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Document 52002DC0761

Bericht der Kommission an den Rat über die Ergebnisse der Anwendung von Artikel 12 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen

/* KOM/2002/0761 endg. */

52002DC0761

Bericht der Kommission an den Rat über die Ergebnisse der Anwendung von Artikel 12 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen /* KOM/2002/0761 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Ergebnisse der Anwendung von Artikel 12 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 letzter Absatz der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen wird die Kommission dem Rat bis zum 31. Dezember 2002 einen Bericht über das Funktionieren der Kontrollregelung dieses Artikels zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen; diese können gegebenenfalls auch vorsehen, dass Einzelhandelsverkäufe von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Mit diesem Bericht sollen die Ergebnisse der Anwendung der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie des Rates beurteilt und Vorschläge für eine bessere Wirkung der Rechtsvorschriften vorgelegt werden.

1. Einführung

Gemäß Artikel 12 verlangen die Mitgliedstaaten von den Versorgern [1], alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt sind.

[1] Versorger (wie in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie definiert): natürliche oder juristische Person, die berufsmäßig Vermehrungsmaterial in Verkehr bringt oder einführt.

Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Vermehrungsmaterial amtlich auf die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert wird.

Dabei müssen zwei Mindestanforderungen beachtet werden:

- die Kontrollen sollen zumindest stichprobenweise vorgenommen werden;

- die Kontrollen erfolgen zumindest in Bezug auf die Vermarktung an Personen, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial berufsmäßig erzeugen oder verkaufen.

Die Mitgliedstaaten können auch Proben nehmen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.

Die zuständigen amtlichen Stellen erhalten bei der Überprüfung und Überwachung zu jedem angemessenen Zeitpunkt freien Zutritt zu allen Teilen der Versorgerbetriebe.

Um es der Kommission zu ermöglichen, dem Rat einen umfassenden und aktuellen Bericht vorzulegen, wurde den Mitgliedstaaten ein spezieller Fragebogen übermittelt. Der Text des Fragebogens und die Antworten wurden in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten überprüft. Im Folgenden wird erläutert, wie die Erfuellung der beiden genannten Mindestanforderungen beurteilt wurde. Zur Vervollständigung der Auswertung wird ein Anhang mit weiteren Informationen beigefügt.

2. Allgemeine Informationen

In allen Mitgliedstaaten wird die Richtlinie 98/56/EG angewandt. Alle Mitgliedstaaten haben eine Behörde eingesetzt oder benannt, die als zuständige amtliche Stelle (im Folgenden "amtliche Stelle" genannt) für die in der Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen verantwortlich ist. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Rechtsvorschriften wurden durch spezielle einzelstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt.

Allgemeiner Aufbau der zuständigen amtlichen Stelle

Die Anzahl der Mitarbeiter (Inspektoren und Verwaltungspersonal in Vollzeitarbeitseinheiten ausgedrückt), die von der amtlichen Stelle gemäß den Vorschriften der Richtlinie 98/56/EG und ihren Durchführungsbestimmungen beschäftigt werden, wird im Verhältnis zum Wert des Vermehrungsmaterials von Zierpflanzen in den jeweiligen Mitgliedstaaten als angemessen betrachtet. Die Inspektoren müssen einen Hochschulabschluss oder ein Diplom in Landwirtschaft oder Gartenbau oder einen ähnlichen naturwissenschaftlichen Hochschulabschluss sowie einschlägige Erfahrung vorweisen können. Sollten Hilfskräfte eingestellt werden, müssen diese den Abschluss einer Landwirtschaftsschule oder eine ähnliche fachliche Qualifikation nachweisen können. Im Großteil der Mitgliedstaaten wird das Personal geschult und nimmt regelmäßig an fachspezifischen Auffrischungskursen teil.

3. Durchführung von kontrollen (Artikel 12 und 13)

Die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten erarbeiten jährliche Arbeitspläne für ihre Kontrollprogramme, die periodisch überprüft werden. Üblicherweise wird die Arbeit der amtlichen Stelle förmlichen internen oder externen Bewertungen unterzogen. Im Großteil der Mitgliedstaaten verwenden die Inspektoren ein Handbuch für die Kontrollen.

Registrierte Versorger werden periodisch auf die Einhaltung der Vorschriften für Vermehrungsmaterial kontrolliert (Artikel 6 bis 9). Die Inspektoren beurteilen üblicherweise, wie die Versorger die Qualität des Materials (insbesondere Gesundheit und äußere Qualität) beeinflussende kritische Punkte im Erzeugungsprozess ermitteln und überwachen. Sie überprüfen auch die von den Versorgern aufbewahrten Überwachungsinformationen, wie und warum Proben genommen werden und wie sichergestellt wird, dass während des Erzeugungsprozesses Partien von Vermehrungsmaterial gesondert ermittelt werden können. Wird Material in Verkehr gebracht, muss auch sichergestellt werden, dass die Vorschriften hinsichtlich Buchführung, Kennzeichnung und Sortenfeststellung eingehalten werden und dass das Vermehrungsmaterial in identifizierbaren Partien in Verkehr gebracht wird.

Falls erforderlich werden während der Kontrollen Proben, hauptsächlich zur Untersuchung der Pflanzengesundheit, gezogen (Feststellung von qualitätsmindernden Schadorganismen: "Nicht-Quarantäneschadorganismen"). Weniger häufig ist es notwendig, Qualitätsaspekte wie die Identität von Vermehrungsmaterial zu überprüfen. Der Großteil der amtlichen Stellen verwendet ein Handbuch für Probenahmen.

Treten, wie in der Richtlinie 2000/29/EG (Pflanzengesundheitsrichtlinie) [2] dargelegt, im Betrieb eines Versorgers Schadorganismen auf oder besteht ein entsprechender Verdacht, muss der Versorger die zuständige amtliche Stelle davon unterrichten und die von dieser Stelle festgelegten Maßnahmen durchführen. Werden bei einer amtlichen Kontrolle Symptome oder Anzeichen für Schadorganismen entdeckt, müssen die Inspektoren sowohl die zuständige amtliche Stelle als auch den Versorger über die durchzuführenden Maßnahmen unterrichten. Gegebenenfalls (wenn Schadorganismen auftreten, die die Qualität des Vermehrungsmaterials mindern) wird eine Folgekontrolle durchgeführt.

[2] Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

4. Personen, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmässig erzeugen oder verkaufen

In Bezug auf Einzelhändler und Personen, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen oder verkaufen, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Durchführungsbestimmungen erlassen. Dadurch konnten Probleme in diesen Bereichen erfolgreich vermieden werden.

Einzelhändler und Personen, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen oder verkaufen, wurden auf verschiedenem Wege über die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie unterrichtet. Darunter durch Beschlüsse oder Rundschreiben über Pflanzen, direkt an verschiedene Organisationen (wie zum Beispiel Berufsverbände) übermittelte Informationen, Veröffentlichungen in Erzeugerzeitschriften, Kontrollbesuche durch Inspektoren und verlangte Zusendung von Informationen. Einzelhändler und Personen, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen oder verkaufen, werden entweder durch Kontrollen vor Ort oder - im Fall von Beanstandungen - im Zuge einer Folgekontrolle überprüft. In einigen (vier) Mitgliedstaaten werden die Einzelhändler und Personen, die Zierpflanzen oder Vermehrungsmaterial nicht berufsmäßig erzeugen oder verkaufen, zwar nicht gemäß dieser Richtlinie überprüft, ihre Tätigkeiten werden im Rahmen des Handelsrechts dennoch überwacht.

Wenn Zweifel bezüglich der Qualität des Materials bestehen, können die Inspektoren Proben nehmen. Wird Material gefunden, das die Anforderungen nicht erfuellt, wird dessen Ursprung für gewöhnlich bis zum Versorger zurückverfolgt. Die Proben werden zum Großteil bei Blumensamen, Blumenzwiebeln und Jungpflanzen, insbesondere bei Rosen, genommen. Nur in einigen wenigen Fällen wurde eine Nichterfuellung der Anforderungen festgestellt.

Artikel 12 der Richtlinie bildet die Rechtsgrundlage für die Überwachung der gesamten Erzeugungskette von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen. Die entsprechenden (in Artikel 8 vorgeschriebenen) Begleitdokumente, die mit Vermehrungsmaterial an die Einzelhändler gesandt werden, ermöglichen in den wenigen Fällen, in denen Probleme festgestellt werden, eine rasche und verlässliche Rückverfolgung.

Selbstverständlich ist das Ziel dieser Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, insbesondere für gewerbliche Zwecke, zu kontrollieren. Die vorliegenden Informationen lassen jedoch darauf schließen, dass es beim Verkauf im Einzelhandel für private Zwecke an den Endverbraucher kaum Probleme gegeben hat und dass diese Art von Handel nach wie vor entweder im Rahmen der Richtlinie 98/56 oder nach dem allgemeinen Handelsrecht überwacht wird. Daher ist ausreichender Verbraucherschutz gegeben.

5. Schlussfolgerungen und Vorschläge

Mit der Richtlinie 98/56/EG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen wurde gegenüber den bisherigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich und den Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Saatgut und Vermehrungsmaterial ein neues Konzept eingeführt. Insbesondere ist Folgendes vorgesehen:

- Es ist nun Aufgabe der Versorger von Vermehrungsmaterial sicherzustellen, dass ihre Erzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie genügen.

- Die Rolle der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist es sicherzustellen, dass die Versorger diese Bedingungen erfuellen.

- Es werden Gemeinschaftsvorschriften für alle Zierpflanzengattungen und -arten in der Gemeinschaft festgelegt (mit Ausnahme derjenigen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels fallen).

- Die Mitgliedstaaten sind bei der Umsetzung der Richtlinie auf Schwierigkeiten gestoßen, da die Umorganisierung der Dienste und die Personalschulung Zeit erfordern. Ein besonderes Problem war die verspätete Umsetzung (durchschnittliche Verspätung 6,5 Monate). Daher sollte es möglich sein, eine umfassendere und schlüssigere Beurteilung der Betriebs- und Kontrollregelung vorzunehmen, die zur Erfuellung der Anforderungen der genannten Richtlinie auf mittlere Sicht (5 Jahre) eingeführt wurde. Der vorliegende, in enger Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten erarbeitete Bericht sollte als Vorbeurteilung betrachtet werden.

Die im ersten Anwendungszeitraum gesammelte Erfahrung zeigt, dass die grundlegenden Voraussetzungen geschaffen wurden (d.h. Benennung der amtlichen Stellen, Verwaltungs- und technische Verfahren). In diesem Bereich kann der Harmonisierungsgrad unter den Mitgliedstaaten als zufriedenstellend betrachtet werden.

Obwohl seit der Durchführung der Richtlinie nur sehr wenige Probleme festgestellt oder den amtlichen Stellen mitgeteilt wurden, ist allein anhand dieser wenigen Fälle klar erkennbar, dass einige Aspekte im Zusammenhang mit den von den Versorgern von Vermehrungsmaterial zu erfuellenden Anforderungen noch weiter verbessert werden könnten (d.h. Feststellung und Überwachung kritischer Punkte, Kennzeichnung, Identifizierung, Gesundheit und äußere Qualität von Vermehrungsmaterial).

Eine Art zu beurteilen, ob diese Verbesserungen vorgenommen werden, sind Prüfungen und Tests. Laut Richtlinie (Artikel 14) soll die Kommission weiterhin gewährleisten, dass Regelungen zur Koordinierung, Durchführung und Überwachung sowie eventuell zur Finanzierung [3] der Prüfungen und Tests getroffen werden. Mit den Tests und Prüfungen soll eine Harmonisierung der Verfahren zur Prüfung von Vermehrungsmaterial erreicht sowie sichergestellt werden, dass das Vermehrungsmaterial die Anforderungen und Bedingungen dieser Richtlinie erfuellt. Die bei Rosen, Nelken und Pelargonium nach den Anforderungen der vorhergehenden Richtlinie 91/682/EWG durchgeführten Tests und Prüfungen führten zu interessanten Ergebnissen, die vom entsprechenden Ständigen Ausschuss diskutiert wurden und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärkten.

[3] Von der Kommission wurde der Entwurf für einen Vorschlag (2002/0232(CNS)) zur Abänderung der einschlägigen Richtlinien, um im Interesse der Transparenz eine solide Rechtsgrundlage für diese Finanzhilfen der Gemeinschaft zu schaffen, vorgelegt.

Aus der vorstehenden Bewertung sind vor allem folgende Schlüsse zu ziehen:

- Die Mitgliedstaaten sollten sich weiterhin um die Verbesserung der Kontrollregelung durch Kontrollen vor Ort, Probenahmen und Tests bemühen, um festzustellen, ob die Anforderungen erfuellt werden.

- Die Mitgliedstaaten sollten die Versorger weiterhin dazu ermutigen, sich um ein vollständiges Verständnis ihrer neuen Rolle zu bemühen und die Qualität des Vermehrungsmaterials für die Erzeugung von Zierpflanzen, die einen wichtigen Platz in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einnimmt, zu verbessern.

- Die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten betrachten die Anforderungen in Bezug auf den Einzelhandel als wichtig für den Schutz der Endverbraucher, sowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt aus, d.h. Lieferung artentreuer Ware (Vertrauen in den Markt und wirtschaftlicher Schutz der Verbraucher), als auch in Bezug auf Pflanzengesundheit und die Praktiken, durch die diese gewährleistet werden kann.

Aufgrund der von den amtlichen Stellen geäußerten Meinung schlägt die Kommission vor, alle in Artikel 12 vorgesehenen Anforderungen für das Funktionieren der Kontrollregelung sowie die Anforderungen für Einzelhandelsverkäufe aufrechtzuerhalten, da dies wesentlich zur Transparenz beiträgt und den (berufsmäßigen/nicht berufsmäßigen Verbrauchern) hochqualitatives, artentreues und gesundes Material garantiert.

ANHANG

1. Tests und prüfungen (Artikel 14)

Im Großteil der Mitgliedstaaten, in denen die Erzeugung von Zierpflanzen ein wichtiges Gewerbe ist, werden, wie in Artikel 14 vorgesehen, Prüfungen oder Tests an auf dem Markt entnommenen Proben durchgeführt, um die Erfuellung der Qualitätsanforderungen zu kontrollieren.

Die Proben werden von amtlichen Stellen untersucht, die entweder für die Qualitätsanforderungen gemäß der Richtlinie zuständig erklärte Behörden oder auf der Grundlage von Vereinbarungen arbeitende Stellen sind. Die für Tests und Prüfungen zuständigen Stellen halten sich für gewöhnlich an ein Qualitätssystem.

Bei den Probenahmen wurden nur in einigen wenigen Fällen Qualitätsprobleme entdeckt. In Bezug auf Pflanzengesundheit handelte es sich in den meisten Fällen um Rosen, Pelargonium, mehrjährige Pflanzen und Blumenzwiebeln (z.B. Narcissus, Freesia, Lilium). Die häufigsten Schädlinge sind Viren (insbesondere Mosaikviren), Bakterien (Agrobacterium und Xanthomonas), Pilze (Botrytis, Fusarium, Verticillium) und Insekten (insbesondere Thripse und Minierfliegen). In Bezug auf andere Qualitätsfragen ging es in den meisten Fällen um Probleme mit der Sortenidentität, falsche Bezeichnungen und ungenügende Artentreue, was bei Rosen, mehrjährigen Pflanzen (z.B. Hosta und Hemerocallis) und sich durch Samen vermehrende Blumen festgestellt wurde.

2. Abhilfemassnahmen im sektor vermehrungsmaterial von zierpflanzen (Artikel 13)

Folgemaßnahmen nach Kontrollen oder Tests und Prüfungen:

Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen hängen von der Schwere/Komplexität des Problems ab. In einfachen Angelegenheiten kann der den Betrieb kontrollierende Inspektor sofort entsprechende Anweisungen geben. Schwierigere Angelegenheiten, die eine Folgekontrolle notwendig machen (z.B. neue Schädlinge, Übertretung von Vorschriften), werden leitenden Inspektoren übergeben, die sich gegebenenfalls an ihre Hauptverwaltung (Hauptinspektoren und Amtskollegen) wenden, um deren Rat bezüglich geeigneter Maßnahmen einzuholen.

Folgemaßnahmen nach Kundenbeanstandungen:

Sind die Versorger im selben Mitgliedstaat ansässig, fordert die amtliche Stelle sie auf, sofortige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Sind sie in anderen Mitgliedstaaten ansässig, informiert die amtliche Stelle die amtliche Stelle des Mitgliedstaats des betreffenden Versorgers.

Erhält die amtliche Stelle Beanstandungen über die Qualität von Vermehrungsmaterial, überprüft sie, ob die Beanstandung tatsächlich mit dem Vermehrungsmaterial, so, wie es geliefert wurde, zusammenhängt oder dadurch begründet ist. Gibt es Beweise dafür, dass die Sortenidentität des gelieferten Materials nicht gewährleistet, Pflanzengesundheit oder Qualität unzureichend waren, werden der Versorger und der Kunde darüber informiert. Der Versorger muss daraufhin Maßnahmen zur Lösung des Problems ergreifen und wird darüber beraten, wie er das Problem in Zukunft vermeiden kann.

Es muss betont werden, dass bei den amtlichen Stellen nur eine sehr geringe Anzahl von Kundenbeanstandungen eingegangen ist, die Abhilfemaßnahmen notwendig machten. In den meisten Fällen ging es um fehlende Begleitdokumente oder um von Pflanzschulen/Kunden vorgelegte Dokumente, bei denen unklar war, ob es sich beim Versorger um eine registrierte Pflanzschule handelt. In einigen Fällen ging es um Qualitätsprobleme wie Pflanzengesundheit und Beanstandungen des schlechten Wachstums von Wurzelstöcken oder die mindere Qualität von Stecklingen/Jungpflanzen. Meistens ging es dabei um Rosen, Pelargonium, Prunus spp. und Blumenzwiebeln.

Die am häufigsten empfohlenen Maßnahmen sind: Schädlingsbekämpfung, Entzug von Material aus dem Handel, Vernichtung, Verbesserung des internen Qualitätssystems, der Materialkennzeichnung und des Schulungsangebots für die Verantwortlichen. Die amtliche Stelle vergewissert sich durch spätere Kontrollen und Überprüfungen, ob die Abhilfemaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden.

3. Verfolgbarkeit

Registrierung der Versorger (Artikel 6)

Um eine entsprechende Verfolgbarkeit (sowohl zurück als auch nach vorn) sicherzustellen, werden die Versorger gebeten, sich gemäß Artikel 6 der Richtlinie registrieren zu lassen. Um die Verfolgbarkeit durch die Versorger zu harmonisieren, werden von den amtlichen Stellen Registrierungsformulare ausgearbeitet. Die amtlichen Stellen können folgende Einzelheiten festhalten:

- Name und Anschrift der Versorger (Geschäftsstellen, Betriebe),

- Beschreibung der Tätigkeiten (Erzeugung, Behandlung, Verkauf von Material),

- Beschreibung der Kulturen und Erzeugungsstätten,

- Jährliche Aufzeichnungen über Betrieb, angebaute Sorten/Partien und Ursprung des Vermehrungsmaterials,

- Verwaltungstechnische Verpflichtungen (Kulturenschutz-Register, Kauf-/Verkaufsregister),

- Ordnungsgemäße Identifizierung des Materials in der Pflanzschule.

Die Versorger müssen sich zuerst vergewissern, ob sie die Anforderungen der Richtlinie erfuellen können. Dann erhalten sie eine Registriernummer. Für Betriebe, die vorher im Rahmen der Richtlinie 91/682 zugelassen waren, kann die Registriernummer die gleiche sein wie die frühere Zulassungsnummer. Dasselbe gilt für Versorger, die bereits gemäß Richtlinie 2000/29/EG (wie in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen) registriert sind. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Anforderungen der Richtlinie erfuellen kann, nimmt die amtliche Stelle gegebenenfalls telefonischen Kontakt mit den Betrieb auf oder besucht ihn.

Im Großteil der Mitgliedstaaten ist eine Registrierung unbegrenzt gültig. In anderen gilt sie für ein Jahr und wird automatisch verlängert, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind.

Unter bestimmten Umständen kann die Registrierung zurückgenommen werden. Die Inspektoren arbeiten eng mit den Betrieben zusammen, um so gut wie möglich zu vermeiden, dass sich die Standards in dem Ausmaß verschlechtern, dass die Aufhebung oder Rücknahme einer Registrierung notwendig wird. Eine Aufhebung muss in den Fällen erwogen werden, in denen schwere aber vorübergehende Verstöße gegen die Vorschriften der Richtlinie vorliegen. Der Versorger kann vom Inspektor oder von der amtlichen Stelle eine Mitteilung erhalten, und der Inspektor überprüft, ob die Standards/Verfahren verbessert wurden. Eine Rücknahme wird nur im äußersten Fall erwogen, wie bei einer absichtlichen Verletzung der Vorschriften der Richtlinie mit geringer Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung.

Die Aufzeichnungen über die Registrierung sind den Behörden, für gewöhnlich aber nicht der Öffentlichkeit, zugänglich. Die Liste der registrierten Versorger (Registriernummer, Name, Ort) ist jedoch in den meisten Mitgliedstaaten direkt oder auf Anfrage einsehbar.

Von den Versorgern durchzuführende Maßnahmen (Artikel 7)

Im Allgemeinen führen die Versorger die Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie in entsprechender Weise durch. Wenn Zweifel über die Pflanzengesundheit bestehen, nehmen die Versorger Proben, die zur Analyse an zugelassene Labors gesandt werden. In den meisten Mitgliedstaaten sind dies amtliche Labors oder solche, die aufgrund einer amtlichen Vereinbarung und gemäß einem Qualitätssystem arbeiten.

Die Versorger stellen sicher, dass während des Erzeugungsprozesses Partien von Vermehrungsmaterial gesondert ermittelt werden können, und zwar durch Aufzeichnungen im Register über die pflanzliche Erzeugung, die Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial während des gesamten Erzeugungsprozesses, die physische Trennung der Partien, die Erstellung eines Plans der Pflanzschule oder des Gewächshauses.

Die Versorger müssen die zuständige amtliche Stelle sofort unterrichten, wenn Schadorganismen gemäß Richtlinie 2000/29/EG auftreten.

Die amtlichen Stellen teilen mit, dass sie nur wenige Kundenbeanstandungen bezüglich einer Nichtdurchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen erhalten haben.

In den eingegangenen Beanstandungen geht es insbesondere um Probleme mit der Sortenidentität sowie um Pflanzengesundheit und die äußere Qualität von Vermehrungsmaterial von Rosen, Pelargonium und mehrjährigen Pflanzen. Die amtlichen Stellen führen wenn nötig die entsprechenden Folgemaßnahmen (z.B. Besichtigung der Pflanzschule, Rückverfolgung) durch.

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 letzter Absatz der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen wird die Kommission dem Rat bis zum 31. Dezember 2002 einen Bericht über das Funktionieren der Kontrollregelung dieses Artikels zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen; diese können gegebenenfalls auch vorsehen, dass Einzelhandelsverkäufe von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Mit diesem Bericht sollen die Ergebnisse der Anwendung der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie des Rates beurteilt und Vorschläge für eine bessere Wirkung der Rechtsvorschriften vorgelegt werden.

Um es der Kommission zu ermöglichen, dem Rat einen umfassenden und aktuellen Bericht vorzulegen, wurde den Mitgliedstaaten ein spezieller Fragebogen übermittelt. Der Text des Fragebogens und die Antworten wurden in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten überprüft. Im Folgenden wird erläutert, wie die Erfuellung der beiden genannten Mindestanforderungen beurteilt wurde. Zur Vervollständigung der Auswertung wird ein Anhang mit weiteren Informationen beigefügt.

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