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Document 52001PC0394

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits

/* KOM/2001/0394 endg. - ACC 2001/0152 */

52001PC0394

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits /* KOM/2001/0394 endg. - ACC 2001/0152 */


Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 29. Mai 2000 erteilte der Rat der Kommission das Mandat, mit der Republik Polen Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Fischereisektor einzuleiten. Daraufhin fanden am 18./19. Juli, 16. November und 7. Dezember 2000 sowie am 8. Februar 2001 Verhandlungen zur Festlegung dieser gegenseitigen Zugeständnisse statt. Diese Zugeständnisse sind im Einzelnen in der Vereinbarten Niederschrift beschrieben, die am 8. Februar 2001 im Namen der Kommission und der polnischen Regierung unterzeichnet wurde. Die beiden Vertragsparteien einigten sich auf ein Modell zur schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des gesamten Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen.

Die Gemeinschaft und Polen sind übereingekommen, dass beide Vertragsparteien einen Monat nach Inkrafttreten des Abkommens die Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse um ein Drittel senken. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens werden die Zölle um ein weiteres Drittel gesenkt. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens oder, falls einvernehmlich vereinbart, früher, wird der uneingeschränkte Freihandel für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen gewährleistet.

Für die Erzeugnisse, die im Anhang zu dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Protokolls aufgeführt sind, senken die Gemeinschaft und Polen einen Monat nach Inkrafttreten des Abkommens die von ihnen angewandten Zölle um jeweils 30 %. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens senken beide Parteien die Zölle um weitere 30% der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens galten. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens oder, falls einvernehmlich vereinbart, früher, wird der uneingeschränkte Freihandel für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen gewährleistet.

Die Zollkontingente, die die Gemeinschaft Polen bereits auf autonomer Basis gewährt, bleiben bis zum Beitritt oder, falls einvernehmlich vereinbart, bis zu einem früheren Zeitpunkt bestehen. Für die Einfuhren in die Gemeinschaft, die über die Kontingentsmengen hinausgehen, werden die Zölle in der oben beschriebenen Weise gesenkt.

Nach Ansicht der Dienststellen der Kommission wurden die technischen Verhandlungen mit einem ausgewogenen und annehmbaren Ergebnis abgeschlossen, das in verwaltungstechnisch einfacher Weise schrittweise den uneingeschränkten Freihandels zwischen der Republik Polen und der Europäischen Gemeinschaft herbeiführen wird.

Dieser Vorschlag ist einer aus einer Reihe von sieben Vorschlägen, die der Kommission zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Die Vorschläge werden unabhängig voneinander präsentiert, da sie inhaltlich nicht identisch sind, auch wenn sie alle auf denselben Grundsätzen der schrittweisen Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen beruhen. Außerdem folgen nicht alle demselben Zeitplan, da der Zeitpunkt des Inkrafttretens jedes einzelnen Zusatzprotokolls in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird und sich nach den Verwaltungsverfahren jeder Vertragspartei richtet.

Vor diesem Hintergrund wird der Rat ersucht, diesen Beschluss über die Ergänzung des Europa-Abkommens mit der Republik Polen um ein Protokoll über Handelszugeständnisse im Fischereisektor anzunehmen.

2001/0152 (ACC)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits [1] durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Polen in die Gemeinschaft und für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Polen vorzusehen.

[1] ABl. L 348 vom 31.12.1993, S.2.

(2) Zu diesem Zweck sollte das besagte Europa-Abkommen um ein Protokoll ergänzt werden, das die Handelsregelung für bestimmte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen enthält.

(3) Das Abkommen in Form eines Protokolls sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK POLEN ÜBER FISCHEREIERZEUGNISSE IN FORM EINES ZUSATZPROTOKOLLS ZUR ERGÄNZUNG DES EUROPA-ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK POLEN ANDERERSEITS

PROTOKOLL ...

ZUR FESTLEGUNG DER HANDELSREGELUNG FÜR BESTIMMTE ARTEN VON FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK POLEN

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN andererseits

IN DER ERWAEGUNG, dass das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (im folgenden "Europa-Abkommen" genannt) im Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet wurde und im Februar 1994 in Kraft trat,

IN DER ERWAEGUNG, dass die technischen Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen über gegenseitige Zollzugeständnisse auf der Grundlage der Artikel 23 und 20 Absatz 5 des Europa-Abkommens erfolgreich durchgeführt und zum Abschluss gebracht wurden,

IN DER ERWAEGUNG, dass die für den Fischereisektor ausgehandelten Zugeständnisse sich auf die in dem Abkommen eingeräumten gegenseitigen Zugeständnisse auswirken werden und letztere deshalb im Wege eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Abkommens geändert werden sollten,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und die Republik Polen ferner vereinbart haben, die ausgehandelten Zugeständnisse auf verwaltungstechnisch einfache Weise möglichst rasch schrittweise anzuwenden,

HABEN BESCHLOSSEN, die vereinbarten Zollzugeständnisse mit dem Ziel des uneingeschränkten Freihandels mit Fisch und Fischereierzeugnissen anzuwenden.

ARTIKEL 1

Einen Monat nach Inkrafttreten dieses Protokolls senken die Gemeinschaft und Polen die Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates um ein Drittel. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Parteien die Zölle um ein weiteres Drittel der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls galten. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder, falls einvernehmlich vereinbart, früher, wird der uneingeschränkte Freihandel für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen gewährleistet. Eine etwaige Vereinbarung über die frühere Verwirklichung des uneingeschränkten Freihandels für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen wird gemäß Artikel 6 dieses Protokolls umgesetzt.

ARTIKEL 2

Für die in den Anhängen I (a) und I (b)zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse senken die Gemeinschaft und Polen die von ihnen angewandten Zölle einen Monat nach Inkrafttreten des Abkommens um jeweils 30 %. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Parteien die Zölle um weitere 30% der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls galten. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder, falls einvernehmlich vereinbart, früher, wird der uneingeschränkte Freihandel für diese Erzeugnisse verwirklicht. Eine etwaige Vereinbarung über die frühere Verwirklichung des uneingeschränkten Freihandels für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen wird gemäß Artikel 6 dieses Protokolls umgesetzt.

ARTIKEL 3

Die Zollkontingente, die die Gemeinschaft Polen bereits auf autonomer Basis gewährt, bleiben bis zum Beitritt bestehen oder werden zu einem früheren Zeitpunkt abgeschafft, sofern dies einvernehmlich vereinbart wird. Jede solche Vereinbarung wird gemäß Artikel 6 dieses Protokolls umgesetzt.

Für die Einfuhren in die Gemeinschaft, die über die Kontingentsmengen hinausgehen, werden die Zölle in der oben vereinbarten Weise gesenkt.

ARTIKEL 4

Die Berechnung der in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Zollsenkungen erfolgt gemäß den üblichen mathematischen Prinzipien, d.h.:

a) alle Zahlen mit 50 oder weniger nach der Dezimalstelle werden auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet;

b) alle Zahlen mit mehr als 50 nach der Dezimalstelle werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet;

c) alle Zölle unter 2 % werden automatisch auf 0 % festgesetzt Jede Partei unterrichtet die andere über die Fälle, in denen diese Prinzipien angewandt werden.

ARTIKEL 5

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

ARTIKEL 6

Dieses Protokoll kann durch Beschluss des Assoziationsrats geändert werden.

ANHANG I (a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I (b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Vorschlag betreffend die Ergänzung des Europa-Abkommens mit Polen um ein Zusatzprotokoll zur Durchführung eines Abkommens über Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse. Die Zugeständnisse wurden einvernehmlich vereinbart und werden über einen Zeitraum von drei Jahren schrittweise angewandt, so dass der Handel mit den fraglichen Erzeugnissen vollständig liberalisiert wird.

2. Haushaltslinie

Kapitel 12 Artikel 120

3. Rechtsgrundlage

Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeine Zielsetzung

Vollständige Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zur Vorbereitung des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union

5. Einordnung der Ausgabe oder Einnahme

5.3 Art der Einnahmen

Einfuhrabgaben

6. Einordnung der Ausgabe oder Einnahme

- Wirkt sich die Maßnahme auf die Haushaltseinnahmen aus- Wenn ja, wie- Welche Einnahmen sind betroffen-

- Die vorgeschlagene Maßnahmen führt zu einer Verringerung der Zolleinnahmen aus den Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Polen.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis von Einzelkosten und Gesamtkosten)

Die Kostenberechnung basiert auf dem Handel der Jahre 1998, 1999 und 2000. Da der Umfang des Handels nicht vorhersehbar ist und für die betroffenen Erzeugnisse unterschiedliche Zollsätze gelten, wurde bei der Berechnung der Zölle für die Jahre 1998, 1999 und 2000 ein Durchschnittssatz von 12 % zu Grunde gelegt. Danach lagen die Zolleinnahmen 1999 fast 19% unter denen von 1998; im Jahr 2000 stiegen sie gegenüber dem Vorjahr um rund 1,5%. Deshalb wurde bei der Berechnung der voraussichtlichen künftigen Einfuhrzölle ein Anstieg von 8% berücksichtigt. Der sich ergebende Wert wurde für Jahr 1 um ein Drittel gesenkt und für Jahr 2 um ein weiteres Drittel.

Da das Abkommen voraussichtlich im Laufe des Jahres 2001 in Kraft tritt, wird dieses Jahr bei der Kostenschätzung als Jahr 1 bezeichnet; 2002 entspricht Jahr 2 und 2003 Jahr 3.

7.2 Aufschlüsselung nach einzelnen Kostenelementen

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (zu laufenden Preisen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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