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Document 52001PC0268

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur zwanzigsten Änderung der Richtlinie 1976/769/EWG des Rates in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (KOM(2001) 268 endg. — 2000/0104(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 213E vom 31.7.2001, pp. 296–297 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0268

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur zwanzigsten Änderung der Richtlinie 1976/769/EWG des Rates in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (KOM(2001) 268 endg. — 2000/0104(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 213 E vom 31/07/2001 S. 0296 - 0297


Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur zwanzigsten Änderung der Richtlinie 1976/769/EWG des Rates in Bezug auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)

(2001/C 213 E/20)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(2001) 268 endg. - 2000/0104(COD)

(Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 18. Mai 2001)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Mitgliedstaaten haben im Anschluss an den PARCOM-Beschluss 95/1 (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine bereits eingeführt oder planen entsprechende Maßnahmen; diese wirken sich direkt auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes aus. Deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und folglich eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 1976/769/EWG(3) erforderlich.

(2) Kurzkettige Chlorparaffine wurden als umweltgefährlich und sehr giftig für aquatische Organismen eingestuft; sie können langfristig negative Auswirkungen auf die aquatische Umwelt haben.

(3) Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/1993 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen empfohlen, insbesondere in Arbeitsmitteln in der Metallverarbeitung sowie in Produkten der Lederzurichtung; Ziel dieser Maßnahmen ist der Schutz der aquatischen Umwelt.

(4) Andere bekannte Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine werden unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Emissionen aus Artikeln, die kurzkettige Chlorparaffine enthalten, geprüft.

(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt gab am 27. November 1998 seine Stellungnahme zu den in der Empfehlung beschriebenen, mit der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen verbundenen Risiken ab.

(6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinie 1989/391/EWG(4) des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und der Richtlinie 1998/24/EG(5) des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 1976/769/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Dezember 2001 [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2002 [achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 138.

(2) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 27.

(3) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission (ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18).

(4) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(5) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 1976/769/EWG wird folgender Punkt angefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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