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Document 52002IG0705(01)

Initiative des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol

ABl. C 161 vom 5.7.2002, p. 16–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002IG0705(01)

Initiative des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol

Amtsblatt Nr. C 161 vom 05/07/2002 S. 0016 - 0022


Initiative des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsakts des Rates zur Änderung des Statuts der Bediensteten von Europol

(2002/C 161/07)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,

auf Initiative des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist wünschenswert, das mit Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998(2) festgelegte Statut der Bediensteten von Europol zu ändern, um insbesondere die Verfahren zur Ernennung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren sowie die Ausübung anderer Befugnisse ihnen gegenüber durch die zur Ernennung befugte Behörde festzulegen.

(2) Es ist Aufgabe des Rates, einstimmig die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten von Europol und spätere Änderungen dazu im Einzelnen zu regeln -

HAT FOLGENDEN RECHTSAKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Statut der Bediensteten von Europol (nachstehend "Statut" genannt) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Insbesondere sind die Verfahren zu ihrer Auswahl, ihrem Ausscheiden aus dem Dienst und die Ausübung der Disziplinargewalt in Anhang 8 festgelegt."

2. Anhang 8 wird durch Folgendes ersetzt(3):

"Anhang 8

Sondervorschriften über den Direktor und die stellvertretenden Direktoren

INHALT

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KAPITEL 1

AUSWAHLVERFAHREN

Artikel 1

Die Stellungnahme des Verwaltungsrates zur Ernennung des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors, die nach Artikel 29 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens dem Rat vorzulegen ist, wird nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgearbeitet.

Artikel 2

Das Auswahlverfahren für den Dienstposten des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors von Europol soll Europol die Mitarbeit von Personen sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.

Artikel 3

(1) Der Dienstposten des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors von Europol gilt jeweils zu den folgenden Zeitpunkten als frei:

- ab Beginn des neunten Monats vor Ablauf der Amtsperiode des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors,

- bei Eingang eines Entlassungsantrags des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors gemäß Artikel 14 beim Rat,

- im Fall einer Verfügung des Rates über die Entlassung von Amts wegen gemäß Artikel 15,

- im Fall einer Verfügung des Rates über die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen gemäß Artikel 16,

- im Fall einer Verfügung des Rates über die Entlassung gemäß Artikel 17,

- ab Beginn des neunten Monats vor dem Tag, an dem der Direktor oder der stellvertretende Direktor das 65. Lebensjahr vollendet,

- bei Tod des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors.

(2) Für jeden zu besetzenden Dienstposten nimmt Europol eine Ausschreibung vor, in der im Einzelnen die Art des Dienstpostens einschließlich der Bezüge, der zu erfuellenden Aufgaben und der erforderlichen Eignung, Befähigung und Erfahrung beschrieben wird. Der Entwurf des Profils wird von Europol erstellt und vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit angenommen.

In der Ausschreibung wird darauf hingewiesen, dass die Bewerbungen beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates binnen 90 Tagen nach Veröffentlichung der offiziellen Ausschreibung gemäß Unterabsatz 1 schriftlich einzureichen und mit einem Lebenslauf zu versehen sind.

Die Ausschreibung enthält auch Informationen über die Sicherheitsüberprüfung, der sich der erfolgreiche Bewerber gemäß den Geheimschutzregelungen auf der Grundlage von Artikel 31 des Europol-Übereinkommens zu unterziehen hat.

Artikel 4

(1) Ein zu besetzender Dienstposten eines Direktors oder eines stellvertretenden Direktors wird in allen Mitgliedstaaten direkt von Europol über das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und andere Medien mit weitestmöglicher Verbreitung in allen Mitgliedstaaten ausgeschrieben.

Europol unterrichtet die nationalen Europol-Stellen über einen zu besetzenden Dienstposten des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors. Die nationalen Stellen geben diese Information an die einschlägigen Einrichtungen im jeweiligen Mitgliedstaat weiter. Die zuständigen nationalen Behörden haben sicherzustellen, dass diese Information die Einrichtungen und alle möglicherweise interessierten Beschäftigten erreicht.

(2) Bei allen zu besetzenden Dienstposten werden interne und externe Bewerbungen berücksichtigt.

(3) Die Bewerber erhalten von Europol eine Empfangsbestätigung.

Artikel 5

(1) Der Verwaltungsrat setzt einen Auswahlausschuss des Verwaltungsrates (nachstehend "Auswahlausschuss" genannt) ein. Dieser arbeitet die Stellungnahme des Verwaltungsrates hinsichtlich der Eignung der Bewerber aus, die nach Artikel 29 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens dem Rat vorzulegen ist.

(2) Handelt es sich um den Dienstposten eines stellvertretenden Direktors, so umfasst der Auswahlausschuss den Direktor oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Zudem entsenden vier hierzu vom Verwaltungsrat per Los bestimmte Mitgliedstaaten einen Vertreter in den Auswahlausschuss.

(3) Handelt es sich um den Dienstposten des Direktors, so entsenden fünf hierzu vom Verwaltungsrat per Los bestimmte Mitgliedstaaten einen Vertreter in den Auswahlausschuss.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 entsandten Mitglieder sind bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens für den Auswahlausschuss tätig.

(5) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen einem Mitglied des Auswahlausschusses und einem der Bewerber um den Dienstposten eine persönliche Beziehung besteht, stellt dieses Mitglied seine Mitwirkung an dem Auswahlverfahren ein. In einem solchen Fall schlägt der Mitgliedstaat, der dieses Mitglied entsandt hat, dem Verwaltungsrat die Ablösung des Mitglieds vor.

(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Auswahlausschusses nimmt das Sekretariat des Verwaltungsrates wahr.

Artikel 6

(1) In seiner ersten Sitzung ernennt der Auswahlausschuss des Verwaltungsrates eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.

(2) Der Auswahlausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben die Unterstützung eines oder mehrerer Beisitzer beantragen. Diese Anträge sind an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten, der darüber befindet. Die Beisitzer haben nicht den Status von Mitgliedern des Auswahlausschusses.

(3) Die Aufgaben des Auswahlausschusses umfassen Folgendes:

a) Durchführung einer ersten Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der eingegangenen Bewerbungen;

b) Durchführung von Vorstellungsgesprächen mit den ausgewählten Bewerbern;

c) Berichterstattung an den Verwaltungsrat.

Artikel 7

(1) Auf der Grundlage der Befähigung, der Erfahrung, des geforderten Profils und einer Vorauswahl gemäß Artikel 24 des Statuts trifft der Auswahlausschuss eine erste Auswahl unter den eingegangenen Bewerbungen.

(2) Der Auswahlausschuss kann, sofern er dies für zweckdienlich hält, eine auf den betreffenden Dienstposten bezogene schriftliche oder sonstige Prüfung durchführen. Der Auswahlausschuss entscheidet über die jeweiligen Erfordernisse.

In diesem Fall werden die Prüfungen vom Auswahlausschuss ausgearbeitet, um die speziellen Befähigungen und Kenntnisse der Bewerber für den betreffenden Dienstposten zu prüfen. Der Auswahlausschuss nimmt eine anonyme Bewertung der abgelegten Prüfung(en) vor.

(3) Der Auswahlausschuss lädt alle Bewerber, welche die erste Auswahl nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 2 bestanden haben, zu einem Vorstellungsgespräch ein, um ihre berufliche Eignung und ihre Erfahrung zu prüfen. Diese Vorstellungsgespräche dienen auch dazu, die Kenntnisse der Bewerber in den Amtssprachen der Europäischen Union mit Blick auf Artikel 30 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens und Artikel 1 dieses Anhangs zu prüfen.

(4) Wird dies vom Ausschuss als erforderlich erachtet, kann eine zweite Runde von Vorstellungsgesprächen mit allen oder einigen der Bewerber durchgeführt werden.

Artikel 8

Die Prüfungen und die Vorstellungsgespräche finden in Den Haag statt. Die Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten werden den Bewerbern, den Mitgliedern des Auswahlausschusses und den Beisitzern nach Anhang 5 des Statuts erstattet.

Artikel 9

Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche erstellt der Auswahlausschuss einen Bericht, der ein Verzeichnis der erfolgreichen Bewerber in der vom Auswahlausschuss festgelegten Rangfolge enthält. Der Auswahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Bericht zusammen mit den Lebensläufen der Bewerber wird dem Verwaltungsrat so rasch wie möglich nach Abschluss der Vorstellungsgespräche übermittelt.

Der Auswahlausschuss gewährleistet, dass die Bewerber in dem Verzeichnis, das dem Verwaltungsrat übermittelt wird, die Einstellungsbedingungen nach Artikel 24 Absätze 2 und 3 des Statuts erfuellen.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat erstellt auf der Grundlage des vom Auswahlausschuss übermittelten Berichts eine Stellungnahme in Form einer Liste von drei Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Eignung. Der Verwaltungsausschuss kann vor der Ausarbeitung der Stellungnahme, wenn er dies für erforderlich hält, einige oder alle erfolgreichen Bewerber anhören. Die Stellungnahme muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen angenommen werden. Befindet sich eines der Mitglieder des Verwaltungsrates auch auf der Bewerberliste, so nimmt es nicht an der Ausarbeitung der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses teil.

Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses übermittelt dem Rat die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses nach Artikel 29 Absatz 1 des Europol-Übereinkommens.

Artikel 11

Die Mitglieder des Auswahlausschusses, die Beisitzer sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die beteiligten Europol-Bediensteten behandeln Angaben zu den Bewerbern und den Ergebnissen des Auswahlverfahrens höchst vertraulich.

Artikel 12

Kann die Amtszeit des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors nach Artikel 29 Absätze 1 oder 2 des Europol-Übereinkommens verlängert werden, so kann der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen beschließen, von dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren abzuweichen. In diesen Fällen erstellt der Verwaltungsrat spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit eine Stellungnahme, in der er dem Rat die Verlängerung der Amtszeit empfiehlt. Beschließt der Rat, die Amtszeit nicht zu verlängern, oder trifft der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Verwaltungsrates keine Entscheidung zu diesem Punkt, so findet das Verfahren nach diesem Kapitel Anwendung.

KAPITEL 2

ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST

Artikel 13

Der Direktor oder ein stellvertretender Direktor von Europol scheidet endgültig aus dem Dienst aus durch

a) Entlassung auf Antrag;

b) Entlassung von Amts wegen;

c) Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen;

d) Entlassung;

e) Versetzung in den Ruhestand oder

f) Tod.

ABSCHNITT 1

Entlassung auf Antrag

Artikel 14

(1) Beantragt ein Direktor oder ein stellvertretender Direktor seine Entlassung vor Ablauf der Amtszeit, so bringt er schriftlich seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck, aus dem Dienst bei Europol auszuscheiden. Das Rücktrittsschreiben ist an den Vorsitzenden des Rates mit Abschrift an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten.

(2) Der Rat erlässt die Verfügung, mit der er die Entlassung bestätigt, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des Entlassungsantrags. Der Rat kann die Entlassung verweigern, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs des Entlassungsantrags ein Disziplinarverfahren gegen die betreffende Person läuft oder innerhalb der darauf folgenden 60 Tage eingeleitet wird.

(3) Die Entlassung wird zu dem vom Rat festgesetzten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt darf nicht später liegen als drei Monate nach dem Zeitpunkt, den die betreffende Person in ihrem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat. Der Rat kann jedoch verfügen, dass die Entlassung nicht wirksam wird, bevor der Nachfolger seinen Dienst angetreten hat.

ABSCHNITT 2

Entlassung von Amts wegen

Artikel 15

Das Dienstverhältnis des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors kann vom Rat auf Ersuchen des Verwaltungsrates ohne Ankündigung beendet werden, sofern die in Artikel 95 Buchstabe b) oder c) des Statuts genannten Bedingungen erfuellt sind.

ABSCHNITT 3

Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen

Artikel 16

(1) Der Direktor oder ein stellvertretender Direktor kann im Interesse Europols durch Verfügung des Rates entlassen werden. Bevor der Rat eine solche Verfügung mit Zweidrittelmehrheit erlässt, holt er den Standpunkt des Verwaltungsrates ein und hört die betreffende Person an. Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.

(2) Der seiner Stelle enthobene Direktor oder stellvertretende Direktor erhält folgende Vergütung:

a) für die Dauer von drei Monaten eine seinem Grundgehalt entsprechende monatliche Vergütung;

b) vom vierten bis zum sechsten Monat eine monatliche Vergütung in Höhe von 85 v. H. seines Grundgehalts;

c) danach und bis zum vorgesehenen Ende der Amtszeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 v. H. des Grundgehalts.

(3) Die Einkünfte der betroffenen Personen aus einer neuen Tätigkeit während der Zeit, in der sie eine Vergütung gemäß Absatz 2 erhalten, werden von der dort vorgesehenen Vergütung in Abzug gebracht, wenn diese Einkünfte und die Vergütung zusammen die letzten Gesamtdienstbezüge des Bediensteten übersteigen, die auf der Grundlage der am ersten Tag desjenigen Monats geltenden Gehaltstabelle festgelegt werden, für den die Vergütung zu ermitteln ist. Die betroffene Person hat die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und Europol jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte.

(4) Für die Dauer des Anspruchs auf die Vergütung und für die ersten sechs Monate danach hat die betroffene Person für sich selbst und für die mitversicherten Personen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der in Artikel 56 des Statuts vorgesehenen Krankenfürsorge unter der Voraussetzung, dass sie den entsprechenden Beitrag entrichtet, der entweder nach ihrem Grundgehalt oder nach dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz berechnet wird, und dass sie von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gegen dasselbe Risiko abgesichert werden kann.

(5) Nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Zeitspanne und zu den dort festgelegten Bedingungen kann die betroffene Person auf Antrag weiterhin die Leistungen im Rahmen der Krankenfürsorge empfangen, sofern sie den in Artikel 56 Absatz 1 des Statuts genannten Beitrag in voller Höhe trägt. Bei Erlöschen des Anspruchs auf die Vergütung wird ihr Beitrag nach der zuletzt erhaltenen monatlichen Vergütung berechnet.

ABSCHNITT 4

Entlassung

Artikel 17

Das Dienstverhältnis kann nach Abschluss des in Kapitel 3 vorgesehenen Disziplinarverfahrens vom Rat gemäß Artikel 29 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens aus disziplinarischen Gründen beendet werden, wenn der Direktor oder ein stellvertretender Direktor vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt hat.

ABSCHNITT 5

Versetzung in den Ruhestand

Artikel 18

Das Dienstverhältnis des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors endet am letzten Tag des Monats, in dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet hat.

KAPITEL 3

DISZIPLINARVERFAHREN

ABSCHNITT 1

Disziplinarmaßnahmen

Artikel 19

(1) Gegen den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm durch dieses Statut oder das Europol-Übereinkommen auferlegten Pflichten verletzt, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

Zu diesen Pflichtverletzungen gehört der Fall, dass der Direktor oder stellvertretende Direktor vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten oder der in Artikel 24 Absatz 2 des Statuts der Bediensteten genannten Voraussetzungen gemacht hat, sofern diese falschen Angaben für seine Einstellung von entscheidender Bedeutung waren.

(2) Disziplinarmaßnahmen sind:

a) schriftliche Verwarnung,

b) Verweis,

c) Kürzung des monatlichen Grundgehalts um bis zu 25 v. H. für eine Dauer bis zu sechs Monaten,

d) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf Altersruhegehalt.

(3) Artikel 88 Absätze 3 bis 6 des Statuts der Bediensteten findet im Fall eines Disziplinarverfahrens gegen den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor Anwendung.

Artikel 20

(1) Der Direktor kann eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis gegenüber einem stellvertretenden Direktor von sich aus ohne Anhörung eines Disziplinarrats aussprechen. Die betroffene Person ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und vom Direktor vorher zu hören.

(2) Der Verwaltungsrat kann eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis gegenüber dem Direktor von sich aus ohne Anhörung eines Disziplinarrats aussprechen. Die betroffene Person ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und vom Verwaltungsrat vorher zu hören.

Artikel 21

Wird dem Direktor oder einem stellvertretenden Direktor eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, dass es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um einen Rechtsverstoß handelt, so kann er vom Verwaltungsrat, der ihm zuvor die Gelegenheit geben muss, seinen Standpunkt darzulegen, durch einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit nach Maßgabe des Artikels 90 des Statuts der Bediensteten mit sofortiger Wirkung vorläufig seines Dienstes enthoben werden. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist ordnungsgemäß zu begründen.

ABSCHNITT 2

Besondere Bestimmungen für den Fall des Artikels 29 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens

Artikel 22

(1) Unbeschadet des Artikels 20 kann der Rat nach Abschluss des in diesem Abschnitt geregelten Disziplinarverfahrens eine der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Disziplinarmaßnahmen beschließen. Ein Disziplinarverfahren wird nach Anhörung der betroffenen Person durch einen vom Verwaltungsrat auf eigene Veranlassung gefassten Beschluss eingeleitet.

(2) Der Verwaltungsrat setzt einen Disziplinarrat ein. Dieser bereitet die Stellungnahme des Verwaltungsrats zu der Frage vor, ob dem Rat gemäß Artikel 29 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens Disziplinarmaßnahmen nach Artikel 20 Absatz 2 vorzuschlagen sind.

(3) Der Disziplinarrat setzt sich wie folgt zusammen: ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Verwaltungsrat zu dem Zeitpunkt geführt hat, als der Verwaltungsrat den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst hat, ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz unmittelbar zuvor geführt hat, ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz unmittelbar danach führen wird, und Vertreter zweier weiterer Mitgliedstaaten, die durch Los bestimmt werden.

(4) Wer den Vorsitz im Disziplinarrat führt, wird ebenfalls durch Los entschieden; hierbei kann es sich jedoch nicht um den Vertreter des den Vorsitz innehabenden Mitgliedstaates handeln. Der Dienstgrad bzw. das Dienstalter der Vertreter muss über dem des betroffenen Direktors bzw. stellvertretenden Direktors liegen oder ihm vergleichbar sein, und ein Vertreter kann nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrats sein.

(5) Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrats kann der beschuldigte Direktor bzw. stellvertretende Direktor ein Mitglied des Disziplinarrats wegen Befangenheit ablehnen.

Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrats berechtigte Gründe für ihre eigene Ablehnung vortragen.

Der Verwaltungsrat nimmt gegebenenfalls zur Ergänzung des Disziplinarrats eine weitere Auslosung vor, wobei er darauf achtet, dass dem Verwaltungsrat nicht mehr als ein Vertreter pro Mitgliedstaat angehört.

(6) Die Mitglieder des Disziplinarrats, die diesen gemäß Absatz 5 ergänzen sollen, kommen ihrer Aufgabe als Mitglieder dieses Rates so lange nach, bis die Aufgaben des Disziplinarrats im Rahmen des Disziplinarverfahrens abgeschlossen sind.

(7) Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine persönliche Beziehung zwischen einem Mitglied des Disziplinarrats und dem beschuldigten Direktor bzw. stellvertretenden Direktor besteht, stellt dieses Mitglied seine Mitwirkung an dem Disziplinarverfahren ein. In einem solchen Fall schlägt der Mitgliedstaat, der das Mitglied entsandt hat, dem Verwaltungsrat die Ablösung des Mitglieds vor.

(8) Die Mitglieder des Disziplinarrats üben ihren Auftrag in voller Unabhängigkeit aus. Die Arbeiten des Disziplinarrats werden nicht veröffentlicht.

(9) Die Sekretariatsgeschäfte des Disziplinarrats übernimmt das Sekretariat des Verwaltungsrats.

Artikel 23

(1) Der Verwaltungsrat legt dem Disziplinarrat einen Bericht vor, in dem die zur Last gelegten Handlungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben sind.

(2) Der Verwaltungsrat ernennt eine Person, die ihn im Disziplinarverfahren vertritt.

(3) Der Bericht nach Absatz 1 ist dem Vorsitzenden des Disziplinarrats zu übermitteln, der ihn den Mitgliedern dieses Rates und dem beschuldigten Direktor bzw. stellvertretenden Direktor zur Kenntnis bringt.

(4) Nach Erhalt des Berichtes ist der beschuldigte Direktor bzw. stellvertretende Direktor berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschriften zu nehmen.

Artikel 24

In der ersten Sitzung des Disziplinarrats ernennen die Mitglieder eine Person aus ihrer Mitte zum Vorsitzenden und beauftragen eines der Mitglieder, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten.

Artikel 25

(1) Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem beschuldigten Direktor bzw. stellvertretenden Direktor ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens 15 Tagen zur Verfügung.

(2) Der Direktor oder stellvertretende Direktor kann sich vor dem Disziplinarrat schriftlich oder mündlich äußern, Zeugen benennen und sich des Beistands eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen.

Artikel 26

Das Recht, Zeugen zu benennen, steht auch dem Verwaltungsrat zu.

Artikel 27

(1) Sind nach Auffassung des Disziplinarrats die dem Direktor oder stellvertretenden Direktor zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so kann er Ermittlungen anordnen, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

(2) Die Ermittlungen sind vom Berichterstatter durchzuführen. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Vorlage oder Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen.

Artikel 28

Aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung der etwaigen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen des Direktors oder stellvertretenden Direktors und der Zeugen sowie aufgrund der Ergebnisse der gegebenenfalls angestellten Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit Stimmenmehrheit eine ordnungsgemäß mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, welche Disziplinarstrafe seiner Auffassung nach den zur Last gelegten Handlungen angemessen ist; er leitet dem Verwaltungsrat und dem betreffenden Direktor bzw. stellvertretenden Direktor die Stellungnahme innerhalb eines Monats ab dem Tage, an dem der Fall bei ihm anhängig geworden ist, zu. Die Frist beträgt drei Monate, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen veranlasst hat.

Artikel 29

(1) Das Sekretariat führt über die Sitzungen des Disziplinarrats ein Protokoll.

(2) Die Zeugen unterschreiben das Protokoll über ihre Aussagen.

(3) Die ordnungsgemäß mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 28 ist von sämtlichen Mitgliedern des Disziplinarrats zu unterschreiben.

Artikel 30

Wird im Disziplinarverfahren auf eine der Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c) oder d) erkannt, so hat der Direktor bzw. stellvertretende Direktor die von ihm im Lauf des Verfahrens verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für einen Verteidiger, zu tragen.

Artikel 31

(1) Nach Erhalt des Berichts des Disziplinarrats beschließt der Verwaltungsrat, ob dem Rat eine Stellungnahme nach Artikel 29 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens vorzulegen ist, und gibt gegebenenfalls eine ordnungsgemäß mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, welche Disziplinarstrafe nach Artikel 19 Absatz 2 seiner Auffassung nach den zur Last gelegten Handlungen angemessen ist.

(2) Der Verwaltungsrat fasst den Beschluss nach Absatz 1 so rasch wie möglich. Vor Ausarbeitung seiner Stellungnahme gibt er dem betroffenen Direktor bzw. stellvertretenden Direktor Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats übermittelt dessen Stellungnahme nach Artikel 29 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens dem Rat und leitet dem beschuldigten Direktor bzw. stellvertretenden Direktor eine Abschrift zu.

(4) Beschließt der Verwaltungsrat, dass dem Rat keine Stellungnahme nach Artikel 29 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens zu übermitteln ist, so hat er nach Artikel 20 das Recht, eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis zu erteilen.

Artikel 32

(1) Nach Erhalt der Stellungnahme des Verwaltungsrats beschließt der Rat gemäß Artikel 29 Absatz 6 des Europol-Übereinkommens, nachdem er dem Direktor bzw. stellvertretenden Direktor die Gelegenheit gegeben hat, seinen Standpunkt darzulegen, ob eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist.

(2) Beschließt der Rat, dass eine Disziplinarmaßnahme nach Artikel 19 Absatz 2 zu verhängen ist, so gibt er in seinem Beschluss die genaue Art der Maßnahme und den Zeitpunkt an, ab dem die Maßnahme verhängt wird. Der Beschluss ist ordnungsgemäß mit Gründen zu versehen und der betroffenen Person sowie Europol mitzuteilen.

(3) Der Rat fasst den Beschluss nach Absatz 1 ohne unangemessene Verzögerung.

Artikel 33

(1) Aufgrund neuer Tatsachen, die durch schlüssige Beweisunterlagen erhärtet sind, kann das Disziplinarverfahren auf Antrag des betroffenen Direktors bzw. stellvertretenden Direktors wieder aufgenommen werden.

(2) Ist die endgültige Disziplinarmaßnahme vom Direktor getroffen worden, so ist der Antrag bei diesem zu stellen. Der Direktor entscheidet, ob dem Antrag des stellvertretenden Direktors stattgegeben wird.

(3) Ist die endgültige Disziplinarmaßnahme vom Verwaltungsrat getroffen worden, so ist der Antrag bei diesem zu stellen. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob dem Antrag des Direktors bzw. stellvertretenden Direktors stattgegeben wird.

(4) Ist die endgültige Disziplinarmaßnahme vom Rat getroffen worden, so ist der Antrag beim Verwaltungsrat zu stellen. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob er dem Rat eine Stellungnahme vorlegt, in der er ihm empfiehlt, dem Antrag des Direktors bzw. stellvertretenden Direktors stattzugeben.

KAPITEL 4

BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 34

(1) Beschwerden nach Artikel 92 Absatz 2 des Statuts der Bediensteten sind an die Stelle zu richten und von ihr zu bearbeiten, die die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat.

(2) Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 93 des Statuts der Bediensteten sind nur zulässig, wenn bei der Stelle, die die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat, zuvor eine Beschwerde nach Absatz 1 eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wurde. Die betroffene Person kann jedoch nach Einreichung einer Beschwerde gemäß Absatz 1 unverzüglich Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erheben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 93 Absatz 4 des Statuts der Bediensteten gegeben sind.

KAPITEL 5

BESONDERE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN DIREKTOR

Artikel 35

(1) Wenn der Direktor ein den Europol-Bediensteten nach dem Personalstatut zustehendes Recht für sich in Anspruch nehmen will, und die Befugnis, die entsprechende Entscheidung zu treffen, durch das Statut der Bediensteten dem Direktor übertragen worden ist, unterrichtet er den Vorsitzenden des Verwaltungsrats hiervon. In solchen Fällen kann der Vorsitzende beschließen, den Fall zur endgültigen Entscheidung dem Verwaltungsrat vorzulegen.

(2) Ist der Direktor vorübergehend für mehr als einen Monat nicht in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist die Stelle des Direktors nicht besetzt, so werden seine Aufgaben von dem stellvertretenden Direktor wahrgenommen. Der Verwaltungsrat gibt nach jeder neuen Ernennung eines stellvertretenden Direktors an, in welcher Reihenfolge die stellvertretenden Direktoren den Direktor vertreten."

Artikel 2

Dieser Rechtsakt tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Rechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

(2) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.

(3) Die Steuerbestimmungen des ursprünglichen Anhangs 8 des Rechtsakts des Rates vom 3. Dezember 1998 werden von dem Beschluss des Europol-Verwaltungsrates vom 16. November 1999 (ABl. C 65 vom 28.2.2001) umfasst.

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