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Document 52001PC0137

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2001/0137 endg. - COD 99/0010 */

52001PC0137

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0137 endg. - COD 99/0010 */


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 27. Januar 1999 hat die Kommission ihren Vorschlag für einen ,Entwurf für eine Verordnung des Rates zur Statistik über die Abfallbewirtschaftung" [1] genehmigt. Am 22. September 1999 gab der Wirtschafts- und Sozialausschuss eine positive Stellungnahme zu diesem Vorschlag ab [2]. Zwischen Juni 1999 und September 2000 wurde dieser Wortlaut bei fünf verschiedenen Gelegenheiten in einer Ratsgruppe erörtert. Auf der letzten Sitzung dieser Art (am 29. September 2000) erzielten die Mitglieder der Gruppe einen weitgehenden Konsens über die am Kommissionsvorschlag vorgenommenen Änderungen, die im ,Entwurf für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik" dieser Gruppe zu finden sind. [Dieser Text wird im folgenden als ,Konsensentwurf der Gruppe" bezeichnet] [3]. Der Schwerpunkt der von der Ratsgruppe vorgeschlagenen Änderungen liegt im Wesentlichen auf einer Verringerung des Datenbedarfs und auf einer größeren Flexibilität beim Datenaustausch für die Mitgliedstaaten, was entweder zu einer Verbesserung des ursprünglichen Vorschlags führt oder der Kommission zumindest akzeptabel erscheint.

[1] ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 22.

[2] ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 17.

[3] Rat der Europäischen Union, 9868/2/00/Rev2, ECO179/ENV213/CODEC497, 11. Oktober 2000.

Angesichts der Art und der Anzahl der Änderungen sowie des Umfangs des in der Ratsgruppe erzielten Konsenses wie auch zur Erleichterung des Mitentscheidungsverfahrens ist es angebracht, dass die Kommission einen überarbeiteten Vorschlag für die Verordnung vorlegt. Dementsprechend handelt es sich beim vorliegenden Dokument um den überarbeiteten Kommissionsvorschlag, durch den der ursprüngliche Vorschlag ersetzt wird. Der überarbeitete Vorschlag folgt derselben Logik wie der ursprüngliche Vorschlag. Überdies ist der überarbeitete Vorschlag nahezu identisch mit dem Konsensentwurf der Ratsgruppe, der einzige wesentliche Unterschied zwischen den beiden Vorschlägen liegt in der Periodizität der Datenerhebung für die Abfallbehandlung, was im folgenden erörtert wird.

Insbesondere unterscheidet sich der überarbeitete Vorschlag vom Originalvorschlag und vom Konsensentwurf der Ratsgruppe in folgenden Aspekten:

1. Periodizität

Der überarbeitete Vorschlag der Kommission bleibt bei einer Periodizität von einem Jahr für einen Teil des neuen Anhangs II (des Anhangs, in dem es um die Abfallverwertung und -beseitigung geht). Insbesondere sind die Daten von den auf Abfallbeseitigung und -verbrennung spezialisierten Betreibern auf jährlicher Basis und von den nicht spezialisierten Verwertungs- und Beseitigungsanlagen alle drei Jahre zu übermitteln. Ein Satz jährlicher Daten über die Abfallbeseitigung und -verbrennung ist zur Konzipierung und Evaluierung der Abfallpolitik sowie für die Kapazitätsplanung von Abfallbehandlungsanlagen unabdingbar. Angemessene und rasche Maßnahmen im Bereich der Abfallbehandlungspolitik sind nicht möglich, wenn die Daten nur alle drei Jahre übermittelt werden, wie dies im Konsensentwurf der Ratsgruppe vorgeschlagen wird. Unkorrekte oder unzureichende Maßnahmen in diesem Bereich könnten zu unnötig hohen Kosten durch suboptimale Investitionen führen.

In Bezug auf diese Bestimmung ist der überarbeitete Vorschlag restriktiver als der Standpunkt der Kommission in ihrem Vorbehalt im Konsensentwurf der Ratsgruppe, da der Schwerpunkt nur auf der jährlichen Datenerhebung von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen liegt. Dadurch erhält man Kerndaten über die Abfallbehandlung für eine regelmäßige Evaluierung der Politik und der politischen Maßnahmen. Gleichzeitig gestattet man es den Mitgliedstaaten, die jährlichen Erhebungen auf eine kleine Gruppe spezialisierter Unternehmen zu beschränken. Durch die Nutzung von Stichprobenverfahren, administrativen oder anderen Datenquellen wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Statistiken zu geringen Kosten und mit begrenzter Auskunftsbelastung zu erstellen.

2. Aufbau der Anhänge

Für den überarbeiteten Vorschlag wurden die Änderungen am Aufbau der Anhänge wie im Konsensentwurf der Ratsgruppe vorgeschlagen akzeptiert. Dementsprechend enthält der überarbeitete Vorschlag drei Anhänge:

Anhang I: Abfallaufkommen;

Anhang II: Abfallverwertung und -beseitigung und

Anhang III: Umwandlungstabelle zwischen dem Europäischen Abfallkatalog (EAK) und ,EAK-Stat Rev.2" (zur Festlegung der für die gemeinschaftlichen Abfallstatistiken heranzuziehenden Abfallkategorien).

In Anhang I geht es jetzt lediglich um das Abfallaufkommen nach Abfallkategorien und Wirtschaftszweigen einschließlich der privaten Haushalte (zweidimensionale Matrix: ,Abfallkategorien" X ,Wirtschaftszweig"). Dagegen waren nach dem ursprünglichen Vorschlag Daten zum Verwertungsverfahren unter Berücksichtigung des Abfallaufkommens zu liefern (dreidimensionale Matrix: ,Abfallkategorien" X ,Wirtschaftszweig" X ,Verwertungsverfahren"). Die Verknüpfung zwischen dem Wirtschaftszweig des Abfallerzeugers und dem Abfallverwertungsverfahren geht durch diese Vereinfachung verloren. Die Diskussionen in der Ratsgruppe führten jedoch zu der Schlussfolgerung, dass der Datenbedarf eine zu große Belastung mit sich bringe. Die Kommission hat deshalb die Vereinfachung akzeptiert, obgleich die Möglichkeit, Abfallströme in der Volkswirtschaft nachzuvollziehen, eingeschränkt werden kann.

Der separate Anhang zur Sammlung von kommunalen Abfällen wurde im Konsensentwurf der Ratsgruppe mit Anhang I verknüpft, was für den überarbeiteten Vorschlag übernommen wurde. Der Datenbedarf ist jedoch hauptsächlich Anhang I (Abfallaufkommen der privaten Haushalte und ähnliche Abfälle nach Wirtschaftszweigen) sowie insbesondere Anhang II (Abfallverwertung und -beseitigung) zu entnehmen.

Anhang II des überarbeiteten Vorschlags enthält überdies die zuvor in Anhang I aufgeführten Verwertungsverfahren. Das betriebsinterne Recycling (,Recycling der Abfälle an dem Ort, an dem sie erzeugt wurden") wurde gestrichen, wodurch die Anforderungen hinsichtlich der Datenerhebung weiter vereinfacht wurden.

3. Pilotstudien

Die Kommission hat die im Konsensentwurf der Ratsgruppe enthaltene Übertragung einiger Bereiche aus der obligatorischen Berichterstattung auf Pilotstudien akzeptiert. Hierbei handelt es sich um folgende Bereiche:

Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

Verpackungsabfälle (Anhang I, Abschnitt 2, Nummer 4) und

Vorbereitende Maßnahmen vor der Abfallbehandlung (Anhang II, Abschnitt 8, Nummer 3).

In diesen Bereichen können sich die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis an Pilotstudien beteiligen, die von der Kommission zu finanzieren sind und in denen es darum geht, die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerfassung zu beurteilen. Bei den Studien sollten die Berichtspflichten nach den betreffenden Rechtsvorschriften [4] ausgerichtet sein. Die Ergebnisse dieser Pilotstudien können später zu Vorschlägen für eine Änderung der Verordnung führen.

[4] Verordnung Nr. 259/93 des Rates (Import und Export von Abfall); Richtlinie 94/62/EG des Europäsichen Parlaments und des Rates (Verpackungen); Anhang IIa und IIb der Entscheidung der Kommission 96/350/EG (Vorbehandlung von Abfall).

4. Größere Flexibilität

Bei Anhang I und II folgt der überarbeitete Vorschlag dem Wortlaut des Konsensentwurfs der Ratsgruppe dahingehend, dass nicht in alle Zellen der Matrix Daten eingetragen werden müssen. In Artikel 3 Absatz 3 des überarbeiteten Vorschlags heißt es: ,Da die wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen im Zusammenhang mit den Abfallbewirtschaftungssystemen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, kann die Entscheidung eines einzelnen Mitgliedstaates, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, akzeptiert werden ..." Die Kommission akzeptiert diese Änderung, da sie sich der Tatsache bewusst ist, dass auf diese Weise ein flexibler Ansatz möglich ist; gleichzeitig räumt sie allerdings ein, dass die Gefahr unvollständiger Datensätze besteht. Die Regeln zur Interpretation dieser Bestimmung fallen unter die Maßnahmen zur Durchführung dieses Rechtsakts in Artikel 6.

Weitere Flexibilität wird eingeführt mit Anhang I, Abschnitt 8 Nummer 2 und Anhang II, Abschnitt 8 Nummer 4 des überarbeiteten Vorschlags, wodurch die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, zwischen zwei statistischen Einheiten zu wählen: zwischen örtlicher und fachlicher Einheit.

5. Sonstige wesentliche Änderungen

Bei den weiteren vom Rat vorgenommenen Änderungen, die in den überarbeiteten Vorschlag der Kommission eingeflossen sind, handelt es sich um Folgendes:

Rechtsgrundlage: Bei der Formulierung ,gestützt auf" wurde die Rechtsgrundlage gemäß den Anforderungen des Vertrags von Amsterdam abgeändert von Artikel 231 zu Artikel 285;

Komitologie: In Artikel 7 wurde das Verwaltungsverfahren ersetzt durch das Regelungsverfahren; überdies wurde eine Bestimmung eingeführt, nach der der Ausschuss zur Anpassung von EG-Rechtsvorschriften an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (TAC) über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Rechtsakts informiert wird.

KMU: In Artikel 3 Absatz 2 werden Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maße zum Abfallaufkommen insgesamt bei.

1999/0010 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

nach Kenntnisnahme von dem Vorschlag der Kommission [5],

[5] ABl. C 87 vom 29.03.1999, S.22.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [6],

[6] ABl. C 29 vom 17.11.1999, S. 17.

nach dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Regelmäßige Gemeinschaftsstatistiken zu Aufkommen und Bewirtschaftung von Abfällen aus Unternehmen und Privathaushalten werden von der Gemeinschaft benötigt, um den Stand der Umsetzung der drei Prinzipien der Abfallpolitik - Abfallvermeidung, Maximierung der Verwertung und sichere Beseitigung - überwachen zu können.

(2) Die Begriffe zur Beschreibung von Abfällen und Abfallbewirtschaftung sind zu definieren, damit die Ergebnisse der Abfallstatistik vergleichbar sind.

(3) Im Rahmen der Abfallpolitik wurde eine Reihe von Prinzipien aufgestellt, die von den abfallerzeugenden Einheiten sowie der Abfallwirtschaft zu berücksichtigen sind. Zur Einhaltung dieser Prinzipien muss das Abfallaufkommen an verschiedenen Stellen des Abfallflusses registriert werden: bei der Erzeugung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung.

(4) Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken [7].

[7] ABl. L 52 vom 22.02.1997, S. 1.

(5) Zur Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse müssen die Abfallstatistiken der festgelegten Aufschlüsselung entsprechen; sie sollten zudem in einer angemessenen Form und innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt werden.

(6) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Bezugsrahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfall, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, da zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Statistiken die Begriffe zur Beschreibung von Abfall und Abfallbewirtschaftung zu definieren sind. Sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(7) Die Mitgliedstaaten benötigen gegebenenfalls eine Übergangszeit zur Anpassung oder Einrichtung ihrer Abfallstatistik.

(8) Bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um die Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [8]; sie sollten durch die Anwendung des Regelungsverfahrens gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses eingesetzt werden.

[8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde von der Kommission angehört -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

1. Ziel dieser Verordnung ist es, einen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung zu erstellen.

2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung; hiervon ausgenommen sind radioaktive Abfälle, soweit sie bereits unter andere Rechtsvorschriften fallen.

3. Die Statistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:

(a) Abfallaufkommen gemäß Anhang I;

(b) Abfallverwertung und -beseitigung gemäß Anhang II.

Bei der Erstellung der Statistiken beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Übereinstimmung zwischen dem durch die Entscheidung 94/3/EG [9] der Kommission eingeführten Europäischen Abfallkatalog (EAK) und der substanzbezogenen Aggregation gemäß Anhang III dieser Verordnung.

[9] ABl. L 5 vom 7.1.1994, S. 15.

Artikel 2

Definitionen

1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) ,Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates [10] in der geänderten Fassung;

[10] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(b) ,getrennt gesammelte Fraktionen von Abfällen" Hausmüll und ähnliche Abfälle, die von Behörden, Organisationen ohne Erwerbszweck und von privaten Unternehmen, die im Bereich der organisierten Abfallsammlung tätig sind, in homogenen Fraktionen selektiv gesammelt werden;

(c) ,Recycling" die stoffliche Verwertung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG [11];

[11] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

(d) ,Verwertung" die Verfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG in der geänderten Fassung [12];

[12] ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

(e) ,Beseitigung" die Verfahren nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG in der geänderten Fassung [13];

[13] ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

(f) ,Verwertungs- oder Beseitigungsanlage" eine Anlage, für die eine Genehmigung oder eine Registrierung nach den Artikeln 9, 10 oder 11 der Richtlinie 75/442 EWG des Rates erforderlich ist;

(g) ,gefährliche Abfälle" alle Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG [14];

[14] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(h) ,ungefährliche Abfälle" Abfälle, die nicht unter Buchstabe g fallen;

(i) ,Deponie" eine Abfallbeseitigungsanlage gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates [15];

[15] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(j) ,Kapazität der Abfallverbrennungsanlage" die maximale Abfallverbrennungskapazität in Tonnen pro Jahr oder in Gigajoule.

(k) ,Kapazität der Abfallrecyclinganlage" die maximale Abfallrecyclingkapazität in Tonnen pro Jahr;

(l) ,Kapazität der Deponie" die (am Ende des entsprechenden Bezugsjahres) verbleibende künftige Deponiekapazität in Kubikmetern;

(m) ,Kapazität einer anderen Beseitigungsanlage" die Abfallbeseitigungskapazität der Anlage in Tonnen pro Jahr.

Artikel 3

Datenerhebung

1. Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der Merkmale, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind. Dies geschieht mit Hilfe folgender Mittel:

Erhebungen*,

administrative oder sonstige Quellen,

statistische Schätzungen oder

eine Kombination dieser Mittel.

Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.

2. Um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern, werden Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maße zum Abfallaufkommen bei.

3. Die Mitgliedstaaten ermitteln statistische Ergebnisse in der Aufschlüsselung, die in den Anhängen I und II vorgesehen ist. Da die wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen im Zusammenhang mit den Abfallbewirtschaftungssystemen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, kann die Entscheidung eines einzelnen Mitgliedstaates, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, akzeptiert werden, sofern sie in den in den Anhängen I und II genannten Qualitätsberichten begründet wird. Auf jeden Fall ist für jeden Posten der Abschnitte 2 Nummer 3 und 8 Nummer 1 des Anhangs I die Gesamtabfallmenge zu ermitteln.

4. Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 müssen mit dem Erfassungsgrad und den Qualitätszielen gemäß Abschnitt 7 Nummer 1 der Anhänge I und II in Einklang stehen.

5. Die Mitgliedstaaten übermitteln EUROSTAT die Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten in einem geeigneten Format und innerhalb der jeweiligen in den Anhängen I und II festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums.

6. Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Artikel 3 Absatz 5 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.

Artikel 4

Übergangszeit

1 Während der Übergangszeit, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, kann die Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und gemäß dem Verfahren des Artikels 7 Abweichungen von den Bestimmungen des Abschnitts 5 der Anhänge I und II zulassen, wenn bei den nationalen statistischen Systemen größere Anpassungen erforderlich sind.

2 Diese Abweichung kann nur für die Daten des ersten Bezugsjahres zugelassen werden.

Artikel 5

Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

1. Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen auf, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchzuführen sind. Ziel der Pilotstudien ist es, die Relevanz und die Durchführbarkeit der Datenerfassung zu bewerten und die Kosten und Vorteile einer Datenerhebung sowie den damit verbundenen Aufwand für die Wirtschaft abzuschätzen.

2. Das Pilotstudienprogramm der Kommission muss unter Berücksichtigung der Berichtspflichten nach der Verordnung 259/93 [16] des Rates mit dem Inhalt der Anhänge I und II in Einklang stehen, insbesondere mit den Aspekten, die den Erfassungsbereich und den Erfassungsgrad der Abfallstatistiken, die Abfallkategorien für die Einstufung der Abfälle, die Bezugsjahre und die Periodizität betreffen.

[16] ABl. L 030 vom 6.2.1993, S. 1.

3. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten der Pilotstudien.

4. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Ein- und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die Kommission kann eine Empfehlung für einen neuen Anhang abgeben.

5. Die Pilotstudien sollten innerhalb von drei Jahren nach dem ersten Bezugsjahr durchgeführt werden.

Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

Die zur Durchführung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt. Sie betreffen Folgendes:

(a) Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse;

(b) Maßnahmen zur Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen;

(c) Maßnahmen zur Erstellung der Statistiken gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4;

(d) Maßnahmen zur Festlegung der Kriterien für die Qualitätsbewertung und des Inhalts der Berichte über die Qualität gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II;

(e) binnen 2 Jahren nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu treffende Maßnahmen zur Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind.

(f) Maßnahmen zur Erstellung der Liste der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 eingeräumten Übergangszeiten und Abweichungen.

(g) Maßnahmen zur Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 5 Absatz 4, Anhang I Abschnitt 2 Nummer 4 und Anhang II Abschnitt 8 Nummer 3.

Artikel 7

Komitologie

1. Die Kommission wird von dem durch Beschluss 89/382/EWG, Euratom [17] eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

[17] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

2. Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gilt das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG [18] vorgesehene Verfahren unter Beachtung des Artikels 7 Absatz 3 sowie des Artikels 8 des Beschlusses. Der nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

[18] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

3. Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 91/156/EWG [19] über Abfälle eingesetzten Ausschuss zur Anpassung von EG-Rechtsvorschriften an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt die Maßnahmen, die dem Ausschuss für das statistische Programm unterbreitet worden sind.

[19] ABl. L 78 vom 26.03.1991, S. 32.

Artikel 8

Bericht

1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

2. Soweit es zweckmäßig ist, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Vorschlag zur Abschaffung sich überschneidender Berichtspflichten.

Artikel 9

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Abfallaufkommen

Abschnitt 1

Erfassungsbereich

Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte C bis Q, außer Abteilung 12, der NACE Rev. 1 [20] fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft (Abschnitt A) und Fischerei (Abschnitt B) ab, die nicht unter diesen Anhang fallen.

[20] ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1

Dieser Anhang erfasst auch

* Abfälle aus Haushalten;

* Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.

Abschnitt 2

Abfallkategorien

1. Die Aggregation der Abfallkategorien, für die Statistiken zum Abfallaufkommen zu erstellen sind, leitet sich vom Europäischen Abfallkatalog (EAK) ab.

2. Jeder Posten im EAK ist dem in Nummer 3 aufgeführten substanzbezogenen Abfallverzeichnis zuzuordnen. Die Umwandlungstabelle für den Übergang zwischen dem EAK und der substanzbezogenen Aggregation ist in Anhang III enthalten.

3. Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Berücksichtigung der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [21] stellt die Kommission ein Programm für Pilotstudien auf, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchzuführen sind und Aufschluss darüber geben sollen, ob es sich empfiehlt, den Eintrag "Verpackungsabfälle" (EAK-Stat, 2. Fassung) in das vorstehende Verzeichnis aufzunehmen. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien beschließt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung.

[21] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

Abschnitt 3

Merkmale

1. Merkmale für die Abfallkategorien:

Für jede in Abschnitt 2 Nummer 3 aufgeführte Abfallkategorie ist die erzeugte Abfallmenge zu erheben.

2. Regionale Merkmale:

Bevölkerung oder Wohnstätten, die einem Entsorgungsnetz für gemischten Hausmüll und ähnliche Abfälle (NUTS-II-Ebene) angeschlossen sind.

Abschnitt 4

Meldeeinheit

1. Als Meldeeinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1.000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien "Schlamm" sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden.

2. Als Meldeeinheit für die regionalen Merkmale sollte der Prozentsatz der Bevölkerung oder der Wohnstätten gelten.

Abschnitt 5

Erstes Bezugsjahr und Periodizität

1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt.

2. Die Daten werden von den Mitgliedstaaten für jedes dritte Jahr nach dem ersten Bezugsjahr geliefert.

Abschnitt 6

Übermittlung der Ergebnisse an EUROSTAT

Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres zu übermitteln.

Abschnitt 7

Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

1. Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.

2. Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die gesammelten Daten an. Darzulegen sind die Schätzungen, Aggregationen oder Ausschlüsse und die Art und Weise, in der sich diese Verfahren auf die Verteilung der in Abschnitt 2 Nummer 3 aufgelisteten Abfallkategorien nach Wirtschaftszweigen und Haushalten gemäß Abschnitt 8 auswirken.

3. Die Kommission nimmt den Erfassungsgrad und die Berichte über die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 auf.

Abschnitt 8

Erstellung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden erfasst für:

1.1 Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 1:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2 Haushalte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten (FE) gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 [22] des Rates betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaates.

[22] ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 2.

In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, kann auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 1 auswirkt.

ANHANG II

Abfallverwertung und -beseitigung

Abschnitt 1

Erfassungsbereich

1. Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten NACE-Rev. 1-Unterteilungen fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.

2. Anlagen, in denen sich die Abfallbehandlung darauf beschränkt, dass an der Betriebsstätte angefallene Abfälle vor Ort recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

Abschnitt 2

Abfallkategorien

Für folgende Abfallkategorien sind für jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abschnitt 3

1. Die Merkmale, für die die Statistiken über Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 zu erstellen sind, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abschnitt 4

Meldeeinheit

Als Meldeeinheit für alle Abfallkategorien gilt eine Menge von 1.000 Tonnen (normalem) feuchtem Abfall. Für die Abfallkategorien "Schlamm" sollte zusätzlich die Menge der Trockenmasse angegeben werden.

Abschnitt 5

Erstes Bezugsjahr und Periodizität

1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt.

2. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten nach folgendem Schema:

a. Für jedes Jahr nach dem Bezugsjahr für die Anlagen gemäß Abschnitt 8 Nummer 2, die eines der unter Verbrennung (Posten Nummer 1 und 2) und Beseitigung (Posten Nummer 4 und 5) aufgeführten Verfahren anwenden, sofern diese Anlagen unter die Wirtschaftszweige gemäß den Unterteilungen der NACE Rev. 1, Position E, 75 und 90 fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.

b. Für jedes dritte Jahr nach dem Bezugsjahr für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen, die eines der Verfahren nach Anhang II Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang 1 Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten NACE-Rev. 1-Unterteilungen fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.

Abschnitt 6

Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die Ergebnisse sind innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des als Bezugszeitraum zugrunde gelegten Kalenderjahres zu übermitteln.

Abschnitt 7

Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

1. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jede Verfahrensart gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.

2. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 Nummer 2 erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die gesammelten Daten an.

3. Die Kommission nimmt den Erfassungsgrad und die Berichte über die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 auf.

Abschnitt 8

Erstellung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse sind für jedes der nachstehend angegebenen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren unter Berücksichtigung von Merkmal 2 20 des Abschnitts 3 sowie der speziellen in Abschnitt 2 aufgeführten Abfallkategorien zu erfassen.

2. Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten und durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission angepassten Fassung [23].

[23] ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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3. Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien auf, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchzuführen sind. Ziel der Pilotstudien ist es, die Relevanz und die Durchführbarkeit der Sammlung von Daten über die Abfallmengen, die durch vorbereitende Tätigkeiten gemäß den Anhängen II.A und II.B der Richtlinie des Rates 75/442/EWG in der Fassung der Entscheidung der Kommission 96/350/EG [24] bedingt sind, zu bewerten. Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten dieser Pilotstudien. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Pilotstudien erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

[24] ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

4. Bei den statistischen Einheiten handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates [25] betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats.

[25] ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, kann auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 1 auswirkt.

ANHANG III

Umwandlungstabelle

in Verbindung mit ANHANG I Abschnitt 2 Nummer 2 und ANHANG II Abschnitt 2

EAK-Stat Rev.2 (substanzbezogene statistische Abfallnomenklatur) /

Europäischer Abfallkatalog (EAK)

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Anmerkung: Der Einordnung in Posten für gefährliche Abfälle liegt die Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994, zugrunde. [26]

[26] ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14,

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Maßnahme

Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik - Abfallaufkommen, -sammlung, -verwertung und -beseitigung

2. Haushaltslinie(n)

B4-3 0 4 und B5-6 0 0

3. Rechtsgrundlage

Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

4. Beschreibung der Maßnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Allgemeines Ziel der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Schaffung einer gemeinschaftlichen statistischen Infrastruktur über das Abfallaufkommen sowie die Abfallsammlung, -verwertung und -beseitigung in den Mitgliedstaaten.

Die Verordnung sieht Pilotstudien vor, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Pilotstudien können zu Änderungen der Verordnung führen.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Unter dem Gesichtspunkt der Periodizität der Datenerhebung besteht die Statistik über die Abfallbewirtschaftung aus zwei Teilen:

a) Die Erhebung der Daten über die Abfallverbrennung und endgültige Beseitigung durch auf die Abfallbeseitigung spezialisierte Betriebe erfolgt jährlich, wobei das erste Berichtsjahr das zweite Kalenderjahr nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist.

b) Die Erhebung der Daten über das Abfallaufkommen und die Abfallsammlung und -verwertung sowie über die Abfallverbrennung und endgültige Beseitigung durch nicht auf die Abfallbeseitigung spezialisierte Betriebe erfolgt alle drei Jahre, wobei das erste Berichtsjahr das zweite Kalenderjahr nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Obligatorische/nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte/nicht getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Verkauf von Veröffentlichungen

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

- Zuschuss

Gemeinschaftsbeitrag zur Datenerhebung und -aufbereitung. Der Gemeinschaftsbeitrag kann nur einen kleinen Teil der Kosten für die Erhebungen, die Verwendung administrativer Daten und die Entwicklung von Softwareinstrumenten abdecken.

Die Kosten der Piloterhebungen werden von der Gemeinschaft zu bis zu 100 % übernommen.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Kosten fallen auf drei institutionellen Ebenen an, und zwar bei den Unternehmen für die Erteilung der Auskünfte, bei den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten für die Datenerhebung, -aufbereitung und -weitergabe (auf nationaler Ebene und an die Kommission) und bei Eurostat für die Datenaufbereitung und -weitergabe auf europäischer Ebene.

In den Mitgliedstaaten sind folgende Schritte zur Umsetzung der Maßnahme erforderlich:

- Verwendung administrativer Quellen und Entwicklung eines Abfallinformationssystems,

- Erhebung über das Abfallaufkommen und die Abfallsammlung (wenn möglich),

- Erhebung über die Abfallverwertung und -beseitigung (wenn möglich),

- spezielle Pilotstudien (freiwillig),

- IT-Hardware,

- Datenverarbeitung und Entwicklung von Softwareinstrumenten.

Eurostat wird die in den Mitgliedstaaten erforderlichen Schritte gemäß der nachstehenden Tabelle unterstützen. Bei der Festlegung der entsprechenden Beträge wurde die vorgesehene Periodizität der Erhebungen (jährlich im Fall der Abfallbeseitigung und dreijährlich im Fall des Abfallaufkommens und der Abfallsammlung und -verwertung) berücksichtigt.

Kosten für Eurostat:

Durch die Entwicklung des abfallstatistischen Systems (Softwareentwicklung, Ausarbeitung von Validierungs- und Analyseverfahren, Beseitigung von Problemen beim Datenaustausch, Unterstützung der Mitgliedstaaten in methodischen Fragen usw.) entstehen Eurostat Kosten von 500 000 EUR. Durch die regelmäßige Produktion der Statistiken nach Abschluss der Systementwicklung fallen ab 2005 alle drei Jahre Kosten von 70 000 EUR an, und die Durchführung der Pilotstudien wird Eurostat Kosten von 1 500 000 EUR verursachen.

Gemäß einer Vereinbarung mit der GD ENV (Haushaltslinie B4-304) werden 50 % der Gesamtkosten ( 2 070 000 EUR) von der GD ENV übernommen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise)

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7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise)

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7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Mio. EUR

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8. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Die Gemeinschaftsbeiträge werden auf der Basis von Verträgen und Vereinbarungen gezahlt, die von der Kommission abgeschlossen werden, und die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage von Fortschrittsberichten und nach Übermittlung und Validierung der Erhebungsergebnisse.

Statistiken gelten als objektives Instrument für die Bewertung und das Follow-up von Aktionsprogrammen der Gemeinschaft in statistischer Hinsicht und unterstützen damit die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.

9. Kostenwirksamkeitsanalyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Einzelziele: Zusammenhang mit der allgemeinen Zielvorgabe

Wichtigstes Ziel des Entwurfs einer Verordnung zur Statistik über die Abfallbewirtschaftung ist die Schaffung eines harmonisierten Informationssystems über das Abfallaufkommen sowie die Abfallsammlung und -beseitigung in der EU. Mit Hilfe dieses Systems sollen Daten für die Überwachung der EU-Politik auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung bereitgestellt werden. Insbesondere sollen die anfallenden Abfallarten, die sie produzierenden Wirtschaftsakteure und die Bestimmung der Abfälle ermittelt werden. Anhand der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der anfallenden Mengen der verschiedenen Abfallarten können konkrete nationale abfallpolitische Ziele festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass in allen Mitgliedstaaten gewisse Basis-Umweltbedingungen gegeben sind, und damit die Ziele der EU erreicht werden.

Zielgruppen:

EU-Institutionen: Rat, Europäisches Parlament, Kommission usw.;

Mitgliedstaaten;

breite Öffentlichkeit (Unternehmen, Wissenschaft, Verbände usw.).

9.2 Begründung der Maßnahme

Die europäische Statistik über die Abfallbewirtschaftung beruht gegenwärtig auf einer sehr allgemein gehaltenen freiwilligen Erhebung und auf einer begrenzten Berichtspflicht betreffend spezifische Abfälle (z. B. Altöl) und ist damit völlig unzulänglich, wenn es um die Bereitstellung verwertbarer Informationen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung geht. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage lassen sich die größten Hindernisse auf dem Weg zur Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Abfallbewirtschaftung nicht aus dem Weg räumen.

Diese Hindernisse sind vor allem bedingt durch Unterschiede in der Struktur und der Entwicklung der Abfallbewirtschaftung in den Mitgliedstaaten (sowie dadurch, dass in der EU für die Abfallstatistik unterschiedliche Listen von Abfallkategorien verwendet werden). Diese Unterschiede sind ihrerseits auf zwei Faktoren zurückzuführen: zum einen auf ,natürliche" Disparitäten (städtische und nicht städtische Gebiete, hoch industrialisierte und eher agrarische Gebiete) und zum anderen auf politische Entscheidungen (für eine auf regionaler oder nationaler Ebene stark zentralisierte oder für eine lokale Abfallbewirtschaftung).

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die Überwachung der Durchführung der Verordnung erfolgt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken vorgesehenen Verfahren.

Gemäß dem Verordnungsentwurf haben die Mitgliedstaaten regelmäßig abfallstatistische Daten in den vorgegebenen Formaten und unter Erfuellung der angegebenen Qualitätsanforderungen zu liefern. Eurostat muss dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegen.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Haushaltsplans)

Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

Der Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen wird durch die Mittelzuweisung für die Durchführung gedeckt.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

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10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

EUR

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10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

EUR

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FOLGENABSCHÄTZUNG DIE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KMU

Titel des Vorschlags

ENTWURF EINER VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ABFALLSTATISTIK

Bezugsnummer des Dokuments.

98015

Einleitung

Im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag für den ,Entwurf für eine Verordnung des Rates zur Statistik über die Abfallbewirtschaftung" (KOM(1999)31 endg.) wurde die überarbeitete Fassung geändert, um den Datenbedarf zu reduzieren und die Datenübermittlung flexibler zu gestalten. Einige der schwierigeren Bereiche (Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen, Verpackungsabfälle, vorbereitende Maßnahmen vor der Abfallbehandlung) wurden zum Thema von Pilotstudien, deren Ergebnisse mit zur Beurteilung der Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerfassung für diese Bereiche beitragen werden. Die Pilotstudien sind für die Mitgliedstaaten freiwillig.

Die Unterschiede zwischen den Vorschlägen werden in der Begründung eingehender beschrieben.

Die überarbeitete Fassung hat positive Auswirkungen für die Unternehmen, da sie eine weniger aufwendige Meldung mit sich bringt als der ursprüngliche Vorschlag. Die Auswirkungen des neuen Vorschlags auf die Unternehmen werden im Folgenden näher beschrieben.

DER VORSCHLAG

Zur Erfuellung der ihr obliegenden Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft, die im Fünften Europäischen Umweltaktionsprogramm und den nachfolgenden Richtlinien und Verordnungen festgelegt sind, benötigt die Kommission vergleichbare Informationen über die erzeugten, verwerteten bzw. dem Recycling zugeführten und schließlich beseitigten Abfälle.

Die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden statistischen Daten sind zur Beurteilung der Situation der Abfallbewirtschaftung in den meisten Mitgliedstaaten unzureichend. Die vorliegenden Informationen sind zudem wegen Inkonsistenzen bei den Definitionen und Klassifikationen für Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten nicht ausreichend.

Die meisten Unternehmen müssen noch Überwachungs- und Informationssysteme zum Abfallbereich einrichten, die den Rechtsvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene entsprechen. Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, dass man sich auf europäischer Ebene für eine klare Definition der benötigten Informationen einsetzt, damit die Schaffung von Informationssystemen vermieden wird, die keine vergleichbaren Daten liefern.

AUSWIRKUNGEN AUF DIE UNTERNEHMEN

Drei unterschiedliche Datensätze werden angefordert. Diese Datensätze sind in Anhang I und II des überarbeiteten Verordnungsentwurfs aufgeführt und für verschiedene Wirtschaftszweige zu erstellen. Der Erfassungsbereich der einzelnen Anhänge wird im Folgenden dargestellt:

Statistiken über das ,Abfallaufkommen" (Anhang I; dreijährliche Daten) sind für alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft, Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft und Bergbau auf Uran- und Thoriumnerze nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) zu erstellen.

Die Statistiken über die Abfallverwertung und -beseitigung (Anhang II) beziehen sich auf alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen, in denen Abfallbehandlungsverfahren angewandt werden und die ganz oder teilweise unter die oben genannten Wirtschaftszweige fallen. Die Meldung erfolgt für die Anlagen, die mit Verfahren der Verbrennung, der Kraft-Wärme-Kopplung oder der Deponierung (Beseitigung) von Abfällen als Haupttätigkeit arbeiten. Anlagen, die mit Verwertungsmaßnahmen arbeiten oder für die Beseitigungsmaßnahmen nicht die Haupttätigkeit sind (nicht spezialisierte Anlagen), haben die Daten alle drei Jahre vorzulegen. Die Anlagen, die die von ihnen selbst erzeugten Abfälle in Recyclingverfahren bearbeiten, sind ausgenommen.

Die Mitgliedstaaten können die zur Deckung des Bedarfs für diese Statistiken benötigten Daten über Erhebungen, administrative Quellen oder statistische Schätzungen gewinnen. In den Fällen, in denen die Daten zu diesen Behandlungsverfahren bereits jetzt oder in naher Zukunft (gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder gemäß den zusätzlichen nationalen Rechtsvorschriften) von den zuständigen Stellen erhoben werden, ergibt sich keine zusätzliche Belastung für die Unternehmen.

Generell ist festzuhalten, dass im Wesentlichen öffentliche Verwaltungen (Kommunen, Umweltämter, Abfallkontrollbehörden) von der im überarbeiteten Verordnungsentwurf zur Abfallstatistik vorgesehenen Datenerhebung betroffen sind. Mit anderen Worten: die Daten sind in erster Linie für den für die Abfallsammlung und -behandlung zuständigen öffentlichen Verwaltungen oder bei den Umwelt-Kontrollämtern zu erfragen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maße zum Abfallaufkommen bei. Da der überarbeitete Entwurf einer Verordnung zur Abfallstatistik keine Datenaufschlüsselung nach Beschäftigung oder anderen Größenklassen verlangt, ist es nicht notwendig, Unternehmen aller Größen zu erfassen. Generell sollten die erforderlichen Daten von großen Unternehmen erhoben werden, wenn keine administrativen Quellen zur Verfügung stehen. Das Abfallaufkommen der KMU lässt sich schätzen, indem man annimmt, dass die Abfallmenge mit der Zahl der Beschäftigten verknüpft ist. Ziel sollte es sein, die Kriterien für die einzelnen Erhebungen, die erforderlich sind, zu erfuellen, indem zunächst große Unternehmen erfasst werden und dann die mittleren und kleineren Unternehmen.

Der Erfassungsgrad wurde aufgenommen, um die Antwortlast der Unternehmen zu verringern und den Nationalen Statistischen Ämtern (NSÄ) eine flexible und kostengünstige Handhabung zu ermöglichen.

Für die Abfallverwertung und -beseitigung sind Daten auf der NUTS-1- und -2-Ebene zu liefern. Es gibt bereits EU-Rechtsvorschriften, nach denen Daten für Anlagen vorzulegen sind, in denen gefährliche und ungefährliche Abfälle behandelt werden. Die Datenanforderungen für die Verordnung zur Abfallstatistik können sich auf diese Daten stützen, falls sie geeignet sind.

Die Mitgliedstaaten können sich für Erhebungen entscheiden. Die ausgewählten Unternehmen werden aufgefordert, Daten zu den erzeugten Abfällen und/oder den verwerteten oder beseitigten Abfällen zu liefern.

Ziel der Verordnung zur Abfallstatistik ist es, die Daten, die über die Abfallbewirtschaftung vorzulegen sind, generell zu harmonisieren, wobei vor allem bereits vorhandene administrative Daten zu berücksichtigen sind; deshalb können die Mitgliedstaaten ihre Statistiken auf administrative Daten stützen, die den zuständigen Stellen bereits von den Stellen vorgelegt wurden.

Ein vorrangiges Ziel des Vorschlags ist die Übermittlung von Informationen über die Abfallmengen nach anfallenden Abfallarten sowie von Informationen über das Abfallrecycling nach den entsprechenden Abfallarten sowie nach Anlagen zur Abfallbehandlung. Diese Informationen bieten einen kohärenten Überblick über die bestehende Abfallbewirtschaftung und die Möglichkeiten, über die jetzt praktisch keine Angaben vorliegen. Die Informationen werden mit dazu beitragen, Investitionen in Abfallbewirtschaftungsanlagen zu optimieren. Kohärente Informationen aufgrund der strukturellen Unternehmensstatistik und der Abfallstatistik werden größere Effizienz bei Produktion und Abfallbewirtschaftung ermöglichen.

Wie bereits ausgeführt sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlags Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten von den Erhebungen auszunehmen, die erforderlich sind, um der Berichtspflicht nachzukommen. In bestimmten Fällen kann der vorgeschriebene Erfassungsgrad nicht ohne die Befragung kleiner Unternehmen (mit weniger als 10 Beschäftigten) erreicht werden. In den meisten dieser Fälle geht es auch um gefährliche Abfälle, deren Notifikation normalerweise den Behörden übertragen wurde; dadurch ergibt sich keine zusätzliche Belastung für die Unternehmen. Wirtschaftszweige, bei denen ein wesentlicher Anteil des Abfallaufkommens auf kleinere Unternehmen entfällt, sind beispielsweise ,Recycling (Nace-Position 37)" sowie diverse Wirtschaftszweige der Nace-Abschnitte F-Q wie beispielsweise ,Sonstiges Baugewerbe", ,Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen", ,Großhandel mit Altmaterial und Reststoffen", ,Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln" und ,Fotografisches Gewerbe und fotografische Laboratorien". Mit dem Verordnungsentwurf wird gewährleistet, dass für die Erstellung der Abfallstatistik administrative Daten verwendet werden.

KONSULTIERUNG

Die folgenden Einheiten wurden konsultiert und gaben positive Stellungnahmen ab, bevor der Kommissionsvorschlag für einen ,Entwurf für eine Verordnung des Rates zur Statistik über die Abfallbewirtschaftung ((KOM 1999) 31 endg.) genehmigt wurde: ASP, GD ENV, Europäische Umweltagentur (EUA) und Europäisches Themenzentrum Abfall (ETC/W);

Der Verordnungsvorschlag wurde mehrfach auf den regelmäßig von EUROSTAT organisierten Informationssitzungen mit den Fachverbänden (FEBI und FEBS) vorgestellt.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 22. September 1999 seine Stellungnahme ab.

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