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Document 52002PC0136(04)
Amended Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EEC, Euratom, ECSC) No 260/68 laying down the conditions and procedure for applying the tax for the benefit of the European Communities
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften
/* KOM/2002/0136 endg. */
ABl. C 181E vom 30.7.2002, p. 312–312
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften /* KOM/2002/0136 endg. */
Amtsblatt Nr. 181 E vom 30/07/2002 S. 0312 - 0312
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit Hilfe der beiden folgenden Vorschläge für Verordnungen soll gewährleistet werden, dass auch die Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen, die unter die zeitlich befristeten Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst fallen, der Gemeinschaftssteuer unterliegen. Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: (1) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/00 [2], muss geändert werden, um der Verordnung Nr. des Rates vom zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst Rechnung zu tragen. [1] ABl. L 56 vom 04.03.1968, S. 8. [2] ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 3. (2) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/00, muss geändert werden, um der Verordnung [yyy] Nr. [yyy] des Rates vom zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aus dem Dienst Rechnung zu tragen. (3) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/00, muss geändert werden, um der Verordnung [zzz] Nr. [zzz] des Rates vom zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst Rechnung zu tragen -- HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 wird ein sechzehnter, siebzehnter und achtzehnter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt: - die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung [xxx] Nr. [xxx] beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung - die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung [yyy] Nr. [yyy] beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung - die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung [zzz] Nr. [zzz] beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der in Artikel 1 genannten Verordnung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident