This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52001PC0805
Proposal for a Council Decision on the Community position in relation to the establishment of a Joint Consultative Committee to be decided on by the association council established by the Europe agreement between the European Communities and the Czech Republic
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch den mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits geschaffenen Assoziationsrat
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch den mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits geschaffenen Assoziationsrat
/* KOM/2001/0805 endg. - ACC 2001/0319 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch den mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits geschaffenen Assoziationsrat /* KOM/2001/0805 endg. - ACC 2001/0319 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch den mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits geschaffenen Assoziationsrat (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Gemäß Artikel 109 des am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits kann der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. 2. In der Gemeinsamen Erklärung Nr. 12 zu Artikel 109 des Europa-Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, "dass der Assoziationsrat die Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union und entsprechenden Partnern der Tschechischen Republik zusammensetzt". 3. Aufgrund des lebhaften Interesses, das die Sozialpartner beider Vertragsparteien, vertreten durch den Wirtschafts- und Sozialausschuss seitens der Gemeinschaften und durch die tschechischen Wirtschafts- und Sozialpartner von Seiten der Tschechischen Republik, bekundet haben, schlägt die Kommission vor, dass der Assoziationsrat einen Gemischten Beratenden Ausschuss einsetzt, der die wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen beider Seiten vertritt. 4. Der vorgeschlagene Gemischte Beratende Ausschuss soll den Sozialpartnern beider Seiten als Dialogforum dienen, was sowohl für die tschechischen Sozialpartner nützlich wäre, die sich mit dem Konsultationsprozess im Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Dialog zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Union im Allgemeinen vertraut machen wollen, als auch für die Sozialpartner der Europäischen Union, die so die soziale Dimension der Wirtschafts- und Sozialreformen in der Tschechischen Republik besser verstehen lernen. Auch kann der Assoziationsrat vor Beschlüssen in Bereichen von offenkundigem sozialem Interesse den vorgeschlagenen Gemischten Beratenden Ausschuss konsultieren. Die Entscheidung darüber liegt aber im Ermessen des Assoziationsrates. 5. Die Einsetzung des vorgeschlagenen Gemischten Beratenden Ausschusses hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die tschechischen Teilnehmer kommen für ihre eigenen Ausgaben auf, die Ausgaben auf Seiten der Gemeinschaft gehen zu Lasten des Haushalts des Wirtschafts- und Sozialausschusses. 6. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den von der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19.12.94 über den Abschluss des vorstehend genannten Europa-Abkommens im Assoziationsrat einzunehmenden Standpunkt ist beigefügt. Der Rat wird ersucht, den beiliegenden Vorschlag für einen Beschluss über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EU-Tschechische Republik anzunehmen. 2001/0319 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch den mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits geschaffenen Assoziationsrat DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), gestützt insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 zweiter und dritter Unterabsatz EG-Vertrag, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rats und der Kommission vom 19.12.94 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 109 des vorstehend genannten Europa-Abkommens kann der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. (2) Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Europäischen Union und denen der Tschechischen Republik können einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen EU-Tschechische Republik leisten. (3) Es erscheint angebracht, diese Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften einerseits und den Wirtschafts- und Sozialpartnern der Tschechischen Republik andererseits zu fördern - BESCHLIESST: Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits geschaffenen Assoziationsrat zu der Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses einnehmen wird, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss dieses Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [...] ANHANG ENTWURF EINES BESCHLUSSES Nr. ....../2001 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom ...... 2001 über die Änderung des Beschlusses Nr. 1/95 über die Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 109, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Europäischen Union und denen der Tschechischen Republik können einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Beziehungen EU-Tschechische Republik leisten. Es erscheint angebracht, diese Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften einerseits und den Wirtschafts- und Sozialpartnern der Tschechischen Republik andererseits durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zu fördern, Die mit Beschluss Nr. 1/95 angenommene Geschäftsordnung des Assoziationsrates ist dementsprechend zu ändern - BESCHLIESST: Artikel 1 Die folgenden Artikel werden der Geschäftsordnung des Assoziationsrates hinzugefügt: "Artikel 19 Gemischter Beratender Ausschuss Hiermit wird ein Gemischter Beratender Ausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik zu fördern. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Tschechischen Republik, die sich bei der Durchführung des Europa-Abkommens ergeben. Der Gemischte Beratende Ausschuss nimmt zu den in diesen Bereichen auftretenden Fragen Stellung. Artikel 20 Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich aus sieben Vertretern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften und sieben Vertretern der wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Tschechischen Republik zusammen. Der Gemischte Beratende Ausschuss wird nach Befassung durch den Assoziationsrat oder - in Bezug auf die Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen - auf eigene Initiative tätig. Bei der Auswahl der Mitglieder ist sicherzustellen, dass die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der Tschechischen Republik im Gemischten Beratenden Ausschuss vertreten sind. Der Vorsitz des Gemischten Beratenden Ausschusses wird von einem Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften und einem tschechischen Mitglied gemeinsam geführt. Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung. Artikel 21 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Gemeinschaften einerseits und die wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Tschechischen Republik andererseits tragen jeweils die aus der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen entstehenden Ausgaben für Personal, Reisekosten und Tagegelder und übernehmen die Post- und Fernmeldegebühren. Die Ausgaben für das Dolmetschen in Sitzungen und für die Übersetzung sowie für die Vervielfältigung von Dokumenten werden vom Wirtschafts- und Sozialausschuss getragen, mit Ausnahme der Ausgaben auf tschechischer Seite für das Dolmetschen und für Übersetzungen in das Tschechische oder aus dem Tschechischen, die von den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Tschechischen Republik übernommen werden. Die sonstigen Ausgaben für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Seite getragen, die die Sitzung organisiert." Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Für den Assoziationsrat Der Vorsitzende: Die Sekretäre: Im Namen der Tschechischen Republik Im Namen der Europäischen Gemeinschaft