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Document 52002PC0404

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)

/* KOM/2002/0404 endg. - COD 2002/0164 */

ABl. C 20E vom 28.1.2003, p. 67–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0404

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) /* KOM/2002/0404 endg. - COD 2002/0164 */

Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0067 - 0079


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

ZIEL DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zielt auf die Schaffung eines neuen Systems der Gemeinschaft für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen zum Schutz der Wälder in der Gemeinschaft. Das System wird auf den zwei Verordnungen des Rates zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung [1] auf die Waldökosysteme und zur Überwachung von Waldbränden aufbauen [2] . Der Vorschlag sieht ein Mehrjahresrahmenprogramm vor mit einer Laufzeit von zunächst 6 Jahren von 2003 bis 2008. Der Anwendungsbereich der erwähnten Verordnungen soll angepasst werden, um ein flexibles Monitoringsystems zur umfassenderen Beurteilung des Zustands der Waldökosysteme aufzubauen. Auch werden die bereits laufenden Tätigkeiten vereinfacht, indem Teile beider Verordnungen in einer Rahmenverordnung zusammengefasst werden, die sowohl den Schutz als auch das Monitoring des Waldes zum Gegenstand hat.

[1] Council Regulation (EEC) N° 3528/86 of 17 November 1986 on the protection of Community's forests against air pollution, OJ L 326, 21.11.1986, p.2.

[2] Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände, ABl. L 217 vom 31.07.1992, S. 3.

HINTERGRUND

Rechtlicher Hintergrund

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates wurde eine Gemeinschaftsaktion zum Schutz der Wälder vor Luftverschmutzung mit dem Ziel eingeführt, den Schutz der Wälder der Gemeinschaft zu verbessern und damit auch zum Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials beizutragen.

Ziel der Aktion ist die Einführung eines Langzeit-Waldmonitoringsystems. Die Aktion der Gemeinschaft wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Internationalen Kooperationsprogramm für die Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP Forests) im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Genf, 1979) [3] der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) durchgeführt, dem die Europäische Gemeinschaft angehört. Die Verordnung sieht eine Kofinanzierung von Maßnahmen zu 50% vor, die die Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Programme durchführen.

[3] UN/ECE, 1979, Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 wurde ein Aktionsrahmen vor allem für die Verhütung von Waldbränden eingeführt. Im Rahmen dieser Verordnung wurden verschiedene Maßnahmen kofinanziert, darunter die Schaffung oder Verbesserung der vorhandenen Brandverhütungssysteme und insbesondere die Einrichtung von Schutzanlagen (Waldwege, Brandschutzstreifen, Wasserentnahmestellen, Feuerschneisen, usw.) sowie die Schaffung oder Verbesserung von Waldmonitoringsystemen oder von Systemen zur Ermittlung der Brandursachen und zur Wahl der Brandbekämpfungsmittel. In der vorgeschlagenen Rahmenverordnung wird u. a. auch das Waldbrandinformationssystem behandelt, die Gegenstand dieser Verordnung ist.

In der Verordnung (EG) Nr. 307/97 des Rates vom 17. Februar 1997 [4] zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 wird Artikel 43 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage angegeben. Am 30. April 1997 hat das Europäische Parlament beim Europäischen Gerichtshof dagegen Klage erhoben. Am 25. Februar 1999 erging das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-164/97 und C-165/97 [5], in denen dieser feststellte, dass nur Artikel 130 EG-Vertrag (jetzt Artikel 175) als Rechtsgrundlage in Frage gekommen wäre. Daher wurde die Verordnung (EG) Nr. 307/97 für nichtig erklärt. Der Gerichtshof beschloss jedoch auch, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnungen aufrechtzuerhalten seien, bis der Rat innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verordnung mit demselben Gegenstand erlässt. Die neue Verordnung (EG) Nr. 1484/2001 [6] trat am 21. Juli 2001 in Kraft. Die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 wurde vor kurzem durch die Verordnung (EG) Nr. 804/2002 [7] geändert.

[4] ABl. L 51 vom 21.02.1997, S. 9.

[5] [1999] Slg. I- 1139.

[6] ABl. L 196 vom 20.07.2001, S. 1.

[7] ABl. L 132 vom 17.05.2002, S. 1.

Schutz der Wälder gegen Luftverschmutzung

In Zusammenarbeit mit ICP Forests wurde die Gemeinschaftsaktion über Jahre gemäß den Zielen entwickelt, die auf den Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa (Straßburg [8], Helsinki [9] und Lissabon [10]) und auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) (Rio de Janeiro, 1992) festgelegt worden sind. Die Gemeinschaftsaktion wurde durch die Verordnungen Nr. 526/87 [11], 1696/87 [12], 1091/94 [13] und 2278/99 [14] durchgeführt und hat die vom Rat festgelegten Ziele erreicht.

[8] Allgemeine Erklärung und Resolutionen. Erste Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Straßburg, 1990.

[9] Allgemeine Erklärung und Resolutionen. Zweite Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Helsinki, 1993.

[10] Allgemeine Erklärung und Resolutionen. Dritte Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Lissabon, 1998.

[11] ABl. L 53 vom 21.02.1997, S. 14.

[12] ABl. L 161 vom 22.06.1987, S. 1.

[13] ABl. L 125 vom 18.05.1994, S. 1.

[14] ABl. L 279 vom 29.10.1999, S. 3.

Schutz der Wälder gegen Brände

1994 verabschiedete die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 804/94 [15] zur Einführung des Waldbrandinformationssystems der Gemeinschaft. Die Verordnung schreibt die systematische Erfassung von Daten über jeden vorkommenden Waldbrand für sämtliche waldbrandgefährdete Gebiete der beteiligten Mitgliedstaaten vor. Das Waldbrandinformationssystem erfasst inzwischen sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit gefährdeten Waldgebieten: Deutschland, Portugal, Spanien, Frankreich, Italien und Griechenland. Das System ist ein funktionstüchtiges Instrument zur Überwachung und Bewertung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Verhütung von Waldbränden ergreifen.

[15] ABl. L 93 vom 12.04.1994, S. 11.

Bezug zur Umweltpolitik und Berücksichtigung neuer Umweltfragen

Die vorliegende neue, breiter angelegte Monitoringverordnung steht in Verbindung mit dem Gesamtpaket von Aktionsprogrammen und wird auf einem wissensgestützten Ansatz beruhen. Die vorgeschlagenen Monitoringelemente haben alle Bezug zu prioritären Aktionen des 6. Umweltaktionsprogramms [16] und der Strategie für die nachhaltige Entwicklung [17], also zu Umweltverschmutzung, Klimawandel, biologischer Vielfalt, natürlichen Ressourcen und Böden.

[16] 6. Umweltaktionsprogramm: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand, 24.1.2001, KOM (2001) 31 endg.

[17] Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung, 15.5.2001, KOM (2001) 264 endg.

In den Umweltrechtsvorschriften und der Umweltpolitik auf Ebene der Europäischen Union, wie z. B. im Programm "Saubere Luft für Europa" [18], in der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG [19], der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten [20] und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [21] sowie in der neuen spezifischen Bodenschutzstrategie der EU [22], ist eine bessere Information vonnöten, um die Art der Risiken und Unwägbarkeiten erkennen zu können und so eine Grundlage für Lösungen und weitere politische Entscheidungen schaffen zu können. Ein System der Gemeinschaft für das Monitoring der Wälder und der Umweltwechselwirkungen kann dazu beitragen, diesen Bedarf zu decken.

[18] Mitteilung der Kommission, das Programm "Saubere Luft für Europa" (CAFE): Eine thematische Strategie für die Luftqualität, 4.5.2001, KOM(2001) 245 endg.

[19] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[20] ABl. L 103 vom 25.04.1979, S. 1.

[21] ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7.

[22] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie, 16.4.2002, KOM(2002) 179 endg.

Die vorgeschlagenen Monitoringmaßnahmen könnten einen wichtigen Beitrag zu der Überwachung leisten, die im Rahmen des Europäischen Programms zur Klimaänderung [23], der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt [24], der entsprechenden Aktionspläne für die biologische Vielfalt, der Bodenschutzstrategie und der geplanten Maßnahmen zur Richtlinie über die Bodenüberwachung vorgesehen ist, und könnten auch die Maßnahmen im Rahmen der globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) unterstützen.

[23] Politische Konzepte und Maßnahmen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen: zu einem Europäischen Programm zur Klimaänderung (ECCP), KOM (2000) 88 endg.

[24] Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt, 5.02.1998, KOM (1998) 42 endg.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind fest dazu entschlossen, in ihrer Politik und bei ihren Maßnahmen stets auf eine nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten. Sie treten auch in allen internationalen und europäischen Prozessen im Bereich der Wälder für die nachhaltige Bewirtschaftung und den Schutz der Wälder ein, insbesondere in der Wald-Grundsatzerklärung, die 1992 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedet wurde, und in den Arbeiten, die sich darauf stützen, [25] im laufenden Prozess der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa und in den Resolutionen [26], die in diesem Rahmen bisher verabschiedet wurden, sowie im Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und den Protokollen zu diesem Übereinkommen.

[25] UNCED, 1992, Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Klimaschutzkonvention, zwischenstaatliches Gremium für Wälder und Internationales Waldforum sowie UN-Waldforum.

[26] Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa (Straßburg, 1990, Helsinki, 1993, und Lissabon, 1998).

Beurteilung des vorgeschlagenen Gemeinschaftssystems

Zu dem Vorschlag wurde keine Ex-ante-Bewertung vorgenommen, da das vorgeschlagene System auf den Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Ratsverordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und 2158/92 aufbaut. Die Kommission hat vor kurzem einen Bericht über die Durchführung des Monitorings 1987-2001 verfasst, der dem Europäischen Parlament und dem Rat zugesandt wird.

In dem Vorschlag wurden jedoch die Ergebnisse eines unabhängigen Gutachtens zur Monitoringtätigkeit berücksichtigt. Das System wird durch eine zentralisierte Koordinierung, mit der eine Wissenschaftliche Koordinierungsstelle betraut wird, durch die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeiten im Rahmen des Systems und eine neue Organisationsstruktur weiter verbessert. Die in den nationalen Programmen der Mitgliedstaaten vorgesehenen obligatorischen Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Bewertungen werden die Transparenz der Tätigkeiten des Systems und das Kosten-Nutzen-Verhältnis verbessern. Die Kommission wird ihrerseits eine Zwischenbewertung des Systems vornehmen und am Ende der Laufzeit des Systems einen Bewertungsbericht verfassen.

DIE WICHTIGSTEN ASPEKTE DER VORGESCHLAGENEN MONITORINGRAHMENVERORDNUNG

Rechtsgrundlage

Nach Maßgabe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (25. Februar 1999) hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates und unter Berücksichtigung der Ziele der geplanten EU-Aktion kommt nur Artikel 175 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage in Frage. Die Umweltpolitik der Gemeinschaft wird im Einklang mit Artikel 174 Absatz 1 zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt sowie zur Verbesserung ihrer Qualität, zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft beitragen.

Umsetzung des Systems

Die Rahmenverordnung wird durch Verordnungen der Kommission durchgeführt, in denen allgemeine Aspekte der Monitoringmaßnahmen sowie anzuwendende Verfahren für die Berichterstattung und für die nationalen Programme festgelegt werden. In den Verordnungen der Kommission wird auch die Ausarbeitung von Handbüchern geregelt, in denen die Monitoringmethoden im Einzelnen beschrieben werden.

Ziele, Inhalt und Begriffsbestimmungen (Artikel 1 bis 3)

Übergeordnetes Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, einen Rahmen für ein Gemeinschaftssystem zu schaffen, mit dem ein Beitrag zum Schutz der Waldökosysteme in der Gemeinschaft durch die Überwachung des Zustands dieser Ökosysteme geleistet wird. Das Ziel lässt sich durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellen erreichen. Vielmehr bedarf es Maßnahmen der Gemeinschaft, um eine einheitliche Datenerhebung und die Sammlung sachdienlicher Informationen auf Ebene der Gemeinschaft sicherzustellen, wodurch die laufenden Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Waldökosysteme besser beurteilt werden können.

Dabei wurden folgende Aspekte berücksichtigt:

* Fast 44 % der gesamten Fläche der EU besteht aus Wald und anderen Holzflächen. Waldökosysteme haben verschiedene Funktionen von wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Bedeutung. Daneben bieten sie auch Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten.

* Waldökosysteme werden durch Luftverschmutzung, Brände, die Klimaänderung und durch Parasitenbefall und Krankheiten bedroht. Die meisten dieser Faktoren können grenzüberschreitende Auswirkungen haben und die Ökosysteme des Waldes ernsthaft schädigen, ja sogar zerstören.

* Der Schutz der Waldökosysteme ist daher ein wichtiges Anliegen. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten treten in allen gesamteuropäischen und internationalen Prozessen im Bereich der Wälder für den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder ein. Die Waldschutzstrategie und das sechste Umweltaktionsprogramm befassen sich mit wichtigen die Wälder betreffenden Problempunkten und zeigen den Monitoringbedarf auf.

* Der Zustand der Waldökosysteme, Zustandsänderungen, die Reaktion der Waldökosysteme auf Umweltstressfaktoren und die Auswirkungen von Maßnahmen lassen sich nur durch Monitoring nachweisen.

* Eine Änderung des Zustands von Waldökosystemen sowie die Ursachen solcher Veränderungen könnten frühzeitig erkannt werden, wodurch rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

* Um diese Ziele erreichen zu können, ist ein flexibles Langzeit-Monitoringprogramm erforderlich.

Die vier Grundpfeiler des künftigen EU-Systems sind:

* Schaffung eines Programms zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Wälder,

* Einrichtung einer Waldbrandüberwachung,

* kontinuierliche Bewertung der Wirksamkeit des Monitorings des Zustands der Waldökosysteme und Weiterentwicklung der Monitoringtätigkeiten,

* Einführung von neuen Monitoringtätigkeiten für die Bereiche biologische Vielfalt, Böden, Klimaänderung und Kohlenstoffbindung in den Wäldern, nachdem geeignete Monitoringmethoden dazu entwickelt wurden, und vorausgesetzt, dass die Haushaltsbehörde die nötigen zusätzlichen Mittel bewilligt.

Monitoring und Instrumente zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Systems (Artikel 4 bis 7)

Zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Wälder sind ein Netz von systematisch angeordneten, auf die gesamte Gemeinschaft verteilten Beobachtungspunkten und ein Netz von Standorten zur intensiven Beobachtung vorgesehen. Das Netz systematischer Beobachtungspunkte liefert repräsentative Informationen über den Zustand des Waldes und über Zustandsveränderungen. Die intensive Überwachung ausgewählter Beobachtungspunkte sieht umfassende Monitoringmaßnahmen vor, um Ökosystemprozesse zu beobachten. Die intensive Überwachung und die systematische Überwachung ergänzen sich also.

In vielen Teilen der Gemeinschaft stellen Waldbrände eine ernsthafte Bedrohung des Waldes dar. Die Waldbrandüberwachung soll eingeführt werden, um das Ausmaß und die Ursachen von Waldbränden feststellen zu können. Dank dieser Überwachung werden die Auswirkungen von Bränden auf den Zustand der Waldökosysteme bewertet werden können und sie wird ein wirksames Instrument zur Überwachung und Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission sein. Die im Programm vorgesehenen Tätigkeiten unterstützen und ergänzen die Maßnahmen zur Waldbrandverhütung im Rahmen des Katastrophenschutzes [27], der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 [28] des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS) [29].

[27] ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.

[28] ABl. L 160 vom 26.06.1999, S. 80.

[29] ABl. L 165 vom 15.06.1989, S. 12.

Die Kommission wird Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte durchführen, was insbesondere zur Weiterentwicklung des Systems und zur weiteren Verbesserung seiner Wirksamkeit beitragen wird. Um die Ergebnisse dieser Maßnahmen ausgiebig nutzen zu können, sollen die Mitgliedstaaten ihrerseits Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte in den neuen Monitoringbereichen durchführen. Die Festlegung geeigneter Parameter und die Ausarbeitung von Methoden zur Datenerfassung sowie eine Testphase zur Überprüfung der Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit der Methoden sind daher grundlegende Voraussetzungen für die schrittweise Eingliederung der neuen Monitoringelemente.

Nationale Programme, Koordinierung und Kooperation (Artikel 8 bis 11)

Die Monitoringmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten verlangt werden, insbesondere die Datenerfassung sowie die Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte, sollen im Rahmen von mehrjährigen nationalen Programmen (3-jährige Laufzeit) durchgeführt werden.

Dazu wird die Kommission - möglicherweise in der Gemeinsamen Forschungsstelle - eine Wissenschaftliche Koordinierungsstelle einrichten. Die Stelle wird insbesondere die Datenerfassung und -aufbereitung organisieren und eine gemeinschaftsweite Datenerfassungsplattform einrichten.

Die Kommission wird gegebenenfalls zusätzlich auf die Hilfe dezentraler thematischer Zentren zurückgreifen müssen und wird eventuell Sachverständige und Forschungseinrichtungen zu Rate ziehen oder mit bestimmten Tätigkeiten betrauen.

Die Europäische Umweltagentur soll die Kommission bei der Berichterstattung unterstützen. In diesem Zusammenhang bedarf es einer Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Organisationen, insbesondere mit ICP Forests im gemeinsamen Bereich der Überwachung der Luftverschmutzung, um einen kohärenten Monitoringansatz gewährleisten zu können.

Durchführungszeitraum und finanzielle Aspekte (Artikel 12 und 13)

Das System hat eine Laufzeit von 6 Jahren vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008. Der Entwurf der Rahmenverordnung sieht eine Kofinanzierung von Monitoringtätigkeiten und Datenerfassungsplattformen in Höhe von bis zu 50 % vor, darunter auch die Kofinanzierung von Studien, Experimenten und Demonstrationsprojekten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Programme durchgeführt werden. Die Kommission übernimmt die Kosten der intern durchgeführten Tätigkeiten, wie Koordinierung und Bewertung, Studien, Projekte und Experimente. Die Europäische Umweltagentur soll einen Finanzbeitrag erhalten. Daneben erhält ICP Forests, das eine wissenschaftliche Schnittstelle zur Wissenschaftlichen Koordinierungsstelle der Gemeinschaft aufbauen soll, gegebenenfalls eine Finanzhilfe, damit die Organisation für den Austausch von Kenntnissen, Informationen und Daten sorgen und einen kohärenten Ansatz in gemeinsamen Bereichen des Waldmonitorings gewährleisten kann.

Zur Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Wälder und von Waldbränden, zur Entwicklung neuer Monitoringmaßnahmen und zur Verbesserung des Systems werden 52 Mio. Euro für den Zeitraum 2003-2006 zur Verfügung gestellt. Für die Jahre 2007 und 2008 wird der jährliche Betrag von 13 Mio. Euro gegebenenfalls aufgestockt, um neue Tätigkeiten finanzieren können, vorausgesetzt, die Haushaltsbehörde bewilligt zusätzliche Mittel.

Durchführung, Berichterstattung der Mitgliedstaaten, Ständiger Forstausschuss (Artikel 14 bis 17)

Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine nationale Zentralstelle, um wirksame und klare Kommunikationsstrukturen sicherzustellen.

Die nationalen Zentralstellen übermitteln der Kommission die erhobenen Daten. Die im Rahmen des Systems erhobenen Umweltdaten werden veröffentlicht und werden insbesondere Experten und Forschungseinrichtungen zur Verfügung gestellt.

Vorgesehen ist ein mehrjähriger Ansatz mit Berichtszeiträumen von drei Jahren für die Berichterstattung über die Ergebnisse des Monitorings des Zustands von Waldökosystemen. Für Waldbrände sind jedoch jährliche Berichte vorgesehen. Die Kommission wird das System nach dreijähriger Laufzeit überprüfen und über seine Anwendung Bericht erstatten.

Der Ständige Forstausschuss wird die Kommission bei der Koordinierung, Überwachung und Weiterentwicklung des Systems für das einheitliche und umfassende Monitoring des Zustands der Waldökosysteme und der damit verbundenen Umweltauswirkungen unterstützen. Der Ausschuss wird nach dem Verfahren des Beschlusses 1999/468/EG [30] des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse konsultiert.

[30] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

Berichterstattung durch die Kommission, Bewertung, Beitrittsanwärter (Artikel 18 bis 21)

Die Kommission nimmt nach 3 Jahren eine erste Bewertung des Systems vor und berichtet auf der Grundlage der Bewertung im 4. Jahr über die Anwendung des Systems. Vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung wird die Kommission ferner dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung Bericht erstatten. An diesem System können sich die Beitrittsanwärter beteiligen.

2002/0164 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175,

auf Vorschlag der Kommission [31],

[31] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [32],

[32] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [33],

[33] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [34],

[34] ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 175.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wald erfuellt viele wichtige Aufgaben ist für die Gesellschaft. Neben seiner bedeutenden Funktion in der Entwicklung ländlicher Gebiete ist der Wald von großer Bedeutung für den Natur- und den Umweltschutz, er ist ein wesentlicher Bestandteil des Kohlenstoffkreislaufs, eine wichtige Kohlenstoffsenke und ein kritisch wichtiger Faktor bei der Steuerung des Wasserkreislaufs.

(2) Die Waldökosysteme können durch natürliche Faktoren, wie extreme Witterungsbedingungen, Parasitenbefall und Krankheiten, sowie durch Einfluesse des Menschen, wie Klimaänderung, Waldbrände und Luftverschmutzung, schwer geschädigt werden. Solche Faktoren können Waldökosysteme aus dem Gleichgewicht bringen und sie sogar ganz zerstören. Die meisten natürlichen und anthropogenen Faktoren, die die Waldökosysteme beeinflussen, können grenzüberschreitende Auswirkungen haben.

(3) In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Strategie der Europäischen Union für die Forstwirtschaft [35] wurde hervorgehoben, dass die natürliche Umwelt und das Walderbe geschützt, die Wälder nachhaltig bewirtschaftet und eine internationale und europaweite Zusammenarbeit zum Schutz der Wälder gefördert werden müssen, wobei auf das Monitoring der Wälder und die Nutzung der Wälder als Kohlenstoffsenken hingewiesen wurde. Der Rat hat die Kommission in seiner Entschließung vom 15. Dezember 1998 über die Forststrategie [36] aufgefordert, die Effizienz des europäischen Systems zum Monitoring des Waldzustands unter Berücksichtigung aller potenziellen Einfluesse auf Waldökosysteme zu bewerten und ständig zu verbessern. Ferner forderte er die Kommission dazu auf, dem Ausbau des gemeinschaftlichen Waldbrandinformationssystems besondere Aufmerksamkeit zu widmen, mit dem die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen Brände besser beurteilt werden kann.

[35] Eine Strategie der Europäischen Union für die Forstwirtschaft, 3.11.1998, KOM (1998) 649 endg.

[36] ABl. C 56 vom 26.2.1999, S. 1.

(4) Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft [37] wurde hervorgehoben, dass die Umweltpolitik auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen konzipiert, umgesetzt und bewertet werden muss und dass insbesondere die verschiedenen Funktionen des Waldes nach Maßgabe der Empfehlungen der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa und des Waldforums der Vereinten Nationen sowie des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer Foren überwacht werden müssen.

[37] 6. Umweltaktionsprogramm: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand, 24.1.2001, KOM (2001) 31 endg.

(5) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind fest entschlossen, die auf internationaler Ebene vereinbarten Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder umzusetzen, insbesondere die Maßnahmenvorschläge des zwischenstaatlichen Gremiums für Wälder und des Internationalen Waldforums sowie das erweiterte Arbeitsprogramm über die biologische Vielfalt der Wälder des Übereinkommens über die biologische Vielfalt [38].

[38] Beschluss VI/22 der Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, 2002, Den Haag.

(6) Die Gemeinschaft hat bereits Maßnahmen zu zwei der Faktoren ergriffen, die sich nachteilig auf den Zustand der Waldökosysteme auswirken: im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung [39] und der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände [40].

[39] ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 804/2002 (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 1).

[40] ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2002 (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 3).

(7) Da die Geltungsdauer beider Verordnungen am 31. Dezember 2002 abläuft, ist es im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft, die Monitoringmaßnahmen, die durch die Verordnungen eingeführt wurden, weiterzuführen und weiterzuentwickeln, indem sie in ein neues System mit der Bezeichnung "Forest Focus" eingegliedert werden.

(8) Die Maßnahmen des Systems zur Überwachung von Waldbränden sollten die Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen der Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz [41], der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen [42] sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einführung eines Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS) [43] durchgeführt werden.

[41] ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.

[42] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

[43] ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1100/98 (ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 10).

(9) Das System sollte den Austausch von Informationen über den Zustand der Waldökosysteme in der Gemeinschaft fördern und die Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz der Wälder, zu deren nachhaltiger Entwicklung und Bewirtschaftung in der Gemeinschaft ermöglichen.

(10) Um die Beziehung zwischen den Wäldern und der Umwelt richtig verstehen zu können, sollten auch andere wichtige Faktoren, wie die biologische Vielfalt, die Kohlenstoffbindung, die Klimaänderung und die Böden in das Monitoring einbezogen werden. Das System sollte daher Maßnahmen umfassen, die auf ein breiteres Spektrum von Zielen und eine flexible Umsetzung angelegt sind und gleichzeitig auf den Ergebnissen der Verordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und (EWG) Nr. 2158/92 aufbauen. Es sollte ein angemessenes und finanzierbares Monitoring der Wälder und der Umweltwechselwirkungen vorsehen.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten das System durch nationale Programme umsetzen, die von der Kommission nach einem noch festzulegenden Verfahren zu genehmigen sind.

(12) Die Kommission sollte mit Hilfe einer Wissenschaftlichen Koordinierungsstelle für die Koordinierung, die Überwachung und die Weiterentwicklung des Systems sorgen und eigene Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte durchführen.

(13) Das Monitoring der Wälder und der Umweltwechselwirkungen kann nur dann zuverlässige und vergleichbare Informationen zum Schutz der Wälder in der Gemeinschaft erbringen, wenn die Daten mit einheitlichen Methoden erfasst werden. Solche vergleichbaren Informationen auf Ebene der Gemeinschaft würden zur Einrichtung einer Plattform mit räumlichen Daten beitragen, die aus verschiedenen Quellen gemeinsamer Umweltinformationssysteme stammen. Daher sollten Handbücher ausgearbeitet werden, in denen die zu verwendeten Methoden zum Monitoring des Zustands der Waldökosysteme, die Formate der Daten und Regeln für die Verarbeitung und Speicherung von Daten festgelegt sind.

(14) Die Kommission sollte mit anderen internationalen Instanzen zusammenarbeiten, die mit dem Monitoring von Wäldern befasst sind, insbesondere mit dem Internationalen Kooperationsprogramm für die Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder.

(15) Diese Verordnung gibt den Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms vor, der für die Haushaltsbehörde den wichtigsten Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 33 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [44] darstellt.

[44] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(16) Die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags zu den im Rahmen des Systems finanzierten Maßnahmen ist festzulegen.

(17) Der Finanzbeitrag zu den erstattungsfähigen Kosten der Maßnahmen im Rahmen des Systems sollte eine einheitliche Datenerfassung und die Weiterentwicklung des Systems gewährleisten. In der Anfangsphase sind die Finanzmittel in erster Linie für die Fortführung der Monitoringtätigkeiten bestimmt, die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und (EWG) Nr. 2158/92 eingeführt wurden. Anschließend sollten im Rahmen des Systems zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für neue Monitoringmaßnahmen erforderlich sind.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten Koordinierungsbehörden und -stellen auf nationaler Ebene benennen, die für die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung der Daten sowie für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zuständig sind.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten auch Berichte über die einzelnen Monitoringmaßnahmen verfassen, die der Kommission vorzulegen sind.

(20) Hinsichtlich der Verbreitung der Daten sollte die Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen (Konvention von Aarhus) [45] zu beachtet werden.

[45] Konvention über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen, UN/ECE, 1998.

(21) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [46] erlassen werden. Der Ständige Forstausschuss sollte die Kommission unterstützen [47].

[46] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[47] ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14.

(22) Das System muss regelmäßig überprüft und seine Wirksamkeit muss beurteilt werden, um feststellen zu können, welche Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung des Systems Bericht erstatten, insbesondere im Hinblick auf eine Fortführung des Systems über den in dieser Verordnung festgelegten Durchführungszeitraum hinaus.

(23) Da die Ziele der vorgeschlagenen Aktion, nämlich das Monitoring von Wäldern, des Zustands von Waldökosystemen und der Umweltwechselwirkungen, bedingt durch die Art der Aktion auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht angemessen verwirklicht werden können, sondern besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, könnte die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 EG-Vertrag Maßnahmen ergreifen. Diese Verordnung geht entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24) Die Europaabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Beitrittsanwärtern Mittel- und Osteuropas andererseits sehen die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Gemeinschaft vor allem im Umweltbereich vor.

(25) Angesichts der endenden Geltungsdauer der Verordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und (EWG) Nr. 2158/92 und zur Vermeidung einer Überschneidung oder einer Regelungslücke, sollte die Verordnung vom 1. Januar 2003 an gelten

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Ziele, Inhalt und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Hiermit wird ein System der Gemeinschaft für das breit angelegte, harmonisierte und umfassende Langzeit-Monitoring des Zustands der Waldökosysteme (nachstehend "das System" genannt) eingerichtet, um Monitoringtätigkeiten insbesondere in folgenden Bereichen zu fördern:

a) Monitoring und Schutz von Wäldern gegen Luftverschmutzung;

b) Monitoring und Schutz von Wäldern gegen Waldbrände;

c) Monitoring der biologischen Vielfalt, der Klimaänderung, der Kohlenstoffbindung und der Böden;

d) kontinuierliche Bewertung der Wirksamkeit des Monitorings des Zustands der Waldökosysteme und Weiterentwicklung der Monitoringtätigkeiten.

Das System soll zuverlässige vergleichbare Daten und Informationen über den Zustand der Waldökosysteme und über schädliche Einfluesse auf die Waldökosysteme in der Gemeinschaft liefern. Es soll auch zur Bewertung der laufenden Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder beitragen und besonders auf Maßnahmen zur Verminderung von schädlichen Auswirkungen auf Waldökosysteme abheben.

Artikel 2

1. Im Rahmen des Systems sind Maßnahmen mit folgenden Zielen vorgesehen:

a) einheitliche Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Aufbereitung von Daten;

b) verbesserte Datenauswertung und Förderung einer integrierten Datenauswertung auf Ebene der Gemeinschaft;

c) Verbesserung der Qualität der im Rahmen des Systems erfassten Daten und Informationen;

d) Weiterentwicklung der im System vorgesehenen Monitoringtätigkeiten;

e) besseres Verständnis der Waldökosysteme und insbesondere der Ursachen natürlicher und anthropogener Stressfaktoren;

f) Untersuchung der Dynamik von Waldbränden und ihrer Auswirkungen auf die Waldökosysteme;

g) Entwicklung von Indikatoren und Methoden für die Einschätzung des kumulierten Risikos.

2. Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen sollen die Forschungsprogramme der Gemeinschaft ergänzen.

Artikel 3

1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Waldökosysteme" sind "Wälder", also mindestens 0,5 ha große Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von mehr als 10 % und mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von mindestens 5 m erreichen können, sowie "andere Holzflächen", also Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von 5 bis 10 % mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von 5 m erreichen können; oder Flächen mit einem Überschirmungsgrad (oder einem entsprechenden Bestockungsgrad) von über 10 % mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort im Reifealter eine Höhe von 5 m nicht erreichen (z. B. Zwergbäume und verkümmerte Bäume), oder mit Sträuchern und Büschen.

b) "Ökosystem" ist ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden;

c) "Weiterentwicklung des Systems" bedeutet die Konzipierung und Einführung neuer Monitoringtätigkeiten;

d) "Verbesserung des Systems" bedeutet die Optimierung der bereits laufenden Monitoringtätigkeiten.

2. Wälder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können entweder aus dichten Waldformationen bestehen, in denen die Bäume der verschiedenen Vegetationsschichten und das Unterholz einen hohen Anteil der Fläche bedecken, oder aus offenen Waldformationen mit geschlossener Pflanzendecke und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 %. Junge, natürliche Baumbestände und alle zu forstwirtschaftlichen Zwecken angelegte Pflanzungen, deren Überschirmungsgrad 10 % und deren Höhe 5 m noch nicht erreicht hat, werden auch als Wälder bezeichnet; das gilt auch für Gebiete, die normalerweise zum Waldgebiet gehören, aber infolge menschlicher Eingriffe oder natürlicher Ursachen vorübergehend unbestockt sind, die aber aller Voraussicht nach wieder zu Wäldern werden.

Monitoring und Instrumente zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Systems

Artikel 4

1. Aufbauend auf der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 wird das System

a) das Netz von systematisch angeordneten Beobachtungspunkten aufrechterhalten und weiterentwickeln, um regelmäßig Bestandsaufnahmen mit dem Ziel vornehmen zu können, repräsentative Informationen über den Zustand der Waldökosysteme zu erhalten;

b) das Netz von Beobachtungspunkten für die intensive und ständige Überwachung der Waldökosysteme aufrechterhalten und weiterentwickeln.

2. Die genauen Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 5

1. Aufbauend auf der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 wird das System das Informationssystem zur Erfassung vergleichbarer Informationen über Waldbrände auf Ebene der Gemeinschaft aufrechterhalten und weiterentwickeln.

2. Das System sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Studien zur Ermittlung der Ursachen und der Dynamik von Waldbränden sowie zur Reaktion der Waldökosysteme auf Waldbrände durchführen können. Diese Studien ergänzen die Tätigkeiten und Maßnahmen gegen Waldbrände im Rahmen der Entscheidung 1999/847/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89.

3. Die Mitgliedstaaten können sich auf Wunsch an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten beteiligen.

4. Die genauen Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 6

1. Im Hinblick auf die in Artikel 1 Buchstabe c genannten Ziele führt die Kommission Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte, um das System weiterzuentwickeln und insbesondere Folgendes zu erreichen:

a) Vertiefung der Kenntnisse über den Zustand der Waldökosysteme und über die Beziehung zwischen dem Zustand der Waldökosysteme und natürlichen sowie anthropogenen Stressfaktoren;

b) Bewertung der Auswirkungen der Klimaänderung auf Waldökosysteme, darunter auch auf die biologische Vielfalt der Wälder;

c) Ermittlung der wichtigsten strukturellen und funktionellen Elemente der Ökosysteme, die als Indikatoren zur Bewertung des Zustands und der Entwicklung der biologischen Vielfalt der Waldökosysteme verwendet werden sollen;

d) Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen Wäldern und der Umwelt.

2. Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, Studien, Experimente, Demonstrationsprojekte oder eine Monitoring-Testphase durchzuführen.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sollen dazu beitragen, neue Monitoringtätigkeiten zu konzipieren, die nach der Genehmigung geeigneter Handbücher in das System integriert werden. Bei der Weiterentwicklung des Systems trägt die Kommission wissenschaftlichen und finanziellen Erfordernissen und Sachzwängen Rechnung.

4. Die genauen Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1,2 und 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 7

1. Im Hinblick auf die in Artikel 1 Buchstabe d genannten Ziele führt die Kommission zusätzlich zu den in Artikel 6 genannten Maßnahmen Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte mit folgendem Ziel durch:

a) einheitliche Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Aufbereitung von Daten auf Ebene der Gemeinschaft;

b) verbesserte Datenauswertung auf Ebene der Gemeinschaft;

c) Verbesserung der Qualität der im Rahmen des Systems erfassten Daten und Informationen.

2. Die genauen Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.

Nationale Programme, Koordinierung und Kooperation

Artikel 8

1. Die in den Artikeln 4 und 5 sowie in Artikel 6 (Absätze 2 und 3) vorgesehenen Tätigkeiten sind durch nationale Programme durchzuführen, die die Mitgliedstaaten für Zeiträume von jeweils 3 Jahren einführen.

2. Die nationalen Programme sind der Kommission spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach vor dem 1. November im Jahr vor dem Beginn jedes Dreijahreszeitraums vorzulegen.

3. Die Mitgliedstaaten passen ihre von der Kommission genehmigten nationalen Programme an, um insbesondere eine Weiterführung der gemäß Artikel 6 weiterentwickelten Monitoringtätigkeit vorzusehen.

4. Mit den nationalen Programmen ist eine Ex-ante-Bewertung bei der Kommission einzureichen. Die Mitgliedstaaten nehmen darüber hinaus am Ende des dritten Jahres der in Artikel 12 festgelegten Laufzeit eine Zwischenbewertung und am Ende der Laufzeit eine Ex-post-Bewertung vor.

5. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der eingereichten nationalen Programme oder auf der Grundlage genehmigter Anpassungen dieser nationalen Programme über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten.

6. Genaue Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 9

1. Die Kommission koordiniert und überwacht das System, entwickelt es weiter und erstattet darüber Bericht.

2. Die Kommission bereitet die erfassten Daten auf Ebene der Gemeinschaft auf und stellt die Auswertung der Daten und Informationen auf Ebene der Gemeinschaft sicher.

3. Zur Durchführung der Aufgaben gemäß Absätze 1 und 2 richtet die Kommission, gegebenenfalls in der Gemeinsamen Forschungsstelle, eine Wissenschaftliche Koordinierungsstelle ein, die von dezentralen thematischen Zentren unterstützt werden kann.

Bei der Erfuellung der Berichterstattungsaufgaben gemäß Absatz 1 wird die Kommission von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

4. Die Kommission kann Sachverständige und Forschungseinrichtungen zu Rate ziehen oder mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, um das System weiterzuentwickeln und die Auswertung der erhobenen Daten sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse der Datenauswertung sicherzustellen.

Artikel 10

1. Zur Harmonisierung der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 und 5 und Artikel 6 Absatz 3 und zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Daten werden anhand von Handbücher Parameter vorgeschrieben und Monitoringmethoden sowie für die Übermittlung von Daten zu verwendende Formate festgelegt.

2. Genaue Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 11

1. Die Kommission arbeitet insbesondere im Hinblick auf die Ziele des Artikels 1 mit anderen Instanzen auf internationaler oder gesamteuropäischer Ebene zusammen, um den Verpflichtungen der Gemeinschaft zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder nachzukommen.

2. Im Zusammenhang mit Artikel 4 arbeitet die Kommission mit dem Internationalen Kooperationsprogramm für die Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (nachstehend "ICP Forests" genannt) zusammen, um die Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung zu erfuellen.

3. Zum Zweck der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenarbeit kann die Gemeinschaft folgende Tätigkeiten unterstützen:

a) Schaffung einer wissenschaftlichen Schnittstelle zur Wissenschaftlichen Koordinierungsstelle der Gemeinschaft;

b) Studien und Datenauswertungen.

Durchführungszeitraum und finanzielle Aspekte

Artikel 12

1. Das System hat eine Laufzeit von 6 Jahren vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008.

2. Die Hoechstsätze für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den erstattungsfähigen Kosten der nationalen Programme sind im Rahmen des Systems wie folgt:

a) Tätigkeiten gemäß Artikel 4: 50%;

b) Tätigkeiten gemäß Artikel 5: 50%;

c) Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3: 50%.

3. Die Kommission zahlt den Beitrag der Gemeinschaft zu den erstattungsfähigen Kosten an die Mitgliedstaaten.

4. Die Kommission übernimmt die Kosten der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 (Absätze 1, 2 und 4) gemäß den geltenden Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen.

5. Die Gemeinschaft wird gegebenenfalls der Europäischen Umweltagentur einen finanziellen Beitrag zur Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 18 leisten.

6. Die Gemeinschaft wird gegebenenfalls ICP Forests einen finanziellen Beitrag zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 leisten.

Artikel 13

1. Für die Einführung des Systems im Zeitraum 2003-2006 werden Finanzmittel in Höhe von 52 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Anschließend, im Zeitraum 2007-2008, werden neben dem jährlichen Betrag von 13 Mio. Euro die zusätzlich erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt, vorausgesetzt sie werden von der Haushaltsbehörde bewilligt.

2. Die in Absatz 1 festgelegten Finanzmittel werden beim Beitritt eines neuen Mitgliedstaates zur Europäischen Union aufgestockt.

3. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt

Durchführung, Berichterstattung der Mitgliedstaaten, Ständiger Forstausschuss

Artikel 14

1. Die Mitgliedstaaten benennen die Stellen, die für die Verwaltung der in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten zuständig sind, auf der Grundlage der finanziellen und operationellen Möglichkeiten dieser Stellen. Bei den Stellen kann es sich entweder um staatliche Behörden oder andere Einrichtungen handeln, wobei die Kommission die Benennung privater Einrichtungen zunächst genehmigen muss.

2. Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine Behörde oder Stelle, die mit der Koordinierung des Programms auf nationaler Ebene betraut wird (nachstehend "Nationale Zentralstelle" genannt).

3. Die Mitgliedstaaten sind für eine gute und effiziente Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags verantwortlich. Sie treffen die nötigen Vorkehrungen, um

a) sicherzustellen, dass die durch die Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten tatsächlich durchgeführt werden und dass sie ordnungsgemäß durchgeführt werden, wobei die Öffentlichkeitswirksamkeit des Gemeinschaftsbeitrags zu gewährleisten ist.

b) Unregelmäßigkeiten zu verhindern,

c) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen fehlgeleiteten Mittel wiedereinzuziehen,

d) sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Stellen über geeignete interne Management- und Kontrollsysteme verfügen,

e) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Stellen bürgen, wenn es sich nicht um öffentliche Einrichtungen handelt.

4. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung und treffen sämtliche erforderlichen Vorkehrungen, um Überprüfungen zu erleichtern, darunter Inspektionen der Kommission oder des Europäischen Rechnungshofs vor Ort, die die Kommission zum Zweck der Verwaltung der Gemeinschaftsfinanzierung für angebracht erachtet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Vorkehrungen sie dazu getroffen hat.

Artikel 15

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln über die nationalen Zentralstellen der Wissenschaftlichen Koordinierungsstelle jährlich die im Rahmen des Systems erhobenen Daten und einen Bericht zu den Daten.

Die Daten sind zu georeferenzieren und der Kommission über Computer-Telekommunikationseinrichtungen oder andere elektronische Mittel zu übermitteln. Die Kommission legt das Format und die genauen Einzelheiten der Übermittlung fest.

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verbreitung der erhobenen Daten in einheitlichen Formaten und nach einheitlichen Standards und durch Datenbanken für georeferenzierte Daten, auf die die Öffentlichkeit leicht Zugriff hat.

3. Das Recht der Kommission, die erhobenen Daten zu verwenden und zu verbreiten, um gemäß der Konvention von Aarhus die Auswertung zu unterstützen und einen möglichst großen Nutzen aus den Daten zu ziehen, darf nicht eingeschränkt werden.

4. Die genauen Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 16

1. Jeder Mitgliedstaat verfasst insbesondere auf der Grundlage der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 einen Bericht über den Zustand der Waldökosysteme in seinem Land.

Der Bericht ist der Kommission spätestens am 31. Dezember jedes dritten Jahres ab 2005 vorzulegen.

2. Jeder Mitgliedstaat, dersich an den Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 beteiligt, verfasst einen Bericht über die Auswirkungen von Waldbränden auf die Waldökosysteme in seinem Land.

Der Bericht ist der Kommission ab 2003 jedes Jahr spätestens am 31. Dezember vorzulegen.

3. Jeder Mitgliedstaat verfasst einen Bericht über die Aspekte, die von den Monitoringtätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 3 erfasst werden.

Der Berichtszeitraum wird nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 17

1. Der Ständige Forstausschuss, der durch die Entscheidung 89/367/EWG des Rates eingesetzt wurde, unterstützt die Kommission.

2. Bei einer Bezugnahme auf diesen Absatz finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung, wobei Artikel 8 desselben Beschlusses zu beachten ist.

3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf zwei Monate festgesetzt.

Berichterstattung durch die Kommission, Bewertung, Beitrittsanwärter

Artikel 18

Sechs Monate nach der Frist für die Vorlage der Berichte gemäß Artikel 16 Absatz 1 legt die Kommission unter Berücksichtigung sämtlicher ihr gemäß Artikel 16 unterbreiteten Berichte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Systems zusammen mit einer Bewertung des Systems (Zwischenbewertung) vor.

Artikel 19

Vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Laufzeit legt die Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung gemäß Artikel 18 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung des Systems vor.

Artikel 20

An diesem System können sich folgende Länder beteiligen:

a) die mittel- und osteuropäischen Beitrittsanwärter (MOEL), entsprechend den Bedingungen, die in den Europaabkommen und den Zusatzprotokollen sowie in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt worden sind;

b) Zypern, Malta und die Türkei auf der Grundlage der mit diesen Staaten abzuschließenden bilateralen Abkommen.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Umwelt

Tätigkeit(en): Natürliche Ressourcen und biologische Vielfalt - Wälder

Bezeichnung der Maßnahme: Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen - FOREST FOCUS

1. HAUSHALTSLINIE(N) UND BEZEICHNUNG(EN)

B4-303: Schutz der Wälder

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 90 Mio. EUR für Verpflichtungsermächtigungen

2.2. Laufzeit:

(2003 - 2008)

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung

(vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Vorschlag vereinbar mit der vorhandenen Finanzplanung

[X] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

Der Vorschlag macht einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

Die Laufzeit des Systems geht über den Zeitraum von 2000-2006 hinaus, für den dessen Finanzierung festgelegt wurde. Es wurde darauf geachtet, die Mittel für den Zeitraum 2003-2006 festzuschreiben, so dass die geplante Zuweisung von 13 Mio. Euro im Jahr nicht überschritten wird. Danach wird die GD Umwelt auf der Grundlage der Zwischenbewertung und der Bewertung des Anwendungszeitraums 2003-2005 einen Vorschlag zur Aufstockung des derzeit bewilligten jährlichen Betrags vorlegen, damit sämtliche im System vorgesehenen Monitoringaufgaben für sämtliche angegebenen zusätzlichen Monitoringbereiche in vollem Umfang wahrgenommen werden können. Die GD Umwelt wird diesen Punkt in den Debatten mit der Haushaltsbehörde über den Haushaltsplan der Gemeinschaft nach 2006 erneut zur Sprache bringen. Die zusätzlich erforderlichen Finanzmittel werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Zwischenbewertung des Systems veranschlagt; sind müssen mit der Haushaltsbehörde debattiert und von ihr bewilligt werden.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

[X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung der Maßnahme).

ODER

Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

(N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt.)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Rechtsgrundlage ist Artikel 175 EG-Vertrag (bis 2002 waren Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 175 Rechtsgrundlage für die Ausgaben. Ab 2003 wird nur noch Artikel 175 Rechtsgrundlage sein).

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

Die Waldökosysteme machen mit einem Anteil von derzeit über 44 % an der Gesamtfläche einen großen Teil des europäischen Territoriums aus (der Anteil dürfte nach der Erweiterung noch ansteigen). Die Wälder können als Indikator für die Qualität der Umwelt dienen. Die Waldökosysteme mit ihrer großen biologischen Vielfalt sind sehr heterogen. Im 6. UAP stehen die Wälder im Mittelpunkt von Aktionen, die im Kapitel "Natur und biologische Vielfalt", einem der vier prioritären Aktionsbereiche des 6. UAP, vorgesehen sind.

Die Notwendigkeit, die Waldökosysteme zu schützen und ihren Zustand zu überwachen, ist schon lange anerkannt. Seit 1986, als die GD Landwirtschaft ihre ersten Maßnahmen in Angriff nahm, werden im Rahmen des eingeführten Monitorings nützliche Daten über den Zustand des Walds hinsichtlich der Luftverschmutzung und anderer anthropogener und natürlicher Stressfaktoren erhoben. Seit 1992 liefert eine weitere Aktion wertvolle Informationen über Waldbrände, deren Überwachung für die Mittelmeerländer unter den Mitgliedstaaten von extrem wichtiger Bedeutung ist. Diese Maßnahmen haben zur Erhebung von Daten in einem gemeinsamen Netz der Europäischen Union geführt; auf der Grundlage dieser Daten werden weitere Maßnahmen entwickelt (der GFS, der EUA, der Mitgliedstaaten und von Forschungseinrichtungen).

Die neuen Tätigkeiten, die im Rahmen dieses neuen Verordnungsentwurfs der GD Umwelt entwickelt werden, erfassen auch die beiden bereits eingeführten Tätigkeiten, d. h. die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Wälder und die Waldbrandüberwachung. Die laufenden Monitoringmaßnahmen sollen jedoch ausgeweitet werden, um die erforderlichen Informationen für andere Schlüsselbereiche der Umweltpolitik zu sammeln. Die neuen Monitoringtätigkeiten, die ab 2003 gefördert werden, werden daher schrittweise die Problembereiche Böden, biologische Vielfalt, Klimaänderung und Kohlenstoffbindung erfassen, womit der Anwendungsbereich des Systems ausgeweitet wird. Mit dem vorgeschlagenen Monitoringsystem soll Folgendes erreicht werden:

* Monitoring der Auswirkungen natürlicher und anthropogener Stressfaktoren auf die Waldökosysteme,

* Sensibilisierung für den Zustand der europäischen Wälder,

* Monitoring der Waldressourcen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung (biologische Vielfalt, Kohlenstoffbindung, Klimaänderung, Böden)

Das 6. Umweltaktionsprogramm sieht die Weiterführung dieser Monitoringmaßnahmen vor; das Potenzial der Wälder als Kohlenstoffsenken muss voll und ganz genutzt werden, die biologische Vielfalt muss überwacht, und eine Bodenschutzstrategie der EU muss entwickelt werden.

Das wichtigste Ziel des EU-Systems wird im Monitoring des Zustands der europäischen Waldökosysteme und im Schutz der Wälder in der EU gegen schädliche Einfluesse bestehen. Politische Entscheidungen über spezifische Maßnahmen müssen auf zuverlässigen Informationen über den Zustand und die Entwicklung des Zustands des Waldes und über Faktoren, die auf die Waldökosysteme einwirken, gestützt werden. Aus diesem Grund soll ein EU-System auf der Grundlage einer neuen Rahmenverordnung eingeführt werden. Es wird Daten und Informationen zur Bewertung der Risiken, die mit dem Zustand der Waldökosysteme verbunden sind, liefern. Einzelne Faktoren, besonders aber das Zusammenwirken verschiedener Stressfaktoren, können Waldökosysteme schwer schädigen oder zerstören. Informationen über Änderungen des Zustands der Wälder, die frühzeitig zur Verfügung stehen, können helfen, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Wälder zu entwickeln und Stressfaktoren, die Schäden verursachen, zu eliminieren. Ausgehend von dem oben genannten übergeordneten Ziel können eine Reihe von Zielen definiert werden, die jeweils einer Monitoringmaßnahme entsprechen. Diese sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Ziel 1 // Bereitstellung von Informationen über die räumliche und zeitliche Änderung des Zustands von Waldökosystemen bedingt durch anthropogene sowie natürliche Stressfaktoren für die einzelnen Ökoregionen der Europäischen Union.

Ziel 2 // Bereitstellung von Informationen über Waldbrände und die Ursachen von Waldbränden in der EU und Entwicklung von Modellen für die Vorhersage und Verhütung von Waldbränden auf der Grundlage des Zustands des Waldökosystems.

Ziel 3 // Bereitstellung zuverlässiger Informationen, die eine solide Grundlage für politische Entscheidungen über Maßnahmen gegen Faktoren bilden, die sich auf den Zustand der Waldökosysteme auswirken, und für die Entwicklung von Methoden zur Erhaltung von Waldökosystemen und zur Wiederherstellung geschädigter Waldökosysteme.

Ziel 4 // Erfuellung der Verpflichtungen, die die Europäische Union bereits eingegangen ist (z. B. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Übereinkommen über die biologische Vielfalt), Unterstützung von Gesprächen auf gesamteuropäischer und internationaler Ebene (z. B. Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa) und Vorbereitung von Maßnahmen im Hinblick auf künftige Erfordernisse (EU Bodenschutzstrategie, "Saubere Luft für Europa" (CAFE), usw.).

Die Durchführung der geplanten Tätigkeiten im Rahmen des Systems wird die Sammlung von Informationen über den Zustand der Waldökosysteme zum Ergebnis haben. Diese Datenerhebung wird die Weiterentwicklung der seit 16 Jahren existierenden Datenbank, in der die Ergebnisse der Beobachtung der Waldökosysteme gespeichert sind, sowie die Weiterentwicklung nützlicher Zeitreihen für Forstdaten unterstützen. Auf diese Informationen stützt sich der Bericht "Der Waldzustand in Europa" (der bisher jährlich erschienen ist) und verschiedene andere Veröffentlichungen, die u.a. die Sensibilisierung von Politikern, Wissenschaftlern und der Öffentlichkeit zum Ziel haben. Die bei früheren Monitoringtätigkeiten erfassten Daten wurden für die Entwicklung von Indikatoren für den Zustand von Waldökosystemen und für Risiken der Luftverschmutzung verwendet. Der größere Anwendungsbereich des neuen Systems wird diese mit Indikatoren für die biologische Vielfalt und die Böden in Wäldern sowie für die Auswirkungen der Klimaänderung ergänzen.

Die Berichterstattung über den Zustand der Wälder und über Waldbrände wird fortgesetzt. Die Europäische Umweltagentur (EUA) wird die Kommission bei der Berichterstattung unterstützen. Anstrengungen werden unternommen, um bestimmte Aspekte der Berichterstattung in die Aufgaben der Europäischen Umweltagentur (EUA) im Zusammenhang mit der allgemeinen Umweltberichterstattung zu integrieren. Die Ergebnisse sollen durch gezielte Veröffentlichungen für die verschiedenen Zielgruppen, wie z. B. Wissenschaftler, Betroffene, Entscheidungsträger und Öffentlichkeit, weiter verbreitet werden als bisher, wobei leicht erkennbar sein muss, dass sie von der EU erarbeitet wurden.

Das vorgeschlagene System wird Datenerfassungsplattformen in den Mitgliedstaaten und in der Wissenschaftlichen Koordinierungsstelle einrichten, um die Ergebnisse leichter und schneller verbreiten zu können. Diese Datenerfassungsplattformen werden mit anderen Datenbanken für Umweltinformationen verbunden sein und sollen die Integration von Daten über Waldökosysteme in andere Informationssysteme und umgekehrt erleichtern. Das System wird den Austausch von Informationen über Umweltfragen erleichtern, um Wissenschaftlern und anderen Beteiligten dabei zu helfen, die Öffentlichkeit zu informieren und sie für den Zustand der Waldökosysteme zu sensibilisieren.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Zu dem Vorschlag wurde keine Ex-ante-Bewertung vorgenommen, da das vorgeschlagene System die Waldmonitoringmaßnahmen fortsetzt, die die GD Landwirtschaft im Zeitraum 1986-2002 durchgeführt hat. Die GD Landwirtschaft hat Studien zu den Ergebnissen des Monitorings in Auftrag gegeben und hat vor kurzem einen Bericht über die Durchführung der Monitoringmaßnahmen verfasst, der in Kürze dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt wird. Der Vorschlag der GD Umwelt stützt sich auf die Erfahrungen aus dem Monitoring des europäischen Walds in den letzten 16 Jahren und auf Vorschläge zur Verbesserung der Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Wälder, die im Rahmen der Bewertung der Monitoringtätigkeiten durch eine Sachverständigengruppe gemacht wurden.

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

In dem Vorschlag wurden die Ergebnisse eines unabhängigen Gutachtens zur Monitoringtätigkeit berücksichtigt. Gemäß diesem Gutachten sieht der neue Vorschlag eine zentralisierte Koordinierung durch eine Wissenschaftliche Koordinierungsstelle und eine kontinuierliche Überwachung der Tätigkeiten im Rahmen des Systems vor. Die neue Struktur sollte helfen, die Wirksamkeit des Systems weiter zu verbessern. Eine Verbesserung der Transparenz der Systemtätigkeiten und ihres Kosten-Nutzen-Verhältnisses wird durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Bewertungen der nationalen Programme erzielt. Die Kommission wird ihrerseits eine Zwischenbewertung des Systems vornehmen und am Ende des Durchführungszeitraums eine abschließende Bewertung durchführen. Die GD Umwelt hat Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten Programme mit u.a. einer Ex-ante-Bewertung und Ex-post-Bewertungen der Anwendung des Systems vorlegen müssen. Bei der Zwischenbewertung wird die GD Umwelt mit Unterstützung der GFS und Wissenschaftlern auch die Wirksamkeit der Monitoringtätigkeit prüfen und gegebenenfalls Verbesserungen und eine Fortsetzung des Systems vorschlagen.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5.3. Durchführungsmodalitäten

Mitgliedstaaten, die der Kommission nationale Waldmonitoringprogramme zur Genehmigung und zur Beantragung von Finanzmittel vorlegen, werden die Überwachungstätigkeiten durchführen. Die Programme sehen Monitoringtätigkeiten, die Bearbeitung und Speicherung von Daten, Studien zur Datenharmonisierung und zur Verbesserung der Erhebungsmethoden vor. Im Rahmen der Verordnung soll auch die Schaffung von Datenerfassungsplattformen in der Wissenschaftlichen Koordinierungsstelle und in den Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Speicherung und zum Austausch von Daten, Berichten und Informationen aus diesen Monitoringtätigkeiten finanziert werden. Die Mitgliedstaaten werden Mehrjahres-Programme mit einer Laufzeit von 3 Jahren vorlegen, also je zwei im Durchführungszeitraum der Verordnung. Die Verordnung sieht die Möglichkeit zur Änderung und Überprüfung der Programme bei Bedarf vor. Neben den Mitgliedstaaten werden die Gemeinsame Forschungsstelle und die Europäische Umweltagentur eine Rolle bei der wissenschaftlichen Koordinierung der Monitoringtätigkeit und bei der Berichterstattung spielen.

Zunächst werden im Rahmen des Systems die Maßnahmen zur Überwachung der Luftverschmutzung und von Waldbränden durchgeführt, während mit den restlichen Finanzmitteln Pilotprojekte und Studien finanziert werden sollen, mit denen Methoden getestet werden, um neue Monitoringtätigkeiten in den Bereichen biologische Vielfalt, Böden, Kohlenstoffbindung und Klimaänderung zu entwickeln. Unterstützt wird eine regelmäßige Berichterstattung sowie die Veröffentlichung von anderen Schriften, Merkblättern, Indikatorenleitfäden, Handbücher für die Umsetzung und sonstigem Material. Begleitende Studien haben die Schaffung von Modellen zur Beschreibung der Waldökosysteme und ihrer Funktionen zum Gegenstand und werden Antworten auf grundsätzliche Fragen über ihren Zustand und den Schutz der Wälder geben.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnungsweise der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist anhand der Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern).

6.1.1. Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

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Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

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Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

1 Angaben zu Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) // 677.250 EUR

II. Dauer der Maßnahme // 6 Jahre

III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II) // 4.063.500 EUR

Auf der Grundlage einer neuen Vereinbarung zwischen der GD Landwirtschaft, der GD Umwelt und der GD Unternehmen wurde die Zuständigkeit für diese Verordnungen ab 2003 von der GD Landwirtschaft auf die GD Umwelt übertragen. Gemäß dieser Vereinbarung werden drei Dauerplanstellen (1A, 1B und 1C) und ein ANS-Posten für die Verwaltung der Verordnung und der Waldmonitoringtätigkeiten von der GD Landwirtschaft in die GD Umwelt verlegt (siehe dazu Informationsunterlagen, die während den Debatten zum Haushaltsvorentwurf verteilt wurden). Neben diesen Mitarbeitern werden ein weiterer A-Bediensteter und ein ANS mit diesen Aufgaben betraut werden. Diese Angaben sind den Unterlagen zu entnehmen, die zum Haushaltsvorentwurf (HVE) verteilt wurden.

Wichtig ist, dass die Beitrittsanwärter im Entwurf der Verordnung berücksichtigt sind, da die Bestimmungen, die für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, ab dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten auch für diese gelten werden. Im Hinblick darauf und im Hinblick auf das zusätzlich erforderliche Personal ist eine Durchführungsverordnung gegebenenfalls mit Änderungen oder vorläufigen Regelungen vorgesehen.

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

Die Mitgliedstaaten werden möglicherweise Ende 2002 aufgefordert, Vorschläge für ihre nationalen Programme einzureichen (falls die Debatten über die Verordnung im Rat und im EP im Mitentscheidungsverfahren zügig abgeschlossen werden). Die Mitgliedstaaten werden ersucht, mehrjährige Überwachungsprogramme (ggf. für einen Zeitraum von 3 Jahren) vorzulegen, die gegebenenfalls regelmäßig zu überprüfen sind. Somit werden Programme für den Zeitraum 2003-2005 und für den Zeitraum 2006-2008 erwartet. In den Programmen für letzteren Zeitraum sollten die Ergebnisse und Empfehlungen der für Ende 2005 - Juni 2006 geplanten Bewertung der Monitoringtätigkeit berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen Jahresberichte über die Umsetzung des Monitoringprogramms und ihre Monitoringtätigkeit vorlegen. Kofinanzierte Projekte/Studien und Demonstrationsprojekte werden von für diesen Bereich zuständigen Bediensteten betreut und überwacht. Sie prüfen, ob die vorgeschlagenen Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Stellen, die eine Kofinanzierung für Projekte/Studien und Demonstrationsprojekte erhalten, werden alle sechs Monate Fortschrittsberichte, einen Zwischenbericht und spätestens sechs Monate nach Abschluss jedes Projekts/jeder Studie einen Abschlussbericht vorlegen müssen. Der Ständige Forstausschuss unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Verordnung.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Rahmenverordnung für das Waldmonitoring und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Fortschrittsbericht vor. In diesem Bericht wird die Wirksamkeit des Systems beurteilt, die Errungenschaften zusammengefasst und mögliche Ziele für die künftige Entwicklung des Systems aufgezeigt. Der erste Bewertungsbericht ist für Ende Juni 2006 vorgesehen und erfasst die ersten 3 Jahre der Monitoringtätigkeit (2003-2005). Eine weitere Ex-post-Bewertung wird am Ende des Sechsjahres-Zeitraums der Umsetzung des Systems vorgenommen werden. Darin werden die verlangten nationalen Berichte der Mitgliedstaaten bewertet. Diese Bewertung wird Anhaltspunkte für die Überarbeitung der Verordnung und für den neuen Vorschlag zur Fortsetzung des Waldmonitorings bilden, der 2009 vorgelegt werden soll.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Mitgliedstaaten benennen die Stelle (Behörde, Agentur oder Einrichtung), die für die Durchführung der in dieser Rahmenverordnung vorgesehenen Tätigkeiten zuständig ist. Der Beitrag der Gemeinschaft zu den erstattungsfähigen Kosten wird an den Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle ausgezahlt. Für die Verträge mit den Einrichtungen, Agenturen oder Beratern, die mit den im nationalen Programm eines Mitgliedstaates vorgesehenen Tätigkeiten betraut sind, gelten die Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen. Von den als Begünstigte in Frage kommenden Stellen in den Mitgliedstaaten ist zu verlangen, dass sie vorläufige Aufwands- und Ertragserklärungen zu dem Projekt, für das Mittel beantragt werden, vorlegen. Vergütungen im Rahmen der Verträge erfolgen auf der Grundlage der allgemeinen Vertragsbedingungen und der Aufwands- und Ertragserklärungen, die von dem Begünstigten ordnungsgemäß bescheinigt werden, nach der Überprüfung durch die zuständige Dienststelle der Kommission. Auch sind Kontrollen vor Ort vorgesehen. Die Begünstigten müssen sämtliche Unterlagen und Belege 5 Jahre nach der letzten Zahlung aufbewahren.

In sämtlichen Verträgen sind genaue Einzelheiten über Betrugsbekämpfungsmaßnahmen enthalten (Kontrollen, Vorlage von Berichten und Erklärungen, Belege usw.). In den Verträgen müssen auch Bestimmungen über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge sowie über die mögliche Berechnung von Strafzinsen auf solche Zahlungen enthalten sein. Die Mitgliedstaaten bleiben zuständig für die Einziehung von Beträgen, wenn es bei der Durchführung der nationalen Programme für das Waldmonitoring zu Unregelmäßigkeiten und zu Betrug gekommen ist.

Die Kommission ist für die Durchführung ihrer eigenen Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte sowie für die Bewertungsstudien zum Monitoringsystem zuständig. Die Kommission wendet dazu die Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen an. Die Verträge werden mit den Stellen, die im Rahmen einer Ausschreibung den Zuschlag erhalten, unterzeichnet. Vergütungen im Rahmen der Verträge erfolgen auf der Grundlage der allgemeinen Vertragsbedingungen und der Aufwands- und Ertragserklärungen, die von dem Begünstigten ordnungsgemäß bescheinigt werden, nach der Überprüfung durch die zuständige Dienststelle der Kommission. Die Kommission hat bei Betrug, Unregelmäßigkeiten oder mangelhafte Durchführung ihrer Verträge Zahlungen zurückzuverlangen. Die Begünstigten müssen sämtliche Unterlagen und Belege 5 Jahre nach der letzten Zahlung aufbewahren.

Zur Verhütung des Risikos von Betrug oder Unregelmäßigkeiten führt die Kommission im Finanzbogen Informationen über vorhandene oder geplante Betrugsbekämpfungsmaßnahmen auf.

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