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Document 52001PC0138

Vorschlag Verordnung des Rates zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

/* KOM/2001/0138 endg. */

52001PC0138

Vorschlag Verordnung des Rates zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren /* KOM/2001/0138 endg. */


Vorschlag Verordnung des Rates zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

BEGRÜNDUNG

Weine mit Ursprung in Drittländern, die Gegenstand von nach dem Gemeinschaftsrecht nicht zulässigen önologischen Verfahren waren, dürfen außer im Falle einer vom Rat zu beschließenden Ausnahmeregelung nicht in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden. Das Verfahren für die Festlegung der Ausnahmen ist in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vorgesehen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 des Rates zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren, besteht eine solche Ausnahmeregelung derzeit für Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der nach den dort zulässigen, aber in der Gemeinschaft verbotenen önologischen Verfahren hergestellt wurde. Für einige önologische Verfahren ist diese Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Letztgenannte Verordnung wurde mit einer Reihe anderer Verordnungen durch Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Wirkung vom 1. August 2000 aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 der Kommission mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht die befristete Weiterführung von einigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 bis zur Annahme der vorliegenden Verordnung und längstens bis zum 31. Dezember 2003 vor.

Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika werden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Weinhandel Verhandlungen geführt, die insbesondere die jeweiligen angewandten önologischen Verfahren der beiden Vertragsparteien betreffen. Der Rat "Landwirtschaft" hat auf seiner Tagung am 23. Oktober 2000 den in der Verordnung vorgesehenen Bericht der Kommission über den Stand der Verhandlungen zur Kenntnis genommen und seinen Willen bekräftigt, mit den Verhandlungen voranzukommen. Zur Erleichterung des Ablaufs dieser Verhandlungen ist es angebracht, den Status quo beizubehalten. Insbesondere sollten übergangsweise bis zum Inkrafttreten des aus diesen Verhandlungen hervorgehenden Abkommens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003 die amerikanischen önologischen Verfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 zugelassen bleiben, wie dies der Rat in der vorangegangenen Verordnung beschlossen hatte. Der Rat muss somit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags die Beibehaltung dieser Ausnahmeregelung beschließen.

Die Kommission schlägt vor, den Status quo während der Dauer der im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Weinhandel laufenden Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003 beizubehalten. Dieser Vorschlag an den Rat übernimmt unverändert den Artikel 1 und den Anhang der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 1873/84.

Dieser Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag

VERORDNUNG DES RATES

zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [1], insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

[1] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates [2], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999 [3], mit Wirkung vom 1. August 2000 ersetzt wurde, werden die in Absatz 1 desselben Artikels erwähnten Ausnahmen für eingeführte Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags festgelegt.

[2] ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

[3] ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8.

(2) Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) derselben Verordnung genannten Erzeugnisse nur eingeführt werden, wenn ihnen eine Bescheinigung beigefügt ist, wonach diese Erzeugnisse den Bestimmungen für die Erzeugung, die Vermarktung und gegebenenfalls für die Abgabe zum direkten menschlichen Verbrauch in dem Ursprungsdrittland entsprechen.

(3) In der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 des Rates vom 28. Juni 1984 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 [4] nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2839/98 [5], ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach amerikanische Weine, die Gegenstand von in den Gemeinschaftsvorschriften nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren, in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für einige önologische Verfahren gilt diese Genehmigung längstens bis zum 31. Dezember 2003.

[4] ABl. L 176 vom 3.7.1984, S. 6.

[5] ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 12.

(4) Mit Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurden mit Wirkung vom 1. August 2000 eine Reihe von Ratsverordnungen aufgehoben, einschließlich der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [6], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ..../2001 vom ... 2001 [7], gelten einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 bis zur Annahme der vorliegenden Verordnung durch den Rat und längstens bis zum 31. Dezember 2003.

[6] ABl. L 185 vom 25.7.2000.

[7] ABl. L ......vom ......2001.

(5) Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika werden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Weinhandel derzeit Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen angewandten önologischen Verfahren der beiden Vertragsparteien. Der Rat "Landwirtschaft" hat auf seiner Tagung am 23. Oktober 2000 den Bericht der Kommission über den Stand der Verhandlungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 zur Kenntnis genommen, seinen Willen bekräftigt, bei den Verhandlungen voranzukommen, und die Vorgehensweise für diese festgelegt.

(6) Zur Erleichterung des Ablaufs dieser Verhandlungen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 weiter anwendbar sein und insbesondere übergangsweise bis zum Inkrafttreten des aus diesen Verhandlungen hervorgehenden Abkommens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003 die amerikanischen önologischen Verfahren gemäß Nummer 1 Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 zugelassen bleiben, wie dies der Rat in der Verordnung (EG) Nr. 2839/98 beschlossen hatte.

(7) Aufgrund der Entwicklung der Rechtsvorschriften und der önologischen Verfahren ist eine technische Aktualisierung des Anhangs erforderlich, um ihn mit den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Erzeugnisse der KN-Codes NC 2204 10, 2204 21, 2204 29 und 2204 30 10, die aus in den Vereinigten Staaten von Amerika geernteten und verarbeiteten Trauben gewonnen wurden und bei deren Gewinnung oder Lagerung nach den Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika eines oder mehrere der unter Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten önologischen Verfahren verwendet werden durften, in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden.

Für die Anwendung der im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe b) genannten önologischen Verfahren gilt diese Genehmigung jedoch nur bis zum Inkrafttreten des aus den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Weinhandel hervorgehenden Abkommens und längstens bis zum 31. Dezember 2003.

2. Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbieten oder die Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von Wein aus in den Vereinigten Staaten von Amerika nach den dortigen Vorschriften geernteten und verarbeiteten Trauben nicht mit der Begründung untersagen, dass möglicherweise eines oder mehrere der im Anhang unter Nummer 2 Buchstaben a) und b) genannten önologischen Verfahren angewandt wurden.

3. Weine aus in den Vereinigten Staaten von Amerika geernteten und verarbeiteten Trauben, denen Zuckerarten in wässriger Lösung zugesetzt wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht zum direkten menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

1. Zulässige önologische Verfahren

a) ohne zeitliche Begrenzung:

- Katalase aus Aspergillus niger,

- Glukose-Oxydase aus Aspergillus niger,

- Eisensulfat,

- Sojamehl;

b) bis längstens 31. Dezember 2003:

- Dimethyl-Polysiloxan,

- Polyoxyäthylen-Monostearat (40),

- Sorbitan-Monostearat,

- Fumarsäure,

- Ionentauscher,

- Milchsäure,

- Apfelsäure.

2. Önologische Verfahren, die den in der Gemeinschaft zulässigen önologischen Verfahren gleich oder mit ihnen vergleichbar sind

a) gleiche önologische Verfahren:

- Acacia (Gummi arabicum),

- Aktivkohle,

- tierisches Albumin (einschließlich Eieralbumin in Pulver oder in Lösung),

- zweibasisches Ammoniumphosphat,

- Ascorbinsäure,

- Bentonit (Wyoming),

- Bentonitpulver in Suspension,

- Kohlendioxid,

- Kasein,

- Zitronensäure,

- Pressluft (Belüftung),

- Kupfersulfat,

- Infusorienerde,

- Pektolytische Enzyme aus Aspergillus niger,

- Speisegelatine,

- fluessige Gelatine,

- Fischleim,

- Stickstoff,

- Kaliumbitartrat,

- Kaliumkaseinat,

- Kaliumdisulfit,

- Kaliumsorbat,

- Siliciumdioxid (Gel oder 30%-ige Koloidallösung),

- Sorbinsäure,

- Gerbsäuretannin,

- Weinsäure,

- Kalziumkarbonate, die gegebenenfalls kleine Mengen von Kalziumdoppelsalz der L (+)-Wein- und der L (-)-Apfelsäuren enthalten,

- Kalziumsulfat zur Herstellung von Likörwein,

- Polyvinylpolypyrrolidone (PVPP),

- Sauerstoff;

b) vergleichbare önologische Verfahren:

- Agar agar,

- Ammoniumkarbonat,

- einbasisches Ammoniumphosphat,

- Korkgranulat,

- Milchpulver,

- Eichenspäne und -mehl, nicht kalziniert und nicht behandelt,

- Kaliumkarbonat,

- Carraghene,

- Zellulase aus Aspergillus niger,

- Zellulose,

- autolysierte Hefen,

- Zusammensetzungen auf der Basis von Kalium-Cyanoferrat und Eisensulfat in wässriger Lösung, gegebenenfalls in Verbindung mit Kupfersulfat und Aktivkohle.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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