EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52001PC0373

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten hinsichtlich einer einheitlichen Fahrerbescheinigung (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2001/0373 endg. - COD 2000/0297 */

ABl. C 270E vom 25.9.2001, p. 231–241 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0373

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten hinsichtlich einer einheitlichen Fahrerbescheinigung (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0373 endg. - COD 2000/0297 */

Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0231 - 0241


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten hinsichtlich einer einheitlichen Fahrerbescheinigung (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

A. Die Kommission hatte dem Rat am 23. November 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten hinsichtlich einer einheitlichen Fahrerbescheinigung vorgelegt (KOM (2000) 751 endg.). Der Vorschlag wurde am 25. April 2001 vom Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortet.

Das Europäische Parlament gab am 16. Mai 2001 seine Stellungnahme in erster Lesung ab. Das Parlament nahm sieben Abänderungen an, von denen die Kommission eine vollständig und eine teilweise akzeptierte.

Die Abänderung 7 und die Abänderung 6 (mit leicht abweichendem Wortlaut) wurden von der Kommission aus folgenden Gründen akzeptiert:

Die Abänderung 7 erlaubt eine genauere Identifizierung des Fahrers und verringert somit die Möglichkeiten für einen Missbrauch der Fahrerbescheinigungen.

Die Abänderung 6 beschränkt den Geltungsbereich der Verordnung während der ersten zwei Jahre ihrer Anwendung auf Staatsangehörige von Drittstaaten, und räumt den Mitgliedstaaten dadurch mehr Zeit ein, ihre Behörden auf die umfangreichen Verwaltungsarbeiten vorzubereiten, die mit der Ausstellung der Fahrerbescheinigungen an alle im innergemeinschaftlichen Güterkraftverkehr beschäftigten Fahrer verbunden sind. Die Kommission hält jedoch die Einhaltung einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung für erforderlich, bevor diese angewendet wird. Die Mitgliedstaaten werden diese Zeit brauchen, um die für die Umsetzung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, selbst wenn der Geltungsbereich der Verordnung in den ersten zwei Jahren ihrer Anwendung auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränkt ist.

Die Abänderungen 1, 2, 3, 4 und 5 wurden von der Kommission aus folgenden Gründen nicht akzeptiert:

Die Abänderungen 1, 2, 3 und 4 sind für die mit der Verordnung verfolgten Ziele unerheblich. Die Verordnung wird zwei Jahre nach der ersten Anwendung ihrer Bestimmungen, d.h. dreißig Monate nach ihrem Inkrafttreten, für alle Fahrer, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, gelten. Daher ist es unzweckmäßig, in der vom Parlament vorgeschlagenen Weise in den Erwägungsgründen zwischen Fahrern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu unterscheiden.

Die Abänderung 5 wird nicht akzeptiert, weil es unlogisch ist, zwei einander ausschließende Definitionen ein und desselben Begriffs anzuführen. Außerdem sind zwei verschiedene Definitionen des Begriffs "Fahrer" für das mit dem Vorschlag verfolgte Ziel unnötig. Der Geltungsbereich der Verordnung ist, was die Staatsangehörigkeit des Fahrers angeht, in Artikel 3 der vom Parlament vorgeschlagenen Fassung der Verordnung hinreichend festgelegt.

Ferner sollte nach Ansicht der Kommission die Erwägung 12 aus folgendem Grund geändert werden:

In der Erwägung sollte erklärt werden, dass sich der Geltungsbereich der Verordnung in den ersten beiden Jahren ihrer Anwendung nur auf Staatsangehörige von Drittstaaten bezieht. Das entspricht der vom Parlament vorgeschlagenen Abänderung.

B. Daher ändert die Kommission ihren Vorschlag hiermit wie folgt:

Erwägung 12 wird in der Weise geändert, dass daraus hervorgeht, dass sich der Geltungsbereich der Verordnung in den ersten beiden Jahren ihrer Anwendung nur auf Staatsangehörige von Drittstaaten bezieht.

Artikel 3 wird geändert, um den Geltungsbereich der Verordnung in den ersten beiden Jahren ihrer Anwendung auf Fahrer zu beschränken, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind.

Der Anhang, in dem das einheitliche Muster der Fahrerbescheinigung beschrieben wird, wird geändert, um die Möglichkeiten für einen Missbrauch der Fahrerbescheinigung zu verringern; es ist vorgesehen, dass in der Fahrerbescheinigung zusätzlich die Führerscheinnummer und die Sozialversicherungsnummer angegeben werden.

2000/0297 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten hinsichtlich einer einheitlichen Fahrerbescheinigung.

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten [5], ist der innergemeinschaftliche Verkehr von allen mengenmäßigen Beschränkungen befreit, sofern eine einheitliche Gemeinschaftslizenz ausgestellt wurde.

[5] ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1; Verordnung geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(2) Das Fehlen eines solchen einheitlichen Dokuments, mit dem bescheinigt wird, dass die Fahrer Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschafts lizenz führen dürfen, hat zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Kontrolle durch die mit der Durchsetzung beauftragten Stellen geführt.

(3) Da es keine einheitliche Fahrerbescheinigung gibt, ist es den mit der Durchsetzung beauftragten Stellen in den Mitgliedstaaten nicht möglich festzustellen, ob der Fahrer eines Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit einer Gemein schaftslizenz, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist.

(4) Angesichts dieser Schwierigkeiten bei der Kontrolle wird das Beschäftigungs verhältnis von Fahrern im Allgemeinen nur in dem Mitgliedstaat überprüft, in dem der Arbeit gebende Güterkraftverkehrsunternehmer seinen Sitz hat.

(5) Die fehlende Möglichkeit einer Kontrolle des Beschäftigungsverhältnisses von Fahrern außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist, hat zu einer Marktlage geführt, in der Fahrer regelwidrig und ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Güterkraft verkehrsunternehmer ansässig ist, beschäftigt werden, um die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist und der dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz erteilt hat, zu umgehen.

(6) Werden solche regelwidrig beschäftigten Fahrer eingesetzt, geschieht dies häufig zu abträglichen Bedingungen und zu Löhnen, die schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit begründen.

(7) Diese systematische Umgehung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hat zu einer ernst zu nehmenden Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Güterkraftverkehrs unternehmern, die solches praktizieren, und Unternehmern, die weiterhin nur rechtmäßig beschäftigte Fahrer einsetzen, geführt.

(8) Den kontrollberechtigten Stellen der Mitgliedstaaten ist es nicht möglich, die Arbeits bedingungen dieser regelwidrig eingesetzten Fahrer zu kontrollieren.

(9) Nur ein einheitliches Dokument wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Fahrer rechtmäßig beschäftigt oder dem Güterkraft verkehrsunternehmer, der für die grenzüberschreitende Güterbeförderung verantwortlich ist, rechtmäßig als Arbeitskraft zur Verfügung stehen.

(10) Diese Verordnung berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft über die Freizügigkeit¸ den Wohnsitz und den Zugang zu einer Tätigkeit als abhängig Beschäftigter.

(11) Die Mitgliedstaaten sind nur unzureichend imstande, gemäß der in Artikel 5 EG-Ver trag verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die verfolgten Ziele zu erreichen, insbesondere die Einführung einer einheitlichen Fahrer bescheinigung, so dass diese Ziele wegen der Skalenvorteile am besten auf Gemein schaftsebene verwirklicht werden sollten. Diese Verordnung ist auf den Mindest aufwand zur Erreichung dieser Ziele beschränkt und geht nicht über das für diesen Zweck Notwendige hinaus.

(12) Die Mitgliedstaaten benötigen Zeit für den Druck und die Verteilung der neuen Fahrerbescheinigung; diese Verordnung ist daher erst nach einer ausreichenden Frist anzuwenden, die den Mitgliedstaaten für die Annahme der zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen eingeräumt wird. Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte während der ersten zwei Jahre ihrer Anwendung auf Fahrer beschränkt sein, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, um den mit der Einführung der Fahrerbescheinigung verbundenen Verwaltungsaufwand zu mildern. Danach soll der Geltungsbereich dieser Verordnung auf alle Fahrer ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ausgedehnt werden.

(13) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten verlangen können, dass ein Fahrzeug, für das sie eine beglaubigte Kopie einer Gemeinschaftslizenz ausstellen, in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sein muss.

(14) Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird wie folgt geändert:

1. in Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

,- ,Fahrer': die Person, die ein Fahrzeug führt oder in diesem Fahrzeug befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;"

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung, es sei denn, der Fahrer ist mit dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz identisch."

(b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 jedem Güterkraftverkehrsunternehmer ausgestellt, der

- Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der

- in diesem Mitgliedstaat Fahrer gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwal tungsvorschriften dieses Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer ein setzt, die ihm rechtmäßig als Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden."

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 ersetzt - soweit vorhanden - das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Doku ment, in dem bescheinigt wird, dass der Transportunternehmer zum grenzüber schreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.

Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemein schaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigun gen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 bestätigt, dass der Fahrer des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Verkehr mit Gemeinschaftslizenz gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats von Rechts wegen befugt ist, das Fahrzeug in diesem Mitgliedstaat zu führen.

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann erneuert werden."

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Die Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz auf Antrag eine Fahrerbescheinigung für jeden Fahrer aus, der vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt oder ihm als Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer in dem ausstellenden Mitgliedstaat ein Fahrzeug im Auftrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz, dem die Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, führen darf.

(3) Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang III entsprechen; in diesem Anhang ist auch die Verwendung der Fahrerbescheinigung geregelt. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Schritte, um die Fälschung von Fahrerbescheinigungen auszuschließen.

(4) Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Güterkraftverkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr mit einer dem Güterkraftverkehrs unternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Güterkraftverkehrs unternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitglied staat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfuellt sind. Die Mit gliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Güterkraftverkehrsunternehmer sie bei Wegfall dieser Bedingungen unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt."

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und spätestens fünf Jahre nach der Erteilung sowie im weiteren Verlauf mindestens alle fünf Jahre prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Transport unternehmer die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfuellt bzw. weiterhin er fuellt.

(2) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 3, unter denen eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, weiterhin erfuellt sind."

7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Sind die in Artikel 3 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 genannten Voraus setzungen nicht erfuellt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungs mitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz beziehungsweise der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

(2) Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz beziehungsweise die Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber

- die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 nicht mehr erfuellt;

- zu Tatsachen, die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz beziehungsweise der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

(3) Bei schweren oder wiederholten leichten Verstößen gegen die Beförderungs bestimmungen können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats dem Transportunternehmer, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, insbesondere zeitweilig und/oder teilweise die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entziehen und Fahrerbescheinigungen aufheben. Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend die vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Zuwiderhandlung ist und über wie viele beglaubigte Abschriften er für seinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.

(4) Bei schweren oder wiederholten leichten Verstößen im Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen können die zuständigen Behörden des Niederlassungs mitgliedstaats des Güterkraftverkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat,

- die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen aussetzen,

- Fahrerbescheinigungen entziehen,

- zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen auferlegen, um einen Missbrauch zu verhindern,

- zeitweilig und/oder teilweise die beglaubigten Abschriften der Gemeinschafts lizenz entziehen.

Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend die vom Inhaber einer Ge meinschaftslizenz begangene Zuwiderhandlung ist."

8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder, der eine Gemeinschaftslizenz bean tragt oder besitzt, gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden des Niederlas sungsmitgliedstaats, durch die ihm die Lizenz verweigert oder entzogen wird, Be rufung einlegen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, durch die ihm eine Fahrerbescheinigung verweigert oder entzogen wird oder die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen zusätzlichen Bedingungen unterworfen wird, Rechtsmittel einlegen kann."

9. Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten für Staatsangehörige von Drittstaaten.

Ab dreißig Monaten nach ihrem Inkrafttreten gilt sie für alle Fahrer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG

ANHANG III

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(Farbe: rosa - Format DIN A4)

(Erste Seite der Bescheinigung)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausstellt)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FAHRERBESCHEINIGUNG Nr. . . . . .

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Hiermit wird bescheinigt, dass der folgende Fahrer: .............................................(2)

berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, für

(3) ...................................................................................

ein Fahrzeug auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 zu führen.

Besondere Bemerkungen:...........................................................................................

...........................................................................................................................

Diese Bescheinigung gilt vom ..................................................... bis zum .......................

Ausgestellt in ......................................................................, den ....................................

...............................................................

(4)

(1) Unterscheidungszeichen: (A) Österreich, (B) Belgien, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (FIN) Finnland, (IRL) Irland, (I) Italien, (L) Luxemburg, (NL) Niederlande, (P) Portugal, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

(2) Angaben zur Person des Fahrers: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Passnummer sowie Führerscheinnummer und Sozialversicherungsnummer.

(3) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers.

(4) Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle

(Zweite Seite der Bescheinigung)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Bescheinigung wird gemäß der geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Gütekraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgestellt.

Es wird bescheinigt, dass der hier genannte Fahrer in dem Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausstellt, berechtigt ist, ein Fahrzeug(1) im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmers zu führen, dem die Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 881/92 erteilt wurde.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Güterkraftverkehrsunternehmers, der sie dem hier genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einer dem Güterkraftverkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist nicht übertragbar. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, weiterhin erfuellt sind; sie ist bei Wegfall dieser Bedingungen unverzüglich vom Güterkraftverkehrsunternehmer an die ausstellende Behörde zurückzugeben.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Güterkraftverkehrsunternehmer

- nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Bescheinigung erfuellt,

- zu Tatsachen, die für die Ausstellung bzw. Erneuerung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung ist vom Güterkraftverkehrsunternehmer aufzubewahren.

Das Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.

(1) Fahrzeug ist jedes in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassene Kraftfahrzeug oder jede Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind.

Top