschlag in zahlreichen Punkten ergänzt oder deutlich verbessert werden. 3. ZIELE DES VORSCHLAGS UND ÜBERSICHT ÜBER DIE BESTIMMUNGEN 3.1. In dem Vorschlag werden vier Kategorien von Drittstaatsangehörigen unterschieden: Studenten, Schüler, unbezahlte Praktikanten und Freiwillige. Die Zulassung zur Aufnahme eines Studiums betrifft insbesondere die Hochschulbildung, da die internationale Mobilität bekanntermaßen auf dieser Studienebene am häufigsten ist, und die Zulassung zur Aufnahme einer Berufsbildung, dem Erwerb beruflicher Fertigkeiten in einem öffentlichen oder privaten Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten berufsbildenden Einrichtung. In den Richtlinienvorschlag wurden auch Bestimmungen zur Förderung des Schüleraustauschs in der Sekundarstufe zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten aufgenommen, um den Jugendlichen aus Drittstaaten zu ermöglichen, die europäische Kultur kennenzulernen. Dies geschah insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Jugendlichen später beschließen könnten, in ihren Aufnahmemitgliedstaat zurückzukehren, um dort ein Studium zu absolvieren. In den Vorschlag wurden ferner Bestimmungen über Freiwillige aufgenommen, da diese in manchen Fällen Schwierigkeiten haben, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, da sie mangels einer Eigenschaft als Arbeitnehmer (sie erhalten keine Vergütung) oder Studenten (sie sind in keiner Bildungseinrichtung eingeschrieben) manchmal keiner besonderen Kategorie von Migranten zugerechnet werden. 3.2. Neben den allgemeinen Zulassungsbedingungen werden in dem Vorschlag auch besondere Zulassungsbedingungen für jede dieser vier Kategorien festgelegt. Diese Bedingungen wurden so objektiv wie möglich gefasst, um die Zulassung der betreffenden Personen aus den in den Punkten 1.2 und 1.3 angeführten Gründen unter Aufrechterhaltung des Ermessens der Mitgliedstaaten zu fördern. Das wesentliche Kriterium für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes muss - neben der Bedingung, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügen müssen, durch die sichergestellt ist, dass sie ihre Bedürfnisse während ihres Aufenthalts decken können - je nach Fall die Auf-nahme in eine Bildungseinrichtung, die Teilnahme an einem Schüleraustausch-programm, die Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Berufsbildung und die Teilnahme an einem Freiwilligenprogramm sein. Hinsichtlich der Bedingung über die nötigen Finanzmittel wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten für Studenten und Praktikanten den Mindestbetrag der erforderlichen Finanzmittel je Monat bekannt-geben. Die Frage der Finanzmittel von Schülern und Freiwilligen wird hingegen über ihre Gastfamilie oder die Organisation geregelt, die das Freiwilligenprogramm durchführt, und für ihre Bedürfnisse aufkommen muss. 3.3 Es gilt, die Mobilität der Studenten zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, damit die Europäische Union der steigenden Nachfrage nach einer internationalen Ausbildung gerecht wird. In diesem Zusammenhang ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden: Erstens Drittstaatsangehörigen, die zur Aufnahme eines Studiums in die Europäische Union zugelassen werden und denen gemäß Artikel 7 dieses Richtlinienvorschlags zu bestimmten Bedingungen nach ihrer erstmaligen Zulassung durch einen Mitgliedstaat das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wird, um dort einen Teil ihres Studienprogramms zu absolvieren oder dieses durch ein neues Studienprogramm zu ergänzen; und zweitens Drittstaatsangehörigen, die sich bereits in der Europäischen Union aufhalten. Für die zweite Gruppe enthält dieser Vorschlag keinerlei Regelung, da sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Vorschlags für eine Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen als langfristig Aufenthaltsberechtigte (nach fünfjährigem rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt) über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügen, um ein Studium oder eine Berufsbildung zu absolvieren. Der Vorschlag enthält darüber hinaus eine Bestimmung, die darauf abzielt, die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität in die oder innerhalb der Europäischen Union (siehe Artikel 5 Absatz 2) teilnehmen, zu erleichtern. 3.4. Um den Ausbildungskosten und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass immer mehr Personen während ihres Studiums arbeiten müssen, um zu dessen Finanzierung beizutragen, wird den Studenten und eventuell den unbezahlten Praktikanten in dem Vorschlag allgemein ein beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Bedingung dafür ist eine Hoechstzahl an Arbeitsstunden, die von jedem Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet zwischen 10 und 20 Wochenstunden festzulegen ist. Die Mitgliedstaaten haben dabei die Möglichkeit, den betreffenden Personen eine Deklarationspflicht vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit aufzuerlegen, um die Kontrolle der Einhaltung der Hoechststundengrenze zu erleichtern. 3.5. Der Vorschlag enthält auch verfahrensrechtliche Bestimmungen. Insbesondere erhalten die Antragsteller die Möglichkeit, vor Ort einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Ausgenommen davon sind jedoch Inhaber von kurzfristigen Aufenthaltstiteln. Die Hoechstfrist für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln beträgt 90 Tage, sofern der Antragsteller einen kompletten Antrag eingereicht hat. Darüber hinaus werden in dem Vorschlag die guten Verwaltungspraktiken bestimmter Mitgliedstaaten zur Beschleunigung der Zulassungsverfahren von Studenten und Schülern aufgegriffen. Diese Praktiken sollen durch Vereinbarungen zwischen der für Einwanderungsfragen zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten und den aus- und berufsbildenden Einrichtungen oder den Organisationen, die Schüleraustauschprogramme durchführen, wenn möglich auf die gesamte Europäische Union ausgedehnt werden. Um die in Europa angebotenen Möglichkeiten der Aus- und Berufsbildung in den Drittstaaten zu fördern, werden die Mitgliedstaaten ersucht, sich verstärkt um Transparenz zu bemühen, damit die Drittstaatsangehörigen in ihren Herkunftsländern Zugang zu Informationen über die Bildungseinrichtungen und Programme, die ihnen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen stehen, sowie über die Zulassungsbedingungen und -verfahren vor Ort erhalten. 4. WAHL DER RECHTSGRUNDLAGE 4.1. Die Rechtsgrundlage des Vorschlags wurde entsprechend seinem Gegenstand festgelegt: Der Vorschlag zielt darauf ab, die Bedingungen und Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes festzulegen. Er betrifft somit in keiner Weise die Bedingungen für die Aufnahme in Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen, für die die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die betreffenden Einrichtungen, Stellen oder Unternehmen verantwortlich sind. Dieser Vorschlag wird die Mitgliedstaaten daher weder verpflichten, ihre Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen für Drittstaatsangehörige zu öffnen, wenn diese davon ausgenommen sind, noch eine in dieser Richtlinie vorgesehene, in einem Mitgliedstaat möglicherweise nicht vorhandene Möglichkeit der Berufsbildung (zum Beispiel Praktika in Unternehmen) zu schaffen. Entsprechend den Änderungen, die durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingefügt wurden, ist Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 EG-Vertrag, der vorsieht, dass der Rat einwanderungs-politische Maßnahmen in folgenden Bereichen beschließt: "a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten" als Rechtsgrundlage gewählt worden. 4.2. Dieser Vorschlag ist daher im Verfahren nach Artikel 67 EG-Vertrag anzunehmen, nach dem der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments handelt. Da sich der Vorschlag auf Titel IV des EG-Vertrags gründet, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie und diese wird für Dänemark gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht bindend oder anwendbar sein. Die Richtlinie wird gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands auch für diese beiden Staaten nicht anwendbar sein, sofern sie nicht entsprechend den in diesem Protokoll festgelegten Verfahren beschließen, sich daran zu beteiligen. 5. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT 5.1. Die Europäische Gemeinschaft verfügt in Titel IV des EG-Vertrags über "Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr" nicht über ausschließliche Zuständigkeiten und kann daher entsprechend den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Der Richtlinienvorschlag entspricht diesen Kriterien. 5.2. Die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes sind derzeit je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Das Hauptziel dieser Richtlinie, die Schaffung eines harmonisierten Rechtsrahmens auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Bedingungen für die Einreise und den über dreimonatigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in das bzw. auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu den genannten Zwecken sowie in Bezug auf die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel ausstellen, die ihnen die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken gestatten, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Darüber hinaus kann das Ziel, darauf hinzuwirken, dass die Europäische Union in den Bereichen Bildung und Berufsbildung im weltweiten Vergleich Maßstäbe setzt, zu dem dieser Richtlinienvorschlag beiträgt, eindeutig besser auf Gemeinschaftsebene als auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. 5.3. Für diesen Vorschlag wurde das Instrument einer Richtlinie gewählt; in dieser werden nur die Grundsätze festlegt und den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Umsetzung in nationales Recht entsprechend ihren Gepflogenheiten überlassen. Hinsichtlich der Definition von Hochschuleinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Einrichtungen für den Unterricht in der Sekundarstufe und Berufsbildungseinrichtungen, der Erfordernisse für eine mögliche Anerkennung, Erklärung, Zulassung usw. sowie der Bestimmung von Sprachschulen und -programmen, zu denen Drittstaatsangehörige ihre Zulassung beantragen können, wird auf die Rechtsvorschriften oder die Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verwiesen. Bestimmte Bedingungen wie der Nachweis über die Zahlung der von der Bildungseinrichtung verlangten Einschreibegebühr, der für die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr oder der Sprachkenntnisse der Antragsteller werden nicht zwingend festgelegt, sondern dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 9 Buchstabe c). Es wurde auch berücksichtigt, dass die betreffenden Personen in bestimmten Mitgliedstaaten mit ihrer Einschreibung bei einer Bildungseinrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen (Artikel 6 Absatz 2). Schließlich werden auch die Finanzmittel, über die Studenten und unbezahlte Praktikanten verfügen müssen, um zugelassen zu werden, nicht in der Richtlinie festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind lediglich dazu aufgerufen, den Mindestbetrag, der von ihnen festzusetzen ist, bekannt zu geben. Zur Gewährleistung von Flexibilität wurden auch andere Bedingungen nicht in der Richtlinie festgelegt, sondern dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen (zum Beispiel das Mindestalter von Schülern und Freiwilligen). Auch hinsichtlich der Verfahrensbeschleunigung beschränkt sich die Richtlinie darauf, einen allgemeinen Rahmen bereitzustellen, in dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Bildungseinrichtungen oder Organisationen, die Schüleraustauschprogramme durchführen, im gemeinsamen Einvernehmen die Bedingungen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und insbesondere kürzere Fristen festlegen können. ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN ARTIKEL Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Der Vorschlag zielt darauf ab, die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in das bzw. auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes, sowie Bestimmungen über die Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln festzulegen. Artikel 2 In Artikel 2 werden in den erforderlichen Fällen die in dem Vorschlag verwendeten Begriffe definiert. Die Begriffsbestimmungen orientieren sich unmittelbar an jenen, die bereits in den verschiedenen bestehenden Gemeinschaftsrechtsakten verwendet wurden. a) "Drittstaatsangehöriger": Es handelt sich um Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, sowie Staatenlose. b) "Student": Dieser Begriff umfasst vor allem Personen, die bei einer Hochschuleinrichtung zugelassen wurden. Da der Richtlinienvorschlag allgemein die Zulassung zur Aufnahme einer Berufsbildung regelt, wird auch die Berufsausbildung, die eine verbreitete Art der Berufsbildung darstellt, und von der die Drittstaatsangehörigen insbesondere profitieren können, wenn sie in ihrem Herkunftsland nicht angeboten wird, in den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags einbezogen, auch wenn sie nicht auf Hochschulniveau erfolgt. Abgesehen von der Berufsausbildung fällt die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer Ausbildung unterhalb des Hochschulniveaus nicht in den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags, sofern es sich nicht um Schüler in der Sekundarstufe handelt, die Austauschprogramme durchführen. c) "Studienprogramm": Dabei handelt es sich um ein Programm ganztags stattfindenden Kursen. Abendkurse, zu denen die Mitgliedstaaten im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen als Studenten zulassen, sind somit ausgenommen. Die Ausbildung muss zudem auf die Erlangung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises abstellen, was Gasthörer ausschließt. d) "Schüler": Dieser Begriff umfasst Personen, die bei einer Einrichtung zugelassen werden, die Unterricht in der Sekundarstufe erteilt. Der Richtlinienvorschlag erfasst dabei nur die organisierte Mobilität im Rahmen von Austauschprogrammen spezialisierter Organisationen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c dazu zugelassen sind, nicht aber die individuelle Mobilität, für die nach wie vor das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten Anwendung findet. e) "Unbezahlter Praktikant": Es handelt sich um Personen, die eine unbezahlte Berufsbildung nach Maßgabe einer Ausbildungsvereinbarung nach Artikel 9 Buchstabe a absolvieren. f) "Berufsbildung": Dieser Begriff umfasst die berufliche Grundbildung zur Erlangung einer ersten beruflichen Fertigkeit, die berufliche Fortbildung zur Verbesserung der beruflichen Fertigkeiten (Nachschulung oder Spezialisierung) und die berufliche Umschulung, sofern das Programm ganztags erfolgt. Die Stellen, bei denen die Berufsbildung absolviert werden kann, wurden aufgrund der Verschiedenheit der Systeme der Berufsbildung in den Mitgliedstaaten, die noch größere Unterschiede aufweisen als im Bereich der Ausbildung, weit definiert: Es handelt sich einerseits um öffentliche oder private berufsbildende Einrichtungen, die von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen sind oder finanziert werden, ausgenommen der gemäß Buchstabe g den berufsausbildenden Einrichtungen gleichgesetzten Stellen, und andererseits um private oder öffentliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsstellung, Größe oder Tätigkeit, einschließlich jener ohne Erwerbszweck. g) "Einrichtung": Es sind sowohl öffentliche als auch private Ausbildungseinrichtungen umfasst, sofern Letztere von einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder finanziert werden. Hinsichtlich der Definition von Einrichtungen im Hochschulbereich, der Berufsausbildung und des Unterrichts in der Sekundarstufe, sowie der Modalitäten für ihre Zulassung (im weiten Sinne einer Anerkennung bzw. Erklärung bei der zuständigen Behörde) wird auf die Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten verwiesen, wie dies in Gemeinschaftsrechtsakten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Allgemeinen der Fall ist (siehe insbesondere den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates [10]). Es wird vorgeschlagen, berufsbildende Einrichtungen den berufsausbildenden gleichzusetzen, wenn sie Kurse für bei ihnen eingeschriebene Personen anbieten. Dabei handelt es sich insbesondere um Einrichtungen (die in einigen Mitgliedstaaten als "Berufsschulen" bezeichnet werden), die aus verschiedenen Gründen (insbesondere, da für sie nicht das Unterrichtsministerium zuständig ist) formell nicht zu den Bildungseinrichtungen gezählt werden. Es gibt keinen Grund dafür, diese Einrichtungen anders als Bildungseinrichtungen zu behandeln, wenn ihre Tätigkeit identisch ist und die Beziehungen zu den Personen, die sie besuchen, auf einer Einschreibung für Kurse und nicht in der Unterzeichnung einer Ausbildungsvereinbarung wie bei unbezahlten Praktikanten beruht. [10] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 15. h) "Freiwilligenprogramm": Die Begriffsbestimmung orientiert sich an der Definition in dem Beschluss 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" [11] sowie dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2000 über die Förderung eines langfristigen, grenzüberschreitenden Freiwilligendienstes für junge Menschen. Ein Freiwilliger ist eine Person, die aus Solidarität für Dritte und um persönlich eine bereichernde Erfahrung zu machen eine konkrete Tätigkeit ausführt. Weder die betreffende Organisation, in deren Rahmen der Freiwillige arbeitet, noch er selbst dürfen einen Erwerbszweck verfolgen, und die Tätigkeit darf nicht vergütet sein. Vorteile nicht monetärer Art und ein Taschengeld werden dabei nicht als Vergütung angesehen. [11] ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 1. Artikel 3 1. Es gibt bereits bestimmte Rechtsakte, in denen die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu den von diesem Vorschlag umfassten Zwecken geregelt werden. Die Kommission hat nicht die Absicht, diese Rechtsakte durch diesen Richtlinienvorschlag zu ersetzen. Vielmehr bleiben günstigere Bestimmungen auf die betreffenden Drittstaatsangehörigen anwendbar. 2. Dieser Absatz gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften einzuführen oder beizubehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Dabei kann es sich etwa um Bestimmungen handeln, in denen auf Drittstaatsangehörige im Sinne dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte Rechte der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit angewandt wird. 3. In diesem Absatz werden bestimmte Personengruppen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen: a) Der Ausschluss von Asylbewerbern und Personen, denen ein subsidiärer oder temporärer Schutz gewährt wird, betrifft nicht ihr Recht auf Ausbildung und Berufsbildung, das in den auf sie abgestellten Richtlinien(vorschlägen) festgelegt ist, sondern die Tatsache, dass sie sich nicht auf diese Richtlinie stützen können, um einen Antrag auf Änderung ihrer Rechtsstellung einzubringen (zum Beispiel einen Wechsel von Asylbewerber zu Student). Solche Änderungen sind nur aufgrund etwaiger günstigerer innerstaatlicher Rechtsvorschriften möglich; b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgeübt hat, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, da sie indirekt vom Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit begünstigt werden; c) In einem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sind nicht von dieser Richtlinie erfasst, da sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Vorschlags für eine Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat verfügen sollen, um ein Studium oder eine Berufsbildung zu absolvieren. Kapitel II Einreise- und Aufenthaltsbedingungen Artikel 4 Mit dieser Bestimmung soll eine wirksame Anwendung der durch diesen Richtlinienvorschlag bewirkten Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet werden, indem festgelegt wird, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, für die diese Richtlinie gilt, nur dann zulassen, wenn ihr Aufenthaltstitel unter Wahrung der Richtlinie erteilt wurde. Artikel 5 1. In Artikel 5 werden die allgemeinen Zulassungsbedingungen festgelegt, die Drittstaatsangehörige, auf die dieser Vorschlag Anwendung findet, jedenfalls zusätzlich zu den besonderen Bedingungen für jede Kategorie nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 oder 10 erfuellen müssen: a) Personen, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates als Minderjährige gelten, benötigen zusätzlich zu den üblichen Dokumenten (Reisepass oder gleichwertiges Reisedokument) eine elterliche Erlaubnis für den geplanten Aufenthalt; b) Diese Bedingung wird aufgeführt, da sie in gleicher Weise wie für die meisten Begünstigten der Freizügigkeit in Europa eine Grundvoraussetzung darstellt; c) Diese im Ausländerrecht traditionelle Bestimmung wurde in flexibler Weise formuliert, so dass die Mitgliedstaaten festlegen können, welche Dokumente nötig sind. Es wurde darauf verzichtet, Erfordernisse (wie etwa die Vorlage eines Führungszeugnisses oder eines Auszugs aus dem Strafregister) in Bezug auf Drittstaaten vorzugeben, die möglicherweise schwer oder, wenn es das verlangte Dokument nicht gibt, gar nicht zu erfuellen sind. d) Diese Bedingung wurde aus Gründen der Flexibilität nicht zwingend festgelegt und wird nur von den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, als Voraussetzung für die Zulassung verlangt. 2. Mit dieser Bestimmung soll die Zulassung von Drittstaatsangehörigen erleichtert werden, die an Gemeinschaftsprogrammen wie Sokrates im Bereich der allgemeinen Bildung, Leonardo da Vinci im Bereich der Berufsbildung, Jugend für Europa im Bereich des Freiwilligendienstes oder anderer spezieller Programme (zum Beispiel Alpha und Alban für Lateinamerika, Scholarship 2000 für China,...) teilnehmen. Sie ist umso bedeutsamer, als die Kommission vorschlägt, ein neues Gemeinschafts-programm namens "Erasmus Welt" einzurichten, um die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Mitgliedstaaten zur Aufnahme eines Studiums durch die Vergabe von Stipendien zu fördern [12]. Zur Erleichterung der Ausstellung von Aufenthaltstiteln und gegebenenfalls Visa müssen die Mitgliedstaaten insbesondere darauf achten, dass diese in einer Weise ausgestellt werden, die es den Drittstaatsangehörigen ermöglicht, unverzüglich an den von den Gemeinschafts-programmen umfassten Tätigkeiten teilzunehmen. In Anbetracht von Artikel 7 dieses Vorschlags und Artikel 16 des Vorschlags für eine Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen wird diese Bestimmung nur für Drittstaatsangehörige (insbesondere aus den Kandidatenländern) gelten, die zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat um Zulassung ersuchen, sowie für jene, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und in einem anderen Mitgliedstaat bilden möchten, bevor sie den Status als langfristig Aufenthaltsberechtigte erwerben. [12] Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittländern (Erasmus Welt 2004-2008) (Dokument KOM(2002)401). Artikel 6 1. In Artikel 6 werden die besonderen Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums festgelegt. a) Die erste Grundbedingung ist die Zulassung zu einer Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g zur Absolvierung eines Studienprogramms im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c. Die Zulassung zu einer Einrichtung stellt eine Bedingung für die Ausstellung des Aufenthaltstitels dar. Die Drittstaatsangehörigen müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung ihres Aufenthaltstitels oder ihres Visums zu einer Einrichtung zugelassen, aber nicht tatsächlich dort eingeschrieben sein, da die Einschreibungsunterlagen oft erst ausgestellt werden, wenn der Student vor Ort eingetroffen ist. Der Student kann nachweisen, dass er diese Bedingung erfuellt, indem er ein definitives Zulassungsschreiben vorweist. Eine Einschreibungsbestätigung ist jedoch nicht erforderlich. Die Bestimmung ermöglicht auch eine vorläufige Genehmigung des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen, die vorbehaltlich des Bestehens eines Aufnahmetests oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres im Ausland erworbenen Diploms zu einer Einrichtung zugelassen wurden. b) Die zweite Bedingung betrifft die Finanzmittel, über die Studenten verfügen müssen, damit ihnen die Einreise in das und der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewährt werden. Die Studenten müssen den Nachweis erbringen, dass sie während ihres Aufenthalts über die nötigen Finanzmittel verfügen, um die Kosten für ihren Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu begleichen. Diese Bestimmung wurde flexibel formuliert, so dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Form, in der die Studenten die Erfuellung dieser Bedingung nachweisen müssen, über einen Ermessensspielraum verfügen. In der Richtlinie wird kein Mindestbetrag festgelegt; es obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat, den Betrag festzusetzen, über den eine Person verfügen muss, die in seinem Hoheitsgebiet ein Studium absolviert. Dieser Betrag stellt einen Referenzwert für die Prüfung der persönlichen Situation des betreffenden Kandidaten dar (z.B. mögliche Aufnahme des Kandidaten in Studentenwohnungen mit niedriger Miete, Berücksichtigung nicht monetärer Ressourcen wie einer Unterkunft oder Verköstigung, die der Kandidat gratis bei Familienmitgliedern erhält, die sich bereits rechtmäßig auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten, ...). Die Mitgliedstaaten berücksichtigen ab der ersten Verlängerung des Aufenthaltstitels "Student" auch jene Finanzmittel, die der Student aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit innerhalb der von Artikel 18 gesetzten Grenzen erhält. c) und d) Die beiden letztgenannten Bedingungen - eine hinreichende Kenntnis der Sprache, in der das Studienprogramm des Studenten erfolgt, und die vorherige Bezahlung der von der Bildungseinrichtung geforderten Einschreibegebühren - wurden nicht zwingend festgelegt, sondern es bleibt aus Gründen der Flexibilität den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie auf der Erfuellung dieser Bedingungen bestehen. 2. In bestimmten Staaten verfügen Personen, die eine Bildungseinrichtung besuchen, mit ihrer Einschreibung automatisch über eine Krankenversicherung. Mit diesem Absatz soll die Situation dieser Personen im Hinblick auf die Bedingung einer Krankenversicherung, die ja eine allgemeine Zulassungsbedingung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ist, klargestellt werden. 3. Dieser Absatz betrifft den Erwerb von Sprachkenntnissen. Die Drittstaatsangehörigen können beantragen, zu diesem Zweck zugelassen zu werden. Sprachunterricht weist sowohl hinsichtlich der Veranstalter (in manchen Fällen kommerziell ausgerichtete Firmen) als auch der Programmdauer (in vielen Fällen nur Teilzeit) große Unterschiede auf. Daher bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, die Anstalten und Programme zu bestimmen, für die sie Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet zulassen. Artikel 7 Mit diesem Artikel soll der zunehmenden Nachfrage nach Mobilität der Studenten Rechnung getragen werden. Er betrifft nur jene Studenten, die bereits in einem Mitgliedstaat als Studenten zugelassen wurden, nicht aber Drittstaatsangehörige, die sich aus einem anderen Grund in einem Mitgliedstaat aufhalten und auf die, wenn sie in einem anderen als ihrem Aufenthaltsmitgliedstaat studieren oder eine Berufsbildung absolvieren möchten, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Vorschlags für eine Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Anwendung finden könnte. Der Aufenthaltstitel "Student" nach Maßgabe dieser Richtlinie gibt seinem Inhaber das Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem er sein Studium absolvieren möchte, sofern er zusätzlich zu den in diesem Vorschlag vorgesehenen besonderen Bedingungen die allgemeinen Bedingungen nach den Artikeln 5 und 6 erfuellt. Um das Risiko einer Lücke zwischen dem Ende der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des ersten Mitgliedstaates und dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des ersuchten Mitgliedstaats zu vermeiden, wurde die Ausstellungsfrist auf 30 Tage begrenzt. Das Recht auf Zulassung ist auf Fälle beschränkt, in denen der Student entweder einen Teil seines Studienprogramms für mehr als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat fortsetzen und danach wieder in den Mitgliedstaat zurückkehren möchte, in dem er ursprünglich zugelassen wurde, um sein Studienprogramm dort abzuschließen bzw. sein Studienprogramm in einem anderen Mitgliedstaat zu beenden, oder ein bereits in dem Mitgliedstaat, in dem er ursprünglich zugelassen wurde, abgeschlossenes Studienprogramm (was voraussetzt, dass der Student die erforderlichen Prüfungen abgelegt hat) durch ein neues Studienprogramm in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen möchte. Die letzte Bedingung schließt Studenten aus, die ein Studienprogramm absolvieren möchten, das keine hinreichende Verbindung mit dem von ihnen bereits beendeten Studienprogramm aufweist (somit sind Studenten, die einen Fächerwechsel vornehmen möchten, nicht erfasst). Der ersuchte Mitgliedstaat verfügt in diesen Fällen über seinen allgemeinen Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 1. Das Recht auf Zulassung wird zudem durch die Möglichkeit des Mitgliedstaats beschränkt, dem Studenten die Zulassung aufgrund des Artikels 11 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie der Artikel 15 und 16 zu untersagen. Um zu vermeiden, dass ein Student, der keine hinreichenden Studienfortschritte macht, die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d zu umgehen versucht, muss er in dem Staat, in dem er sein Studium fortsetzen möchte, mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Unterlagen über seinen bisherigen Studienerfolg (insbesondere die Zahl der Studienjahre und die Ergebnisse) einreichen. Darüber hinaus übermittelt der Staat, in dem der Student bereits zugelassen wurde, auf Antrag des ersuchten Staates die Unterlagen über den Studienerfolg des Studenten in den auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Einrichtungen. Möchte der Student in einem anderen Mitgliedstaat ein neues Studienprogramm aufnehmen, so muss aus seinem Fall hervorgehen, dass dieser das von ihm bereits in dem Mitgliedstaat, in dem er zugelassen wurde, abgeschlossene Studienprogramm ergänzt. Mithilfe all dieser Bedingungen kann verhindert werden, dass Drittstaatsangehörige das ihnen durch diesen Vorschlag eingeräumte Aufenthaltsrecht missbrauchen und ihren Aufenthalt in der Europäischen Union unter dem Deckmantel als Student unmäßig in die Länge ziehen. Artikel 8 1. Artikel 8 betrifft Schüler, d.h. Drittstaatsangehörige, die Unterricht in der Sekundarstufe im Sinne der Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats erhalten. Umfasst ist dabei nur die organisierte Mobilität im Rahmen von Austauschprogrammen spezialisierter Organisationen, nicht aber die individuelle Mobilität, die nach wie vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten unterliegt. a) Obwohl die betreffenden Jugendlichen meist zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, wird es in diesem Vorschlag aus Gründen der Flexibilität den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, die von ihnen verlangten Altersgrenzen der Schüler festzulegen. b) Diese Bedingung wurde ähnlich jener für Studenten formuliert, die eine Hochschul- oder Berufsausbildung absolvieren; c) Diese wesentliche Bedingung betrifft die Teilnahme des Schülers an einem Austauschprogramm. Das Austauschprogramm muss von einer in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den von ihm festgelegten Bedingungen dazu zugelassenen, anerkannten oder deklarierten Organisation durchgeführt werden. d) Der Schüler muss nachweisen, dass die Organisation, die das Austauschprogramm durchführt, an dem er teilnimmt, und nicht die Gastfamilie nach Buchstabe e für die Aufenthalts-, Studien- und Gesundheitskosten des Schülers während seines gesamten Aufenthalts und für seine Rückreisekosten zivilrechtlich haftbar ist, so dass der Aufnahmestaat gegebenenfalls diese Organisation heranziehen kann. Diese Haftungsregelung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Finanzmittel des Schülers nicht überprüft werden. Diese Haftung findet sich in besonderer Form auch im Rahmen der beschleunigten Verfahren nach Artikel 21 dieses Vorschlags. e) Diese Bedingung über die Aufnahme des Schülers in einer Familie ist ebenso wichtig. Diese Aufnahme ist Bestandteil des Zwecks des Aufenthalts des Schülers und hilft ihm dabei, die Kultur des betreffenden Staates kennenzulernen und seine Kenntnisse der Sprache dieses Staates zu vertiefen. Die Familie wird nach Maßgabe der Vorschriften des Austauschprogramms, an dem der Schüler teilnimmt, ausgewählt, und kann eines der Kriterien darstellen, aufgrund derer der Mitgliedstaat im Hinblick auf die Bedingungen, die von ihm selbst dazu festgesetzt werden können, über die Erteilung des Aufenthaltstitels entscheidet. 2. Die Bedingung der Gegenseitigkeit soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, den Schüleraustausch, wenn er dies wünscht, auf jene Drittstaaten zu beschränken, die einen Austausch mit seinen eigenen Schülern durchführen. Artikel 9 In Artikel 9 werden die besonderen Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme einer Berufsbildung festgelegt. Dieser Begriff ist für die Zwecke dieser Richtlinie im engen und nicht im weiten Sinn wie in der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten zu verstehen [13]. Personen, die eine solche Bildung absolvieren, werden als "Praktikanten" bezeichnet. Der gleichbedeutende Begriff "in (der) Ausbildung stehende Personen" wurde bereits vom Rat in seiner Entschließung vom 20. Juli 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung [14] und danach von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet. [13] ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59. [14] ABl. C 274 vom 19.9.1996, S. 6. a) Dieser Richtlinienvorschlag findet nur auf unbezahlte Praktikanten Anwendung; bezahlte Praktikanten fallen unter den Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Neben dem wesentlichen Kriterium des Fehlens einer Vergütung besteht der Unterschied zwischen den beiden Kategorien in dem Rechtsakt, der den Praktikanten an die Stelle bindet, bei der er seine Berufsbildung absolviert. Im Fall des von diesem Vorschlag erfassten Praktikanten handelt es sich um eine Ausbildungsvereinbarung, während bei Praktikanten, auf die der andere Richtlinienvorschlag Anwendung findet, auf einen besonderen Arbeitsvertrag abgestellt wird (zum Beispiel einen Lehrstellenvertrag). Die Ausbildungs vereinbarung muss in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten dies verlangen, genehmigt werden. Dies betrifft vor allem Praktika in Unternehmen und nicht in Berufsbildungseinrichtungen, die ja bereits von den Mitgliedstaaten zugelassen sind oder finanziert werden. Vorteile nicht monetärer Art, Geldbeträge, mit denen dem Praktikanten bestimmte Kosten ersetzt werden, ein Taschengeld oder Gratifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht als Vergütung angesehen. Die Überprüfung der Zulassungsbedingungen durch die Mitglied staaten soll insbesondere darauf abzielen, dass die unbezahlten Praktikanten nicht anstelle von Arbeitnehmern angestellt werden. Um dieser Gefahr so weit wie möglich vorzubeugen, wird in diesem Vorschlag die Dauer des Aufenthalts titels "unbezahlter Praktikant" zeitlich streng begrenzt (siehe Artikel 13). b) Diese Bedingung über die Finanzmittel wurde nach dem Muster der Bedingung für Studenten formuliert, wobei jedoch die Tatsache berücksichtigt wurde, dass es sich um Praktikanten handelt, die eine Berufsbildung absolvieren. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verwiesen. c) Die Bedingung über die Kenntnis der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats wurde im Vergleich zu der für Studenten geltenden Bedingung gelockert. Für die Durchführung eines berufsbildenden Praktikums sind geringere Sprachkenntnisse erforderlich als für ein Studium. Zudem zeigt die Erfahrung, dass viele Praktikanten ihre Sprachkenntnisse während ihres Praktikums verbessern. Diese Grundausbildung - sofern sie vom betreffenden Mitgliedstaat verlangt wird - kann dem Praktikanten vor seiner Abreise oder zu Beginn seines Aufenthalts erteilt werden, wenn er bereits über Grundkenntnisse der betreffenden Sprache verfügt. Artikel 10 In Artikel 10 werden die besonderen Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Freiwilligendienstes festgelegt: a) Diese Bedingung wurde gleich wie jene über Schüler nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a formuliert. Die Altersgrenzen für Freiwillige wurden etwa im gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" und im Übereinkommen des Europarates über die Förderung eines langfristigen, grenzüberschreitenden Freiwilligendienstes für junge Menschen zwischen 18 und 25 Jahren festgesetzt. b) Diese wesentliche Bedingung betrifft die Teilnahme des Drittstaatsangehörigen an einem Freiwilligenprogramm. Dieses muss in dem betreffenden Drittstaat von einer Organisation ohne Erwerbszweck, die Ziele im allgemeinen Interesse verfolgt, durchgeführt werden. Die Aufnahmeorganisation muss nach den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten zugelassenen sein. Die Tätigkeit des Freiwilligen muss Gegenstand einer Vereinbarung zwischen ihm und der Aufnahmeorganisation sein. In dieser Vereinbarung müssen hinreichend präzise die Aufgaben und die Arbeitszeit des Freiwilligen dargelegt werden, damit sich der betreffende Mitgliedstaat davon überzeugen kann, dass sich der geplante Freiwilligendienst nicht auf Tätigkeiten erstreckt, die normalerweise Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein müssten. In dieser Vereinbarung ist auch anzugeben, welche Aufsicht über den Freiwilligen ausgeübt wird, damit er Hilfestellung bei der Erfuellung seiner Aufgaben und möglichen Problemen erhält. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass in der Aufnahmeorganisation eine Aufsichtsperson benannt wird, die dem Freiwilligen während seines Aufenthalts zur Seite steht. Darüber hinaus muss in der Vereinbarung genau angeführt werden, welche Finanzmittel oder Ressourcen nichtmonetärer Art zur Deckung der Kosten für die Reise, mögliche Ausbildung, Verpflegung, Unterkunft, den Transport und ein angemessenes Taschengeld des Freiwilligen zur Verfügung stehen werden. Diese Ressourcen müssen nicht allein von der Organisation aufgebracht werden, die das Freiwilligenprogramm durchführt, sondern können auch aus anderen Quellen stammen (So könnte etwa ein Familienangehöriger des Freiwilligen, der sich bereits rechtmäßig auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates aufhält, diesem eine Unterkunft zur Verfügung stellen). Da die Aufnahmeorganisation während seines Aufenthalts für den Freiwilligen aufkommt, wurde keine Bedingung hinsichtlich der Finanzmittel des Freiwilligen eingefügt. c) Der Freiwillige muss nachweisen, dass die Organisation, die das Programm durchführt, an dem er teilnimmt, für ihn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und für seine Aufenthalts- und Gesundheitskosten während seiner gesamten Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sowie für seine Rückreisekosten zivilrechtlich haftbar ist, so dass dieser Staat gegebenenfalls die Organisation heranziehen kann. d) Um den guten Ablauf des Freiwilligendienstes und die persönliche bereichernde Erfahrung des Freiwilligen zu gewährleisten, die der Aufenthalt dem Freiwilligen über die Geste der Solidarität hinaus bringen soll, ist sicherzustellen, dass der Freiwillige eine Grundausbildung in Sprache, Geschichte und gesellschaftlichen Belangen des Aufnahmemitgliedstaats erhält. Diese Grundausbildung kann ihm je nach Fall vor der Abreise oder zu Beginn seines Aufenthalts erteilt werden. Kapitel III Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Aufenthaltstitel Artikel 11 1. Diese Bestimmung wurde flexibel formuliert, damit die Dauer der Aufenthaltstitel "Student" an die Dauer der je nach der Art des betreffenden Studiums unterschiedlichen Studienzeiten angepasst werden kann. Grundsätzlich werden diese Aufenthaltstitel der Praxis vieler Mitgliedstaaten entsprechend für ein Jahr ausgestellt. Dauert das geplante Studienprogramm unter einem Jahr, so umfasst der Aufenthaltstitel diese kürzere Dauer. Abgewichen von der Grundregel wird auch in dem Fall, dass der Student vorbehaltlich der Anerkennung seines im Ausland erworbenen Diploms oder des Bestehens eines Aufnahmetests zugelassen wird. Der Vorschlag lässt den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, Aufenthaltstitel "Student" für einen längeren Zeitraum als ein Jahr auszustellen, damit der gesamte Studiengang abgedeckt werden kann. Die Aufenthaltstitel "Student" werden jährlich verlängert, sofern nicht eine Verlängerung für ein Studienprogramm mit kürzerer Dauer als einem Jahr beantragt wird. 2. In diesem Absatz werden die Bedingungen für die Verlängerung oder die jederzeit mögliche Entziehung der Aufenthaltstitel "Student" festgelegt. Dabei handelt es sich teilweise um zusätzliche Bedingungen zu den in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Bedingungen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln. a) Buchstabe a stellt auf Fälle ab, in denen der Student vorbehaltlich des Bestehens eines Aufnahmetests für sein Studienprogramm zugelassen wurde, den Test nicht besteht und in der Einrichtung, für die er sich beworben hat, nicht eingeschrieben ist. b) Buchstabe b regelt den Fall, in dem ein Student, der vorbehaltlich der Anerkennung seines im Ausland erworbenen Diploms zugelassen worden ist, diese nicht erhält. c) Mit Hilfe von Buchstabe c können die Mitgliedstaaten verhindern, dass die Rechtsstellung als Student nicht zweckentfremdet von Drittstaatsangehörigen genützt wird, die arbeiten anstelle zu studieren. d) Buchstabe d gilt für den Fall eines Studenten, der keine hinreichenden Studienfortschritte macht. Um den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu verstehen, gilt es zu bedenken, dass die Bildungseinrichtungen einen der Kontrolle der für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörde vorgelagerten Filter darstellen, da ihre Entscheidung, einen Studenten nicht weiter einzuschreiben, diesem mangels Erfuellung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a automatisch die Möglichkeit einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels nimmt. Es wurde eine allgemeine Formulierung gewählt, da aufgrund der unterschiedlichen Formen zur Bewertung von Studenten in den europäischen Bildungseinrichtungen keine präzisen Formulierungen möglich waren. Da diese Bedingungen den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen überträgt, indem sie über den Studienerfolg von Studenten entscheiden, die bei einer Einrichtung wieder eingeschrieben sind, wurde eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Bildungseinrichtung vorgeschrieben, bei der der betreffende Student eingeschrieben ist, damit die für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde ihre Entscheidung in Kenntnis aller Umstände treffen kann. Die für die zuständige Behörde nicht bindende Stellungnahme der Bildungseinrichtung erstreckt sich auf die einzelnen Ergebnisse des Studenten und die Gründe für sein Abschneiden. Gibt die Bildungseinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist keine Stellungnahme ab, so kann die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch bei Fehlen der Stellungnahme treffen. Artikel 12 Diese Bestimmung betrifft Aufenthaltstitel "Schüleraustausch", die für eine Hoechstdauer von einem Jahr ohne Verlängerungsmöglichkeit ausgestellt werden. Artikel 13 Diese Bestimmung findet Anwendung auf Aufenthaltstitel "unbezahlter Praktikant". Diese haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr, wobei ausnahmsweise eine einmalige Verlängerung möglich ist, wenn die Verlängerung des Aufenthalts des Praktikanten erforderlich erscheint, damit er seine begonnene Berufsbildung abschließen kann. Wie bei Studenten kann auch dieser Aufenthaltstitel entzogen werden, wenn sein Inhaber die Beschränkungen nach Artikel 18 im Hinblick auf die Ergreifung einer Arbeit in dem Fall, dass ihm diese Möglichkeit von einem Mitgliedstaat eingeräumt wurde, nicht einhält. Artikel 14 Diese Bestimmung betrifft Aufenthaltstitel "Freiwillige", die für eine Hoechstdauer von einem Jahr ohne Verlängerungsmöglichkeit ausgestellt werden. Artikel 15 Diese Bestimmung gilt für Fälle, in denen die Aufenthaltstitel oder Visa nach dieser Richtlinie verweigert oder entzogen werden können. Absatz 1 stellt auf Situationen ab, in denen sich zeigt, dass die betreffende Person die erforderlichen Bedingungen für die Einreise in das und den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfuellt. Absatz 2 regelt die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die ausschließlich auf der persönlichen Verhaltensweise des betreffenden Drittstaatsangehörigen beruhen müssen. Diese Entscheidungen müssen je nach Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Situation der betreffenden Person und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Eine Person darf auch nicht Nachteile daraus erleiden, dass sie nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet erkrankt. Artikel 16 Während Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit den Mitgliedstaaten einen gewissen Bewertungsspielraum lässt, wird ihnen in Artikel 16 auferlegt, auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Aufenthaltstitel oder Visa in Fällen von nachgewiesenen Betrug zu entziehen. Kapitel IV Rechte der Drittstaatsangehörigen Artikel 17 In dieser Bestimmung wird präzisiert, dass der Inhaber eines nach Maßgabe dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels das Recht auf Einreise in das und Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats hat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Da viele Mitgliedstaaten die Aufenthaltstitel erst dann erteilen, wenn sich der Ausländer auf ihrem Hoheitsgebiet befindet, und daher für die erstmalige Einreise ein Visum für den langfristigen Aufenthalt verlangen, ist vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten die Ausstellung dieses Visums erleichtern. Der Richtlinienvorschlag enthält keine Bestimmung wie Artikel 3 der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten, nach der "ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten [15] auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat durch diese Richtlinie nicht begründet (wird)". Diese Präzisierung ist nicht notwendig, da der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 12 EG-Vertrag auf Drittstaatsangehörige nicht Anwendung findet. [15] ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59. Artikel 18 Artikel 18 über das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft nur Studenten und unbezahlte Praktikanten; alle anderen Kategorien von Drittstaatsangehörigen nach dieser Richtlinie (Schüler, Freiwillige) sind davon ausgenommen. Nach dem ersten Absatz werden dem Recht der Studenten auf Arbeit bestimmte Grenzen gesetzt, damit das wesentliche Ziel ihres Aufenthalts - die Absolvierung eines Studienprogramms - gewahrt wird. Es wird allgemein festgelegt, dass die Studenten nur außerhalb der Zeit, die normalerweise den Kursen vorbehalten ist, arbeiten dürfen, was jedoch je nach Art des Programms unterschiedlich ist. Darüber hinaus müssen sie eine Hoechststundenanzahl pro Woche einhalten: Um die Unterschiede der in den Mitgliedstaaten geltenden Regeln so weit wie möglich zu berücksichtigen, wird in dem Richtlinienvorschlag keine Zahl festgesetzt. Es obliegt den Mitgliedstaaten, diese Zahl für ihr Staatsgebiet zwischen mindestens 10 und höchstens 20 Stunden pro Woche zu beschließen. Die Mindestzahl wurde genannt, um einem Studenten zu ermöglichen, seine Finanzmittel deutlich auf das von ihm zum Leben benötigte Maß zu ergänzen. Ab der ersten Verlängerung des Aufenthaltstitels werden die Arbeitseinkünfte des Studenten von den Mitgliedstaaten bei der Bewertung der erforderlichen Finanzmittel berücksichtigt (siehe die Erläuterungen zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b). Die Hoechststundenzahl, die in etwa einer Halbtagsarbeit entspricht, wurde als das Maximum dessen angesehen, was mit einem Vollzeitstudium vereinbar ist (siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). Diese Grenzen beziehen sich logischerweise nicht auf die Ferien. Der zweite Absatz gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, das Recht auf Arbeit im ersten Aufenthaltsjahr nicht allgemein allen Studenten zu gewähren. Dies soll Personen davon abhalten, unter Missbrauch der Rechtsstellung als Student in der Europäischen Union zu arbeiten. Zudem ist das erste Aufenthaltsjahr für viele Studenten ein manchmal schwieriges Übergangsjahr, in dem sie sich auf ihre Studien konzentrieren sollten, um entsprechende Fortschritte zu erzielen. Die Mitgliedstaaten können einem Studenten das Recht auf Arbeit entziehen, wenn er nicht die notwendigen Studienfortschritte macht, damit das Ziel des Aufenthalts - das Studium und nicht die Arbeit - aufrechterhalten wird. Halten die Studenten die Grenzen ihres Rechts auf Arbeit nicht ein, so kann dies die Nichtverlängerung oder Entziehung ihres Aufenthaltstitels rechtfertigen. Der dritte Absatz gilt für unbezahlte Praktikanten, denen in diesem Richtlinienvorschlag nicht das Recht auf Arbeit zugestanden wird. Die Mitgliedstaaten können ihnen dieses Recht jedoch innerhalb derselben Grenzen wie für Studenten gewähren. Damit soll den betreffenden Personen gegebenenfalls die Möglichkeit gegeben werden, die notwendigen Finanzmittel zu ergänzen, obwohl die Dauer ihres Aufenthalts nicht so lang sein darf wie der Aufenthalt zur Absolvierung eines Studiums (siehe dazu Artikel 13). Um die Art des Praktikums als unbezahltes Praktikum zu wahren, dürfen die Praktikanten weder direkt noch indirekt auf Rechnung des Unternehmens arbeiten, in dem sie ihr Praktikum ableisten. Der vierte Absatz regelt die Formalitäten, die arbeitenden Studenten gegebenenfalls auferlegt werden können. Daraus ergibt sich, dass Studenten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, generell (außerhalb oder während der Ferien) keine Arbeitserlaubnis benötigen, da diese Pflicht nicht notwendig erscheint. Nach dem ersten Absatz sind Studenten, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben möchten, jedoch den Sonderregeln für die Ausübung des gewählten Berufs in Bezug auf die Überprüfung der erforderlichen Fertigkeiten unterworfen. Um die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitgrenze durch die Studenten zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten die Studenten dazu verpflichten, eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit bei der von ihnen bestimmten Behörde anzuzeigen. Diese Erklärung kann eine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit darstellen oder auch nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Dise Erklärung kann auch den Arbeitgebern der Studenten abverlangt werden. Diese Meldepflicht wurde nicht zwingend festgeschrieben, um nicht zu umfangreiche Formalitäten für Mitgliedstaaten festzulegen, die dies nicht wünschen. Kapitel V Verfahren und Transparenz Artikel 19 Artikel 19 betrifft die Einreichung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Das übliche Verfahren setzt voraus, dass die Anträge eingereicht werden, während sich der Drittstaatsangehörige noch außerhalb des Hoheitsgebiets und grundsätzlich in einem Staat befindet, in dem er sich rechtmäßig aufhält. Es wurde jedoch für angezeigt erachtet, den Drittstaatsangehörigen im Anwendungsbereich dieses Richtlinienvorschlags die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels auch vor Ort zu stellen, wenn sie sich bereits auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befinden. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur für Personen, die sich rechtmäßig und länger als drei Monate dort aufhalten, womit insbesondere Inhaber eines Visums für eine Hoechstdauer von drei Monaten ausgeschlossen sind. Aus Gründen der Flexibilität und um den Mitgliedstaaten Regelungsmöglichkeiten zu belassen, wurde auch eine allgemeine Ausnahme eingefügt, nach der auch Anträge von Personen, die die Bedingungen nach dieser Bestimmung nicht erfuellen, geprüft werden können. Artikel 20 In dieser Bestimmung werden die den Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa nach diesem Richtlinienvorschlag gewährten Garantien aufgeführt. Dabei handelt es sich um die Ausstellungsfristen, die Begründung einer Ablehnung, Änderung, Nichtverlängerung oder Entziehung sowie um das Recht, gegen solche Entscheidungen bei Gericht Rechtsbehelfe einzulegen. Unbeschadet Artikel 21 beträgt die für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln vorgeschlagene Hoechstfrist drei Monate. Dies sollte insbesondere Studenten, die am Ende ihres Sekundarstudiums einen Antrag stellen, ermöglichen, ihren Aufenthaltstitel für den Beginn des nächsten Studienjahres zu erhalten. Artikel 21 Diese Bestimmung betrifft die Einrichtung von beschleunigten Verfahren für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln "Student" und "Schüleraustausch" mit dem Ziel, die Zulassung dieser beiden Kategorien von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Damit wird den positiven Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten in diesem Bereich eine Rechtsgrundlage gegeben, so dass sie in der gesamten Europäischen Union verbreitet werden. Das Verfahren basiert auf dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen der für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörde und den Bildungseinrichtungen bzw. Organisationen, die Schüleraustauschprogramme durchführen, nach der die Aufenthaltstitel oder Visa innerhalb einer kürzeren Frist als der Dreimonatsfrist nach Artikel 20 Absatz 1 ausgestellt werden. Die Anträge werden in diesem Rahmen grundsätzlich von der Einrichtung oder Organisation eingereicht, wobei der Aufenthaltstitel stets auf den Namen des betreffenden Studenten oder Schülers lautet. Diese Bestimmung stellt eine einfache Möglichkeit für die Mitgliedstaaten und die potenziell betroffenen Einrichtungen oder Organisationen dar. In der Vereinbarung müssen zumindest folgende Punkte geregelt werden: a) und b) Die Modalitäten, nach denen die Einrichtung oder Schüleraustausch organisation die Einhaltung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet für die Behörde kontrolliert, die für die Ausstellung der Aufenthaltstitel zuständig ist. Dies ist ein wesentliches Element zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Vermeidung zu komplizierter Lösungen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Übertragung von Zuständigkeiten durch die für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde an Einrichtungen oder Organisationen, da die Behörde in vollem Umfang für die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen verantwortlich bleibt. Sie kann den Fall aufgrund des Vertrauensverhältnisses durch die Unterzeichnung der in Rede stehenden Vereinbarung jedoch rascher prüfen. Es versteht sich von selbst, dass die Einhaltung der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausschließlich von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gewährleistet wird. b) Aus Gründen der Flexibilität legt die Richtlinie nicht fest, welche Frist in der Vereinbarung festzulegen ist, doch muss diese notwendigerweise kürzer sein als die Dreimonatsfrist nach Artikel 20 Absatz 1. c) Um das Verantwortungsbewusstsein der betroffenen Einrichtungen und Organisationen bei der Auswahl und Behandlung der Fälle, die sie im beschleunigten Verfahren abwickeln möchten, zu stärken, muss die Vereinbarung zwingend eine Klausel enthalten, nach der Fälle zu melden sind, in denen Drittstaatsangehörige, die auf diese Weise zugelassen wurden, die Aufenthaltsbedingungen nicht mehr erfuellen. d) Diese Bestimmung betrifft nur Vereinbarungen mit Organisationen, die Schüleraustauschprogramme durchführen. Da diese gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d den Mitgliedstaaten während des Aufenthalts des Schülers auf ihrem Hoheitsgebiet für seine Aufenthalts-, Unterrichts-, Gesundheits- und Rückreisekosten verantwortlich sind, werden in der Vereinbarung die Modalitäten dieser Haftung und insbesondere die finanziellen Kriterien festgelegt, die diese Organisationen erfuellen müssen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Bildungseinrichtung eines Drittstaats, die ihre Studenten in eine Bildungseinrichtung der Europäischen Gemeinschaft schickt, an einer solchen Vereinbarung teilnimmt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die interuniversitäre Zusammenarbeit zwischen den zwei beteiligten Einrichtungen Gegenstand eines besonderen Abkommens (zum Beispiel im Rahmen des neuen Programms Erasmus Welt) ist. Da die Einrichtungen der Drittstaatsangehörigen nicht an der Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Zulassung in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beteiligt werden können, könnte die Vereinbarung in diesem Fall die Modalitäten für die Übermittlung von Studentendossiers zwischen den beteiligten Einrichtungen und die vorherige Prüfung der Bedingungen für die Zulassung in eine europäische Bildungseinrichtung regeln. Artikel 22 Artikel 22 betrifft die Gebühren, die die Mitgliedstaaten den Personen auferlegen können, die einen Aufenthaltstitel beantragen. Es wird vorgeschlagen, dass die Höhe der Gebühren von jedem Mitgliedstaat bis zu einem Hoechstbetrag nach Maßgabe der von seiner Verwaltung tatsächlich zu tragenden Kosten selbst festgelegt wird. Artikel 23 Mithilfe dieser Bestimmung sollen Informationen über Studienmöglichkeiten für Drittstaatsangehörige in der Europäischen Union weltweit verbreitet und damit die Bildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten gefördert werden. Diese Informationen müssen regelmäßig aktualisiert werden und sowohl die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in das und den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Absolvierung eines Studiums darlegen (insbesondere durch Bekanntgabe des Mindestbetrags an Finanzmitteln, den der jeweilige Mitgliedstaat in Durchführung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b von Studenten verlangt), als auch - soweit dies angesichts der großen Zahl und der Unterschiede möglich ist - über die Programme der den Drittstaatsangehörigen offenstehenden Einrichtungen informieren. Die Mitgliedstaaten müssen diese Informationen nicht unbedingt selbst verbreiten, sondern können sich dazu auf die Bildungseinrichtungen stützen. Dabei achten sie jedoch darauf, dass die Informationen im Internet zugänglich sind. Kapitel VI Schlussbestimmungen Artikel 24 Es wird eine Standardklausel über die Nichtdiskriminierung eingefügt. Ihr Wortlaut orientiert sich an Artikel 13 EG-Vertrag und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Diese Bestimmung berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen völkerrechtlichen Instrumenten wie dem Europäischen Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Artikel 25 Hierbei handelt es sich um eine Standardbestimmung im Gemeinschaftsrecht, nach der den Mitgliedstaaten überlassen wird, bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie die geeigneten Sanktionen festzusetzen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Artikel 26 Die Kommission erstattet dem Rat und dem Parlament Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, wobei sie insbesondere die notwendig erscheinenden Änderungen oder Ergänzungen vorschlägt. Ein erster Bericht muss drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist nach Artikel 27 und danach in festzulegenden Abständen vorgelegt werden. Artikel 27 In Artikel 24 wird der 31. Dezember 2004 als Zeitpunkt genannt, bis zu dem die Mitgliedstaaten diese Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umsetzen müssen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich und systematisch über Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie dazu durchführen, und nehmen in diesen Vorschriften auf diese Richtlinie Bezug. Artikel 28 In Artikel 28 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie nach der Veröffentlichung im Amtsblatt festgelegt. Artikel 29 Gemäß Artikel 29 ist diese Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet. Ausgenommen sind jedoch Dänemark, das sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum EU-Vertrag und EG-Vertrag nicht an der Annahme dieser Richtlinie beteiligt, sowie das Vereinigte Königreich und Irland gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, sofern die beiden letztgenannten Staaten nicht entsprechend den in diesem Protokoll festgelegten Verfahren beschließen, sich daran zu beteiligen. 2002/0242 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 erster Absatz Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4, auf Vorschlag der Kommission [16], [16] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [17], [17] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [18], [18] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [19], [19] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Annahme von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder vorgesehen. (2) Gemäß Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a EG-Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten. (3) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 anerkannt, dass eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Er bat daher den Rat um rasche Beschlüsse anhand von Vorschlägen der Kommission. (4) Es ist ein Ziel der bildungs- und außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, darauf hinzuwirken, dass Europa im Bildungsbereich weltweit Maßstäbe setzt, und das Wissen stärker zu teilen, was zur Verbreitung der Werte der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beiträgt, denen sie verpflichtet ist. Die Förderung der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Gemeinschaft und ihrer Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zur Aufnahme eines Studiums ist ein wesentliches Element dieser Strategie. Dazu gehört auch die Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen. (5) Die Einreise zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes, die zeitlich begrenzt und unabhängig von der Situation auf dem Arbeitsmarkt erfolgt, stellt sowohl für die begünstigten Personen als auch für ihren Herkunfts- und Aufnahmestaat eine Bereicherung dar und trägt zugleich allgemein zu einem besseren interkulturellen Verständnis bei. (6) Die neuen Gemeinschaftsvorschriften stützen sich auf die Begriffsbestimmungen von Studenten, Praktikanten, Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen sowie des Freiwilligendienstes, die bereits auf europäischer Ebene, insbesondere in den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen (Leonardo da Vinci, Sokrates, Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche,...) zur Förderung der Mobilität der betreffenden Personen verwendet wurden. (7) Es gilt, die Mobilität von Studenten aus Drittstaaten, die ihr Studium in mehreren Mitgliedstaaten absolvieren, und die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in die Europäische Gemeinschaft in den Bereichen der Ausbildung, Berufsbildung oder des Freiwilligendienstes teilnehmen, zu erleichtern. (8) Um den Studienkosten und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass immer mehr Studenten während ihres Studiums arbeiten müssen, um zu dessen Finanzierung beizutragen, muss die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt beinhalten. (9) Die Verfahren der Zulassung zur Aufnahme eines Studiums müssen beschleunigt werden können. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Mobilität im Rahmen von Partnerschaften zwischen europäischen und drittstaatlichen Bildungseinrichtungen oder im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zugelassenen Organisationen. (10) Es gilt, sich um Transparenz zu bemühen, damit die Drittstaatsangehörigen Zugang zu Informationen über die aus- und berufsbildenden Einrichtungen und Programme erhalten, die ihnen in der Europäischen Union offen stehen. (11) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (12) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines harmo nisierten Rechtsrahmens auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Bedingungen für die Einreise in das und den über dreimonatigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes sowie in Bezug auf die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel ausstellen, die ihnen die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken gestatten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (13) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie. Diese Richtlinie ist daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Gegenstand Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung: a) der Bedingungen für die Einreise und den über dreimonatigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes; b) der Bestimmungen über die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel ausstellen, die ihnen die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken gestatten. Artikel 2: Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: a) "Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist, einschließlich Staatenlose; b) "Student" einen Drittstaatsangehörigen, der zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, um ein Studienprogramm bei einer Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtung zu absolvieren; c) "Studienprogramm" einen ganztags stattfindenden Kurs, der mit einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis abschließt, einschließlich eines Doktoratsstudiums, oder einen einjährigen Kurs zur Vorbereitung auf das Hochschulstudium; d) "Schüler" einen Drittstaatsangehörigen, der zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, um im Rahmen eines Austauschprogramms, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats dazu zugelassenen Organisation durchgeführt wird, Kurse in einer Einrichtung für Unterricht in der Sekundarstufe zu absolvieren; e) "unbezahlter Praktikant" einen Drittstaatsangehörigen, der zum Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, um eine unbezahlte Berufsbildung zu absolvieren; f) "Berufsbildung" ein ganztags stattfindendes Bildungsprogramm, ausgerichtet auf den Erwerb oder die Erweiterung beruflicher Fertigkeiten, das in einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist oder finanziert wird, oder in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen absolviert wird und zum Erwerb einer von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannten beruflichen Qualifikation führt; g) "Einrichtung" eine öffentliche oder private Hochschuleinrichtung, Berufsbildungs einrichtung oder Einrichtung für Unterricht in der Sekundarstufe, die von einem Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist oder finanziert wird; h) "Freiwilligenprogramm" ein Programm an konkreten solidarischen, nicht auf Erwerb ausgerichteten unbezahlten Tätigkeiten, das von einer dazu nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Organisation ohne Erwerbszweck, die Ziele im allgemeinen Interesse verfolgt, durchgeführt wird. Artikel 3: Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen in: a) bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits; b) bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten. 2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. 3. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf: a) Drittstaatsangehörige, die sich als Asylbewerber, im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten; b) Drittstaatsangehörige, deren Ausweisung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde; c) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben; d) Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie des Rates vom [...] über [...] verfügen, und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsbildung ausüben. Kapitel II Einreise- und Aufenthaltsbedingungen Artikel 4: Grundsätze 1. Die Mitgliedstaaten gewähren den Drittstaatsangehörigen der Kategorien nach den Artikeln 6 bis 10 nur dann die Einreise in ihr und den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet, wenn ihre zuständige Behörde gemäß dieser Richtlinie einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat. 2. Ein Aufenthaltstitel nach dieser Richtlinie wird nur dann ausgestellt, wenn sich nach Prüfung des Falles zeigt, dass der Antragsteller die erforderlichen Bedingungen gemäß Artikel 5 und je nach Kategorie der Artikel 6, 7, 8, 9 oder 10 für den Erhalt des Aufenthaltstitels erfuellt. Artikel 5: Allgemeine Bedingungen 1. Die Mitgliedstaaten dürfen einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel nach dieser Richtlinie nur dann erteilen, wenn er zusätzlich zu den besonderen Bedingungen für die betreffende Kategorie nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 oder 10 folgende Bedingungen erfuellt: a) Vorlage eines gültigen Reisepasses oder von gleichwertigen Reisedokumenten sowie im Fall einer Person, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, eine elterliche Genehmigung für den geplanten Aufenthalt; b) Abschluss einer Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt; c) Er stellt keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar und legt gegebenenfalls das von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck verlangte Dokument vor. Die Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit müssen ausschließlich auf der persönlichen Verhaltensweise des betreffenden Drittstaatsangehörigen beruhen; d) Er erbringt auf Verlangen des Mitgliedstaats der Nachweis über die Zahlung der für den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entrichtenden Bearbeitungsgebühr gemäß Artikel 22 dieser Richtlinie. 2. Die Mitgliedstaaten erleichtern die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und gegebenen falls der von ihnen verlangten Visa für die in den Artikeln 6 bis 10 bezeichneten Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität in die Europäische Union oder innerhalb der Europäischen Union teilnehmen. Artikel 6: Besondere Bedingungen für Studenten 1. Die Mitgliedstaaten dürfen einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel "Student" nur dann erteilen, wenn er zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen nach Artikel 5 folgende Bedingungen erfuellt: a) Zulassung bei einer Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtung zur Absolvierung eines Studienprogramms. Der Student weist die Erfuellung dieser Bedingung nach, indem er entweder eine schriftliche Zusage über die Aufnahme bzw. eine Einschreibebestätigung vorlegt oder den Nachweis erbringt, dass er vorbehaltlich der Anerkennung seines im Ausland erworbenen Diploms oder des Bestehens eines Aufnahmetests zugelassen ist; b) Erbringung des Nachweises in jedweder Form, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Finanzmittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben den Mindestbetrag der monatlich erforderlichen Finanzmittel bekannt, den sie grundsätzlich von einer Person verlangen, die ein Studium auf ihrem Hoheitsgebiet absolviert. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, jeden einzelnen Fall gesondert zu prüfen; c) auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache, in der das Studienprogramm des Studenten erfolgt; d) auf Verlangen des Mitgliedstaats der Nachweis über die von der Einrichtung geforderten Einschreibegebühren. 2. Studenten, die mit ihrer Einschreibung bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, erfuellen die Bedingung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b. 3. Die Mitgliedstaaten legen fest, für welche Stellen und Kurse ein Drittstaatsangehöriger, der die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls Buchstabe d erfuellt, einen Aufenthaltstitel "Student" für das Erlernen einer Sprache beantragen kann. Artikel 7: Mobilität der Studenten Ein Drittstaatsangehöriger, der über einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel "Student" verfügt und entweder einen Teil seines bereits begonnenen Studienprogramms in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren oder ein bereits abgeschlossenes Studienprogramm durch ein weiteres Studienprogramm in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen möchte, erhält von diesem anderen Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 Buchstaben c und d und der Artikel 15, 16 und 20 Absatz 2 innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Stellung seines Antrags einen Aufenthaltstitel "Student": a) wenn er die Bedingungen nach den Artikeln 5 und 6 im Hinblick auf diesen Mitgliedstaat erfuellt und b) wenn er mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Dossier über seine gesamte akademische Laufbahn übermittelt, aus dem gegebenenfalls auch hervorgeht, dass das neue Studienprogramm, das er absolvieren möchte, das von ihm bereits abgeschlossene Studienprogramm ergänzt. Der Mitgliedstaat, in dem der Student zugelassen wurde, übermittelt auf Antrag des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wurde, die Unterlagen über die akademische Laufbahn des Studenten in den auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Einrichtungen. Artikel 8: Besondere Bedingungen für Schüler, die an einem Austauschprogramm teilnehmen 1. Die Mitgliedstaaten dürfen einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel "Schüleraustausch" nur dann erteilen, wenn er zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen nach Artikel 5 folgende Bedingungen erfuellt: a) Alter innerhalb der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Mindest- und Hoechstaltersgrenze; b) Erbringung des Nachweises für seine Zulassung bei einer Einrichtung für Unterricht in der Sekundarstufe; c) Erbringung des Nachweises über die Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats dazu zugelassenen Organisation durchgeführt wird; d) Erbringung des Nachweises, dass die Schüleraustauschorganisation die vollständige Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere im Hinblick auf die Aufenthalts-, Unterrichts-, Gesundheits-, und Rückreisekosten übernimmt; e) Unterbringung während des gesamten Aufenthalts bei einer Familie, die die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfuellt und entsprechend den Vorschriften des Schüleraustausch programms, an dem er teilnimmt, ausgewählt wurde. 2. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung von Aufenthaltstiteln "Schüleraustausch" auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsange hörigen ebenfalls eine solche Möglichkeit einräumen. Artikel 9: Besondere Bedingungen für unbezahlte Praktikanten Die Mitgliedstaaten dürfen einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel "unbezahlter Praktikant" nur dann erteilen, wenn er zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen nach Artikel 5 folgende Bedingungen erfuellt: a) Unterzeichnung einer gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis genehmigten Ausbildungsvereinbarung über die Absolvierung eines unbezahlten Praktikums in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zugelassen ist oder finanziert wird; b) Erbringung des Nachweises in jedweder Form, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Finanzmittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Praktikum und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben den Mindestbetrag der monatlich erforderlichen Finanzmittel bekannt, den sie grundsätzlich von einer Person verlangen, die eine unbezahlte Berufsbildung absolviert. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, jeden Fall einzeln zu prüfen. c) auf Verlangen des Mitgliedstaats die Durchführung einer sprachlichen Grundausbildung, um über die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung des Praktikums zu verfügen. Artikel 10: Besondere Bedingungen für Freiwillige Die Mitgliedstaaten dürfen einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel "Freiwilliger" nur dann erteilen, wenn er zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen nach Artikel 5 folgende Bedingungen erfuellt: a) Alter innerhalb der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Mindest- und Hoechstaltersgrenze; b) Vorlage einer Vereinbarung mit der Organisation, die in dem betreffenden Mitgliedstaat das Freiwilligenprogramm durchführt, an dem er teilnimmt. Die Vereinbarung muss eine Aufgabenbeschreibung, die Bedingungen für die Aufsicht über den Freiwilligen bei der Erfuellung dieser Aufgaben, die Tätigkeitszeit, die zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft, Transport und Taschengeld des Freiwilligen während seines gesamten Aufenthalts sowie gegebenenfalls die Beschreibung der Ausbildung enthalten, die er erhält, damit er seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kann; c) Erbringung des Nachweises, dass die Organisation, die das Freiwilli genprogramm durchführt, an dem er teilnimmt, eine Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten abgeschlossen hat und die vollständige Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere im Hinblick auf die Aufenthalts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt; d) Durchführung einer Grundausbildung in Sprache, Geschichte, Politik und Sozialwesen des Aufnahmemitgliedstaats. Kapitel III Aufenthaltstitel Artikel 11: Aufenthaltstitel "Student" 1. Sofern der Student nicht vorbehaltlich der Anerkennung seines im Ausland erworbenen Diploms oder des Bestehens eines Aufnahmetests zugelassen wurde, wird der Aufenthaltstitel "Student" für ein Jahr oder länger ausgestellt und jährlich verlängert, sofern der Inhaber die Bedingungen nach den Artikeln 5 und 6 weiterhin erfuellt. Beträgt die Dauer des Studienprogramms unter einem Jahr, so umfasst der Aufenthaltstitel diese Studiendauer. 2. Unbeschadet der Artikel 15 und 16 kann ein Aufenthaltstitel "Student" in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber: a) vorbehaltlich des Bestehens eines Aufnahmetests bei der Einrichtung, in der das Studium erfolgen sollte, zum Aufenthalt zugelassen wurde, und er keine Aufnahmebestätigung vorweist; b) vorbehaltlich der Anerkennung seines im Ausland erworbenen Diploms zum Aufenthalt zugelassen wurde, und er keine Anerkennung vorweist; c) die Beschränkungen seines Rechts auf Arbeit gemäß Artikel 18 dieser Richtlinie nicht einhält; d) unzureichende Studienfortschritte aufweist. Der Mitgliedstaat kann die Verlängerung eines Aufenthaltstitels aus diesem Grund nur durch eine mit Bezug auf die zuvor eingeholte Stellungnahme der Bildungseinrichtung zum Fortschritt des Studenten begründete Entscheidung ablehnen, außer die Einrichtung ist dem Ersuchen um Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen. Artikel 12: Aufenthaltstitel "Schüleraustausch" Ein Aufenthaltstitel "Schüleraustausch" wird für eine nicht verlängerbare Frist von höchstens einem Jahr ausgestellt. Artikel 13: Aufenthaltstitel "unbezahlter Praktikant" 1. Der Aufenthaltstitel "unbezahlter Praktikant" wird für die Dauer des Praktikums und grundsätzlich höchstens für ein Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeitsdauer ein Mal für ausschließlich den Zeitraum verlängert werden, der zum Erwerb einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten beruflichen Qualifikation erforderlich ist, sofern der Inhaber des Aufenthaltstitels die Bedingungen nach den Artikeln 5 und 9 weiterhin erfuellt. 2. Ein Aufenthaltstitel "unbezahlter Praktikant" kann entzogen werden, wenn der Inhaber die Beschränkungen seines Rechts auf Arbeit gemäß Artikel 18 nicht einhält. Artikel 14: Aufenthaltstitel "Freiwilliger" Ein Aufenthaltstitel "Freiwilliger" wird für eine nicht verlängerbare Frist von höchstens einem Jahr ausgestellt. Artikel 15: Entziehung 1. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Aufenthaltstitel oder Visa entziehen, wenn sich zeigt, dass der Inhaber die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt nach Artikel 5 sowie je nach der betreffenden Kategorie der Artikel 6 bis 10 nicht erfuellt hat oder nicht mehr erfuellt. 2. Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel oder Visa aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen. Die Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit müssen ausschließlich auf der persönlichen Verhaltensweise des betreffenden Drittstaatsangehörigen beruhen. Das Auftreten von Krankheiten oder Behinderungen nach Ausstellung des Aufenthaltstitels kann nicht für sich genommen als Begründung für die Verweigerung der Verlängerung oder Entziehung des Aufenthaltstitels oder für die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats herangezogen werden. Artikel 16: Betrug Die zuständigen Behörden entziehen die auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa, die mit betrügerischen Mitteln erlangt wurden. Kapitel IV Rechte der Drittstaatsangehörigen Artikel 17: Rechte, die allen von dieser Richtlinie erfassten Kategorien von Drittstaatsangehörigen gewährt werden Der Inhaber eines nach Maßgabe dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels hat während dessen Gültigkeitsdauer das Recht auf Einreise in das und Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Erteilen Mitgliedstaaten die Aufenthaltstitel erst auf ihrem Hoheitsgebiet und verlangen sie von den Drittstaatsangehörigen bei ihrer ersten Einreise in das Hoheitsgebiet ein Visum, so gewähren sie ihnen Erleichterungen zur Erlangung der verlangten Visa. Artikel 18: Arbeit von Studenten und unbezahlten Praktikanten Die Studenten können außerhalb der für das Studienprogramm bestimmten Zeit eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit unter Einhaltung der auf den betreffenden Beruf anwendbaren Vorschriften ausüben. Jeder Mitgliedstaat legt die wöchentlich erlaubte Hoechstzahl an Arbeitsstunden zwischen 10 und 20 Stunden fest. Diese Beschränkung gilt nicht während der Ferien. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, dieses Recht während des ersten Aufenthaltsjahres nicht zu gewähren und es zu entziehen, wenn der Student keine hinreichenden Studienfortschritte erzielt. Die Mitgliedstaaten können unbezahlten Praktikanten erlauben, innerhalb derselben Grenzen wie für Studenten zu arbeiten, wobei die unbezahlten Praktikanten nicht direkt oder indirekt von dem Unternehmen angestellt werden dürfen, mit dem sie ihre Ausbildungsvereinbarung nach Artikel 9 Buchstabe a geschlossen haben. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Studenten und unbezahlten Praktikanten die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit bei der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörde gegebenenfalls im Voraus melden. Die gegebenenfalls vorherige Meldepflicht kann auch ihren Arbeitgebern auferlegt werden. Kapitel V Verfahren und Transparenz Artikel 19: Einreichung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels werden über die für den Mitgliedstaat, in dem sich der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers befindet, zuständige Vertretung des Mitgliedstaats oder direkt auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, wenn es dem Antragsteller erlaubt wurde, sich länger als drei Monate dort aufzuhalten. Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat auch Anträge prüfen, die nicht nach Maßgabe dieses Artikels eingereicht wurden. Artikel 20: Verfahrensgarantien 1. Unbeschadet Artikel 7 werden Entscheidungen über Anträge auf Zulassung oder Verlängerung spätestens innerhalb von 90 Tagen ab der Einreichung des Antrags getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt. 2. Sind die Unterlagen zur Stützung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen. Die Frist nach Absatz 1 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten Informationen erhalten haben. 3. Der Drittstaatsangehörige hat das Recht, sich wegen jeder Entscheidung zur Ablehnung, Änderung, Nichtverlängerung oder Entziehung eines Aufenthaltstitels oder Visums an die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats zu wenden. Diese Entscheidung muss eine auf objektive und nachprüfbare Kriterien gestützte Begründung enthalten und die Rechtsbehelfe sowie die dafür geltenden Fristen angeben. Artikel 21: Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln "Student" und "Schüleraustausch" Es kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren, in dessen Rahmen Aufenthaltstitel oder Visa für den betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden, zwischen der Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt der Studenten oder Schüler aus Drittstaaten verantwortlich ist, sowie der Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt und nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats dazu zugelassen wurde, abgeschlossen werden. In dieser Vereinbarung werden insbesondere folgende Punkte festgelegt: a) die Modalitäten, nach denen die Einhaltung der Bedingungen für die Einreise in das und den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet von der Einrichtung oder Schüleraustauschorganisation für den betreffenden Mitgliedstaat geprüft wird, unbeschadet der Rechte dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Richtlinie; b) die Bedingungen, nach denen die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von der Einrichtung oder Schüleraustauschorganisation eingereicht werden, sowie die Modalitäten, nach denen die Aufenthaltstitel oder Visa von der zuständigen Behörde im Rahmen dieses Verfahrens ausgestellt werden; c) die kürzere Frist als jene nach Artikel 20 Absatz 1, in der die Aufenthaltstitel oder Visa ausgestellt werden. Ausgangsdatum für diese Frist ist das Datum der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Einrichtung oder Schüleraustauschorganisation; d) die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung in Fällen, in denen sich zeigt, dass im Rahmen dieses Verfahrens zugelassene Drittstaatsangehörige die Bedingungen für den Aufenthalt nicht mehr erfuellen; e) sowie im Falle einer Vereinbarung mit einer Schüleraustauschorganisation insbesondere die finanziellen Bedingungen, die diese Organisation im Rahmen dieses Verfahrens erfuellen muss, sowie die Modalitäten für die Verantwortlichkeit, die sie für den Schüler während der gesamten Dauer seines Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernommen hat. Artikel 22: Gebühren Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie Gebühren für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dieser Richtlinie entrichten. Diese Gebühren dürfen die angefallenen Verwaltungskosten nicht übersteigen. Artikel 23: Transparenz Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen über die Einrichtungen nach Artikel 2 Buchstabe g und die Studiengänge, zu denen Drittstaatsangehörige zugelassen werden können, sowie über die Bedingungen und Verfahren für die Einreise in sein und den Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehen. Kapitel VI Schlussbestimmungen Artikel 24: Nichtdiskriminierung Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung um. Artikel 25: Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckende Wirkung entfalten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 27 vorgesehenen Zeitpunkt und eventuelle spätere Änderungen so schnell wie möglich mit. Artikel 26: Berichterstattung Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal spätestens drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 27 gesetzten Frist Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor. Artikel 27: Umsetzung Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 28: Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 29: Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident