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Document 52001PC0528

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006

/* KOM/2001/0528 endg. */

52001PC0528

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 /* KOM/2001/0528 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Regierung der Republik Guinea-Bissau ist am 15. Juni 2001 ausgelaufen. Die beiden Vertragsparteien haben am 30 .Mai 2001 ein neues Protokoll paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 16. Juni 2001 bis zum 15. Juni 2006 in den Gewässern von Guinea-Bissau fischen dürfen.

Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, den Entwurf des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten durch einen Beschluss anzunehmen.

Ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des neuen Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABI

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus [2] haben die Gemeinschaft und die Republik Guinea-Bissau Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die Änderungen oder Ergänzungen festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zum Abkommen in das Abkommen aufzunehmen sind.

[2] ABI L 226 vom 29.8.1980, S. 33.

(2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 30. Mai 2001 ein neues Protokoll paraphiert.

(3) Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Guinea-Bissau eingeräumt.

(4) Damit sichergestellt ist, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können, muss das neue Protokoll so bald wie möglich Anwendung finden. Aus diesem Grund haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem 16. Juni 2001 vorsieht.

(5) Es empfiehlt sich, dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 37 des Vertrages zu genehmigen.

(6) Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss sich auf die im Rahmen der Fischereiabkommen übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten stützen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und der Wortlaut des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Garnelenfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Fischfänger/Tintenfischfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Thunfisch-Wadenfänger:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission [3] vom 14. März 2001 zu melden.

[3] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006

Artikel 1

Die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 16. Juni 2001 für einen Zeitraum von fünf Jahren wie folgt festgesetzt:

1. a) Garnelenfänger/Froster: 9 600 Bruttoregistertonnen (BRT) pro Jahr; b) Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 2 800 Bruttoregistertonnen (BRT) pro Jahr;

2. Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 40 Schiffe;

3. Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer: 36 Schiffe.

Artikel 2

1) Für die ersten drei Jahre der Anwendung des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 9 des Abkommens auf 10 000 000 EUR jährlich festgesetzt (davon 9 000 000 EUR finanzieller Ausgleich, zahlbar für das erste Jahr spätestens am 15. Januar 2002 und danach für die folgenden Jahre spätestens an dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, sowie 1 000 000 EUR für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 des Protokolls).

2) Für die letzten beiden Jahre der Anwendung des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 9 des Abkommens auf 10 500 000 EUR jährlich festgesetzt (davon 9 500 000 EUR finanzieller Ausgleich und 1 000 000 EUR für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 des Protokolls).

3) Die Verwendung des finanziellen Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung von Guinea-Bissau.

4) Die Ausgleichszahlungen werden auf ein von der Regierung von Guinea-Bissau angegebenes Konto zugunsten der Staatskasse überwiesen.

Artikel 3

Die beiden Parteien verpflichten sich, in den Gewässern Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

Die Gemeinschaft und die Behörden Guinea-Bissaus bemühen sich während der Laufzeit des Protokolls darum, die Entwicklung der Fischbestände in der Fischereizone von Guinea-Bissau zu überwachen. Zu diesem Zweck wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung eingeführt, die in Brüssel oder in Bissau stattfindet.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Jahressitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Parteien einander im Rahmen des in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

Sehen die Maßnahmen gemäß Absatz 3 eine Verringerung der mit diesem Protokoll gewährten Fangmöglichkeiten vor, so wird die finanzielle Gegenleistung angepasst.

Wenn die Bestandslage dies erlaubt, so können die in diesem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten auf Antrag der Gemeinschaft stufenweise um 1 000 Bruttoregistertonnen pro Jahr angehoben werden. In diesem Fall erhöht sich die in Artikel 2 genannte finanzielle Gegenleistung zeitanteilig.

Artikel 4

Von dem Betrag der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen finanziellen Gegenleistung werden folgende Maßnahmen gemäß nachstehender Aufteilung finanziert:

a) ein wissenschaftliches oder technisches Programm Guinea-Bissaus mit dem Ziel, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen und die Überwachung der Fischbestände in der Fischereizone von Guinea-Bissau sowie die Arbeitsbedingungen des Laboratoriums für angewandte Fischereiforschung, insbesondere die hygienischen Bedingungen im Bereich der Fischerei, zu verbessern: 200 000 EUR jährlich;

b) Finanzierung von Stipendien für Studien oder praktische Ausbildungsgänge in den verschiedenen, die Fischerei betreffenden wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen. Diese Stipendien können auch in jedem anderen, durch Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft verbundenen Staat in Anspruch genommen werden. Die Gesamtkosten für diese Stipendien dürfen 150 000 EUR jährlich nicht übersteigen. Auf Antrag der Behörden Guinea-Bissaus kann ein Teil dieses Betrags dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an Lehrgängen zum Thema Fischerei sowie die Organisation von Seminaren über den Fischfang in Guinea-Bissau zu decken. Dieser Betrag wird auf das von den zuständigen nationalen Behörden angegebene Konto überwiesen, die alle daraus finanzierten Stipendien und sonstigen Maßnahmen verwalten;

c) Unterstützung für Investitionen im Sektor der handwerklichen Fischerei: 250 000 EUR jährlich;

d) Überwachung auf See, einschließlich Einrichtung eines Systems der Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge (VMS): 300 000 EUR jährlich;

e) Entwicklung des Verwaltungsapparates des für Fischerei zuständigen Ministeriums: 60 000 EUR jährlich;

f) technische Hilfe zur Durchführung und Begleitung der genannten Maßnahmen, deren Inhalt und Modalitäten einvernehmlich zwischen den beiden Parteien festgelegt werden: 40 000 EUR jährlich.

Die Maßnahmen werden von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage eines Aktionsprogramms beschlossen, das der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor der ersten Zahlung zur Information übermittelt wird.

Artikel 5

Die in Artikel 4 Buchstaben a), c), d), e) und f) vorgesehenen Beträge werden den zuständigen Behörden und Einrichtungen Guinea-Bissaus im ersten Jahr spätestens am 15. Januar 2002 und in den folgenden Jahren jeweils spätestens an dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, zur Verfügung gestellt und entsprechend der Planung ihrer Verwendung auf die Bankkonten der zuständigen Behörden Guinea-Bissaus überwiesen.

Die in Artikel 4 Buchstabe b) vorgesehenen Beträge werden entsprechend ihrer Verwendung gezahlt.

Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln der Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, einen Jahresbericht über die Durchführung der geplanten und finanzierten Maßnahmen, über ihre Ergebnisse und über gegebenenfalls aufgetretene Schwierigkeiten. Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen, die aus den in Nummer 5.3 des technischen Anhangs vorgesehenen Zahlungen der Reeder finanziert werden.

Die Europäische Gemeinschaft behält sich vor, die zuständigen nationalen Behörden um zusätzliche Angaben zu diesen Ergebnissen zu ersuchen und gegebenenfalls die betreffenden Zahlungen entsprechend der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen.

Artikel 6

Unterlässt die Gemeinschaft die Zahlungen gemäß den Artikeln 2 und 4, so behält Guinea-Bissau sich das Recht vor, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen.

Artikel 7

Sollten außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeit in der AWZ von Guinea-Bissau verhindern, kann die Europäische Gemeinschaft die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den betreffenden Zeitraum, möglichst nach Konsultationen zwischen den beiden Parteien, aussetzen.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

Artikel 8

Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau betreffend die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird aufgehoben und durch den Anhang zum vorliegenden Protokoll ersetzt.

Artikel 9

Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Es gilt mit Wirkung vom 16. Juni 2001.

ANHANG

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone von Guinea-Bissau durch Schiffe der Gemeinschaft

1. Formalitäten für die Beantragung und die Ausstellung der Lizenzen

1.1. Die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft übermitteln dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Republik Guinea-Bissau über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau mindestens 20 Tage vor Beginn der beantragten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug, das Fischfang nach Maßgabe des Abkommens betreiben will.

Die Anträge werden auf entsprechenden Vordrucken gestellt, die die Regierung der Republik Guinea-Bissau zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster beigefügt ist (Anlage 1).

1.2. Jedem Lizenzantrag ist der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die gesamte Geltungsdauer sowie des unter Abschnitt 6 Nummer 2 genannten Betrags und für Frostertrawler eine Kopie des vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokuments beizufügen, in dem das Vermessungsergebnis des Schiffes in BRT bestätigt wird. Die Gebühren werden auf das von den Behörden Guinea-Bissaus angegebene Konto überwiesen. Das Original der Lizenz wird dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter ausgehändigt.

Wird eine neue Lizenz für ein Fischereifahrzeug beantragt, das bereits eine Lizenz im Rahmen dieses Protokolls hatte und dessen technische Merkmale unverändert sind, so ist dem Antrag, der über die Delegation der Europäischen Kommission in Bissau beim für Fischerei zuständigen Ministerium gestellt wird, lediglich der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Zeiträume beizufügen. Der für Fischerei zuständige Minister erteilt die neue Lizenz, in die ein Hinweis auf den ersten Lizenzantrag, der im Rahmen des geltenden Protokolls gestellt wurde, eingetragen wird.

1.3. Jede Lizenzausstellung wird der Delegation der Europäischen Kommission in Bissau mitgeteilt.

1.4. Die Gebühren schließen alle nationalen und lokalen Abgaben ein, mit Ausnahme der Hafengebühren.

1.5. Für die Geltungsdauer der Lizenzen werden folgende Jahreszeiträume zugrundegelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.

1.6. Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und nicht übertragbar. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die entsprechende Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen.

Die neue Lizenz ist ab dem Tag gültig, an dem der Reeder dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Republik Guinea-Bissau die alte Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Bissau wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

1.7. Bestimmungen für Frostertrawler

1.7.1. Die Lizenz ist ständig an Bord mitzuführen.

1.7.2. Jedes Schiff muss sich einmal in jedem Jahreszeitraum vor Ausstellung der Lizenz im Hafen von Bissau melden, um sich der vorgeschriebenen Inspektion zu unterziehen. Diese Inspektion wird ausschließlich von hierzu ordnungsgemäß befugten Personen durchgeführt; wurde die Ankunft des Schiffes im Hafen mindestens 72 Stunden im voraus angekündigt, so muss diese Inspektion innerhalb von 48 Stunden nach dieser Ankunft erfolgen. Wird die Lizenz aus Gründen, die das für Fischerei zuständige Ministerium zu vertreten hat, nicht binnen 48 Stunden ausgestellt, so gehen alle etwaigen Kosten zu Lasten dieses Ministeriums. Bleibt das Schiff jedoch nach Ausstellung der Lizenz im Hafen, so gehen die anfallenden Gebühren und Abgaben zu Lasten des Reeders.

Bei Erteilung einer neuen Lizenz während desselben Jahreszeitraums muss sich das Schiff bei unveränderten technischen Merkmalen keiner erneuten Inspektion unterziehen und ist nicht gehalten, den Hafen anzulaufen. Die Kosten für die Aushändigung der Lizenz gehen zu Lasten der Reeder.

1.7.3. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens werden die Lizenzen für einen verlängerbaren Zeitraum von drei, sechs oder zwölf Monaten ausgestellt. Bei der Berechnung der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls wird die Geltungsdauer der Lizenzen berücksichtigt. Die Lizenzgebühren für den ersten und den letzten Jahreszeitraum sind entsprechend ihrer Geltungsdauer zu zahlen.

1.7.4. Die Gebühren zu Lasten der Reeder werden wie folgt festgesetzt:

- Bei Jahreslizenzen:

197 EUR je BRT für Fischfänger,

219 EUR je BRT für Tintenfischfänger,

279 EUR je BRT für Garnelenfänger.

- Bei 6-Monats-Lizenzen:

102 EUR je BRT für Fischfänger,

113 EUR je BRT für Tintenfischfänger,

144 EUR je BRT für Garnelenfänger;

- Bei 3-Monats-Lizenzen:

52 EUR je BRT für Fischfänger,

58 EUR je BRT für Tintenfischfänger,

73 EUR je BRT für Garnelenfänger;

Ab dem vierten Jahreszeitraum der Anwendung dieses Protokolls werden diese Gebühren um 5% erhöht.

1.7.5 Die zusätzlichen Gebühren zu Lasten der Reeder als Ersatz für die obligatorische Anlandung zu Marktpreisen gemäß Nummer 4 werden wie folgt festgesetzt:

7 EUR/BRT bei 3-Monats-Lizenzen,

14 EUR/BRT bei 6-Monats-Lizenzen,

23 EUR/BRT bei Jahreslizenzen.

1.8. Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

1.8.1. Die Lizenz ist ständig an Bord mitzuführen. Nach Eingang der Mitteilung über die Vorauszahlung, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Behörden Guinea-Bissaus richtet, setzen diese das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den Kontrollbehörden Guinea-Bissaus übermittelt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine per Fax übermittelte Kopie der bereits erteilten Lizenz an Bord mitgeführt werden.

1.8.2. Die Lizenzen sind ein Jahr gültig. Die Gebühren sind auf 25 EUR/Jahr je in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangene Tonne festgesetzt.

1.8.3. Die Lizenzen werden nach Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 2 250 EUR je Thunfischwadenfänger/Jahr bzw. 375 EUR je Thunfischfänger mit Angeln/Jahr und 625 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer/Jahr an die zuständigen nationalen Behörden ausgestellt; diese Summe entspricht den Gebühren für

- 90 Tonnen jährlich von Thunfischwadenfängern gefangenen Thunfisch,

- 15 Tonnen jährlich von Thunfischfängern mit Angeln gefangenen Thunfisch,

- 25 Tonnen jährlich von Oberflächen-Langleinenfischern gefangenen Fisch.

1.8.4. Die endgültige Abrechnung der für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren erfolgt durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende eines jeden Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen der Reeder und nach Überprüfung der Fangmeldungen durch die hierfür zuständigen wissenschaftlichen Institute (ORSTOM und IEO). Diese Abrechnung wird dem für Fischerei zuständigen Ministerium und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Die Reeder haben etwaige Nachzahlungen bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres an die zuständigen nationalen Behörden Guinea-Bissaus auf das unter Nummer 1.2 genannte Konto zu überweisen. Ergibt die Abrechnung einen niedrigeren Betrag als den der obengenannten Vorauszahlung, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

2. Fangmeldungen

Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus befugt sind, haben dem für Fischerei zuständigen Ministerium - mit einer Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau - ihre Fänge nach folgenden Modalitäten zu melden:

- Trawler melden ihre Fänge anhand des beigefügten Musters (Anlage 2). Diese Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln.

- Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer führen über die in der Fischereizone Guinea-Bissaus verbrachten Fangzeiten ein Logbuch gemäß Anlage 3. Dieser Vordruck ist alle sechs Monate über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau dem für Fischerei zuständigen Ministerium zu übermitteln. Kommt es nicht zu Fangeinsätzen in der Fischereizone Guinea-Bissaus, sind die Reeder dennoch gehalten, dies in der oben beschriebenen Weise zu melden.

- Die Fangmeldungen sind leserlich auszufuellen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen; aus ihnen müssen insbesondere die monatlichen Gesamtfangmengen für die einzelnen Arten ersichtlich sein.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich die Regierung Guinea-Bissaus das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der Förmlichkeiten auszusetzen und im Wiederholungsfall nicht zu verlängern.

3. Beifänge

3.1. Fischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 9 % Schalentiere und 9 % Kopffüßer an Bord haben.

Tintenfischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 9 % Schalentiere an Bord haben.

Garnelenfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 50 % Kopffüßer und Fische an Bord haben.

3.2. Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen.

4. Anlandung von Fisch

In dem Bestreben, die Versorgung des örtlichen Marktes sicherzustellen, verpflichten sich die Schleppnetzfischer, Fisch zu Marktpreisen anzulanden.

Die Reeder der Gemeinschaft können zwischen der Anlandung der Fänge und einer Pauschalzahlung wählen.

4.1. Reeder, die sich für die Anlandung der Fänge entscheiden, müssen folgende Mengen zu Marktpreisen anlanden:

- Trawler (Fische): 50 kg je BRT im Quartal,

- Trawler (Kopffüßer): 30 kg je BRT im Quartal,

- Garnelenfänger: 10 kg je BRT im Quartal,

Diese Mengen können getrennt oder gemeinsam angelandet werden.

Der Reeder teilt dem für Fischerei zuständigen Ministerium von Guinea-Bissau die Anlandung baldmöglichst und mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen unter Angabe der geschätzten insgesamt anzulandenden Menge mit.

Die Anlandung muss innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen des Schiffs im Hafen abgeschlossen sein. Kann die Anlandung nicht innerhalb von 24 Stunden begonnen werden, so darf das Schiff den Hafen verlassen und die Verpflichtung zur Anlandung gilt für die vom Reeder angekündigte Menge als erfuellt. Wird die Anlandung nicht innerhalb dieser Frist von 24 Stunden abgeschlossen, so werden bei der folgenden Lizenz desselben Schiffs oder eines anderen vom Reeder benannten Schiffs mit den gleichen technischen Merkmalen die Gebühren für eine der Dauer der Anlandung proportionale Anzahl Fangtage abgezogen. Alle Abgaben und Hafengebühren gehen zu Lasten von Guinea-Bissau.

Bei den genannten Fristen werden Samstage sowie Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt.

Nach Abschluss der Anlandung erhält der Schiffskapitän eine Bescheinigung über Menge und Wert der angelandeten Fänge.

Bei Nichterfuellung der Anlandeverpflichtung ist eine Strafe von 1 000 EUR je nicht angelandete Tonne zu zahlen.

4.2. Entscheidet sich der Reeder für die Pauschalzahlung, so finden die Bestimmungen von Nummer 1.7.5 Anwendung.

5. Anheuerung von Seeleuten

Reeder, denen im Rahmen des Abkommens Fanglizenzen gewährt wurden, tragen unter folgenden Bedingungen und innerhalb folgender Grenzen zur praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen Guinea-Bissaus und zur Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei:

5.1. Jeder Eigner eines Trawlers verpflichtet sich zur Anheuerung von

- drei Seefischern auf Schiffen mit weniger als 250 BRT,

- vier Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 250 und 400 BRT,

- fünf Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 400 und 650 BRT,

- sechs Seefischern auf Schiffen mit mehr als 650 BRT.

Insgesamt bemühen sich die Gemeinschaftsreeder, den Anteil guineischer Seeleute auf 33 % der mit der Schiffsführung oder den Fangoperationen betrauten Mannschaft (ohne Offiziere) anzuheben.

Die Seeleute werden von den Reedern ausgewählt. Guinea-Bissau kann jedoch unter Berücksichtigung des Ausbildungs- und Beschäftigungsbedarfs maximal einen Seemann je Trawler benennen.

5.2. Die Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, unter folgenden Bedingungen und innerhalb folgender Grenzen Staatsangehörige Guinea-Bissaus anzuheuern:

- Die Thunfischwadenfänger beschäftigen während des Thunfischwirtschaftsjahres in der Fischereizone Guinea-Bissaus sieben guineische Seeleute an Bord;

- die Thunfischfänger mit Angeln und die Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigen während des Thunfischwirtschaftsjahres in der Fischereizone Guinea-Bissaus siebzehn guineische Seeleute an Bord, jeweils jedoch nur einen Seemann je Schiff.

5.3. Die Heuer dieser Seefischer ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem für Fischerei zuständigen Ministerium einvernehmlich festzusetzen. Sie geht zu Lasten der Reeder und muss die Sozialabgaben des Seemanns einschließen (unter anderem Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung).

Wird der Verpflichtung zur Anheuerung nicht nachgekommen, so sind die Reeder der Thunfischwadenfänger, der Thunfischfänger mit Angeln und der Oberflächen-Langleinenfischer verpflichtet, für das Fischwirtschaftsjahr so bald wie möglich einen Pauschalbetrag in Höhe der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute zu entrichten.

Dieser Betrag wird für die Ausbildung von Seefischern Guinea-Bissaus verwendet und ist auf das von den Behörden Guinea-Bissaus bezeichnete Konto zu überweisen.

6. Anbordnahme von Beobachtern

6.1. Jeder Trawler nimmt einen vom für Fischerei zuständigen Ministerium bestellten Beobachter an Bord.

Im Normalfall darf der Beobachter für höchstens zwei aufeinanderfolgende Fangfahrten an Bord bleiben. Die Ein- und Ausschiffung der Beobachter darf die Fangfahrten oder die Fangtätigkeit nicht unterbrechen.

6.2. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Dieser Beobachter

- beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

- nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

- erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

- überprüft die Angaben zu den in der guineischen Fischereizone getätigten Fängen im Logbuch,

- übermittelt die Fangangaben mindestens einmal wöchentlich per Funk.

Während seines Aufenthalts an Bord

- trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und sein Aufenthalt an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

- geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

- erstellt der Beobachter einen Bericht über die Tätigkeiten, der den zuständigen guinea-bissauischen Behörden übermittelt wird. Diese Behörden übermitteln eine Kopie des Berichts nach Bearbeitung innerhalb einer Woche an die Delegation der Europäischen Kommission in Bissau.

Der Reeder oder die betreffende Agentur und die guinea-bissauischen Behörden legen einvernehmlich die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord fest. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten des für Fischerei zuständigen Ministeriums.

Als Beitrag zur Deckung der Kosten, die aus der Anwesenheit dieses Beobachters an Bord entstehen, zahlt der Reeder den Behörden Guinea-Bissaus gleichzeitig mit den Gebühren für jedes Schiff, das in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreibt, einen Betrag von jährlich 10 EUR je BRT pro rata temporis.

Wird der Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden seine Reisekosten von dem Reeder übernommen. Verlässt ein Schiff mit einem Beobachter Guinea-Bissaus an Bord die Fischereizone Guinea-Bissaus, so sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst unverzüglich nach Guinea-Bissau zurückkehren kann; die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Reeders.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von 12 Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

6.3. Auf Antrag des für Fischerei zuständigen Ministeriums nehmen die Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer einen Beobachter an Bord.

In diesem Fall wird im Einvernehmen zwischen dem für Fischerei zuständigen Ministerium und den Reedern oder ihren Vertretern festgelegt, in welchem Hafen der Beobachter an Bord zu nehmen ist.

7. Inspektion und Kontrolle

Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Gemeinschaft, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine Fangtätigkeit ausüben, erlauben und erleichtern es den mit der Inspektion und Kontrolle beauftragten Beamten Guinea-Bissaus, an Bord zu kommen und ihre Aufgaben wahrzunehmen. Der Aufenthalt der Beamten an Bord darf die zur Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen der Fangmengen sowie etwaiger anderer Inspektionen im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit erforderliche Zeit nicht überschreiten.

8. Fischereizonen

Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Frostertrawler dürfen ihre Fangtätigkeit in den Gewässern jenseits von 12 Seemeilen ausüben, gemessen von der Basislinie.

9. Zulässige Maschenöffnung

Die zulässige Mindestmaschenöffnung im Steert des Schleppnetzes (bei gestreckten Maschen) beträgt:

a) 70 mm für Fischfänger,

b) 70 mm für Tintenfischfänger,

c) 40 mm für Garnelenfänger,

d) 16 mm für den Fang auf lebenden Köder.

Der Einsatz von Auslegern ist zulässig.

10. Ein- und Auslaufen aus der Fischereizone

Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine Fangtätigkeit ausüben, teilen der Funkstation des für Fischerei zuständigen Ministeriums bei jedem Ein- und Auslaufen Datum und Uhrzeit sowie ihre Position mit.

Das für Fischerei zuständige Ministerium teilt den Reedern Rufzeichen, Frequenzen und Öffnungszeiten bei Aushändigung der Lizenz mit.

Bei Ausfall der Funkübermittelung können die Schiffe sich anderer Kommunikationsmittel wie Fernschreiben, Telefax (Nr. 20 11 57, 20 19 57, 20 16 84) oder Telegramm bedienen.

11. Verfahren im Falle einer Aufbringung mit Verhängung von Strafen

11.1. Die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea-Bissau wird innerhalb von 48 Stunden unterrichtet, wenn ein im Rahmen des Abkommens fischendes Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft in den Gewässern von Guinea-Bissau aufgebracht oder mit einer Strafe belegt wird; gleichzeitig ist ihr ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe dieser Aufbringung oder der Strafe zu übermitteln.

Bei einer Aufbringung wird vor Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Verwaltungsverfahrens zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

11.2. Lässt sich die Angelegenheit nicht durch ein Verwaltungsverfahren regeln und wird sie vor ein zuständiges Gericht gebracht, so setzt die zuständige Behörde innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und bis zur gerichtlichen Entscheidung eine Bankkaution fest. Der Betrag dieser Kaution darf nicht höher angesetzt sein als die in den nationalen Rechtsvorschriften für einen derartigen Verstoß vorgesehene maximale Geldstrafe.

Die zuständige Behörde gibt die Bankkaution frei, sobald der Kapitän des betreffenden Schiffes durch gerichtliche Entscheidung von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen wird.

Schiff und Besatzung werden freigegeben:

- nach Erfuellung der sich aus dem Verwaltungsverfahren ergebenden Verpflichtungen oder

- nach Hinterlegung der Bankkaution.

12. Versorgung

Bei der Versorgung eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit Treibstoff innerhalb von 12 Seemeilen vor der Küste sind die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Anlage 1

FORMULAR

ANTRAG AUF ERTEILUNG

EINER FANGLIZENZ

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ANTRAGSTELLER

Firma:

Handelsregisternummer:

Vorname und Name des Verantwortlichen:

Geburtsdatum und -ort:

Beruf:

Anschrift:

Zahl der Beschäftigten:

Name und Anschrift des Mitunterzeichners:

SCHIFF

Schiffstyp Registriernummer:

Derzeitiger Name Ursprünglicher Name:

Wann und wo gebaut:

Ursprüngliche Staatszugehörigkeit:

Länge: Breite: Tiefe:

Bruttoregistertonnen: Nettoregistertonnen:

Konstruktionsmaterial:

Marke des Hauptmotors:Typ: Motorleistung in PS:

Propeller: Festpropeller: ( Vorstellpropeller: ( Düse: (

Reisegeschwindigkeit:

Funkrufzeichen: Frequenz:

Fernmelde-, Navigations- und Ortungsanlagen an Bord:

Radar : ( Sonar : ( Lot, Netzsonde: (

VHF : ( BLU : ( Navigation via Satellit: ( Sonstiges:

Zahl der Seeleute an Bord:

KÜHLUNG

Eis: ( Eis + Kühlung: (

Gefrieren: in Lake ( trocken ( in gekühltem Seewasser (

Gesamte Kühlleistung:

Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden):

Rauminhalt der Laderäume:

FANGART

A. Grundfischfang

Küstenfischerei: ( Hochseefischerei: (

Trawlertyp:

Tintenfischfänger: ( Garnelenfänger: ( Fischfänger: (

Schleppnetze: Länge des Kopftaus:

Maschenöffnung am Steert:

Maschenöffnung an den Flügeln:

Einholgeschwindigkeit:

B. Fischerei auf pelagische Arten (Thunfischfang)

Angelfischerei: ( Zahl der Angeln: (

A la senne : ( Netzlänge: Tiefe:

Zahl der Tanks: Kapazität in Tonnen:

C. Langleinen- und Korbreusenfischerei

Oberfläche: ( Boden: (

Länge der Leine: Zahl der Haken:

Leinenzahl:

Korbreusenzahl:

ANLAGEN AN LAND

Anschrift und Zulassungsnummer:

Firma:

Tätigkeiten:

Binnenländischer Fischhandel: ( Ausfuhr: (

Art und Nr. der Großhändlerkarte:

Beschreibung der Kühl- und Bearbeitungsanlagen:

Zahl der Beschäftigten:

Anm.: Zutreffendes bitte ankreuzen.

Technische Anmerkungen

Genehmigung des Staatsministeriums

Anlage 2

FISCHEREIMINISTERIUM STATISTIK ÜBER FÄNGE UND FANGZEITEN Monat Jahr:

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ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006

A. Schreiben der Regierung der Republik Guinea-Bissau

Herr...,

Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 30. Mai 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau bereit ist, dieses Protokoll ab 16. Juni 2001 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 9 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die erste Jahrestranche des in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 15. Januar 2002 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau

B. Schreiben der Gemeinschaft

Herr...,

ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

,Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 30. Mai 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau bereit ist, dieses Protokoll ab 16. Juni 2001 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 9 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die erste Jahrestranche des in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 15. Januar 2002 gezahlt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

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