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Document 52001PC0490

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie

/* KOM/2001/0490 endg. - COD 2001/0197 */

ABl. C 332E vom 27.11.2001, pp. 238–239 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0490

Vorschlag für eine Entscheidung des europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie /* KOM/2001/0490 endg. - COD 2001/0197 */

Amtsblatt Nr. 332 E vom 27/11/2001 S. 0238 - 0239


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage

Zur Festlegung und Bewertung der WuT-Politik in den zunehmend wissensbasierten Volkswirtschaften werden zuverlässige relevante statistische Indikatoren benötigt. Die bestehenden statistischen Indikatoren sind zwar nützlich, jedoch eingeschränkt hinsichtlich der Messung der Ergebnisse der WuT-Tätigkeiten, der Verbreitung des Wissens und - allgemeiner - der Leistung der Innovationssysteme. Es muss eine neue Generation statistischer Variablen entwickelt werden, die diese Aspekte überwachen können.

Im Europäischen Statistischen System gibt es derzeit keine besondere Rechtsgrundlage für Statistiken über Wissenschaft und Technologie. Die frühere Entscheidung des Rates galt für den Zeitraum 1993 bis 1997 (94/78/EG, Euratom vom 24. Januar 1994). Ein neuer Rechtsakt ist als Rahmen für die Entwicklung neuer Indikatoren erforderlich sowie zur Erstellung der bestehenden Indikatoren, harmonisiert hinsichtlich Methoden und Definitionen.

Ein Rechtsakt liefert den Rahmen für harmonisierte Statistiken. In einem Rechtsakt werden die zu erstellenden und zu übermittelnden Variablen spezifiziert, ebenso wie Methodik, Definitionen, Häufigkeit, Lieferfristen und Pilotstudien zur Verbesserung usw.

Nutznießer dieser Entscheidung sind die Organe der Gemeinschaft, die die Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation unterstützen, insbesondere durch Verstärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlage der europäischen Unternehmen im Interesse einer stärkeren Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler und regionaler Ebene, Nutzung der Vorteile der Informationsgesellschaft, stärkeren Schutz der Rechte am geistigen Eigentum, größere Mobilität des Personals sowie Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft.

Darüber hinaus wird der Bedarf der nationalen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, internationalen Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer, Berufsverbände, Forschungsinstitute, Medien und der breiten Öffentlichkeit berücksichtigt.

2. der neue Entwurf einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates

Der neue Entwurf einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates beruht auf der früheren Entscheidung und den in diesem Zeitraum ausgeführten Arbeiten. Berücksichtigt wurden zudem die Stellungnahme des ASP sowie die Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Nutzer.

2.1. Allgemeine Ziele

Mit der entworfenen Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates soll das statistische Informationssystem der Gemeinschaft in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation verbessert werden, um die Gemeinschaftspolitik zu unterstützen und zu überwachen.

Zur Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels werden spezifische statistische Einzelmaßnahmen durchgeführt:

Erstens, weitere Erstellung bestehender Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten und anderer Quellen.

Zweitens, Entwicklung neuer statistischer Variablen, die auf Dauer zu erstellen sind. Priorität genießen dabei die Statistiken über Innovationen (neue und verbesserte Produkte und Prozesse, die von Unternehmen auf dem Markt eingeführt wurden), Personal in Wissenschaft und Technologie, Patente (abzuleiten von den Datenbanken der Patentämter der Mitgliedstaaten und des Europäischen Patentamts) sowie Hochtechnologie (Identifikation und Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, Messung der wirtschaftlichen Leistung und des Beitrags zum Wirtschaftswachstum). Darüber hinaus besteht ein besonderer Bedarf an allgemeinen geschlechtsdifferenzierten Statistiken über Wissenschaft und Technologie.

Drittens, Verbesserung und Aktualisierung der bestehenden Standards und Handbücher zu Konzepten und Methoden sowie Verbesserung der Datenqualität und insbesondere der Vergleichbarkeit und Aktualität.

2.2. Besondere Ziele

- Konsolidierung und Verbesserung des gemeinschaftlichen Bezugsrahmens für Statistiken über Wissenschaft und Technologie durch Festlegung der geeignetsten Konzepte und Methoden. Vor allem müssen die bestehenden Handbücher zu Statistiken über FuE (Frascati), Innovation (Oslo) und Personal in Wissenschaft und Technologie (Canberra) überarbeitet und die Statistiken über Wissenschaft und Technologie regionalisiert werden.

- Konsolidierung des gemeinschaftlichen statistischen Informationssystems und seine Erweiterung um Wissenschaft und Technologie, damit bestehende und neue Indikatoren regelmäßig geliefert und verbreitet werden können. Zu erweitern sind insbesondere die statistischen Informationen im Dienstleistungsbereich und zu verbessern sind allgemein die geschlechtsdifferenzierten Statistiken über Wissenschaft und Technologie.

- Förderung und Unterstützung von Vergleichbarkeit und Kohärenz der Statistiken über Wissenschaft und Technologie in den Mitgliedstaaten. Insbesondere sind die Methoden zur Messung der FuE-Tätigkeiten zu koordinieren.

- Pünktlichere Lieferung der Daten und Erleichterung des Zugangs zu den statistischen Informationen.

Die in diesem Entscheidungsentwurf vorgesehenen Maßnahmen dienen folgenden Zielen:

- Deckung des Bedarfs eines breiten Nutzerkreises, wobei sichergestellt wird, dass etwaige Belastungen für die nationalen statistischen Ämter begrenzt und alle Zusatzkosten auf ein Minimum beschränkt werden.

- Einschränkung des Beantwortungsaufwands der befragten Einheiten, insbesondere Unternehmen, die statistische Fragebogen beantworten müssen, durch zusätzliche Verwendung von Verwaltungsregistern und anderen Quellen unter Wahrung der erforderlichen Qualität und Genauigkeit.

- Harmonisierung der Fragebogen und Erhebungsmethoden in den Mitgliedstaaten, sofern möglich in Zusammenarbeit mit anderen supranationalen Gremien.

2001/0197 (COD)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es besteht Bedarf an vergleichbaren Statistiken über Forschung und Entwicklung, technologische Innovation sowie Wissenschaft und Technologie im Allgemeinen zur Unterstützung der Gemeinschaftspolitik.

(2) In der Entscheidung 94/78/EG, Euratom des Rates vom 24. Januar 1994 über die Aufstellung eines mehrjährigen Programms (1994-1997) zur Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Forschung, Entwicklung und Innovation [1] werden als Hauptziele die Erarbeitung eines statistischen Bezugsrahmens der Gemeinschaft und Einrichtung eines harmonisierten statistischen Informationssystems der Gemeinschaft in diesem Bereich genannt.

[1] AB1. L 38 vom 9.2.1994, S. 30.

(3) Im Schlussbericht für den Programmzeitraum 1994 bis 1997 [2] wird hervorgehoben, dass die Arbeiten fortgesetzt und die Daten rascher bereitgestellt werden sollten und dass der regionale Erfassungsbereich erweitert und die Datenvergleichbarkeit verbessert werden sollte.

[2] AB1.

(4) Im Einklang mit der Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002 [3] dient das statistische Informationssystem zur Verwaltung der Wissenschafts- und Technologiepolitik der Gemeinschaft sowie zur Bewertung von FuE und der Innovationsfähigkeit von Regionen im Rahmen der Verwaltung der Strukturfonds.

[3] AB1. L 42 vom 16.6.1999, S. 1.

(5) Um Nutzen und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, legt die Kommission die Gliederungstiefe der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Daten fest und berücksichtigt dabei die von der OECD und anderen internationalen Organisationen geleisteten Arbeiten.

(6) Besondere Schwerpunkte der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation sind die Verstärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlage der europäischen Unternehmen im Interesse einer stärkeren Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler und regionaler Ebene, die Nutzung der Vorteile der Informationsgesellschaft, der stärkere Schutz der Rechte am geistigen Eigentum, die größere Mobilität des Personals sowie die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft.

(7) Für die Datenerhebungsverfahren in Wirtschaft und Verwaltung gilt der Grundsatz der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der notwendigen Datenqualität.

(8) Die Entwicklungen in den amtlichen Statistiken über Wissenschaft und Technologie müssen so koordiniert werden, dass sie auch den grundlegenden Bedarf der nationalen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, internationalen Organisationen, Berufsverbände und der breiten Öffentlichkeit decken.

(9) Um Doppelarbeiten zu vermeiden, wird die Entscheidung 1999/173/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage" (1999-2002) [4] berücksichtigt.

[4] AB1. L 64 vom 12.3.1999, S. 105.

(10) In der Entschließung 1999/C 201/01 des Rates vom 20. Mai 1999 zum Thema Frauen und Wissenschaft wird der Bedarf an Daten über die Beteiligung von Frauen an der Entwicklung von Wissenschaft und Technologie unterstrichen.

(11) Bei den zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5]. Daher sollten sie nach dem in Artikel 4 dieses Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsverfahren erlassen werden.

[5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12) Der mit Beschluss 89/382/EWG, Euratom [6] eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört worden.

[6] AB1. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(13) Der Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung (Crest) hat seine Stellungnahme abgegeben -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ziel dieser Entscheidung ist die Einrichtung eines gemeinschaftlichen statistischen Informationssystems für Wissenschaft, Technologie und Innovation, mit dem die Gemeinschaftspolitik unterstützt und überwacht werden soll.

Artikel 2

Um das in Artikel 1 beschriebene Ziel zu erreichen, werden folgende statistische Einzelmaßnahmen durchgeführt:

- Regelmäßige Übermittlung innerhalb festgelegter Fristen von Statistiken durch die Mitgliedstaaten, insbesondere von Statistiken über FuE-Aktivitäten in allen Bereichen, wobei die regionale Dimension zu berücksichtigen ist, sowie von Statistiken über die Mittelausstattung der FuE-Aktivitäten, einschließlich der staatlichen Mittelzuweisungen für FuE.

- Entwicklung neuer statistischer Variablen, die kontinuierlich zu erstellen sind, damit der Wissenschafts- und Technologieoutput, die Wissensverbreitung und die Innovationsleistung allgemein gemessen werden können, da entsprechende Informationen für die Festlegung und Bewertung der Wissenschafts- und Technologiepolitik in den zunehmend wissensbasierten Volkswirtschaften erforderlich sind. Insbesondere folgende Bereiche werden dabei vorrangig behandelt:

- Innovation (neue und verbesserte Produkte und Verfahren, die von Unternehmen auf den Markt gebracht werden),

- Personal in Wissenschaft und Technologie,

- Patente (Patentstatistiken auf der Basis der Datenbanken der Patentämter der Mitgliedstaaten und des Europäischen Patentamtes),

- Statistiken über Hochtechnologie (Identifizierung und Klassifizierung von Produkten und Dienstleistungen, Messung der wirtschaftlichen Leistung und des Beitrags zum Wirtschaftswachstum),

- geschlechtsdifferenzierte Wissenschafts- und Technologiestatistiken.

- Verbesserung und Aktualisierung der bestehenden Standards und Handbücher zu Konzepten und Methoden, unter besonderer Berücksichtigung der Konzepte im Dienstleistungsbereich und der koordinierten Methoden zur Messung der FuE-Aktivitäten.

- Verbesserung der Datenqualität, insbesondere der Vergleichbarkeit, Genauigkeit und Aktualität.

- Verbesserung von Verbreitung, Zugänglichkeit und Dokumentation der statistischen Informationen.

Dabei wird berücksichtigt, welche Kapazitäten in den Mitgliedstaaten für die Erhebung und Aufbereitung der Daten zur Verfügung stehen.

Artikel 3

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 4 beschlossen.

Artikel 4

1. Die Kommission wird von dem mit Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz verwiesen, kommt das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Verwaltungsverfahren im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 dieses Beschlusses zur Anwendung.

3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

Artikel 5

Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und danach in Abständen von fünf Jahren legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen bewertet wird.

Dieser Bericht gibt unter anderem Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Kosten der Maßnahme und der Belastung der Auskunftspflichtigen auf der einen und dem Nutzen der Daten und der Benutzerzufriedenheit auf der anderen Seite.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung dieser Entscheidung vorschlagen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie.

2. HAUSHALTSLINIEN

Einzelplan III (Kommission), Teil B

B5-60, B6 (DG ENTR), B6 (DG RTD), B2 (DG REGIO)

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie.

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel

Mit der entworfenen Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates soll das statistische Informationssystem der Gemeinschaft in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation verbessert werden, um die Gemeinschaftspolitik zu unterstützen und zu überwachen.

Zur Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels werden spezifische statistische Einzelmaßnahmen durchgeführt:

Erstens, weitere Erstellung bestehender Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten und anderer Quellen.

Zweitens, Entwicklung neuer statistischer Variablen, die auf Dauer zu erstellen sind. Priorität genießen dabei die Statistiken über Innovationen (neue und verbesserte Produkte und Prozesse, die von Unternehmen auf dem Markt eingeführt wurden), Personal in Wissenschaft und Technologie, Patente (abzuleiten von den Datenbanken der nationalen und europäischen Patentämter) sowie Hochtechnologie (Identifikation und Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, Messung der wirtschaftlichen Leistung und des Beitrags zum Wirtschaftswachstum). Darüber hinaus besteht ein besonderer Bedarf an allgemeinen geschlechtsdifferenzierten Statistiken über Wissenschaft und Technologie.

Drittens, Verbesserung und Aktualisierung der bestehenden Standards und Handbücher zu Konzepten und Methoden sowie Verbesserung der Datenqualität und insbesondere der Vergleichbarkeit und Aktualität.

4.2 Dauer der Maßnahme

Laufende Entwicklung und Erstellung von Statistiken.

Bewertung nach einem Zeitraum von fünf Jahren, 2001-2005

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

5.1 Nicht obligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Der Verkauf von statistischen Daten (Datenbank, Veröffentlichungen) wird einen Teil der Produktionskosten decken.

6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

Der Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt für die von den nationalen statistischen Ämtern oder anderen nationalen Stellen, die für Gemeinschaftsstatistiken zuständig sind, zu leistenden Arbeiten, deckt lediglich einen Teil der Gesamtkosten der von den nationalen Stellen durchzuführenden Arbeiten. Im Prinzip beruht die Erstellung und Übermittlung regulärer Statistiken, die integrierter Bestandteil des Statistischen Programms sind, auf dem Subsidiaritätsprinzip, sodass die operationellen und Verwaltungskosten von den nationalen Stellen getragen werden.

Zusatzkosten für die Harmonisierung der Daten auf Gemeinschaftsebene, Entwicklung neuer statistischer Indikatoren und Verbesserung der Methodik können zum Teil durch Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt gedeckt werden.

Einkauf von Dienstleistungen durch Vergabe von Dienstleistungsverträgen. Dies betrifft Eurostat-Arbeiten zur Verbesserung der Gemeinschaftsmethodik, Entwicklung neuer statistischer Indikatoren, Verwaltung der statistischen Datenbanken, Veröffentlichung, Verbreitung und Analyse statistischer Daten.

7. FINANZIELLE BELASTUNG

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Die Schätzungen beruhen auf den Erfahrungen Eurostats mit dem vorigen Mehrjahresprogramm 1993-1997 zur Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Forschung, Entwicklung und Innovation sowie anderen vergleichbaren statistischen Programmen.

- Was den Finanzbeitrag zu den Arbeiten der nationalen Stellen anbelangt, beruhen die Schätzungen auf ähnlichen Studien der Mitgliedstaaten im vorigen Programmzeitraum. Die Kosten beziehen sich in erster Linie auf die Arbeiten der nationalen statistischen Ämter wie Durchführung von Piloterhebungen und Erstellung von Projektberichten; Zusatzkosten ergeben sich aus Vollerhebungen.

- Was die Arbeiten von Eurostat anbelangt, beruhen die Schätzungen auch auf ähnlichen Tätigkeiten im vorigen Programmzeitraum hinsichtlich der erforderlichen Ressourcen (Berater, Sachverständige, Datenbankverwalter, Büropersonal) und der vorgesehenen Dauer der Maßnahme.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

Die entworfene Entscheidung kann Gesamtausgaben von 7 500 000 EUR über fünf Jahre ergeben. Diese Ausgaben fallen unter die Forschungs- und Innovationspolitik und betreffen hauptsächlich die Haushaltslinien B5-60, B6 (DG ENTR), B6 (DG RTD) und B2 (DG REGIO).

Bei den zu finanzierenden Hauptaufgaben handelt es sich um Erstellung und Verbreitung von Statistiken, Entwicklung neuer Indikatoren und Verbesserung der Methodik. Über die Hälfte der für die 2. Maßnahme (Entwicklung neuer Indikatoren) veranschlagten Kosten wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinschaftlichen Innovationserhebung getragen. Grund dafür ist der Plan, Vollerhebungen alle vier Jahre (2001 und 2005) und Teilerhebungen in den dazwischen liegenden Jahren durchzuführen.

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. Euro (zu jeweiligen Preisen)

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7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Mio. Euro (zu jeweiligen Preisen)

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8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Die gelieferten Informationen werden von der Kommission vor der Zahlung im Lichte der vertraglichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen eines wirtschaftlichen und soliden Finanzmanagements überprüft. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Kontrollen, Berichte usw.) sind in allen zwischen der Kommission und den Zahlungsempfängern getroffenen Vereinbarungen und geschlossenen Verträgen enthalten.

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe

Um das unter 4.1 beschriebene Ziel zu erreichen, werden folgende Einzelmaßnahmen durchgeführt:

- Konsolidierung und Verbesserung des gemeinschaftlichen Bezugsrahmens für Statistiken über Wissenschaft und Technologie durch Festlegung der geeignetsten Konzepte und Methoden. Vor allem müssen die bestehenden Handbücher zu Statistiken über FuE (Frascati), Innovation (Oslo) und Personal für Wissenschaft und Technologie (Canberra) überarbeitet und die Statistiken über Wissenschaft und Technologie regionalisiert werden.

- Konsolidierung des gemeinschaftlichen statistischen Informationssystems und seine Erweiterung um Wissenschaft und Technologie, damit bestehende und neue Indikatoren regelmäßig geliefert und verbreitet werden können. Zu erweitern sind insbesondere die statistischen Informationen im Dienstleistungsbereich und zu verbessern sind allgemein die geschlechtsdifferenzierten Statistiken über Wissenschaft und Technologie.

- Förderung und Unterstützung von Vergleichbarkeit und Kohärenz der Statistiken über Wissenschaft und Technologie in den Mitgliedstaaten. Insbesondere sind die Methoden zur Messung der FuE-Tätigkeiten zu koordinieren.

- Pünktlichere Lieferung der Daten und Erleichterung des Zugangs zu den statistischen Informationen.

Die in diesem Entscheidungsentwurf vorgesehenen Maßnahmen dienen folgenden Zielen:

- Deckung des Bedarfs eines breiten Nutzerkreises, wobei sichergestellt wird, dass etwaige Belastungen für die nationalen statistischen Ämter begrenzt und alle Zusatzkosten auf ein Minimum beschränkt werden.

- Einschränkung des Beantwortungsaufwands der befragten Einheiten, insbesondere Unternehmen, die statistische Fragebogen beantworten müssen, durch zusätzliche Verwendung von Verwaltungsregistern und anderen Quellen unter Wahrung der erforderlichen Qualität und Genauigkeit.

- Harmonisierung der Fragebogen und Erhebungsmethoden in den Mitgliedstaaten, sofern möglich in Zusammenarbeit mit anderen supranationalen Gremien.

Nutznießer dieser Entscheidung sind die Organe der Gemeinschaft, die die Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation unterstützen, insbesondere durch Verstärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlage der europäischen Unternehmen im Interesse einer stärkeren Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler und regionaler Ebene, Nutzung der Vorteile der Informationsgesellschaft, stärkeren Schutz der Rechte am geistigen Eigentum, größere Mobilität des Personals sowie Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft.

Darüber hinaus wird der Bedarf der nationalen, regionalen und kommunalen Verwaltungen, internationalen Organisationen, Wirtschaftsteilnehmer, Berufsverbände, Forschungsinstitute, Medien und der breiten Öffentlichkeit berücksichtigt.

9.2 Begründung der Maßnahme

Zur Festlegung und Bewertung der WuT-Politik in den zunehmend wissensbasierten Volkswirtschaften werden zuverlässige relevante statistische Indikatoren benötigt. Die bestehenden statistischen Indikatoren sind zwar nützlich, jedoch eingeschränkt hinsichtlich der Messung der Ergebnisse der WuT-Tätigkeiten, der Verbreitung des Wissens und - allgemeiner - der Leistung der Innovationssysteme. Es muss eine neue Generation statistischer Variablen entwickelt werden, die diese Aspekte überwachen können.

Ein Rechtsakt liefert den Rahmen für harmonisierte Statistiken. In einem Rechtsakt werden die zu erstellenden und zu übermittelnden Variablen spezifiziert, ebenso wie Methodik, Definitionen, Häufigkeit, Lieferfristen und Pilotstudien zur Verbesserung usw.

Wenn es keinen Rechtsakt gibt, müssen die Arbeiten auf der Grundlage eines Gentlemen's Agreements durchgeführt werden. Dieses könnte zwar auch nach obigem Schema entworfen werden, wäre jedoch für die Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich. Gentlemen's Argreements sind ein schwächeres Werkzeug zur Erstellung von harmonisierten Statistiken und Entwicklung neuer Indikatoren.

Ein Großteil der Finanzierung dieser Maßnahme wird von den Mitgliedstaaten übernommen. Sie verfügen bereits über Datenerhebungssysteme für FuE-Tätigkeiten und -Haushaltsmittel und übermitteln Eurostat die Informationen. Mehrere Mitgliedstaaten unterhalten auch Produktionssysteme für Innovationserhebungen, in einigen sind diese Systeme jedoch unvollständig. Die Methoden und Systeme sind weiter zu verbessern, damit die Ergebnisse der Mitgliedstaaten stärker harmonisiert werden.

Ferner wird die Entwicklung neuer statistischer Indikatoren Personal erfordern, sowohl in den Mitgliedstaaten als auch bei Eurostat. Es wird benötigt für die Erarbeitung von Konzepten und Methoden sowie für den Aufbau des Produktionssystems für diese neuen Indikatoren.

Die Multiplikatorwirkungen und anderen erwarteten Auswirkungen der in der vorgeschlagenen Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden zur Verbesserung der statistischen Informationen über Wissenschaft und Technologie in der Europäischen Union und - soweit möglich - im europäischen Großraum beitragen. Zuverlässige aktuelle Informationen sind unabdingbar zur Aufstellung, Überwachung und Bewertung der Gemeinschaftsprogramme. Das vorgeschlagene System ist so aufgebaut, dass die Ergebnisse optimal genutzt und die Synergieeffekte optimiert werden.

Das Hauptproblem, das eventuell die Ergebnisse dieser Maßnahme beeinträchtigen könnte, wäre die Nichtbereitstellung der erforderlichen Ressourcen durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sind nicht durchführbar ohne einen Finanzbeitrag der Kommission.

9.3 Überwachung und Bewertung der Maßnahme

Die in der vorgeschlagenen Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft überwacht, das wiederum durch den Ausschuss für das Statistische Programm überwacht wird, der durch den Beschluss 89/382/EWG eingesetzt wurde.

Eurostat legt jedes Jahr einen Fortschrittsbericht vor, in dem es für jede Maßnahme die Hauptziele und Haupterfolge des jeweiligen Jahres zusammenfasst und Statistiken bereitstellt über den Einsatz von Personal, Haushaltsmitteln, DV-Einrichtungen sowie technischen und Verwaltungsmitteln im Berichtszeitraum.

Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser vorgeschlagenen Entscheidung und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen vor.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (EINZELPLAN III, TEIL A DES HAUSHALTSPLANS)

Der Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen ist abgedeckt durch die Mittelzuteilung, die den betreffenden Dienststellen bewilligt wird.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

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10.2 Personalkosten insgesamt

Indikator: jährliche Personalausgaben 1998

Euro

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10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung

Keine.

Euro

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mittel werden aus den bestehenden Mittelausstattungen von Eurostat aufgebracht.

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