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Έγγραφο 52001PC0337

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen

    /* KOM/2001/0337 endg. Band II - COD 2001/0139 */

    ABl. C 270E vom 25.9.2001, σ. 125 έως 130 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0337

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen /* KOM/2001/0337 endg. Band II - COD 2001/0139 */

    Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0125 - 0130


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Die Herausforderung der neuen Entscheidungsstrukturen

    In ihrer Mitteilung "Strategische Ziele 2000-2005 - Das Neue Europa gestalten" hat es sich die Kommission zur Aufgabe gemacht, neue Formen der Entscheidungsfindung zu fördern. Dabei geht es knapp ausgedrückt darum, den Menschen ein Mitspracherecht bei Entscheidungen über die Verwaltung Europas und über den Aufbau neuer Formen der Partnerschaft zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen in Europa im Hinblick darauf zu geben, die Institutionen effizienter und ihre Arbeit transparenter zu machen. In der Mitteilung weist die Kommission des Weiteren darauf hin, dass "das Gefühl der Bürger, an den ihr Leben prägenden Entscheidungsstrukturen teilzuhaben, [...] erst sehr schwach ausgeprägt [ist]". Nichtregierungsorganisationen (NRO) könnten eine zunehmend wichtige Rolle dabei spielen, hier Abhilfe zu schaffen und die Institutionen der Gemeinschaft zu unterstützen, die Bürger Europas zu erreichen.

    Im Bereich der Umwelt tätige, europäische NRO haben bereits durch ihre Mitgliederstruktur und ihre Tätigkeiten bewiesen, dass sie dazu imstande sind, eine solche Rolle zu übernehmen - indem sie sich beispielsweise für mehr Transparenz und die Einbeziehung der Bürger in den politischen Entscheidungsprozess einsetzen. Im Allgemeinen wird den europäischen Umweltschutz-NRO Einfluss auf folgende Bereiche zugeschrieben:

    1. Der Bürger im Mittelpunkt: Ein sehr wichtiger - und konkreter - Weg, um den Grundsatz der "Einbeziehung der Öffentlichkeit" in die Tätigkeit der Institutionen der Gemeinschaft in die Tat umzusetzen, ist die Beteiligung von NRO (die einen Teil der "Zivilgesellschaft" repräsentieren). Durch ihre Kontakte zur Öffentlichkeit bis hinunter zu den einzelnen Bürgern dürften die NRO die Anliegen und Meinungen des einfachen Bürgers gut kennen und daher diese Meinungen unterstützen und sie an die Kommission weiterleiten können.

    2. Dialogpartner: Europäische Umweltschutz-NRO nehmen an Expertengruppen, an Ausschüssen zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen der Institutionen der Gemeinschaft teil und nehmen dadurch Einfluss auf die Politik, Programme und Initiativen der Gemeinschaft.

    3. Fachkenntnisse/'Know-how': Viele europäische Umweltschutz-NRO führen eingehende Forschungsarbeiten in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen durch, aus denen sich wichtige Ergebnisse und Berichte, einschließlich Lösungsvorschläge für Umweltprobleme ergeben, die (durch Lobbying) den Einrichtungen der Gemeinschaft zugetragen werden.

    4. Ausgleich: Die europäischen Umweltschutz-NRO stellen den nötigen Gegenpol zu den Interessen anderer Akteure dar, die Einfluss auf die Umwelt nehmen (Industrie/Wirtschaft, Gewerkschaften, Verbraucherverbände, sonstige).

    5. Repräsentativität: Die Mitglieder vieler europäischer Umweltschutz-NRO sind Normalbürger. Sie vereinigen daher eine weite Bandbreite von Meinungen und Interessen im Bereich des Umweltschutzes.

    6. Multiplikatorwirkung: Viele europäische Umweltschutz-NRO verfügen über weit verzweigte Netze von Mitgliedsorganisationen und stehen dem Bürger zwangsläufig näher. Sie sorgen automatisch dafür, dass weit mehr Menschen von der Umweltpolitik der Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt werden, als die Kommission erreichen könnte.

    7. Kontrolle: Die europäische Umweltschutz-NRO helfen auch, die Einhaltung und Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften zu kontrollieren - und sie kontrollieren im gewissen Sinne die Institutionen der Gemeinschaft, indem sie sie an ihre Pflichten und Versprechungen erinnern.

    Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen zur finanziellen Unterstützung dieser NRO besteht bereits. Das Programm, das mit dem Beschluss 97/872/EG [1] eingeführt wurde, läuft vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001. Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung der Tätigkeit von hauptsächlich im Umweltschutz auf europäischer Ebene arbeitenden NRO (insbesondere derjenigen, die die vorstehend aufgeführten Aufgaben erfuellen), die in erster Linie einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft leisten.

    [1] ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 25.

    2. Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung des Beschlusses 97/872/EG

    Gemäß Artikel 12 des Beschlusses 97/872/EG hat die Kommission die Durchführung des Programms während der ersten drei Jahre zu beurteilen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vorzulegen. Aufgrund dieses Berichts sollte über die Fortsetzung des Programms entschieden werden. Die Gemeinschaft hat diesen Bericht [2] vorgelegt und sich dabei auf die Befragung der NRO, die Mittel aus dem Programm erhalten und erhalten haben, und der koordiniertenden Generaldirektion (GD Umwelt) gestützt und auch die Ergebnisse der Bewertung der Haushaltslinie B4-3060 [3] berücksichtigt, durch die das Programm finanziert wird.

    [2] Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Erfahrungen mit der Anwendung des Beschlusses des Rates 97/872/EG vom 16. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, KOM(2001) 337 endgültig.

    [3] 1995 hat die Kommission - auf Initiative der Kommissionsmitglieder Anita Gradin (Finanzkontrolle und Betrugsbekämpfung) und Erkki Liikanen (Haushalt und Verwaltung) - eine umfassende Initiative mit Namen SEM 2000 (Sound and Efficient Management) ins Leben gerufen, um die Finanz- und Verwaltungsstrukturen der Kommission zu reformieren. SEM 2000 betrifft alle Dienststellen der Kommission. Die Bewertung der Haushaltslinie B4-3060 ist Teil des Programms der GD Umwelt im Rahmen dieser Initiative.

    Sowohl aus der Befragung der NRO/Kommission als auch aus der externen Bewertung der Haushaltslinie B4-3060 geht eine breite Unterstützung einer Fortsetzung/Überprüfung des derzeitigen Aktionsprogramms hervor. Es wurden jedoch auch einige Schwachpunkte herausgestellt.

    Was die geographische Ausgewogenheit der Auswahl der Organisationen betrifft, die im Rahmen des Programms Finanzhilfen erhalten haben, wurden Bedenken geäußert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die meisten der 1998-2000 geförderten Organisationen ihren Sitz in Westeuropa haben. Gefordert wird eine regional ausgewogenere Verteilung der geförderten Organisationen, um eine Umsetzung der politischen Maßnahmen der Gemeinschaft in allen Regionen der EU zu gewährleisten. Eine ausgewogene Verteilung wird auch hinsichtlich der Größe der NRO, ihres Spezialisierungsgrads (manche NRO haben nur einen oder wenige politische Arbeitsschwerpunkt) usw. gefordert.

    Sowohl die NRO als auch die Kommission haben die schwerfälligen Kontrollverfahren in allen Phasen der Programmdurchführung - einschließlich der Auswahl-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren - als einen der Schwachpunkte des derzeitigen Programms kritisiert. Das Programm ist sowohl bei der Kommission als auch bei den geförderten Organisationen mit großem Arbeitsaufwand verbunden.

    Die schwerfälligen Kontrollverfahren haben auch dazu geführt, dass NRO die Finanzmittel verspätet erhalten haben, was in manchen Fällen zu erheblichen finanziellen Problemen bei einigen Organisationen geführt hat, die Kredite aufnehmen mussten, um den Zeitraum bis zur den erwarteten Zahlungen der Kommission zu überbrücken.

    Die Zahlungsverzögerungen sind teilweise auf die späte Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die späte Entscheidung der Kommission (31. Mai) über die Auswahl der zu bezuschussenden Organisationen (Artikel 7 des Ratsbeschlusses) zurückzuführen.

    Das derzeitige Programm weist auch einige Unzulänglichkeiten hinsichtlich der finanziellen Abwicklung des Programms auf. Die bezuschussten Organisationen konnten mit Einschränkungen einen Teil der erhaltenen Mittel an Partner weiterleiten, die Tätigkeiten und Projekte für sie durchführten. Zwar wird die Kommission nach wie vor eine Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren im Rahmen dieses Programms unterstützen, doch sollte die Zusammenarbeit durch Verträge geregelt und mit Rechnungen und Verbuchung der tatsächlichen Kosten in den Konten der bezuschussten Organisationen und ihres Partners belegt werden, um Transparenz sowie die Überprüfung der Rechnungslegung besser gewährleisten zu können.

    Die Auswahlkriterien des Aktionsprogramms haben ebenfalls viele Fragen aufgeworfen - sowohl seitens der Kommission als auch der NRO. Was bedeutet eine "dauerhafte Multiplikatorwirkung auf europäischer Ebene" oder ein "Beitrag zu einem länderübergreifenden Konzept" - und wie lassen sie sich messen- Das Fehlen eines zuverlässigen Indikatorensystems hat dazu geführt, dass die Auswahl-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren in gewissem Maße subjektiv sind, wodurch die Arbeit des Bewertungsteams der Kommission erschwert wurde und es für mögliche Bewerberorganisationen schwierig war, ihre Aussichten einzuschätzen.

    Des Weiteren wurde vorgeschlagen, dass die derzeitige Situation, in der über 80% der bezuschussten Organisationen Jahr für Jahr unverändert Mittel erhalten (im Jahr 2000 standen 18 Organisationen auf der Liste, wovon nur drei erstmals Mittel erhielten), geändert oder begründet werden sollte.

    Die Bewertung des Programms ergab ferner die Notwendigkeit eines festen Auditprogramms, vor allem, wenn eine vereinfachte Finanzierungsregelung eingeführt wird (zur Reduzierung des Verwaltungs- und Arbeitsaufwands für die NRO und die Kommission in der derzeitigen Struktur), um eine ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen.

    3. Hauptmerkmale des Beschlussvorschlags

    Die Zusammenarbeit und kontinuierliche Finanzierung der Umweltschutz-NRO zur Förderung ihrer Beteiligung an Dialogen stützt sich auf den Vorschlag für das 6. Umweltaktionsprogramm (6. UAP) [4]. Im strategischen Konzept des 6. UAP wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, den Bürgern Verantwortung zu übertragen. Vorgeschlagen wird u.a. ein umfassender und weitreichender Dialog mit den von umweltpolitischen Entscheidungen Betroffenen. Das Programm sieht ferner eine Zusammenarbeit mit den Umweltschutz-NRO der Beitrittsländer vor, um sie für Umweltschutzfragen zu sensibilisieren.

    [4] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt 'Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand', KOM (2001) 31.

    Die Kommission räumt ein, dass die NRO ausreichende fachliche Voraussetzungen mitbringen müssen, um erfolgreich an Konsultationssitzugen und öffentlichen Anhörungen teilnehmen zu können. Eine Reihe von Umweltschutz-NRO erfuellen bereits solche Voraussetzungen, um jedoch die Kapazitäten der europäischen Umweltschutz-NRO insgesamt auszubauen, sollte die Kommission in der Lage sein, im Rahmen des neuen Aktionsprogramms zur Förderung von im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen Zuschüsse zu gewähren.

    Angesichts der wichtigen Rolle, die man den NRO nicht nur im Zusammenhang mit den neuen europäischen Entscheidungsstrukturen, sondern auch im Prozess der Einbeziehung des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung in sämtliche politischen Bereich der EU und bei der Erweiterung zugewiesen hat, sollte ein neuer Beschlussvorschlag dieses neue Szenario berücksichtigen.

    Daher ist der geographische Geltungsbereich de Aktionsprogramms im Hinblick auf den Erweiterungsprozess und die Veränderungen in Europa (beispielsweise im Balkan) zu überdenken. In vielen mittel- und osteuropäischen Ländern spielte die Umweltschutzbewegung eine wichtige Rolle bei den Umwälzungen der Jahre 1989-1990. Die Schlüsselrolle der Zivilgesellschaft als solche wurde im Demokratisierungsprozess bereits anerkannt. Die Bedeutung der Umweltschutz-NRO in den Beitrittsländern, wenn es darum geht, dass das Umweltrecht der Gemeinschaft und dessen Umsetzung von der Öffentlichkeit akzeptiert werden, kann gar nicht genügend hervorgehoben werden. Die Umwälzungen auf dem Balkan sind zwar positiv zu bewerten, sie haben jedoch gezeigt, wie nötig eine direkte Unterstützung von Bürgerverbänden und -organisationen für die Demokratie und für eine in umweltpolitische Sicht nachhaltige Zukunft ist.

    Der Vorschlag für ein geändertes Programm müsste diesem geänderten Szenario, den in der Befragung der NRO/Kommission vom Herbst 2000 herausgestellten Schwachpunkten sowie den Ergebnissen der Bewertung der Haushaltslinie B4-3060 Rechnung tragen. Das Programm sollte folgende Hauptmerkmale aufweisen:

    - Es sollte Bestimmungen zur Förderung der systematischen Beteiligung sämtlicher europäischen Umweltschutz-NRO am politischen Entscheidungsprozess im Umweltbereich und bei der Umsetzung von Umweltschutzvorschriften enthalten, indem eine angemessene Vertretung bei Konsultationssitzungen mit den Betroffenen und bei öffentlichen Anhörungen sichergestellt wird.

    - Die Programmlaufzeit sollte von 4 auf 5 Jahre verlängert werden (um Kontinuität, die Abstimmung mit dem laufenden Budget und anderen wichtigen politischen Vereinbarungen zu gewährleisten, die die EU bereits eingegangen ist).

    - Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Entscheidung der Kommission sollten zu einem früheren Zeitpunkt veröffentlicht werden bzw. ergehen, um diese an das Kalenderjahr anzugleichen.

    - Der geographische Geltungsbereich sollte im Hinblick auf die Erweiterung sowie den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Länder in Südosteuropa [5] erweitert werden.

    [5] KOM (1999) 235 endgültig.

    - Die Auswahl-, Überwachungs- und Bewertungsverfahren sollten im Hinblick auf den Arbeitsaufwand, die Erfordernisse eines soliden Finanzmanagements und den Bedarf an weniger subjektiven Verfahren vereinfacht und auf ergebnis-/auswirkungsorientierte Indikatoren gestützt werden.

    - Ergebnis-/auswirkungsorientierte Auswahlkriterien sollten eingeführt werden, die leicht verständlich und messbar sind und der Notwendigkeit von mehr Ausgewogenheit hinsichtlich der Verteilung auf geographische Gebiete, der Größe der NRO, deren Spezialisierungsgrad, usw. Rechnung tragen.

    - Eine ausschließlich auf die überprüften Ausgaben der Begünstigten bezogene Finanzierungsregelung sollte eingeführt werden, um Transparenz und die Überprüfung der Rechnungslegung besser gewährleisten zu können.

    - Ein festes Auditprogramm sollte eingeführt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Gelder der Steuerzahler sicherzustellen.

    Ein neues Aktionsprogramm zur Förderung von im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen sollte vor dem 1. Januar 2002 (oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach seiner Annahme) eingeführt sein, mit einer für den 31. Dezember 2004 angesetzten Zwischenbewertung. Für diesen Fünfjahreszeitraum werden Finanzmittel in Höhe von 32 Millionen Euro veranschlagt. Ein solides Auswahl-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren mit festen, leicht anwendbaren Indikatoren, einschließlich Betrugsbekämpfungsmechanismen, wird eingeführt.

    Da die im Rahmen des neuen Programms geplante Methode zur Berechnung der Zuschüsse sich von der klassischen Kernfinanzierung unterscheiden wird, werden die Leitgrundsätze im Anhang zu diesem Vorschlag genannt.

    Aufgrund der zahlreichen vorgeschlagenen Änderungen ist es zweckmäßig, den Beschluss 97/872/EG im Interesse verstärkter Transparenz zu ersetzen anstatt ihn zu ändern. Durch diese Vorgehensweise wird für die interessierten Parteien und insbesondere die breite Öffentlichkeit ein einziger, klarer und einheitlicher Rechtsakt geschaffen anstelle isolierter Änderungen des bestehenden Beschlusses.

    2001/0139 (COD)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [6],

    [6] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],

    [7] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [8],

    [8] ABl. C vom , S. .

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [9],

    [9] ABl. C vom , S. .

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im EG-Vertrag sind die Erarbeitung und Durchführung einer Umweltpolitik der Gemeinschaft vorgesehen sowie die Ziele und Prinzipien, die diese Politik leiten, festgelegt.

    (2) Im [Vorschlag für ein 6. Umweltaktionsprogramm] [10] wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, den Bürgern Verantwortung zu übertragen. Vorgeschlagen wird u.a. ein umfassender und weitreichender Dialog mit den von umweltpolitischen Entscheidungen Betroffenen. Um ihre Beteiligung an diesem Dialog zu ermöglichen ist im [Vorschlag für ein 6. Umweltaktionsprogramm] eine kontinuierliche Bereitstellung von Finanzmitteln für Nichtregierungsorganisationen (NRO) vorgesehen.

    [10] KOM (2001) 31 endgültig.

    (3) Das durch den Beschluss des Rates 97/872/EG vom 16. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen [11] eingeführte Aktionsprogramm läuft am 31. Dezember 2001 aus. Dieser Beschluss sollte daher aufgehoben werden. Bei der Bewertung des Programms durch die Kommission sowie derzeitige und frühere Begünstigte wurde seine Fortsetzung/Revision energisch unterstützt.

    [11] ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 25.

    (4) Im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen haben bereits bewiesen, dass sie einen Beitrag zur in Artikel 174 EG-Vertrag niedergelegten Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft leisten können, wenn sie aktiv in konkrete Umweltschutzmaßnahmen und Aktivitäten zur Steigerung des allgemeinen Umweltbewusstseins einbezogen werden.

    (5) Nichtregierungsorganisationen sind unerlässlich für die Koordinierung und die Weitergabe an die Kommission von Informationen und Meinungen über neue Themen etwa in den Bereichen Naturschutz und grenzübergreifende Umweltprobleme, die auf nationaler oder nachgeordneter Ebene nicht oder nur teilweise in Angriff genommen werden können. Durch ihre Kontakte zur Öffentlichkeit bis hinunter zu den einzelnen Bürgern dürften die NRO die Anliegen und Meinungen des einfachen Bürgers gut kennen und daher diese Meinungen unterstützen und sie an die Kommission weiterleiten können.

    (6) Umweltschutz-NRO nehmen an Expertengruppen, an Ausschüssen zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen der Institutionen der Gemeinschaft teil; sie nehmen dadurch Einfluss auf die Politik, Programme und Initiativen der Gemeinschaft und stellen den nötigen Gegenpol zu den Interessen anderer Akteure dar, die Einfluss auf die Umwelt nehmen (Industrie/Wirtschaft, Gewerkschaften und Verbraucherverbände).

    (7) Nichtregierungsorganisationen mit der Fähigkeit, auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene zum Gedankenaustausch über Perspektiven, Probleme und mögliche Lösungen von gemeinschaftsweiten Umweltproblemen anzuregen, sollten gefördert werden. In diesem Sinne zielt der Beschluss nur auf Nichtregierungsorganisationen ab, die auf europäischer Ebene tätig sind. Sie sollten sowohl ihrer Struktur als auch ihrem Tätigkeitsbereich nach mindestens drei europäische Länder abdecken.

    (8) Die geographische Ausweitung des Programms ist notwendig im Hinblick auf die Einbeziehung der Umweltschutz-NRO der Beitrittsländer, denen in Bezug auf die Akzeptanz des Umweltrechts der Gemeinschaft in der Öffentlichkeit und dessen Umsetzung sowie die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses große Bedeutung zukommt. Die Umwälzungen auf dem Balkan haben auch gezeigt, wie nötig eine direkte Unterstützung von Bürgerverbänden und -organisationen für die Demokratie und für eine in umweltpolitische Sicht nachhaltige Zukunft ist.

    (9) Aufgrund der in den ersten drei Jahren der Umsetzung dieses Beschlusses gesammelten Erfahrung sollte die Durchführung des Programms bewertet werden, bevor über eine Fortsetzung entschieden wird.

    (10) In diesem Beschluss wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programm erstellt, der der wichtigste Bezugspunkt für die Haushaltsbehörde sein soll im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [12]-

    [12] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    1. Hiermit wird ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung von Nichtregierungsumweltschutzorganisationen (NRO) aufgestellt.

    2. Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz auf europäischer Ebene arbeitenden Nichtregierungsorganisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft in allen Regionen Europas leisten oder leisten können. Durch das Programm soll ferner die systematische Beteiligung von NRO an allen Phasen des politischen Entscheidungsprozesses im Umweltbereich gefördert werden, indem eine angemessene Vertretung bei Konsultationssitzungen mit den Betroffenen und bei öffentlichen Anhörungen sichergestellt wird.

    Artikel 2

    Um einen Zuschuss erhalten zu können, müssen:

    a) die NRO unabhängige und nichtgewinnorientierte juristische Personen sein, mit Zielsetzungen im Umweltbereich, die im Interesse der Allgemeinheit liegen;

    b) die NRO auf europäischer Ebene tätig sein, und sowohl ihrer Struktur (Mitgliederbasis) als auch ihrem Tätigkeitsbereich nach mindestens drei europäische Länder abdecken;

    c) die Aktivitäten der NRO den [dem Vorschlag für ein 6. Umweltaktionsprogramm] zugrundeliegenden Prinzipien entsprechen und mit den in Teil 1 des Anhangs genannten prioritären Aktionsbereichen in Einklang stehen;

    d) die NRO nach geltendem Recht seit mehr als zwei Jahren bestehen und ihre Jahresabschlüsse für die beiden vorangegangenen Jahre müssen von einem zugelassenen Buchprüfer geprüft worden sein.

    Artikel 3

    An dem Programm können NRO teilnehmen mit Sitz entweder in:

    a) den Mitgliedstaaten;

    b) den Assoziierten Ländern [13] gemäß den in den Europaabkommen, in deren Zusatzprotokollen und in den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen;

    [13] Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakische Republik und Slowenien.

    c) Zypern, Malta und der Türkei gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Bedingungen und Verfahren;

    d) den Balkanländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungprozess für die Länder Südosteuropas [14] beteiligt sind, gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Bedingungen und Verfahren;

    [14] Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Bundesrepublik Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina und Kroatien.

    Artikel 4

    1. Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr spätestens am 30. September im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für einen Zuschuss im folgenden Kalenderjahr.

    2. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien sowie die Antrags-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren beschrieben.

    3. Nach Prüfung der Vorschläge entscheidet die Kommission jedes Jahr vor dem 31. Dezember (außer im Fall einer Verzögerung bei der Annahme des Haushaltsplans der Gemeinschaft), welche Organisationen im folgenden Jahr bezuschusst werden. Mit dem Beschluss wird eine Übereinkunft zwischen der Kommission und dem Begünstigten geschlossen, in der der Zuschusshöchtsbetrag, die Zahlungsmodalitäten, die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die mit dem Zuschuss angestrebten Ziele festgelegt werden.

    Artikel 5

    Das Auswahl- und Vergabeverfahren umfasst vier Stufen:

    a) Ausschluss der Anträge, die nicht die technischen/verwaltungstechnischen Anforderungen an einen Finanzierungsantrag im Rahmen dieses Programms erfuellen. Insbesondere unvollständige oder nicht hinreichend ausführliche Anträge sowie Anträge, die nicht gemäß den Anweisungen auf dem Antragsformular ausgefuellt oder nach der veröffentlichten Abgabefrist eingereicht wurden, sind im Rahmen dieses Programms nicht zuschussfähig;

    b) Ausschluss von Anträgen, die nicht den in den Artikeln 2 und 3 genannten Förderkriterien entsprechen;

    c) vergleichende Bewertung der verbleibenden förderfähigen Anträge, beurteilt anhand folgender Kriterien, die unter Punkt 2 des Anhangs näher erläutert werden:

    (i) Umfang, in dem der Antrag und insbesondere das vorgeschlagene Arbeitsprogramm den in Artikel 1 genannten Zielen des Programms entspricht;

    (ii) Management und Produktqualität;

    (iii) Reichweite, Wirksamkeit und Effizienz.

    Jeder im Verfahren verbleibende Antragsteller erhält bestimmte Punktzahlen;

    d) Festsetzung der Anträge, die am Vergabeverfahren teilnehmen; berücksichtigt werden nur die Anträge, die eine von der Kommission festgesetzte Mindestpunktzahlen erreicht haben.

    Artikel 6

    1. Ein Zuschuss darf für NRO mit Sitz in der Gemeinschaft 70% und für NRO mit Sitz in einem Beitrittsland oder einem Balkanland 80% der durchschnittlichen, jährlichen zuschussfähigen Ausgaben des Antragstellers in den beiden vorangegangenen Jahren (laut Buchprüfung) sowie 80% der zuschussfähigen Ausgaben des Antragstellers im laufenden Jahr nicht übersteigen.

    Der Betrag bestimmt sich nach einem von der Kommission entwickelten festen Gewichtungssystem, bei dem die gemäß der in Artikel 5 erläuterten Bewertung vergebenen Punktzahlen und die relative Größe der NRO (siehe Erläuterung in Teil 3 des Anhangs) berücksichtigt werden.

    2. Einem Begünstigten im Rahmen dieses Programms steht es frei, den Zuschuss innerhalb des Jahres, in dem er gewährt wird, zur Deckung der zuschussfähigen Ausgaben der Organisation so einzusetzen, wie er es für angemessen hält. Als zuschussfähig gelten alle innerhalb des Jahres, in dem der Zuschuss gewährt wird, anfallenden Ausgaben des Begünstigten, mit Ausnahme der unter Punkt 4 des Anhangs genannten Ausgaben.

    3. Der Zuschussbetrag gilt erst dann als endgültig, wenn die geprüfte Finanzübersicht von der Kommission akzeptiert worden sind.

    Die Zahlung des Restbetrags wird entsprechend gekürzt, wenn die Gemeinschaftzuschüsse insgesamt 80% der geprüften zuschussfähigen Ausgaben des Begünstigten im betreffenden Jahr übersteigen.

    4. Geht aus der geprüften Finanzübersicht für das Jahr, in dem der Zuschuss gewährt wurde, hervor, dass die Gesamteinnahmen des Begünstigten (mit Ausnahme der regelmäßig für nichtzuschussfähige Ausgaben zweckgebundenen Einnahmen) die zuschussfähigen Ausgaben übersteigen, so wird darüber hinaus der zu zahlende Restbetrag gekürzt oder gegebenenfalls der zu viel gezahlte Betrag zurückgefordert. Gemäß Artikel 256 EG-Vertrag handelt es sich bei den Einziehungsanordnungen um vollstreckbare Titel.

    5. Um die Wirksamkeit der den Umweltschutz-NRO gewährten Zuschüsse zu gewährleisten trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um zu prüfen, ob eine ausgewählte Organisation die Anforderungen für die Zuschussgewährung im Zuschussjahr noch immer erfuellt. Insbesondere werden eine systematische Berichterstattung zur Überwachung der Leistung des Begünstigten im Zuschussjahr und eine nachträgliche Bewertung eingeführt.

    Artikel 7

    1. Dieses Programm beginnt am 1. Januar 2002 und endet am 31. Dezember 2006.

    2. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum von 2002 bis 2006 auf 32 Mio. EUR.

    3. Die jährlichen Mittel bewilligt die Haushaltsbehörde im Rahmen der finanziellen Vorausschau.

    Artikel 8

    1. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung des Rates (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Zusätzlich gilt für Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    2. Der Zuschussempfänger hält der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung alle Belege über Ausgaben während des Jahres, in dem ein Zuschuss gewährt wurde, einschließlich der geprüften Finanzübersicht zur Verfügung.

    Artikel 9

    1. Werden die erwarteten Ergebnisse, die durch vorgeschriebene Berichte nachzuweisen sind, nicht erzielt, so kann dies den Verlust der Förderfähigkeit im Rahmen dieses Programms für das Folgejahr bedeuten.

    2. Hat eine NRO wegen vorsätzlich begangener oder durch Fahrlässigkeit verursachter Unregelmäßigkeiten oder Betrugs eine Einziehungsanordnung erhalten, so wird sie automatisch von der Mittelvergabe für die verbleibenden Programmjahre ausgeschlossen.

    3. Stellt die Kommission - entweder bei Buchprüfungen oder bei Kontrollen vor Ort - Unregelmäßigkeiten, Missmanagement oder Betrug in Zusammenhang mit dem gewährten Zuschuss fest, so können je nach der Schwere des Falls folgende administrative Maßnahmen oder Sanktionen zum Einsatz kommen:

    - Annullierung der Zuschussvereinbarung;

    - Zahlung einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50% des Betrags der Einziehungsanordnung;

    - Ausschluss von anderen Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft;

    - Ausschluss vom einschlägigen Mechanismus für den Dialog mit der Kommission.

    Artikel 10

    Das Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen dieses Programms bezuschusst werden, wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe des jeweiligen Zuschussbetrags veröffentlicht.

    Artikel 11

    Bis spätestens 31. Dezember 2004 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Erreichen der Ziele dieses Programms während der ersten drei Jahre sowie gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Programms vor. In diesem auf den Berichten über die Leistung der Begünstigten basierenden Bericht wird insbesondere bewertet, wie effizient sie im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten.

    Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden in Einklang mit dem EG-Vertrag über die Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2007. Bevor die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet, führt sie eine externe Bewertung der mit dem Programm erzielten Ergebnisse durch.

    Artikel 12

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    ANHANG

    1. Im Vorschlag für ein 6. Umweltaktionsprogramm festgelegte prioritäre Aktionsbereiche

    Angesichts ihrer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung sowie für die Gesundheit und Lebensqualität der Bürger Europas befasst sich das vorgeschlagene Programm mit ausgewählten prioritären Themen, die unter vier Hauptüberschriften zusammengefasst wurden:

    - Klimaschutz

    - Natur und biologische Vielfalt - Schutz einer einzigartigen Ressource

    - Gesundheit und Umwelt

    - Gewährleistung eines auf eine nachhaltige Entwicklung ausgelegten Umgangs mit natürlichen Ressourcen und Abfall

    Sollte das [6. Umweltaktionsprogramm] angenommen werden, so wird es im Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2005 geändert und aktualisiert, soweit es zur Berücksichtigung neuer Entwicklungen und Informationen erforderlich ist.

    Zusätzlich zu den vorstehend genannten Bereichen sind Durchführung und Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft prioritär.

    2. Merkmale, anhand dener die Antragsteller bewertet werden

    Antragsteller, die die beiden ersten Stufen des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 5 erfolgreich durchlaufen haben, werden anhand folgender Kriterien beurteilt:

    - Umfang, in dem der Antrag den Zielen des Programms entspricht. Folgende Merkmale des Antragstellers, einschließlich des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms, werden unter anderem bewertet:

    - Politische Relevanz (in Bezug auf den Vorschlag für ein 6. Umweltaktionsprogramm, neue Formen der Entscheidungsfindung in Europa, nachhaltige Entwicklung, Erweiterung, Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Länder in Südosteuropa, Entwicklung der Partnerschaft Europa-Mittelmmerraum, Integration, Chancengleichheit ("Gender Mainstreaming")).

    - Relevanz und Umfang/potenzielle Auswirkung der Beteiligung an der Gestaltung und Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft.

    - Repräsentativität in Bezug darauf, die Anliegen der Öffentlichkeit in allen Regionen Europas zur Sprache zu bringen und diese Gedanken und Lösungsvorschläge für Umweltprobleme einzubringen.

    - Relevanz in Bezug auf Aufklärung über Umweltaspekte und Aktivitäten für einen Wissenszuwachs, sowohl im allgemeinen als auch in Bezug auf die Umweltpolitik der Gemeinschaft.

    Zu jedem der vorstehenden Merkmale wird die Fähigkeit des Antragstellers berücksichtigt, die in den Punkten 5-7 der Präambel genannten Aufgaben der NRO zu erfuellen.

    - Management und Produktqualität. Folgende Merkmale werden unter anderem bewertet:

    - Organisationsstruktur, angemessene Personalausstattung und Verwaltung der Humanressourcen.

    - Interner Entscheidungsfindungsprozess, Beziehungen zu den Mitgliedern.

    - Strategisches Konzept, Zielorientierung, Planungspraxis.

    - Verwaltung, Finanzkontrolle und Finanzplanung.

    - Berichterstattungspraxis (intern und extern).

    - Selbsteinschätzung und Qualitätskontrolle, Feedback der Erfahrungen (Lernen).

    - Technische/wissenschaftliche Kompetenz.

    - Reichweite, Wirksamkeit, Effizienz. Folgende Merkmale werden unter anderem bewertet:

    - Allgemeiner Bekanntheitsgrad der Organisation und ihrer Aktivitäten.

    - Außenbeziehungen (mit anderen Akteuren, die Einfluss auf die Umwelt nehmen, Wirtschaft/Industrie, Verbrauchverbänden, Gewerkschaften, anderen Nichtregierungsorganisationen usw.).

    - Einschätzung durch die Öffentlichkeit (einschließlich der Medien).

    3. Festsetzung der Zuschüsse

    Der Zuschuss berechnet sich anhand der für das Zuschussjahr veranschlagten förderfähigen Gesamtausgaben des Antragstellers, wobei ausdrücklich seine durchschnittlichen geprüften Ausgaben in den beiden vorangegangenen Jahren berücksichtigt werden, nach folgenden Grundsätzen:

    (1) Wenn alle anderen Parameter gleich sind, erhalten größere NRO (gemessen an den durchschnittlichen Ausgaben (laut Buchprüfung) in den beiden vorangangenen Jahren und den veranschlagten förderfähigen Gesamtausgaben im Zuschussjahr) höhere Beträge als kleinere NRO. Wenn alle anderen Merkmale gleich sind, wird dieser Größenvorteil umso geringer sein, je größer die NRO ist.

    (2) Wenn alle anderen Parameter gleich sind, erhalten NRO mit höheren Punktzahlen bei der vergleichenden Bewertung höhere Beträge als die Antragsteller mit einer niedrigeren Punktzahl.

    (3) Hat eine NRO einen bestimmten Betrag beantragt, so kann der gewährte Zuschuss diesen Betrag unter keinen Umständen übersteigen.

    4. Nichtzuschussfähige Ausgaben

    Zahlungen des Begünstigten und an Dritte vergebene Aufträge, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

    - Kriminelle/illegale Aktivitäten

    - Private Kosten/Nutzung

    - Unterhaltung, Bewirtung, unnötige oder unüberlegte Ausgaben

    - Ausgaben, die eindeutig den Rahmen des gebilligten Arbeitsprogramms des Begünstigten für das Zuschussjahr überschreiten

    - Rückzahlung von Schulden, geschuldete Zinsen, übertragenes Defizit

    - Kosten in Verbindung mit dem eingesetzten Kapital, Investitionen [15] oder Rückstellungen zur Stärkung der Aktiva des Begünstigten

    [15] Für die Abschreibung der Güter kann die Kommission nur den der Laufzeit der Vereinbarung entsprechenden Anteil berücksichtigen.

    - Beiträge in Form von Sachleistungen.

    FINANZBOGEN

    Politikbereich(e): Umwelt

    Tätigkeit(en): Umweltprogramme

    Bezeichnung der Maßnahme: "Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen"

    1. HAUSHALTSLINIE(N) + BEZEICHNUNG(EN)

    B4-3060 und B7-811

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 32 Mio. EUR (VE)

    2.2. Laufzeit:

    2002 - 2006

    2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

    a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [16]

    [16] Weitere Informationen sind den separaten Leitlinien zu entnehmen.

    Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Article 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [17]

    [17] Weitere Informationen sind den separaten Leitlinien zu entnehmen.

    5.1.1. Ziele

    Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz auf europäischer Ebene arbeitenden Nichtregierungsorganisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft leisten oder leisten können, und die die nachweisliche oder potenzielle Fähigkeit besitzen, die Bürger zu repräsentieren und in das Verfahren einzubeziehen, wodurch Demokratie, Transparenz und das Gefühl, an der Gestaltung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft teilzuhaben, gestärkt werden.

    5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

    PLANISTAT S.A. hat im Jahr 2000 eine Bewertung des vorangegangenen Programms im Hinblick auf seine mögliche Fortsetzung durchgeführt. Im Rahmen dieser Bewertung wurden in einer PPÜ-Analyse mögliche neue Grundlagen für das Programm untersucht. Die Analyse zeigte, dass die Verfahren vereinfacht werden sollten und der Schwerpunkt auf den Hauptzielen des Programms liegen sollte.

    5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

    Die Bewertung von PLANISTAT hat die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Programms bestätigt.

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    5.2.1. Zielgruppe

    Etwa 50 europäische Umweltschutz-NRO

    5.2.2. Spezielle Ziele für den Planungszeitraum:

    1. Förderung der systematischen Beteiligung sämtlicher europäischer Umweltschutz-NRO an allen Phasen des politischen Entscheidungsprozesses im Umweltbereich, um Anliegen und Meinungen der Bürger zu Umweltproblemen sowie ihre Lösungsvorschläge angemessen berücksichtigen zu können.

    2. Zu diesem Zweck stellt die Kommission die angemessene Vertretung der europäischen Umweltschutz-NRO bei Konsultationssitzungen mit den Betroffenen und bei öffentlichen Anhörungen sicher.

    3. Die Kommission räumt ein, dass die NRO ausreichende fachliche Voraussetzungen mitbringen müssen, um erfolgreich an Konsultationssitzugen und öffentlichen Anhörungen teilnehmen zu können. Eine Reihe von Umweltschutz-NRO erfuellen bereits diese Voraussetzungen, um jedoch die Kapazitäten der europäische Umweltschutz-NRO insgesamt auszubauen, kann die Kommission Zuschüsse gewähren.

    5.2.3. Konkrete Schritte zur Durchführung der Maßnahme:

    Jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

    5.2.4. Ergebnisse der Maßnahme tragen bei zu:

    Anliegen der Bürger zur Sprache bringen, Vertretung bei Konsultationssitzungen mit den Betroffenen und bei öffentlichen Anhörungen.

    5.2.5. Erwartete Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung des Gesamtziels:

    Ausbau der Kapazitäten der europäischen Umweltschutz-NRO insgesamt.

    5.2.6. Haushaltswirksame Intervention:

    Ein Zuschuss berechnet sich anhand der für das Zuschussjahr veranschlagten förderfähigen Gesamtausgaben des Antragstellers, wobei ausdrücklich seine durchschnittlichen geprüften Ausgaben in den beiden vorangegangenen Jahren berücksichtigt werden; der Zuschuss wird jährlich gewährt. Der Betrag bestimmt sich nach einem von der Kommission entwickelten festen Gewichtungssystem, das die Ergebnisse der in Artikel 5 erläuterten Bewertung berücksichtigt. Hat eine Organisation einen bestimmten Betrag beantragt, so kann der gewährte Zuschuss diesen Betrag unter keinen Umständen übersteigen.

    5.3. Durchführungsmodalitäten

    Direktverwaltung

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    6.1.1. Finanzielle Intervention

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [18]

    [18] Weitere Informationen sind den separaten Leitlinien zu entnehmen.

    Es wird davon ausgegangen, dass die jährlichen Zuschüsse für die NRO aus den Mitgliedstaaten durchschnittlich rund 200 000 EUR für etwa 20 Begünstigte im ersten Jahr und 30 Begünstigte im letzten Jahr betragen werden. Der durchschnittliche Zuschuss für NRO aus den Beitrittsländern wird bei 100 000 EUR für 9 Begünstigte im ersten Jahr und für 10 bis 20 Begünstigte im letzten Jahr liegen. VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

    II. Dauer der Maßnahme

    III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 355 000

    1 775 000

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    8.1. Überwachung

    Um die Wirksamkeit der den Umweltschutz-NRO gewährten Zuschüsse zu gewährleisten, trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen:

    - um zu prüfen, ob eine ausgewählte Organisation die Anforderungen für die Zuschussgewährung im Zuschussjahr noch immer erfuellt.

    - zur Leistungskontrolle durch zweimal jährlich fällige Berichte, die auf vom Begünstigten vorgeschlagenen gebilligten Indikatoren basieren; der Begünstigte führt anhand dieser Indikatoren eine Selbsteinschätzung durch. Der erste Bericht ist Ende Juni vorzulegen und deckt die ersten fünf Monate des Förderzeitraums ab (Januar bis Mai). Der zweite Bericht ist Ende Januar n+1 vorzulegen und deckt den Zeitraum Juni bis Dezember ab.

    - Die Kommission wird zur Unterstützung bei der Leistungskontrolle und Bewertung auf unabhängiges externes Fachwissen zurückgreifen, insbesondere durch ein systematisches Programm zur Verifizierung der Selbsteinschätzung der NRO und der entsprechenden Belege.

    8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Um die Vorbereitung des Berichts, der dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2004 vorzulegen ist, zu unterstützen analysiert die Kommission die Berichte über die Leistung der Begünstigten und erstellt auf dieser Grundlage eine Synthese der erzielten Ergebnisse.

    Eine externe Zwischenbewertung im Hinblick auf die mögliche Fortsetzung des Programms wird spätestens 2005 durchgeführt, so dass die Erkenntnisse für die Vorbereitung eventueller Vorschläge hinsichtlich der Zukunft des Programms verfügbar sind.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Die Kommission sorgt für Kohärenz, Vereinbarkeit und Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Programms gewährten Zuschüssen und anderen Zuschüssen der Organe der Europäischen Union. Die Kommission kann unter keinen Umständen zweimal für die gleiche Tätigkeit zahlen und wird dies durch ein entsprechendes System sicherstellen.

    Um Unregelmäßigkeiten, Missmanagement oder Betrug in Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Programms gewährten Zuschüssen zu verhindern und nötigenfalls zu bekämpfen wird die Kommission jedes Jahr interne Buchprüfungen bei 20% der Begünstigten durchführen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Buchhaltung der meisten NRO, die wieder für eine finanzielle Unterstützung ausgewählt werden, während der Laufzeit des Programms (2002-2006) geprüft wird oder mit einer Prüfung gerechnet werden muss.

    Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gegen Betrug und andere Unregelmäßigkeiten kann die Kommission im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung des Rates (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Zusätzlich gilt für Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Werden die erwarteten Ergebnisse, die durch vorgeschriebene Berichte nachzuweisen sind, nicht erzielt, so kann dies den Verlust der Förderfähigkeit im Rahmen dieses Programms für das Folgejahr bedeuten.

    Stellt die Kommission - entweder bei Buchprüfungen oder bei Kontrollen vor Ort - Unregelmäßigkeiten, Missmanagement oder Betrug in Zusammenhang mit dem gewährten Zuschuss fest, so können je nach der Schwere des Falls folgende administrative Maßnahmen oder Sanktionen zum Einsatz kommen:

    - Annullierung der Zuschussvereinbarung;

    - Zahlung einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50% des Betrags der Einziehungsanordnung;

    - Ausschluss von anderen Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft;

    - Ausschluss vom einschlägigen Mechanismus für den Dialog mit der Kommission.

    Hat eine NRO wegen vorsätzlich begangener oder durch Fahrlässigkeit verursachter Unregelmäßigkeiten oder Betrugs eine Einziehungsanordnung erhalten, so wird sie automatisch von der Mittelvergabe für die verbleibenden Programmjahre ausgeschlossen.

    Geht aus den Berichten (gemäß Ziffer 8.1) ein rückläufiger Trend der Leistung der Organisation im Verhältnis zu den Kriterien, anhand derer sie ausgewählt wurde (in Artikel 5 und Punkt 2 des Anhangs erläutert), hervor, so kann die Kommission den Zuschuss für das folgende Jahr kürzen, wenn die Organisation einen neuen Antrag stellt.

    Diese Kürzung ist die logische Folge der vergleichenden Bewertung im Folgejahr, da die Berichte über die Ergebnisse integraler Bestandteil dieses Verfahrens sind. In den Berichten festgestellte geringe oder zurückgehende Leistungen führen zu einer niedrigeren Punktzahl bei der Einschätzung durch die Sachverständigen in der nächsten Phase der vergleichenden Bewertung (wenn die Organisation erneut einen Antrag stellt).

    Επάνω