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Document 52002PC0074
Opinion of the Commission pursuant to Article 251 (2), third subparagraph, point (c) of the EC Treaty, on the European Parliament's amendments to the Council's common position regarding the proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the authorisation of electronic communications networks and services amending the proposal of the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty
Stellungnahme der Kommission gemäβ Artikel 251, Absatz 2, Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäss Artikel 250, Absatz 2 EG-Vertrag
Stellungnahme der Kommission gemäβ Artikel 251, Absatz 2, Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäss Artikel 250, Absatz 2 EG-Vertrag
/* KOM/2002/0074 endg. - COD 2000/0188 */
Stellungnahme der Kommission gemäβ Artikel 251, Absatz 2, Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäss Artikel 250, Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0074 endg. - COD 2000/0188 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäâ Artikel 251, Absatz 2, Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 EG-Vertrag 2000/0188 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäâ Artikel 251, Absatz 2, Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 EG-Vertrag 1. Einleitung Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag sieht vor, dass die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgibt. Die Kommission gibt nachstehend ihre Stellungnahme zu den 4 Änderungsvorschlägen des Parlaments ab. 2. Vorgeschichte Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23.-24. März 2000 und gestützt auf ihre Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und die Leitlinien für den neuen Rechtsrahmen (KOM(2000) 239) schlug die Kommission ein Paket aus fünf Richtlinien vor, die zusammen den neuen Rechtsrahmen bilden, darunter diese Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste. Das Europäische Parlament nahm am 1. März 2001 in erster Lesung dazu Stellung. Der Rat legte am 17. September 2001 seinen gemeinsamen Standpunkt fest. Die Kommission unterstützte den gemeinsamen Standpunkt. Die vom Europäischen Parlament beschlossenen Abänderungen sind Teil eines Gesamt kompromisses über Änderungen an vier Richtlinien, einschließlich dieser Richtlinie, und an einer Entscheidung über die Frequenzpolitik, der dem Europäischen Parlament und dem Ratsvorsitz als Gesamtpaket vorgelegt wurde. Dieses Paket wurde in seiner Gesamtheit vom Europäischen Parlament in seiner Plenarsitzung am 12. Dezember 2001 angenommen. Da die Abänderungen für den Rat annehmbar sind, wird kein Vermittlungsverfahren eingeleitet. Die endgültige Annahme durch den Rat ist im Anschluss an die Überprüfung der Texte durch die Rechts- und Sprachsachverständigen für Anfang 2002 vorgesehen. 3. Zweck des Vorschlags Ziel dieses Richtlinienvorschlags ist die Vereinfachung und Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme zur Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste. Das vorgeschlagene Allgemeingenehmigungssystem würde für all diese Netze und Dienste unabhängig von ihren technischen Merkmalen gelten und die administrativen Hindernisse für den Marktzugang auf ein Mindestmaß beschränken. 4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament beschloss am 12. Dezember 2001 vier Abänderungen zur Genehmigungsrichtlinie. Die Kommission kann allen diesen Abänderungen uneingeschränkt zustimmen. Abänderung 10 - Erwägung 32 Es wird ein neuer Wortlaut über Zahlungsregelungen in Bezug auf einmalige Pauschalentgelte für Frequenznutzungsrechte eingefügt. Ferner sollte nach dem neuen Wortlaut die Kommission die Möglichkeit haben, vergleichende Untersuchungen über die Praxis der Zuweisung von Funkfrequenzen, Nummern und Rechten zur Installation von Einrichtungen zu veröffentlichen. Abänderung 11 - Artikel 14 Absatz 2a) Das Europäische Parlament fügt einen neuen Absatz ein, um die Beschränkung oder Rücknahme von Rechten zur Installation von Einrichtungen zu begrenzen, und erwähnt für solche Fälle die Möglichkeit von Entschädigungen. Abänderung 6 - Artikel 15 Absatz 2 Artikel 15 zur Schaffung eines Registers zur Wahrung der Transparenz hinsichtlich der Rechte zur Installation von Einrichtungen wurde verstärkt. Abänderung 7 - Artikel 17 Absatz 2 Die zusätzliche Übergangsfrist für die Fälle, in denen neue Genehmigungsregelungen zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten führen, wird von 12 auf 9 Monate verkürzt. 5. Schlussfolgerung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben.