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Document 52001PC0318

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

    /* KOM/2001/0318 endg. Band II - COD 2001/0135 */

    ABl. C 270E vom 25.9.2001, p. 77–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0318

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft /* KOM/2001/0318 endg. Band II - COD 2001/0135 */

    Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0077 - 0078


    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

    (Vorlage der Kommission)

    BEGRÜNDUNG

    A. Allgemeines

    Derzeitige Lage

    Die Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Nutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft [1] wurde am 10. Februar 1992 verabschiedet. Darin ist vorgeschrieben, dass Fahrzeuge der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von über 10 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 (Fahrzeugklassen gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG [2]) mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein müssen. In den Erwägungsgründen der Richtlinie 92/6/EWG heißt es, dass die Vorschriften zunächst nur für schwere Kraftfahrzeuge gelten, die vor allem im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Anschließend könnten sie, je nach den technischen Möglichkeiten und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten, auf leichtere Kraftfahrzeugklassen ausgedehnt werden.

    [1] ABl. L 057 vom 2.3.1992, S. 27;

    [2] Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1) in der geänderten Fassung.

    Als Ergebnis der Richtlinie wurden der Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern unionsweit in drei Phasen verbindlich vorgeschrieben:

    * Ab dem 1. Januar 1994 für Neufahrzeuge,

    * ab dem 1. Januar 1995 für zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 zugelassene Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und

    * ab dem 1. Januar 1996 für alle Fahrzeuge, die am 1. Januar 1988 oder danach zugelassen wurden.

    Artikel 2 der Richtlinie sieht den Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern vor, die die Hoechstgeschwindigkeit von Fahrzeugen der Klasse M3 auf 100 km/h begrenzen, und Artikel 3 sieht den Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in Fahrzeuge der Klasse N3 vor, die so eingestellt sind, dass die Hoechstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden kann.

    In Artikel 6 der Richtlinie sind Ausnahmen vorgesehen. Dort heißt es, dass die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 nicht für Kraftfahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und sonstiger Notfalldienste sowie der Ordnungskräfte gelten. Dasselbe gilt für Kraftfahrzeuge,

    - die bauartbedingt keine höheren als die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Geschwindigkeiten fahren können,

    - die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden,

    - die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen .

    Die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Geschwindigkeitsbegrenzern wurden in der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen festgelegt [3].

    [3] ABl. 129 vom 14.05.1992, S. 154.

    Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung der Richtlinie 92/6/EWG Bericht erstattet.

    Dieser Bericht basiert auf den Untersuchungen und Erfahrungen der Mitgliedstaaten.

    In dem Bericht werden verschiedene Themen in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbegrenzern geprüft. Eines davon ist die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/6/EWG auf leichtere Fahrzeugklassen.

    B. Begründung für eine Maßnahme der Gemeinschaft

    I. Subsidarität

    (a) Welche Ziele werden vor dem Hintergrund der Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt-

    Ziel dieser Änderung der Richtlinie 92/6/EWG ist die Erweiterung ihres Geltungsbereichs durch die Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzern für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 mit einem Hoechstgewicht von weniger als 10 Tonnen (Kraftomnibusse) und der Klasse N2 (Lastkraftwagen mit einem Hoechstgewicht von über 3,5 Tonnen).

    (b) Ist die Gemeinschaft für die geplante Maßnahme ausschließlich zuständig oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten-

    Gemeinsame Zuständigkeit: Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c.

    (c) Inwieweit ist die Gemeinschaft von diesem Problem betroffen (z.B. wieviele Mitgliedstaaten sind betroffen und welche Lösungsvorschläge wurden bislang unterbreitet)-

    Die Richtlinie 92/6/EWG ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    (d) Welche Lösung ist am wirksamsten, wenn man die Maßnahmen der Gemeinschaft mit denen der Mitgliedstaaten vergleicht-

    Es bestehen bereits gemeinschaftliche Rechtsvorschriften. Die Änderung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften ist daher die wirksamste Vorgehensweise.

    (e) Welchen besonderen Nutzen hat die geplante Gemeinschaftsmaßnahme und was wäre der Preis eines Nichttätigwerdens-

    Die Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzern würde sowohl der Verkehrssicherheit als auch dem Umweltschutz nützen. Dieser Nutzen wird nicht auf harmonisierte Weise erzielt, wenn man die Einführung den Mitgliedstaaten überlässt.

    Ein Nichttätigwerden würde zum Verlust dieses Nutzens und zu ungleichem Wettbewerb zwischen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten führen.

    (f) Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft (Empfehlungen, finanzielle Unterstützung, Rechtsvorschriften, gegenseitige Anerkennung)-

    Die Änderung der Richtlinie ist die einzige Möglichkeit zur Erweiterung des Geltungsbereichs einer geltenden Richtlinie.

    (g) Ist eine einheitliche Regelung erforderlich, oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist-

    Die Änderung einer bestehenden Richtlinie reicht zur Erweiterung des Geltungsbereichs einer Richtlinie aus.

    II. Vereinheitlichung der Bedingungen

    Durch die Änderung der Richtlinie 92/6/EWG wird das Niveau der gemeinschaftlichen Harmonisierung bezüglich Gefahrguttransporten auf der Straße nicht geändert.

    III. Kohärenz mit anderen politischen Massnahmen der Gemeinschaft

    Die Änderung der Richtlinie 92/6/EWG hat keine Auswirkungen auf andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft.

    C. Ziel des Vorschlags

    Ziel dieser Änderung der Richtlinie 92/6/EWG ist die Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzern für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 mit einem Hoechstgewicht von weniger als 10 Tonnen (Kraftomnibusse) und der Klasse N2 (Lastkraftwagen mit einem Hoechstgewicht von über 3,5 Tonnen).

    Der Vorschlag zielt ferner auf die Förderung der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes ab und steht in Einklang mit dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 92/6/EWG sowie mit der Mitteilung der Kommission zur Sicherheit des Straßenverkehrs [4], der Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit [5] und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2001 zur Mitteilung zur Sicherheit des Straßenverkehrs [6].

    [4] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Prioritäten für die Sicherheit des Straßenverkehrs in der EU - Fortschrittsbericht und Einstufung der Maßnahmen, KOM(2000) 125 endg. vom 17.3.2000, noch nicht veröffentlicht.

    [5] ABl. Nr. C 218 vom 31.7.2000, S.1.

    [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

    D. Inhalt des Vorschlags

    In Artikel 1 werden die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 92/6/EWG ausgeführt.

    In Absatz 1 wird der Geltungsbereich auf alle Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 erweitert

    In Absatz 2 werden alle Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 mit einer eingestellten Hoechstgeschwindigkeit von 100 km/h aufgenommen.

    In Absatz 3 werden alle Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Hoechstgeschwindigkeit von 90 km/h aufgenommen.

    In Absatz 4 wird die schrittweise Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzern für neue Fahrzeugklassen ab 1.1.2004 und der nachträgliche Einbau der Einrichtungen in nach dem 1.1.2001 zugelassenen Fahrzeugen ab 1.1.2006 festgelegt.

    Die Artikel 2, 3 und 4 enthalten Bestimmungen, die die Umsetzung dieses Rechtsakts zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG durch die Mitgliedstaaten sowie sein Inkrafttreten betreffen.

    2001/aaaa (COD)

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

    auf Vorschlag der Kommission [7]

    [7] ABl. C , , S. .

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [8]

    [8] ABl. C , , S. .

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [9]

    [9] ABl. C , , S. .

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [10],

    [10] ABl. C , , S. .

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verkehrssicherheit und verkehrsbezogene Umweltfragen sind für die Gewährleistung einer umweltverträglichen Mobilität von entscheidender Bedeutung.

    (2) Geschwindigkeitsbegrenzer haben bei schweren Kraftfahrzeugklassen nachweislich positive Auswirkungen sowohl auf die Verkehrssicherheit als auch auf den Umweltschutz gezeigt.

    (3) Aus Forschungsergebnissen geht hervor, dass sich auf diesem Gebiet weitere Verbesserungen erreichen lassen, wenn der Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern auch für leichtere Kraftfahrzeugklassen verbindlich vorgeschrieben werden.

    (4) In der Richtlinie 92/6/EWG war vorgesehen, dass je nach den technischen Möglichkeiten und Erfahrungen in den Mitgliedstaaten die Vorschriften über den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern auch auf leichtere Nutzfahrzeugklassen ausgedehnt werden könnten.

    (5) In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Prioritäten für die Sicherheit des Straßenverkehrs [11] in der EU wurde die Erweiterung der Richtlinie 92/6/EWG auf leichtere Kraftfahrzeugklassen als eine der Prioritäten genannt.

    [11] KOM(2000) 125 endg. vom 17.3.2000, noch nicht veröffentlicht.

    (6) Der derzeitige Stand der Technik erlaubt für Geschwindigkeitsbegrenzer eine technische Toleranz von weniger als 5 km/h. Bei der Einstellung der Geschwindigkeitsbegrenzer sollten ein gewisser Spielraum für die technische Genauigkeit eingeräumt und Messfehler bis zu einem gewissen Grad zugelassen werden.

    (7) Unter dem Gesichtspunkt der in Artikel 5 EG-Vertrag dargelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Einführung von Änderungen der gemeinschaftsweiten Bestimmungen für den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmte Klassen schwerer Fahrzeugklassen von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich aufgrund des Umfangs der Maßnahmen besser von der Gemeinschaft erreichen. Die Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung der Ziele erforderlichen Mindestanforderungen und geht nicht über das zu diesem Zweck erforderliche Maß hinaus.

    (8) Die Richtlinie 92/6/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 92/6/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Kraftfahrzeuge" alle zur Benutzung im Straßenverkehr bestimmten motorgetriebenen Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die zu den Klassen M2, M3, N2 oder N3 gehören.

    Die Klassen M2, M3, N2 und N3 entsprechen den im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG [12] des Rates festgelegten Begriffsbestimmungen."

    [12] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1, Anhang II wie in der Richtlinie 92/53/EWG des Rates festgelegt, ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 1.

    2. In Artikel 2 werden die Worte "Klasse M3" ersetzt durch "Klassen M2 und M3".

    3. Absatz 1 des Artikels 3 erhält folgende Fassung:

    "1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der die Hoechstgeschwindigkeit auf 90 km/h begrenzt. Die Hoechstgeschwindigkeit an dieser Einrichtung wird auf 85 km/h eingestellt, wenn der zulässige Wert der technischen Toleranz 5 km/h beträgt; liegt die technische Toleranz unter 5 km/h, ist die Hoechstgeschwindigkeit der Einrichtung auf einen Wert einzustellen, der gewährleistet, dass die tatsächliche Geschwindigkeit 90 km/h nicht übersteigt."

    4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    1. Die Artikel 2 und 3 gelten für Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von über 10 Tonnen sowie für Kraftfahrzeuge der Klasse N3, die ab dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden.

    2. Für die übrigen Kraftfahrzeuge gelten die Artikel 2 und 3 ab dem Zulassungsdatum 1. Januar 2004.

    3. Für Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von mehr als 10 Tonnen und für Kraftfahrzeuge der Klasse N3, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 1. Januar 1994 zugelassen wurden, gelten die Artikel 2 und 3 spätestens ab dem 1. Januar 1995.

    4. Für die übrigen Kraftfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 1. Januar 2004 zugelassen wurden, gelten die Artikel 2 und 3 spätestens ab dem 1. Januar 2005.

    5. Werden die Fahrzeuge ausschließlich im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt, können die Artikel 2 und 3 für Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit einem Hoechstgewicht von mehr als 10 Tonnen und für Kraftfahrzeuge der Klasse N3 spätestens ab dem 1. Januar 1996 und für die übrigen Kraftfahrzeuge ab dem 1. Januar 2006 angewandt werden."

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt zwanzigsten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

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