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Document 52001PC0570
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 539/2001 listing the third countries whose nationals must be in possession of visas when crossing the external borders and those whose nationals are exempt from that requirement
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
/* KOM/2001/0570 endg. - CNS 2001/0231 */
ABl. C 25E vom 29.1.2002, p. 495–495
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind /* KOM/2001/0570 endg. - CNS 2001/0231 */
Amtsblatt Nr. 025 E vom 29/01/2002 S. 0495 - 0495
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 15. März 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 [1] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. [1] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Rumänien ist in Anhang II der Verordnung (Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind) mit einem Sternchen gekennzeichnet; in der zugehörigen Fußnote wird auf Artikel 8 Absatz 2 verwiesen. Gemäß diesem Absatz wird die Anwendung der Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige später vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3 des Vertrags auf der Grundlage eines Berichts beschlossen, den die Kommission dem Rat bis spätestens 30. Juni 2001 zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Empfehlungen unterbreitet. Dieser Bericht muss Angaben zu den Verpflichtungen enthalten, die Rumänien hinsichtlich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts, einschließlich der Rückführung illegal in einem Mitgliedstaat aufhältiger Personen mit Herkunft aus Rumänien, einzugehen bereit ist. Die Kommission hat dem Rat den geforderten Bericht übermittelt. [2] [2] KOM(2001) 361 endg. vom 29.6.2001. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass Rumänien in legislativer und organisatorischer Hinsicht unbestritten Fortschritte im Bereich der illegalen Einwanderung, der Rückführung illegal in einem Mitgliedstaat aufhältiger Personen aus Rumänien, der Visumpolitik und der Grenzkontrollen erzielt hat. Er verweist außerdem auf die Zusagen, die Rumänien in diesem Bereich gemacht hat. Die Kommission empfiehlt daher, dass der Rat einen Beschluss fasst, dem zufolge die Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige ab 1. Januar 2002 gilt. Im Hinblick darauf unterbreitet ihm die Kommission diesen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 539/2001. Der Vorschlag sieht vor, die Verordnungsbestimmungen, die das Inkrafttreten der Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige an einen späteren Beschluss des Rates knüpfen, zu streichen. Die Kommission schlägt dem Rat vor, den vorläufigen Status, der für Rumänien nach Maßgabe der Verordnung Nr. 539/2001 gilt, zu beenden und bekräftigt somit die Position, die sie bereits in ihrem ursprünglichen Vorschlag vom 26. Januar 2000 [3] sowie in dem geänderten Vorschlag vom 21. September 2001 [4] vertreten hatte. Die Anwendung der Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige entspricht auch dem Wunsch, den das Parlament zuletzt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2000 [5] zum Vorschlag der Kommission vom 26. Januar 2000 geäußert hat. [3] ABl. C 177 vom 27.6.2000, E/66. [4] ABl. C 376 vom 29.12.2000, E/1. [5] ABl. C ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN Artikel 1: Dieser Artikel sieht die Streichung der Verordnungsbestimmungen von Artikel 8 vor, die die Visumpflicht für rumänische Staatsangehörige vorübergehend aufrechterhalten sowie Etappen und Verfahren für die Beendigung dieses vorläufigen Status festlegen. Artikel 8 besteht nunmehr nur noch aus dem Absatz zum Inkrafttreten der Verordnung. Artikel 2: Im Einklang mit Artikel 1 werden in Anhang II (Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind) alle Bestandteile gestrichen, die auf die vorläufige Regelung gemäß Artikel 8 verweisen. Artikel 3: Dieser Artikel bestimmt - ohne Änderung der vorhergehenden Verordnung - den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. 2001/0231 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung Nr. 539/2001 reiht Rumänien in die Liste der Drittländer ein, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, knüpft jedoch die Anwendung der Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige an einen späteren Beschluss des Rates. Dieser Beschluss ist auf der Grundlage eines Berichts zu fassen, den die Kommission dem Rat bis spätestens 30. Juni 2001 zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Empfehlungen unterbreitet. (2) Die Kommission stellt in ihrem Bericht vom 29. Juni 2001 fest, dass Rumänien unbestritten Fortschritte im Bereich der illegalen Einwanderung aus Rumänien stammender Personen, der Visumpolitik und der Grenzkontrollen erzielt hat. Sie verweist außerdem auf die Zusagen, die Rumänien in diesem Bereich gemacht hat. Daher empfiehlt sie, dass der Rat einen Beschluss fasst, dem zufolge die Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige ab 1. Januar 2002 gilt. (3) Damit die Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige Anwendung finden kann, müssen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 539/2001, die die vorläufige Beibehaltung der Visumpflicht zum Gegenstand haben, gestrichen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 8 der Verordnung Nr. 539/2001 erhält folgende Fassung: "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft." Artikel 2 In Anhang II der Verordnung Nr. 539/2001 werden gestrichen: - das Sternchen, das Rumänien kennzeichnet; - die Fußnote, die auf Artikel 8 Absatz 2 verweist. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident