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Dokument 52002PC0165

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung der Internet-Domäne oberster Stufe ,.eu" zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

/* KOM/2002/0165 endg. - COD 2000/0328 */

52002PC0165

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung der Internet-Domäne oberster Stufe ,.eu" zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0165 endg. - COD 2000/0328 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung der Internet-Domäne oberster Stufe ,.eu" ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2000/0328 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung der Internet-Domäne oberster Stufe ,.eu" ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

1. Einleitung

Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag sieht vor, dass die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgibt. Die Kommission gibt nachstehend ihre Stellungnahme zu den 6 Änderungsvorschlägen des Parlaments ab.

2. Hintergrund

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23.-24. März 2000 und gestützt auf ihre Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zur Einführung der Bezeichnung ,.eu" als Internet-Domäne (KOM(2000) 421) unterbreitete die Kommission diesen Vorschlag für eine Verordnung [1] zur Einführung der Internet-Domäne oberster Stufe ,.eu", um eine neue Domäne zur Registrierung der Namen von in der Gemeinschaft niedergelassenen oder ansässigen Unternehmen, Organisationen und Personen zu schaffen. Diese Verordnung legt die Bedingungen für die Benennung eines Registers, das mit dem Aufbau, der Organisation und der Verwaltung der Internet-Domäne ,.eu" betraut wird, sowie den allgemeinen Regelungsrahmen für deren Einführung fest.

[1] COM(2000)827 - 2000/0328 (COD)

Das Europäische Parlament beschloss dazu am 4. Juli 2001 in erster Lesung seine Abänderungen, woraufhin die Kommission am 2. Oktober 2001 einen geänderten Vorschlag vorlegte. Der Rat legte am 6. November 2001 seinen gemeinsamen Standpunkt einstimmig fest. Die Kommission unterstützte den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit Ausnahme der Bestimmung über die Art des Ausschusses und das Verfahren, die sie ablehnte.

Die vom Europäischen Parlament beschlossenen Abänderungen sind das Ergebnis eines zwischen den Institutionen erreichten Kompromisses. Da die Abänderungen für den Rat annehmbar sind, wird kein Vermittlungsverfahren eingeleitet. Die endgültige Annahme durch den Rat ist im Anschluss an die Überprüfung der Texte durch die Rechts- und Sprachsachverständigen für die Ratstagung (Verkehr und Telekommunikation) im März 2002 vorgesehen.

3. Zweck des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll den in der Gemeinschaft niedergelassenen oder ansässigen Unternehmen, Organisationen und Personen eine neue Internet-Domäne oberster Stufe (TLD) zur Verfügung gestellt und damit ergänzend zu den vorhandenen nationalen Domänen eine weitere Möglichkeit der Registrierung von Domänennamen geschaffen werden. Die Internet-Domäne ,.eu" wird durch die Ermöglichung einer europaweiten Präsenz im Internet dazu beitragen, die Sichtbarkeit des Binnenmarktes auf den virtuellen Märkten zu steigern und dürfte der Nutzung des Internet in Europa neue Impulse verleihen. Die vorgeschlagene Verordnung enthält die Bedingungen für die Benennung eines Registers, das mit dem Aufbau, der Organisation und der Verwaltung der Internet-Domäne oberster Stufe ,.eu" betraut wird, sowie den allgemeinen Regelungsrahmen für deren Einführung einschließlich der Bereiche, für die ein solcher Regelungsrahmen zu schaffen ist.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament beschloss am 28. Februar 2002 zu der Verordnung sechs Abänderungen (Abänderungen 7 bis 12). Die Kommission kann allen diesen Abänderungen uneingeschränkt zustimmen.

4.1. Art des Ausschusses und Verfahren (Abänderungen 8, 11 und 12)

Der Hauptstreitpunkt bei den Verhandlungen zwischen Rat und Parlament waren die Art des Ausschusses und das für diese Verordnung erforderliche Verfahren. Die Kommission hatte für die Verordnung die Zuständigkeit des gemäß der Rahmenrichtlinie einzusetzenden ,Kommunikationsausschuss" und die Anwendung eines Beratungsverfahren in Bezug auf den Regelungsrahmen vorgeschlagen. Das Europäische Parlament befürwortete den Kommissionsvorschlag in erster Lesung mit der Ergänzung, das die Kommission bis zum Inkrafttreten der Rahmenrichtlinie vom ,ONP-Ausschuss" unterstützt werden sollte. Damit erkannte es an, dass es notwendig ist, dem Zusammenwachsen der Kommunikationstechnologien Rechnung dadurch zu tragen, dass Fragen der Internet-Domäne ,.eu" zusammen mit den anderen Belangen der elektronischen Kommunikation behandelt werden, und schwerfällige Verfahren bei der Einführung der Internet-Domäne ,.eu" zu vermeiden. Der Rat bestand auf einem speziellen Ausschuss und auf einem Regelungsverfahren sowohl für die Auswahl des Registers (Artikel 3) als auch für die Annahme des Regelungsrahmens.

Die in den Abänderungen 8, 11 und 12 enthaltene Kompromisslösung stellt ein gutes Gleichgewicht her. Danach wird der ,Kommunikationsausschuss" - bis zu dessen Einsetzung der ,ONP-Ausschuss" - die Kommission unterstützen und das Regelungsverfahren bei der Aufstellung der Kriterien und des Verfahrens für die Benennung des Registers (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) und der allgemeinen Grundregeln (Artikel 5), wogegen die Benennung des Registers und die Festlegung des Vertragsrahmen für die Aufsicht über die Verwaltung der Internet-Domäne ,.eu" nach dem Beratungsverfahren erfolgt.

4.2. Registrierungsverfahren (Abänderung 7)

In einer neuen Erwägung wird der Reihenfolgegrundsatz ,Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" eingeführt, der bei der Festlegung der Registrierungspolitik neben anderen Möglichkeiten berücksichtigt werden soll. Obwohl dies nicht Bestandteil ihres Vorschlags war, unterstützte die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag einen Verweis auf dieses weit verbreitete Registrierungsverfahren mit den im Regelungsrahmen enthaltenen Beschränkungen.

Durch die Kompromisslösung wird die noch zu treffende Entscheidung über die Registrierungspolitik nicht vorweg genommen, sondern hervorgehoben, dass es sich bei dieser Methode um ein anerkanntes Registrierungsverfahren handelt. Diese Erwägung ist eine nützliche Klarstellung im Hinblick auf die Registrierungspolitik, die von der Kommission unterstützt werden kann.

4.3. Klarstellung der Pflichten des Registers (Abänderungen 9 und 10)

Zwei zusätzliche Abänderungen dienen der Klarstellung der Bestimmungen über die sich aus dieser Verordnung ergebenen Pflichten des Registers.

In Abänderung 9 wird präzisiert, dass die Politik der außergerichtlichen Streitbeilegung auf dem Grundsatz der Kostendeckung beruht. Dieser vom Parlament bereits in erster Lesung eingeführte Grundsatz steht im Einklang mit ähnlichen Bestimmungen über die Gebühren (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) und kann von der Kommission als nützliche Klarstellung unterstützt werden.

Mit Abänderung 10 wird klargestellt, dass die Integrität der Datenbanken der Domänennamen durch das Register gewährleistet werden muss.

Diese Klarstellung ist nützlich, weil der Betrieb der Datenbanken der Domänennamen zu den Hauptfunktionen des Registers gehört. Die Kommission kann sicher stellen, dass das Register im nötigen Umfang vertraglich verpflichtet ist, Datenbanken zu schützen, die nicht als ,Datenbanken der Domänennamen" bezeichnet werden können.

5. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben.

Upp