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Document 52001SC1095

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251(2) EG-Vertrag über den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutze von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (n-te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 (1) der Richtlinie 89/391/EWG)

/* SEK/2001/1095 endg. - COD/1992/0449 */

52001SC1095

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251(2) EG-Vertrag über den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutze von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (n-te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 (1) der Richtlinie 89/391/EWG) /* SEK/2001/1095 endg. - COD/1992/0449 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251(2) EG-Vertrag über den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutze von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (n-te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 (1) der Richtlinie 89/391/EWG)

1992/0449 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251(2) EG-Vertrag über den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutze von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (n-te Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 (1) der Richtlinie 89/391/EWG)

1. Hintergrundinformationen

-Vorschlag an das Parlament* und den Rat (COM(1992)560 endgültig) 8.2.1993 (ABl. C 77, 18.3.1993) * unterliegt nicht dem Mitentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt des Vorschlags

-Vom Wirtschafts- und Sozialausschuss abgegebene Stellungnahme 30.6.1993 (ABl. C 249, 13.9.1993) und vom Ausschuss der Regionen* * im Schreiben vom 13. Januar 2000 wird erklärt, dass keine Stellungnahme abgegeben werde

-Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1. Lesung) abgegeben am 20.4.1994 (ABl. C 128, 9.5.1994)

-Geänderter Vorschlag an den Rat am 8.7.1994 (ABl. C 230, 19.8.1994)

-Tag der politischen Zustimmung und formalen Annahme des gemeinsamen Standpunkts durch den Rat 28.11.2000 (einstimmig) und 11.06.2001 (einstimmig)

2. Ziel des Vorschlags

Der ursprüngliche Vorschlag stützte sich auf Artikel 118A des Vertrags (jetzt Artikel 137) und wird zu einer Einzelrichtlinie gemäß Artikel 16(1) der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.

Ziel ist der Schutz von Arbeitnehmern gegen die Gefahren für Gesundheit und Sicherheit durch physikalische Einwirkungen. Der Vorschlag umfasst vier physikalische Einfluesse: Lärm (Gefährdung des Gehörs), Vibrationen (Gefährdung von Hand, Arm und gesamtem Körper) und elektromagnetische Felder und optische Strahlung (Gefahren für die Gesundheit durch induzierte Ströme im Körper, Elektroschlag und Gefahr von Verbrennung und durch Absorption von Wärmeenergie).

Die Bestimmungen über Vibrationen und elektromagnetische Strahlung sind neu, während die Bestimmungen über Lärm bereits Bestandteil der Richtlinie 86/188/EWG des Rates sind; dieser Vorschlag bildet die zweite Phase der vom Rat verabschiedeten und in Artikel 10 der Richtlinie vorgesehenen Strategie.

Die vom Rat verfolgte allgemeine Strategie bestand in der Konzentration auf einen Aspekt (Vibrationen), über den zu einem frühen Zeitpunkt Einigung erzielt werden könnte und für den keine gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen bestehen.

Sämtliche Delegationen und die Kommission akzeptierten diese Strategie, den Vorschlag stufenweise zu behandeln, so dass die anderen Teile des Vorschlags der Kommission nach wie vor für künftige Diskussionen auf der Tagesordnung des Rats bleiben. Eine Erklärung des Rats im Protokoll des Rats bestätigt, dass der Vorschlag auf der Tagesordnung des Rats bleibt, wobei die Verpflichtung des Rates zur Behandlung der anderen physikalischen Wirkungen zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt wird.

3. Kommentare zum gemeinsamen Standpunkt

3.1. Allgemeines

Durch die Aufteilung des Vorschlags beschränkt sich der Text jetzt auf die spezifischen Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern vor den Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit, die sich aus der Belastung durch mechanische Schwingungen ergeben oder ergeben können.

Der gemeinsame Standpunkt legt Expositionsgrenzwerte für Hand-Armvibrationen und Ganzkörpervibrationen fest, die bei keinem Arbeitnehmer überschritten werden dürfen sowie Expositionsauslösewerte zur Festlegung der erforderlichen Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der Gefährdung von Arbeitnehmern.

Die im gemeinsamen Standpunkt festgelegten Präventionsmaßnahmen stützen sich in erster Linie auf die Ermittlung und Bewertung von Gefahren durch den Arbeitgeber mit Hilfe verschiedener Verfahren für die Bewertung des Expositionsniveaus durch mechanische Schwingungen. Hierbei bezieht sich der gemeinsame Standpunkt auf ISO-Normen.

Auf der Grundlage der Risikobewertung und bei Überschreiten der Expositionsauslösewerte muss der Arbeitnehmer ein Programm technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Belastungen festlegen und durchführen.

Der gemeinsame Standpunkt sieht ferner ausführliche Vorschriften für die Information und Ausbildung der durch Schwingungen gefährdeten Arbeitnehmer vor sowie eine verbesserte Gesundheitsüberwachung, auf die Arbeitnehmer umsomehr Anspruch haben, wenn der Expositionsauslösewert überschritten wird.

Im allgemeinen steht der gemeinsame Standpunkt des Rats im Einklang mit dem Geist des Kommissionsvorschlags, obwohl infolge der Aufteilung des Vorschlags anders strukturiert. Berücksichtigt werden die nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament eingebrachten Änderungsanträge zu dem Vibrationen betreffenden Teil des Kommissionsvorschlags.

Die größten Unterschiede zum Kommissionsvorschlag bestehen in der Erhöhung des Expositionsgrenzwerts und der Expositionsauslösewerte für Ganzkörpervibration, die Streichung des Begriffs Schwellenwert, Gewährung besonderer Ausnahmegenehmigungen für See- und Luftfahrt und für Saisonarbeit sowie die Festsetzung von Übergangsfristen für vorhandene Arbeitsgeräte im allgemeinen und für Arbeitsgeräte in Land- und Forstwirtschaft (verlängerte Frist).

3.2. Änderungsanträge des Europäischen Parlaments in erster Lesung

Das Europäische Parlament stellt folgende Änderungsanträge nach erster Lesung zum Thema Vibrationen: 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33.

Die Änderungsanträge Nr. 1, 4, 5, 8, 9, 16, 17, 18, 19, 28, 30, 31 und 33 wurden in vollem Umfang sowohl im gemeinsamen Standpunkt als auch im geänderten Vorschlag angenommen.

Ferner wurden die im geänderten Vorschlag angenommenen Änderungsanträge7, 10, 11, 13 und 20 vom Rat geringfügig umformuliert, jedoch nicht in der Aussage. Die Kommission stimmt dem zu.

Die im geänderten Vorschlag angenommenen Änderungsanträge Nr. 21, 27, 29 und 32 wurden im gemeinsamen Standpunkt nicht angenommen. Die Kommission war mit der Nichtberücksichtigung dieser Änderungsanträge angesichts der Gewährung einer umfassenden Zustimmung einverstanden und, weil sie der Auffassung ist, dass der gemeinsame Standpunkt den Kern der Bestimmungen ihres geänderten Vorschlags, auf den sich diese Änderungsanträge beziehen, in einigen Fällen noch rigoroser beibehält.

Die Änderungsanträge Nr. 6, 15 und 25 wurden weder im gemeinsamen Standpunkt noch im geänderten Vorschlag aus den in erster Lesung angeführten Gründen nicht angenommen.

Der im geänderten Vorschlag nicht aufgenommene Änderungsantrag Nr. 12 wurde mit geringfügiger Änderung in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem geänderten Vorschlag und dem gemeinsamen Standpunkt des Rats sind:

a) aufgrund der Entscheidung über die Aufteilung einer allgemeinen Richtlinie über physikalische Wirkungen in vier verschiedene Einzelrichtlinien, die die vier physikalischen Wirkungen jeweils getrennt behandeln, hat sich die Struktur und die Nummerierung der Artikel geändert.

Die Kommission war mit der Aufteilung unter der Bedingung, dass der geänderte Vorschlag auf der Tagesordnung des Rats bleibt, bis alle physikalischen Wirkungen behandelt wurden und mit der festen Verpflichtung des Rats zur Fortsetzung seiner Arbeiten für die restlichen Teile des Vorschlags bis zum Abschluss einverstanden.

b) Der Tagesexpositionswert für Ganzkörpervibration und der Auslösewert wurden jeweils auf 1,15 m/s2 und 0,6 m/s2 gegenüber jeweils 0,7 m/s2 und 0,5 m/s2 im geänderten Vorschlag erhöht.

Die Kommission akzeptierte diese neuen Werte im Hinblick auf die Erzielung eines Gesamtkompromisses, obwohl sie nach wie vor der Auffassung ist, dass niedrigere Werte im Einklang mit ihrem geänderten Vorschlag festgelegt werden sollten.

c) Streichung von Schwellenwerten im gemeinsamen Standpunkt.

Die Kommission akzeptiert diese Streichung, da dadurch der Text durch Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie für die Zeit der Gefährdung verbessert wird.

d) Neue Abweichungen vom Grenzwert für Ganzkörpervibrationen in der See- und Luftfahrt wurden in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, ebenso wie eine Ausnahmegenehmigung für Sonderfälle, in denen die Exposition starken zeitlichen Schwankungen unterliegt. Die Kommission stimmte diesen Ausnahmegenehmigungen zu, in der Erwägung, dass besondere Verhältnisse in See- und Luftfahrt besonderer Berücksichtigung bedürfen und dass für ihre Erteilung strenge Auflagen sowie die Gewährleistung verstärkter medizinischer Überwachung für die betroffenen Arbeitnehmer erforderlich sind.

3.3. Vom Rat eingeführte neue Bestimmungen und Standpunkt der Kommission

Artikel 9 des gemeinsamen Standpunkts umfasst die Option einer Übergangsfrist für die Umsetzung der Auflagen in Verbindung mit der Einhaltung des Grenzwerts, damit die verwendeten Arbeitsgeräte technisch angepasst werden können. Für Arbeitsgeräte in Land- und Forstwirtschaft wäre eine zusätzliche Übergangsfrist von 3 Jahren zuträglich.

Die Kommission ist sich mit dem Rat darin einig, dass die praktische Umsetzung insbesondere in Klein- und Mittelunternehmen bewusstseinschärfende und gezielte Informationskampagnen, die Ausarbeitung von Ausbildungsgängen und Veranstaltung von Ausbildungskursen sowie den Erwerb neuer Geräte und/oder Zusatzeinrichtungen erfordert.

Die Kommission akzeptiert daher diese Übergangsfristen, eingedenk der Tatsache, dass einige Industriesektoren Zeit für die Umstellung benötigen.

4. Schlussfolgerungen/Allgemeine Kommentare

Die Kommission unterstützt den gemeinsamen Standpunkt in vollem Umfang.

5. Erklärungen der Kommission

Siehe Anlage.

ANHANG

IN DAS PROTOKOLL DES RATS AUFZUNEHMENDE ERKLÄRUNGSENTWÜRFE

3. Der Rat bittet die Kommission, die Umsetzung der Richtlinie unter dem Aspekt wissenschaftlicher Forschung und Daten zu bewerten, um gegebenenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen.

Die Kommission weist darauf hin, dass sie im Rahmen ihres Auftrags für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sorgen muss.

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