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Document 52001SC0921
Communication from the Commission to the European Parliament pursuant to the second subparagraph of Article 251 (2) of the EC Treaty concerning the common position of the Council on the amended proposal of regulation of the European Parliament and of the Council on action against antipersonnel Landmines: reinforcing the contribution of the European Union, 2000/0062/A/COD
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aktionen gegen Antipersonenminen: Ausbau des Beitrags der Europäischen Union, 2000/0062/A/COD
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aktionen gegen Antipersonenminen: Ausbau des Beitrags der Europäischen Union, 2000/0062/A/COD
/* SEK/2001/0921 endg. - COD 2000/0062 */
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aktionen gegen Antipersonenminen: Ausbau des Beitrags der Europäischen Union, 2000/0062/A/COD /* SEK/2001/0921 endg. - COD 2000/0062 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aktionen gegen Antipersonenminen: Ausbau des Beitrags der Europäischen Union, 2000/0062/A/COD 1- BISHERIGE VERFAHRENSSCHRITTE Datum der Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2000) 111 endg. - 2000/0062/A/COD): 16.03.2000 Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 25.10.2000 Datum der Übermittlung des geänderten Vorschlags an das EP und den Rat 20.12.2000 Datum der Annahme des gemeinsamen Standpunkts: 31.05.2001 2- ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Der Vorschlag verfolgt sowohl eine technische als auch eine politische Zielsetzung. Er ist insbesondere auf eine Intensivierung der Antiminenaktionen der Gemeinschaft ausgerichtet, um die Komplementarität und Abstimmung der horizontalen und länderspezifischen Antiminenstrategien zu gewährleisten. Er zielt außerdem darauf ab, die Wirksamkeit der Antiminenaktionen insgesamt zu erhöhen, damit die von den Minen ausgehenden Gefahren im Rahmen der im Ottawa-Übereinkommens festgelegten Frist beseitigt werden können. Technische Zielsetzungen: * Schaffung der bisher fehlenden Rechtsgrundlage für Haushaltslinie B7-661, die 1996 vom Europäischen Parlament eingesetzt wurde. * Bündelung der Vielzahl unterschiedlicher Finanzierungsinstrumenten, die derzeit zur Unterstützung der Antiminenaktionen eingesetzt werden, und die nicht nur die Ausarbeitung eines zielgerichteten Konzepts, sondern auch die Festlegung einer kohärenten Gesamtstrategie der Gemeinschaft erschweren. Politische Zielsetzungen: * Erfuellung der im Ottawa-Übereinkommen (das am 1. März 1999 in Kraft trat) festgelegten Verpflichtungen, die verstärkte Anstrengungen zur Verbesserung der Koordination, Kohärenz, Effizienz und Finanzierung vorsehen; * Ausrichtung auf die auf (EG-) interner Ebene bestehenden Notwendigkeit einer umfassenden Antiminenaktion der Gemeinschaft, die in die Außenbeziehungen und ihre Prioritäten, einschließlich sicherheitspolitischer Aspekte, eingebunden ist. 3- ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1 Die mit diesem gemeinsamen Standpunkt erzielten Ergebnisse sind durchaus zufriedenstellend: 3.1.1 Geltungsdauer: Die Geltungsdauer der Verordnung ist nicht auf die Geltungsdauer der aktuellen Finanziellen Vorausschau, die 2006 abläuft, beschränkt. Die politische Aussage wurde also nicht abgeschwächt, denn die Verordnung wird erst 2009, zu dem im Ottawa-Übereinkommen für das Erreichen der Ziele festgelegten Datum, außer Kraft treten. 3.1.2 Lagerung von Minen: Dem Wunsch des EP, die Vernichtung der gelagerten Minen ausdrücklich in der Verordnung festzulegen, wurde entsprochen. Die Vernichtung von Antipersonenminen wird natürlich ausschließlich in Zusammenhang mit Minenräumaktionen in den vom Minenproblem betroffenen Ländern durchgeführt. Antipersonenminen können nicht immer und ausschließlich direkt bei ihrer Entdeckung vernichtet werden. Daher müssen wir gewährleisten, dass in dem für die Bevölkerung freigegebenen geräumten Gebiet nicht erneut Minen aus Lagerbeständen verlegt werden können. Außerdem steht die Kosteneffizienz der Vernichtung von Lagerbeständen im Vergleich zu dem vollständigen Maßnahmenzyklus von der Entdeckung bis zur Räumung bereits verlegter Minen im Verhältnis von 10 zu 1. Auf diese Weise können Minenschäden in den Entwicklungsländern also erheblich rascher eingeschränkt werden. 3.1.3 UXO: Die nicht zur Wirkung gelangte Sprengmittel fallen weiterhin unter diese Verordnung. Dies ist ein Schwerpunkt der Minenräumung, dem die an diesen Maßnahmen beteiligten Akteure besondere Bedeutung beimessen. 3.1.4 Mittelausstattung: Durch die Bereitstellung von ungefähr 16,5 Mio. EUR jährlich für die Haushaltslinie, aus der die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, wird die Konstanz und operationelle Dynamik der Strategie der Gemeinschaft in ausreichendem Maße gewährleistet. Der Gesamtbeitrag von 240 Mio. EUR den die Gemeinschaft für die Antiminenaktionen während der Geltungsdauer der Verordnung bereit stellen will, ist ein weiteres ermutigendes Signal für die politische Entschlossenheit, auf die sich diese Verordnung stützt. 3.1.4-1. Die Mittel werden nicht zwischen den beiden Verordnungen mit unterschiedlichem geographischen Anwendungsbereich aufgeteilt. Es wird ein Gesamtbetrag für beide Instrumente zur Verfügung gestellt. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang eine ausreichende Flexibilität, um die Maßnahmen an die sich ändernden Erfordernisse anpassen zu können. 3.1.5 Komplementarität mit anderen Verordnungen und Programmen: Es wurde akzeptiert, dass auch aus anderen Haushaltslinien Antiminenaktionen finanziert werden können. Dies wird die Wechselbeziehung zu den Länderstrategien und die Abstimmung der Gemeinschaftsinstrumente insgesamt fördern. 3.1.6 Komitologie und Hoechstbeträge: Es wurde kein neuer Ausschuss eingesetzt. Die bestehenden Ausschüsse werden mit den Projekten gemäß ihrer geographischen Zuständigkeit befasst. Beschlüsse über Projekte bis zu 3 MEURO können ohne Komitologieverfahren getroffen werden. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass sich die Ausschüsse eher mit Strategiepapieren als mit Projekten befassen werden. Die Strategiepapiere werden den gemischten Ad-hoc-Ausschüssen sowie dem Europäischen Parlament zur Prüfung vorgelegt. 3.1.7 Ungebundene Hilfe: In Ausnahmefällen können auch eigentlich nicht begünstigte Drittländer unterstützt werden. Dadurch kann auf spezialisierte moderne Technologien und Fachkenntnisse zurückgegriffen und gleichzeitig ein nützlicher Technologietransfer gefördert werden, der sowohl der EU als auch den Akteuren in den begünstigten Ländern zugute kommt. 3.2 Die Änderungsanträge des Parlaments aus der ersten Lesung. Zahlreiche Abänderungen des Parlaments mit zum Teil geänderten Wortlaut wurden im gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen, und zwar Nr. 1, 2, 6, 9, 12, 13, 14, 20, 24, 27, 28, 30. Die Kommission hat die Mehrheit der vom EP vorgeschlagenen Abänderungen in den geänderten Vorschlag einbezogen, da sie dem Grundgedanken des Verordnungsentwurfs entsprechen; und zwar Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 20, 24, 26, 27, 28, 29, 30. - Zwischen dem geänderten Vorschlag der Kommission und dem gemeinsamen Standpunkt bestehen hauptsächlich folgende Unterschiede: - Der zusätzliche Betrag für die Vernichtung gelagerter Minen entfällt, da bei der Berechnung der globalen Finanzausstattung bereits alle Ausgaben für Antiminenaktionen berücksichtigt wurden. - Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung wird eine globale Finanzausstattung festgelegt, wenn die Laufzeit der in Mitentscheidungsverfahren eingerichteten Programme die Geltungsdauer der aktuellen Finanziellen Vorausschau überschreitet. - Für Maßnahmen im Rahmen der unter Artikel 2 Absatz 4 aufgeführten Gemeinschaftsinstrumente wird eine weitere globale Finanzausstattung festgelegt. Dadurch soll die Transparenz der Mittelbindungen im Einzelnen und insgesamt erhöht und so indirekt dem vom EP geäußerten Wunsch nach einer Konzentration der Gemeinschaftsmittel, die im Rahmen dieser Verordnung, von ECHO und der FuE-Programme für exakt denselben Zweck bereit gestellt werden, entsprochen werden. - In Artikel 3 ist festgelegt, dass die Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Ottawa-Übereinkommen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hilfe ist. - Dringlichkeitsverfahren sind nicht mehr vorgesehen, da Soforthilfemaßnahmen im Rahmen des ohne Komitologieverfahrens zu vergebenden Hoechstbetrags von 3 Mio. EUR durchgeführt und die betroffenen Ausschüsse unverzüglich unterrichtet werden können. - Die Ausschüsse und das EP werden stärker an der Erörterung von mehrjährigen Strategiepapieren beteiligt. - Die Verordnung gilt bis zum Dezember 2009, dem im Ottawa-Übereinkommen festgelegten Zieldatum für die Vernichtung der Minen weltweit. 4- SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission stimmt dem gemeinsamen Standpunkt zu, da er die Umsetzung der in der Mitteilung festgelegten Ziele ermöglicht, die mit den Schlussfolgerungen des Treffens in Evian in Einklang stehen. 5- ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION In das Protokoll zum Beschluss des Rates wird eine gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates aufgenommen. "Der Rat und die Kommission bestätigen, dass die Annahme dieser Verordnung die Europäische Union nicht daran hindern soll, Maßnahmen gegen Antipersonenminen gemäß Titel V Vertrag über die Europäische Union zu ergreifen, sofern solche Maßnahmen den Zielen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entsprechen und mit Artikel 47 EUV in Einklang stehen.