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Document 52002PC0268
Opinion of the Commission pursuant to Article 251 (2), third subparagraph, point (c) of the EC Treaty, on the European Parliament's amendments to the Council's common position regarding the proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down the health rules concerning animal by-products not intended for human consumption amending the proposal of the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag
/* KOM/2002/0268 endg. - COD 2000/0259 */
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0268 endg. - COD 2000/0259 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag 1. Einführung Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Die Kommission legt hiermit ihre Stellung nahme zu den 8 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen dar. 2. Vorgeschichte - Annahme des Vorschlags durch die Kommission: 19. Oktober 2000 [1] [1] KOM(2000) 574 endg., 2000/0259(COD) vom 19.10.2000. - Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 26. April 2001 [2] [2] ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 32. - Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 12. Juni 2001 [3] [3] Stellungnahme des EP vom 12. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). - Politische Einigung im Rat: 19. Juni 2001 (Einstim mig keit ohne die Kommission) - Annahme des geänderten Vorschlags: 12. Dezember 2001 - Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: 20. November 2001 [4] [4] ABl. C 45E vom 19.2.2001, S. 70. - Annahme der Empfehlung für eine zweite Lesung durch das Parlament: 13. März 2002 3. Zweck des Vorschlags Hauptanliegen des Vorschlags ist das Verbot der Verwertung bestimmter tierischer Nebenprodukte, insbesondere toter Tierkörper und konfiszierten Tiermaterials, in der Futtermittelkette. Als einziges Rohmaterial würde dann Material von Tieren, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, zur Herstellung von Futtermitteln zugelassen werden. Außerdem sieht der Vorschlag Folgendes vor: - Er führt eine Reihe alternativer Methoden für die Verwendung oder Entsorgung tierischer Nebenprodukte ein; - er verschärft die Vorschriften für Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von tierischen Nebenprodukten; - er stellt eine Verbindung zum Umweltrecht der Gemeinschaft her; - er schafft einen neuen rechtlichen Rahmen für den Bereich der tierischen Nebenprodukte; - er vereinfacht die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften, da er einen konsolidierten Rechtstext darstellt, dem sämtliche nicht für den menschlichen Verzehr geeignete tierische Nebenprodukte unterfallen. 4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments 4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen - Abänderung 12 zur Kennzeichnung von Heimtierfutter und Abänderung 15 betreffend separate Gebäude sind akzeptabel, da sie mit den Zielen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags übereinstimmen, die Rück verfolg barkeit zu verbessern und Kreuzkontaminationen zu verhindern. - Abänderung 21, die bei der Behandlung von Abwasser anfallendes Material betrifft, kann akzeptiert werden, da sie deutlich macht, dass solches Material nur dann zur Kategorie 1 gehört, wenn es spezifiziertes Risikomaterial enthält. - Abänderungen 22 und 23 zu Küchen- und Speiseabfällen, mit denen diese einer seits von den Kontrollvorschriften des Artikels 7 ausgenommen werden und andererseits ein Bezug zum Umweltrecht hergestellt wird, sind akzeptabel, da sie gewährleisten, dass die Ziele der Verordnung erreicht werden, ohne dem System einer separaten Abfallsammlung Abbruch zu tun. Außerdem stellen diese Abänderungen sicher, dass Hochrisiko-Küchen- und -Speiseabfälle, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen, den strengen Kontrollvorschriften des Artikels 7 unterworfen bleiben, da die vorge schlagene Abänderung an Artikel 7 sich auf Küchen- und Speise abfälle der Kategorie 3 beschränkt. - Abänderung 24, mit der die Ausnahme der Verfütterung von Material der Kategorie 1 an bestimmte Tiere auf gefährdete und geschützte Arten Aas fressender Vögel ausgeweitet wird, ist akzeptabel, da sie festlegt, dass die näheren Einzelheiten bezüglich solcher Ausnahmen von der Kommission nach Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens vorgeschlagen werden. 4.2. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen - Abänderung 9 kann nicht akzeptiert werden, da detaillierte und ausreichende Vorschriften für die Begleitpapiere und die zu führenden Aufzeichnungen bereits im Anhang zu der Verordnung enthalten sind; sie können erforder lichen falls nach dem Ausschussverfahren ergänzt werden. - Abänderung 25 betreffend die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in der Tier ernährung kann vor allem aus institutionellen Gründen nicht akzeptiert werden, denn damit würde das Initiativrecht der Kommission unterlaufen; die Abände rung verlangt nämlich von der Kommission die Vorlage eines Legislativ vorschlags innerhalb einer bestimmten Frist und mit einem vom Europäischen Parlament festgelegten Inhalt. Außerdem kann diese Abänderung aus folgenden, spezifischeren Gründen nicht unterstützt werden: - 13 Mitgliedstaaten haben sich gegen jegliche Lockerung des Verbots von Spültrankfütterung ausgesprochen, welches bereits im EU-Recht fest ge schrieben ist. - Die Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen ist potentiell mit einem großen Risiko der Übertragung schwerer Tierkrankheiten verbunden, wie Maul- und Klauenseuche oder klassische Schweinepest. Angesichts des enormen Schadens, den die jüngsten Ausbrüche dieser Seuchen verursacht haben, ist das Beharren der Mitgliedstaaten auf einem sehr hohen Schutzniveau verständlich und wird von der Kommission unterstützt. - Die Fortsetzung der Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen an Schweine ist außerdem nur schwer mit dem Ziel der vollständigen Rückverfolgbarkeit von Futtermittelzutaten und mit dem Verbot der Wiederverwendung innerhalb ein- und derselben Tierart zu vereinbaren, welche das Europäische Parlament verlangt hat und die von Rat und Kommission uneingeschränkt akzeptiert werden. - Aus diesen Gründen hat die Kommission die Entscheidung des Rates unterstützt, die Praxis der Spültrankfütterung im Rahmen der Schweine pest-Richtlinie zu verbieten; ebenso unterstützt sie den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verordnung über tierische Nebenprodukte, in dem eine ähnliche Position vertreten wird. - Die Entsorgung und Wiederverwendung von Küchen- und Speiseabfällen unterliegt bereits bestehenden und geplanten umweltrechtlichen Vor schriften. Die vom Europäischen Parlament geforderte separate Verordnung würde sich hiermit überschneiden. Hinzu kommt, dass diese Abänderung Ziele verfolgt, die denjenigen der Abänderungen 22 und 23 unmittelbar zuwiderlaufen. Denn während diese Abänderung eine weitere Reihe strenger Kontrollen bei der Sammlung und Beseitigung von Küchen- und Speise abfällen fordert, zielen die Abänderungen 22 und 23 im Gegenteil darauf ab, Küchenabfälle von weiteren Kontroll vorschriften auszuschließen. - Und schließlich hat die Kommission bereits offiziell erklärt, dass sie bereit ist, Übergangsmaßnahmen vorzuschlagen, die nach dem Aus schuss verfahren angenommen werden können, wann immer dies gerechtfertigt und angemessen ist, um den betroffenen Unternehmen Zeit zur Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Anforderungen zu geben. Vernünftige Übergangsmaßnahmen sollten jedoch ausführlich mit technischen und nach Möglichkeit auch wissenschaftlichen Sachverständigen erörtert werden, damit für die Übergangszeit Mindestanforderungen an den Gesundheitsschutz festgelegt werden können. 5. Fazit Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.