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Document 52002PC0075
Opinion of the Commission pursuant to Article 251 (2), third subparagraph, point (c) of the EC Treaty, on the European Parliament's amendments to the Council's common position regarding the proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on access to, and interconnection of, electronic communications networks and associated facilities amending the proposal of the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag
/* KOM/2002/0075 endg. - COD 2000/0186 */
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0075 endg. - COD 2000/0186 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag 2000/0186 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag 1. Einleitung Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag sieht vor, dass die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgibt. Die Kommission gibt nachstehend ihre Stellungnahme zu den 7 Änderungsvorschlägen des Parlaments ab. 2. Vorgeschichte Dieser Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über den Zugang und die Zusammenschaltung (KOM(2000) 384 - 2000/0186(COD)) ist Teil des vorgeschlagenen neuen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Er dient der Harmonisierung der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten den Markt zwischen den Anbietern von Kommunikationsnetzen und -diensten in der Gemeinschaft regulieren. Das Europäische Parlament nahm am 1. März 2001 in erster Lesung dazu Stellung, und die Kommission legte daraufhin am 4. Juli 2001 ihren geänderten Vorschlag vor. Der Rat legte am 17. September 2001 seinen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Kommission billigte den gemeinsamen Standpunkt des Rates vollständig. Die vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung beschlossenen Abänderungen sind Teil eines Gesamtkompromisses über Änderungen an vier Richtlinien des neuen Rechtsrahmen-Pakets, einschließlich dieser Richtlinie, und an einer Entscheidung über die Frequenzpolitik, der dem Europäischen Parlament und dem Ratsvorsitz als Gesamtpaket vorgelegt wurde. Dieses Paket wurde in seiner Gesamtheit vom Europäischen Parlament in seiner Plenarsitzung am 12. Dezember 2001 angenommen. Da die Abänderungen für den Rat annehmbar sind, wird kein Vermittlungsverfahren eingeleitet. Die endgültige Annahme durch den Rat ist im Anschluss an die Überprüfung der Texte durch die Rechts- und Sprachsachverständigen für Anfang 2002 vorgesehen. 3. Zweck des Vorschlags Die Richtlinie gibt technologisch neutrale Regeln vor, die sich jedoch auf spezifische Märkte für Produkte oder Dienste in bestimmten geografischen Gebieten anwenden lassen, um erkannte Probleme zwischen Zugangs- und Zusammenschaltungsanbietern zu lösen. Dies betrifft unter anderem den Zugang zu festen und mobilen Netzen sowie den Zugang zu digitalen Rundfunk- und Fernsehnetzen, auch über Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen wie elektronische Programmführer (EPG) und Anwendungs programmschnittstellen (API). Die Richtlinie schafft Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer, indem sie klare Kriterien für deren Rechte und Pflichten (Artikel 3 und 4) und für rechtliche Eingriffe (Artikel 5) vorgibt. Sie regelt, welche Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung unter welchen Umständen auferlegt werden können und räumt den Regulierungsbehörden gleichzeitig genügend Flexibilität ein, um neue marktwirtschaftliche Probleme, die einen effizienten Wettbewerb behindern, wirksam zu bekämpfen (Artikel 6 bis 13). 4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament beschloss am 12. Dezember 2001 sieben Abänderungen zur Zugangsrichtlinie. Die Kommission kann allen diesen Abänderungen uneingeschränkt zustimmen. 4.1 Technische Änderungen in den Artikeln (Abänderungen 27, 28 und 19) Die vom Europäische Parlament eingefügten Abänderungen 27 und 28 sind technischer Art und gewährleisten die Vereinbarkeit mit Abänderung 26 in der Rahmenrichtlinie, damit die Marktprüfung ,möglichst bald nach Inkrafttreten dieser Richtlinie", jedoch unter Einhaltung der öffentlichen Anhörungsverfahren durchgeführt wird. Abänderung 19 ist ebenfalls technischer Art und dient der genaueren sprachlichen Fassung. Die Kommission kann diesen Abänderungen zur Klarstellung und Verstärkung des gemeinsamen Standpunktes des Rates zustimmen. 4.2 Weitere Änderungen in den Erwägungen (Abänderungen 29, 30, 31 und 7) Das Europäische Parlament hat überdies Abänderungen zur Ergänzung der Erwägungen beschlossen, mit denen hervorgehoben wird, dass die Regulierungsbehörden bzw. die Kommission die Entwicklung überwachen und gegebenenfalls im Einklang mit den in der Richtlinie festgelegten Verfahren regulierend tätig werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Interoperabilität der Dienste für Endnutzer, die Gebühren, die Einfluss auf die Festlegung der Endnutzerpreise haben, die Notwendigkeit der Marktprüfung im Bereich des internationalen Roaming sowie nachteilige Auswirkungen neuer Infrastruktureinrichtungen auf die Umwelt und die Landschaft. Die Kommission kann diesen Abänderungen zur Klarstellung der Aufsichtsbefugnisse in den entsprechenden Bestimmungen des gemeinsamen Standpunktes des Rates zustimmen. 5. Schlussfolgerung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben.